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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_539/2023  
 
 
Urteil vom 3. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steimer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Rusterholz, 
3. C.________, vertreten durch Rechtsanwältin Mehtap Giunuzoglu, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Teilweises Nichteintreten auf Berufung; Treu und Glauben, überspitzter Formalismus, formelle Rechtsverweigerung etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 25. April 2023 
(STK 2022 72, 74 und 76). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am Sonntag 9. August 2020 kam es in Pfäffikon SZ um ca. 03:00 Uhr zwischen A.________ einerseits sowie B.________ und C.________ andererseits zu zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzungen. Laut den die Untersuchungen gegen die drei Beteiligten abschliessenden Anklagen verletzte A.________ B.________ mit einem Teppichmesser sowie mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht (Unterkieferfraktur) und schlug auch C.________ mehrfach mit der Faust ins Gesicht. C.________ seinerseits verpasste A.________ zwei Faustschläge ins Gesicht. B.________ verletzte A.________ mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht (Nasenbeinbruch). 
 
B.  
 
B.a. Mit drei separaten Urteilen vom 28. März 2022 sprach das Strafgericht des Kantons Schwyz A.________ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig (SGO 2021 33 Dispositivziff. 1.a und b), bestrafte ihn mit einer bedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe (Ziff. 3 f.) und verwies ihn für 5 Jahre des Landes (Ziff. 7). Ferner verurteilte das Gericht B.________ wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 160.-- (SGO 2021 34 Dispositivziff. 1 und 3 f.). C.________ sprach es von Schuld und Strafe frei (SGO 2021 35 Dispositivziff. 1).  
 
B.b. Gegen diese drei Urteile erhob A.________ beim Kantonsgericht Schwyz rechtzeitig Berufung und gab folgende "Berufungserklärungen" ab:  
 
"Im Strafverfahren SGO 2021_33 wird Berufung erklärt gegen Dispositiv Ziffern 1. a) und b), Ziffern 3-7, Ziffer 9 b) und c), Ziffer 12 und 13 c). 
Im Strafverfahren SGO 2021_34 wird Berufung erklärt gegen Dispositiv Ziffer 1 und Ziffer 6 b) und c). 
Im Strafverfahren SGO 2021_35 wird Berufung erklärt gegen Dispositiv Ziffer 1 und Ziffer 2 b) und c)." 
 
Diesen Erklärungen folgte eine Kurzbegründung. Im Weiteren stellte und begründete A.________ diverse Beweisanträge. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erklärte Anschlussberufungen, womit sie für alle drei Beteiligten Verurteilungen wegen Raufhandels sowie weiterer Delikte forderte. B.________ und C.________ beantragten, auf die Berufungen sei nicht einzutreten. B.________ erhob eventualiter Anschlussberufung und verlangte einen Freispruch von Schuld und Strafe. 
Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 gewährte das Kantonsgericht A.________ das rechtliche Gehör zu den Nichteintretensanträgen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 teilte dieser dem Kantonsgericht mit, er habe mit der Benennung der einzelnen Ziffern der Dispositive der Vorinstanz und der in der Kurzbegründung beschriebenen Beanstandungen den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO genüge getan. Um zur Klärung der Beanstandungen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens beizutragen, beantragte A.________ weiter, er sei betreffend die versuchte schwere Körperverletzung bzw. betreffend die einfache Körperverletzung in Anerkennung von rechtfertigender Notwehr von Schuld und Strafe freizusprechen und mit einem angemessenen Abzug lediglich für die rechtskräftigen Delikte zu bestrafen und auf eine Landesverweisung sei zu verzichten; B.________ und C.________ seien wegen Raufhandels und Drohung zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen und solidarisch zu verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 30'749.80 sowie je eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
Mit Beschluss vom 25. April 2023 trat das Kantonsgericht mangels reformatorischer Anträge auf die Berufungen bis auf jene betreffend die Landesverweisung nicht ein und schrieb die entsprechenden Anschlussberufungen als gegenstandslos ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Sachprüfung zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, dass die Staatsanwaltschaft nicht zu den Anschlussberufungen zuzulassen sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Teilentscheid (Art. 91 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Unzulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft mit dem angefochtenen Teilentscheid "trotz vorgängigem Verzicht auf die Berufung" zu Unrecht als "zulässig erachtet". Sollte dies die Vorinstanz mit Blick auf die noch hängige Anschlussberufung im Landesverweisungspunkt implizit getan haben, käme diesem Erkenntnis der Charakter eines Zwischenentscheids zu, der indessen nicht selbständig eröffnet worden ist und damit nicht nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar wäre. Abgesehen davon würde auch der nicht wieder gutzumachende Nachteil fehlen. Hinsichtlich der als gegenstandslos abgeschriebenen Anschlussberufungen fehlt dem Beschwerdeführer jegliche Beschwer, weshalb sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unzulässig erweist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt Verstösse gegen Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO sowie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, indem die Vorinstanz auf seine Berufungen nicht eingetreten ist. Weiter liege eine formelle Rechtsverweigerung vor. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil - von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen - nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen), ausser wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 zur analogen Rechtslage unter dem BGG mit Hinweis; Urteil 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1).  
Auch in der Literatur zur StPO wird zutreffend dafür gehalten, dass im reformatorischen Antrag auszuführen ist, ob ein Freispruch oder nur eine andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts verlangt wird. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist sodann anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafminderung oder -schärfung, die Aufhebung oder Anordnung einer Massnahme, der Ersatz einer stationären Massnahme durch eine bessernde Massnahme bzw. der Ersatz einer Massnahme nach Art. 59 StGB oder durch eine Verwahrung nach Art. 64 StGB angestrebt wird (Jürg Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 399 StPO; vgl. auch Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 2897, wonach der Berufungskläger anzugeben hat, wie seiner Meinung nach die angefochtenen Teile des Dispositivs richtigerweise lauten müssten; gl.M. Marlène Kistler Vianin, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 399 StPO; weniger streng hingegen Sven Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 399 StPO). 
Eine Berufungserklärung, die allein die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, ist deshalb ungültig und es ist darauf nach Art. 403 StPO nicht einzutreten (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 399 StPO). Immerhin reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Berufung angestrebt wird (zur analogen Rechtslage unter dem BGG vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 3; je mit Hinweisen). 
 
3.1.3. Die Berufungsanträge müssen innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils der Berufungsinstanz schriftlich eingereicht werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wird diese Frist nicht eingehalten, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ausser es sei dem Berufungsführer eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO eingeräumt worden (Urteile 6B_1393/2021 vom 22. Juni 2022 E. 2.1; 6B_203/2021 vom 18. November 2021 E. 7; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Diese Grundsätze hat die Vorinstanz ihrem Nichteintretensentscheid korrekt zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat sich in seinen innert der Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO gestellten Berufungsanträgen darauf beschränkt, die Kassation diverser Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen. Reformatorische Anträge nach Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO hat der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - fristgerecht keine gestellt. Auch der "Kurzbegründung" zur Berufungserklärung bzw. aus den Beweisanträgen einschliesslich deren Begründung lässt sich kein klarer Antrag in der Sache entnehmen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Aus der "Kurzbegründung" geht nämlich einzig hervor, dass der Beschwerdeführer eine Notwehrsituation behauptet bzw. sich dagegen zur Wehr setzt, seine Beteiligung an den tätlichen Auseinandersetzungen asymmetrisch schwerer zu gewichten. Diesen Hinweisen lässt sich - so die Vorinstanz - aber nicht deutlich entnehmen, inwiefern die angefochtenen Urteile abzuändern wären, er etwa freizusprechen (z.B. gestützt auf Art. 15 StGB), wegen versuchter einfacher (statt schwerer) Körperverletzung und der Tätlichkeit (statt einfacher Körperverletzung) schuldig zu sprechen oder milder zu bestrafen wäre (z.B. Art. 16 Abs. 1 StGB). Soweit der Beschwerdeführer hingegen betreffend Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall geltend macht, impliziert diese Begründung nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz, dass er die ersatzlose Aufhebung der Landesverweisung verlangt. Aus den Beweisanträgen selbst lassen sich gemäss der Vorinstanz keine Abänderungsanträge herauslesen. Daraus wird nur deutlich, dass der Beschwerdeführer eine aktivere bzw. aggressivere Beteiligung der Beschwerdegegner 2 und 3 sowie seine Verletzungen und Schäden beweisen möchte, ohne dass sich daraus ein eindeutiges Bild ergäbe, inwiefern er die Abänderung der angefochtenen Urteile verlangt.  
 
3.3. Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz den formellen Erfordernissen nach Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO die gebührende Beachtung geschenkt sowie gleichzeitig geprüft, ob sich aus der Berufungsbegründung nach Treu und Glauben Anhaltspunkte für reformatorische Berufungsanträge ergeben. Wenn die Vorinstanz bei dieser Prüfung zu einem negativen Befund gelangt ist, hat sie damit weder Treu und Glauben verletzt noch einen überspitzten Formalismus an den Tag gelegt. Weiter hat sie auch zu Recht die Anträge, die der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 23. Januar 2023 nachgereicht hat, unberücksichtigt gelassen, sind diese doch nach Ablauf der 20-tägigen Antragsfrist nach Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt damit auch keine formelle Rechtsverweigerung vor.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz hätte ihm gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Frist zur Nachbesserung seiner Berufungsanträge ansetzen müssen.  
Art. 385 Abs. 2 StPO konkretisiert das Verbot des überspitzten Formalismus für das Rechtsmittelverfahren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (Urteile 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 385 StPO mit Verweis auf BGE 134 V 162 E. 4.1 und E. 5.1). Gemäss der vorinstanzlichen Erwägung 4 entschuldigt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Fehlen der reformatorischen Anträge nicht als Versehen. Für ein solches oder ein unverschuldetes Hindernis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Art. 385 Abs. 2 StPO erlaubt es alsdann nicht die spezifischen Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 StPO zu umgehen und die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO zu unterlaufen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (vgl. Urteile 6B_867/2020 vom 8. November 2021 E. 3.4.2; 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Fehlen die reformatorischen Anträge in der Eingabe der fachkundigen Person gänzlich, kann damit nicht über den Umweg von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der 20-tägigen Antragsfrist nach Art. 399 Abs. 3 StPO erwirkt werden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier