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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_149/2023  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Stebler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. Juni 2023 (BEK 2022 173). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 27. Dezember 2021 des Betreibungsamtes C.________ betrieb B.________ A.________ für einen Betrag von Fr. 4'591.--. A.________ erhob Rechtsvorschlag. Am 14. März 2022 verlangte B.________ in der genannten Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'591.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Oktober 2021. Nachdem A.________ zum Rechtsöffnungsgesuch am 21. April 2022 Stellung genommen hatte, stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 22. April 2022 das Doppel dieser Stellungnahme B.________ zu, mit der höflichen Aufforderung, bis Freitag, 13. Mai 2022 im Sinne des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme dazu einzureichen. Bei Säumnis werde Verzicht auf Stellungnahme angenommen. Zudem wies er die Parteien darauf hin, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde. In der Folge reichte der Gesuchsteller am 13. Mai 2022 eine Stellungnahme ein. Das Doppel dieser Eingabe stellte der Einzelrichter A.________ mit Verfügung vom 16. Mai 2022 "zur Kenntnis" zu. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte am 1. Juni 2022 für den Betrag von Fr. 4'591.-- provisorische Rechtsöffnung. 
Das von A.________ daraufhin angerufene Kantonsgericht Schwyz kam zum Schluss, dass der Erstrichter A.________ kein effektives Replikrecht gewährt habe und wies die Angelegenheit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an den Erstrichter zurück. Allerdings habe die Neubeurteilung nicht durch eine andere Gerichtsperson zu erfolgen und die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen (Beschluss vom 7. September 2022). 
 
B.  
Am 19. September 2022 führte das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsverfahren fort und setzte A.________ in Nachachtung des kantonsgerichtlichen Beschlusses Frist zur Wahrung seines Replikrechts. Mit Eingabe vom 27. September 2022 liess sich A.________ zur Eingabe des Gesuchstellers vom 13. Mai 2022 vernehmen. Zudem legte er neue Beweise vor. Beide Parteien reichten in der Folge je eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht March B.________ erneut provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'591.-- (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 300.-- auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem verpflichtete es A.________, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 23. Juni 2023 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde einzig im Punkt der erstinstanzlichen Parteientschädigung gut und sprach B.________ für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 
 
D.  
Dagegen ist A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. Juli 2023 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung der Angelegenheit an das Bezirksgericht zur Neubeurteilung. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Rechtsmittelentscheid des oberen kantonalen Gerichts betreffend eine provisorische Rechtsöffnung kann beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Angesichts des vorliegenden Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, sofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche wird nur mit Zurückhaltung angenommen. Sie setzt ein allgemeines und dringendes Interesse an der höchstrichterlichen Klärung voraus, um eine einheitliche Anwendung von Bundesrecht herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt gewesen seien, um neue Tatsachen und Beweismittel einzureichen, geht es vorliegend lediglich um die Anwendung der zur Zulässigkeit von Noven im Rechtsöffnungsverfahren entwickelten Grundsätze auf einen konkreten Einzelfall. Dass die Vorinstanz das Recht nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig angewendet hat, genügt zur Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht. Damit ist die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).  
 
1.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Die Beschwerde enthält lediglich ein Rückweisungsbegehren. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 4A_20/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.2.1), ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin die vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist präzise anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (BGE 143 I 321 E. 6.1; 134 II 244 E. 2.2). 
 
3.  
Gemäss dem Wortlaut der vom Beschwerdegegner als Rechtsöffnungstitel eingereichten Schuldanerkennung vom 12. November 2020 ("Debt Note") hat der Beschwerdeführer anerkannt, dem Beschwerdegegner USD 5'000.-- zu schulden ("The debtor hereby confirms the debt amount of USD 5'000.-- to the obligee."). Zudem hat er sich verpflichtet, diesen Betrag auf Aufforderung hin innert 14 Tagen zurückzuzuzahlen ("The debt will be due after 14 days of a debt payment request by the obligee."). Der Beschwerdeführer hat sich auf den Standpunkt gestellt, das Geld sei im Auftrag und auf Risiko des Beschwerdegegners investiert worden, wobei beim Handel mit Differenzkontrakten ein Totalverlust entstanden sei. Der Beschwerdegegner habe ihm kein Darlehen gewährt, sondern habe ein Investment getätigt und die Risiken selbst zu tragen. Das Bezirksgericht ist vom Vorliegen eines tauglichen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ausgegangen und zum Schluss gelangt, es sei dem Beschwerdegegner nicht gelungen, im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, dass der in der Schuldanerkennung statuierte Rückforderungsanspruch untergegangen sei. Das Kantonsgericht hat die Erteilung der Rechtsöffnung bestätigt. 
 
4.  
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2; 130 III 321 E. 3.3). Alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2), doch sind andere sofort verfügbare Beweismittel nicht ausgeschlossen (BGE 145 III 160 E. 5.1; Urteil 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei wirft er der Vorinstanz insbesondere eine willkürliche Verweigerung der Annahme von Beweismaterial vor. 
 
5.1. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO wird über Rechtsöffnungsgesuche im summarischen Verfahren entschieden. Anders als im ordentlichen und vereinfachten Verfahren, wo stets zwei freie Vorträge zu gestatten sind, gibt es im summarischen Verfahren eine zweite freie Äusserungsmöglichkeit nur, wenn das Gericht ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung ansetzt. Andernfalls tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein und können Noven nur noch unter den engen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2.2). Dabei unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen "echten Noven", die vor Aktenschluss nicht existierten (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO), und "unechten Noven", die vor diesem bestanden, aber damals nicht vorgebracht wurden (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Erstere sind unter der einzigen Bedingung zulässig, dass sie "ohne Verzug vorgebracht werden", für letztere ist zudem erforderlich, dass sie "trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten". Nicht als echte Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO, sondern als unechte Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO gelten Potestativ-Noven, d.h. Noven, deren Entstehung vom Willen der Partei abhängt (BGE 146 III 416 E. 5.3; Urteil 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.1).  
 
5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Erstrichter keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat und der Aktenschluss folglich bereits nach der ersten Äusserung der Parteien eingetreten ist. Zu den einzelnen Beanstandungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten was folgt:  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Annahme des Kantonsgerichts, dass es sich beim Chat-Verlauf vom 11. November 2022, den er nach Aktenschluss mit seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 eingereicht habe, mangels Darlegung der Novenberechtigung um ein unzulässiges Novum handle. Es gebe keinen Grund, diesen Beweis nicht zuzulassen, da er ihn schon im April 2022 eingereicht habe. Das Kantonsgericht habe die Akten offensichtlich nicht genügend studiert.  
Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht das Protokoll des Skype-Chats mit dem Beschwerdegegner vom 11. November 2020 (auch) mit seiner ersten Stellungnahme vom 21. April 2022 vorgelegt hat. Auf S. 16 seiner Beschwerde an das Kantonsgericht vom 21. Dezember 2022 hat er in diesem Zusammenhang indes einzig auf die Beilage 10 zur Stellungnahme vom 27. September 2022 verwiesen, wobei der Beschwerdeführer in der genannten Stellungnahme selbst von einem "neuen Beweis" gesprochen hat. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Beschwerdeinstanz in der Regel gehalten ist, sich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Akten selbst zu durchforsten, um abzuklären, ob er das angerufene Beweismittel (RB-10) bereits in seiner ersten Stellungnahme eingereicht hat. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht durch einen präzisen Aktenhinweis auf die einschlägige Stelle in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme aufzuzeigen, dass das angerufene Protokoll des Chats vom 11. November 2022 rechtzeitig in den Prozess eingebracht wurde. Nachdem der Beschwerdeführer dies versäumt hat, kann dem Kantonsgericht keine Verletzung der angerufenen verfassungsmässigen Rechte vorgeworfen werden, wenn es das genannte Protokoll im Rahmen der Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat. 
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 27. September 2022 geltend gemacht, es sei ihm gelungen die ursprüngliche Version der Schuldanerkennung wiederherzustellen. Er habe sich dafür eines Wiederherstellungsprogramms bedienen müssen, was äusserst komplex und zeitintensiv gewesen sei. Die Wiederherstellung sei erst nach der ersten Stellungnahme erfolgreich gewesen. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, dass selbst wenn dieses Dokument berücksichtigt werden dürfte, angesichts dessen, dass es im Unterschied zur "Debt Note" weder eine Angabe von Ort und Datum noch eine Unterschrift enthalte, keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der darin enthaltene Satz: "The debt amount secures the transfer of an investment from Ukraine to Switzerland", im Original der "Debt Note" enthalten gewesen wäre, zumal dieser vor der Unterzeichnung wieder entfernt worden sein könnte.  
Wie das Kantonsgericht willkürfrei annehmen durfte, hat der Beschwerdeführer seine Behauptung, der Beschwerdegegner habe die Schuldanerkennung nicht so ins Recht gelegt, wie er sie vom Beschwerdeführer erhalten habe, durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 gleich selbst eingeräumt, dass die Beweiskraft des von ihm eingereichten Dokuments "sehr eingeschränkt" sei. Damit kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten und erübrigt es sich, auf die Frage der Zulässigkeit dieses Novums näher einzugehen. 
 
5.2.3. Zur vom Beschwerdeführer am 27. September 2022 eingereichten Bestätigung der D.________ Bank vom 8. Juni 2022 - wonach diese bejaht, dass der Beschwerdeführer für die Einzahlung von Geldbeträgen auf seine Unterkonten keine Vorteile erhalten hat - hat das Kantonsgericht erwogen, diese Bestätigung sei - abgesehen davon, dass es sich mangels Darlegung der Novenberechtigung um ein unzulässiges Novum handle - ohnehin nicht geeignet, die blosse Erwägung des Erstrichters, dass der Beschwerdeführer in der Schuldanerkennung einen Vorteil für sich gesehen haben könnte, infrage zu stellen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag bereits deshalb keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch das Kantonsgericht aufzuzeigen, weil er in seiner Stellungnahme vom 27. November 2022 nicht dargelegt hat, weshalb er eine solche Bestätigung von der D.________ Bank nicht bereits früher hätte verlangen und dann bereits mit seiner ersten Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch hätte einreichen können. Sein blosser Verweis auf das Datum der eingereichten Bestätigungs-E-Mail reicht hierfür nicht aus (vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3).  
 
5.2.4. Als besonders wichtig wird vom Beschwerdeführer das ebenfalls mit Eingabe vom 27. September 2022 eingereichte Protokoll des Skype-Chats vom 7. Juli 2022 erachtet. Diesbezüglich ist die Begründung des Kantonsgerichts, dass angesichts des über zweieinhalb Monate zurückliegenden Chatverlaufs nicht von einem unverzüglichen Vorbringen auszugehen und dieses Beweismittel daher verspätet ins Verfahren eingebracht worden sei, in der Tat nicht haltbar. Denn das erstinstanzliche Verfahren wurde, nachdem das Kantonsgericht mit Beschluss vom 7. September 2022 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt hatte, erst am 19. September 2022 wieder aufgenommen (s. vorne Sachverhalt Bst. B). Gleichwohl vermag der Beschwerdeführer die Bestätigung der Rechtsöffnung durch das Kantonsgericht auch mit seinem Hinweis auf das Protokoll des Chats vom 7. Juli 2022 nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Gemäss diesem Protokoll soll der Beschwerdeführer E.________ auf Englisch gefragt haben, ob es sich beim Investment von ihr und B.________ um ein Investment mit vollem Risiko bei ihr und B.________ gehandelt hat, und nicht, wie von B.________ stets, behauptet um ein risikoloses Darlehen/Investment. E.________ hat gemäss dem eingereichten Protokoll einige Minuten später mit "Yes" geantwortet. Jedoch hat - was aus dem kleinen Bleistiftsymbol neben der Nachricht hervorgeht und vom Beschwerdegegner unter Ausübung seines allgemeinen Replikrechts auch eingewendet wurde - der Beschwerdeführer die ursprünglich an E.________ gesendete Nachricht geändert. Ob diese Änderung vor oder nach der Antwort von E.________ stattgefunden hat und wie die ursprüngliche Fragestellung gelautet hat, lässt sich dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2022 eingereichten Chatprotokoll nicht entnehmen. Bereits das Bezirksgericht hat dem Chatprotokoll (in einer ausführlichen Eventualerwägung) keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Weshalb das Kantonsgericht die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bezirksgerichts gestützt auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich hätte erachten müssen (vgl. Art. 320 lit. b ZPO) und der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts deshalb auch im Ergebnis willkürlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.  
 
5.2.5. Die im erstinstanzlichen Verfahren erst mit seiner dritten Stellungnahme vom 7. November 2022 eingereichten Beweismittel, mit welchen der Beschwerdeführer nachweisen wollte, dass er die genannte Nachricht an E.________ im Chat vom 7. Juli 2022 nicht erst nach bereits erfolgter Antwort geändert hat (11 Videos auf einem USB-Stick), können nicht mehr als unverzüglich vorgebracht angesehen werden. Diese Videos wurden gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 7. November 2022 zwischen dem 7. Juli 2022 und 31. August 2022 erstellt und hätten daher - nachdem die Erstinstanz das Verfahren am 19. September 2022 wieder aufgenommen hatte - ohne Weiteres bereits mit der Eingabe vom 27. September 2022 eingereicht werden können. Dass der Beschwerdeführer diese weiteren Beweismittel allenfalls bewusst in der Hinterhand behalten wollte, vermag an deren verspäteter Einreichung nichts zu ändern. Folglich kann dem Kantonsgericht keine willkürliche Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgeworfen werden, wenn es die Nichtberücksichtigung dieser Beweismittel durch den Erstrichter geschützt hat.  
 
6.  
Das Kantonsgericht hat weiter erwogen, es bestünden keine begründeten Zweifel daran, dass die vom Beschwerdegegner eingereichte Kopie des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Dokuments "Debt Note" mit dem Original übereinstimme. Dafür, dass in der vom Beschwerdeführer abgegebenen Schuldanerkennung ein zusätzlicher Satz ("The debt amount secures the transfer of an investment from Ukraine to Switzerland.") enthalten gewesen wäre, gebe es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer mit der zutreffenden Erwägung des Erstrichters, wonach der Wortlaut der "Debt Note" klar sei und der erwähnte Satz am Vorliegen einer Schuldanerkennung ohnehin nichts zu ändern vermöchte, nicht auseinander. Weil der angeblich fehlende Satz in der Kopie damit keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Schuldanerkennung habe, erscheine das Gesuch des Beschwerdegegners um Einreichung des Originals vor dem Hintergrund, dass er keine weiteren Abweichungen geltend mache, als obsolet und es sei dem Gesuch auch aus diesem Grund nicht zu entsprechen. Dem Begehren auf Einholung eines Gutachtens hat das Kantonsgericht gleich mit dreifacher Begründung nicht stattgegeben. Erstens habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 die Einholung eines Gutachtens nicht beantragt und in den späteren Eingaben seine Novenberechtigung nicht dargelegt, zweitens sei der Beweis im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen und drittens habe der Beschwerdeführer nicht benannt, welche konkrete Frage mittels Gutachten hätte geklärt werden sollen, sondern sich auf das Vorbringen von pauschalen Themen beschränkt. 
Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. vorne E. 2). Soweit er sich auf Art. 180 Abs. 1 Satz 2 ZPO beruft, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung dieser Bestimmung in Willkür verfallen sein soll. Sodann geht der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden, je einzeln anzufechtenden (BGE 133 IV 119 E. 6) kantonsgerichtlichen Erwägungen zum Verzicht auf Einholung eines Gutachtens ein, indem er bloss geltend macht, der Rechtsöffnungsrichter habe nicht über das notwendige Fachwissen verfügt. 
 
7.  
Abschliessend ist daran zu erinnern, dass das Verfahren auf (provisorische oder definitive) Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches Verfahren ist. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsurteil entfaltet daher keine materielle Rechtskraft für den Forderungsprozess (BGE 149 III 210 E. 4.3.3; 148 III 225 E. 4.1.1, 30 E. 2.2; 143 III 564 E. 4.1). 
 
8.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss