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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_96/2023  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Baubehörde Stäfa, 
Goethestrasse 16, 8712 Stäfa, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Januar 2023 (TB220143-O/U/GRO>MUL). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 erstattete A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die Baubehörde Stäfa bzw. deren Mitarbeitende wegen Urkundendelikten und weiteren Straftatbeständen. Die Oberstaatsanwaltschaft übermittelte die Akten zunächst zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, die sie daraufhin zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung ans Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete.  
 
Das Obergericht gab A.________ die Möglichkeit zur Stellungnahme und beschloss am 23. Januar 2023, die Ermächtigung nicht zu erteilen. 
 
2.  
Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts, ohne einen Antrag zu stellen.  
 
Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben ausdrücklich oder stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). 
 
Abgesehen davon, dass die Beschwerde kein Rechtsbegehren enthält, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil es nicht auf die von ihm besonders hervorgehobenen Punkte eingegangen sei und zudem die Begriffe "BZO", "Kernzonenplan" und "Baubereich" nicht nenne. Welche Punkte er meint und weshalb das Obergericht die erwähnten Begriffe hätte nennen müssen, legt er jedoch nicht dar. Da die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 141 V 509 E. 2; je mit Hinweis), ist auch der pauschale Verweis auf seine Strafanzeige unbeachtlich. 
 
4.  
Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baubehörde Stäfa, der Staatsanwaltschaft II, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold