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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_959/2021  
 
 
Urteil vom 9. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. März 2021 (SB.2020.24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den kosovarischen Staatsangehörigen A.________ mit Urteil vom 16. Januar 2020 des Raubes, der versuchten (qualifizierten) Erpressung, der Hehlerei, des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 600.-- unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 6 Jahren und deren Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Im Hinblick auf den Vorwurf der Übertretung des BetmG sprach es A.________ frei. Zudem verurteilte es ihn zur Leistung von Schadenersatz sowie einer Genugtuung und traf Anordnungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 26. März 2021 die Rechtskraft des nicht angefochtenen Freispruchs sowie der ebenfalls unangefochten gebliebenen Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz fest. Im Übrigen sprach es A.________ des Raubes, der versuchten (qualifizierten) Erpressung, des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Vom Vorwurf der Hehlerei sprach ihn das Appellationsgericht frei. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 600.-- unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und verpflichtete ihn zur Leistung einer Genugtuung. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren samt Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil vom 26. März 2021 sei in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben und von deren Anordnung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens sowie zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim Raub und der qualifizierten Erpressung um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB handelt. Er macht aber geltend, die Anordnung der Landesverweisung verstosse gegen den in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, wobei seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten seien als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründe te Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2. 1; 146 IV 88 E. 1. 3.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des ange fochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubes (Art. 140 StGB) oder qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5- 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem un abhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
2.3.2. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterienge leiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) he ranziehen (BGE 146IV 105 E. 3. 4.2.; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2).  
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage ineiner Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.3. Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).  
 
2.3.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (so etwa Urteile 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und beruf liche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; 6B_627/2021 vom 27. Au gust 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).  
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hin blick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). 
 
2.3.5. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4.; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht. publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).  
 
3.  
 
3.1. Nach den Erwägungen der Vorinstanz reiste der am xx.xx.1992 geborene Beschwerdeführer am 7. August 1993 in die Schweiz ein, wo er seither - bis auf eine zweijährige Rückkehr in den Kosovo zwischen seinem 14. und 16. Lebensjahr - ununterbrochen lebt. Ebenfalls in der Schweiz wohnhaft sind seine Eltern, seine beiden Geschwister sowie seine Ehefrau mit der gemeinsamen, am yy.yy.2014 geborenen Tochter. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind getrennt, wobei er seine Tochter normalerweise jeden Samstag für vier Stunden, gegebenenfalls auch länger, sieht. Gestützt darauf bejaht die Vorinstanz zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Entsprechend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.  
 
3.2. Die Vorinstanz würdigt die öffentlichen Interessen nach den massgebenden Kriterien.  
 
3.2.1. Sie führt aus, die Schwere der begangenen Anlasstaten (Raub und versuchte qualifizierte Erpressung), begründe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit erneut straffällig geworden und im Februar 2021 erstinstanzlich unter anderem wegen Delikten gegen die Willensfreiheit verurteilt worden sei. Seine diversen Vorstrafen (zwei Verurteilungen in den Jahren 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Überlassens eines Motorfahrrads ohne Haftpflichtversicherung sowie mehrfacher Sachbeschädigung, eine Verurteilung im Jahr 2017 wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz und eine Verurteilung im Jahr 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis) hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten, womit seine Resozialisierungschancen gering erschienen.  
Auch ohne Berücksichtigung der am Datum des vorinstanzlichen Urteils noch nicht rechtskräftigen Verurteilung vom Februar 2021 erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung im Ergebnis als zutreffend. Der Beschwerdeführer wurde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei die Vorinstanz alleine für die beiden Katalogtaten eine (asperierte) Einsatzstrafe von 20 Monaten festsetzt. Eine Verurteilung zu seiner längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 145 E. 2.1; je mit Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2). Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, sein konkretes Tatvorgehen rechtfertige keine derart drastische Massnahme, so beschönigt er das keineswegs harmlose Geschehen. Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen lockten der Beschwerdeführer und sein Mittäter das Opfer in eine Liegenschaft und drängten es in die Kellerräumlichkeiten, wo es nicht unerhebliche Verletzungen, namentlich eine Distorsion der Halswirbelsäule, kleine Hautunterblutungen an Stirn, Augenlid und Oberarm sowie Schürfungen an den Ellbogen erlitt. Als Motiv attestiert ihm die Vorinstanz einzig finanzielle Interessen und geht von mittelschwerem Verschulden aus. Gleiches gilt für die versuchte räuberische Erpressung, in deren Rahmen der Beschwerdeführer mit einem Gegenstand Druck auf den Hals des Opfers ausübte, sodass dieses aus Angst unkontrollierten Stuhlgang hatte. Dass sich der Beschwerdeführer dabei nicht zusätzlich einer Waffe oder dergleichen bediente, kann ihm entgegen seiner Ansicht nicht zugutegehalten werden. Die diversen Vorstrafen des Beschwerdeführers sind zwar nicht einschlägig, nichtsdestotrotz illustriert die Regelmässigkeit seiner Delinquenz eine anhaltende Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und begründet damit erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Anlass zur Sorge bereitet weiter die offensichtliche Aggravationstendenz, die sich in den beiden nunmehr unmittelbar gegen eine Person gerichteten Straftaten manifestiert. 
 
3.2.2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie auf ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an Schutz vor weiteren gleich gelagerten Straftaten des Beschwerdeführers erkennt.  
 
3.3. Die öffentlichen Interessen sind nachfolgend gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib abzuwägen. Dieser lebt (abgesehen von einem zweijährigen Unterbruch) seit seinem ersten Lebensjahr mit seiner Familie in der Schweiz, womit ihm grundsätzlich ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib zuzubilligen wäre (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, kann beim Beschwerdeführer jedoch von einer besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Integration in der Schweiz, wie sie für einen vorrangigen Verbleib erforderlich wäre (vgl. supra E. 2.3.3), keine Rede sein.  
 
3.3.1. Betreffend die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers wird im angefochtenen Urteil erwogen, dieser habe keinen Beruf erlernt und offenbar nur jeweils kurzzeitig gearbeitet, wobei er von seinen Eltern finanziell unterstützt worden sei. Er sei zur Zeit arbeitslos und beziehe Sozialhilfe. Per 15. Oktober 2020 habe sein Betreibungsregisterauszug Verlustscheine von Fr. 77'876.50 aufgewiesen, wobei ihn das Migrationsamt schon zwei Mal darauf hingewiesen habe, dass aufgrund seiner Schuldensituation ein Grund für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung erfüllt sein könne. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine berufliche Perspektive bzw. bisherige Chancen wiederholt nicht genutzt, wobei seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten im Kosovo angesichts seiner Schulbildung und der in der Schweiz erworbenen Arbeitserfahrung zumindest intakt seien. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich dort nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz. Er beherrsche die Landessprache, habe (in der Person seiner im Kosovo wohnhaften Grossmutter sowie einer über ein Ferienhaus verfügenden Tante) familiäre resp. soziale Anknüpfungspunkte und sei aufgrund regelmässiger sowie teilweise langer Aufenthalte mit der dortigen Kultur und Lebensweise vertraut. Der Beschwerdeführer verbringe regelmässig Ferien in seinem Heimatland, habe sich in seiner Jugend während zwei Jahren dort aufgehalten und im Jahre 2011 gar für weitere vier Jahre in den Kosovo zurückkehren wollen.  
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Unbeachtlich ist die unsubstanziierte und rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers, wonach von einer genügenden Anbindung an sein Heimatland keine Rede sein könne. Die Vorinstanz begründet ihre gegenteilige Ansicht nachvollziehbar und eingehend, wobei der Beschwerdeführer eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen unterlässt. Dass er sich im Kosovo nicht erfolgreicher (als in der Schweiz) werde integrieren können mag zutreffen. Nichtsdestotrotz bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass ihm dies dort schlechter gelingen müsste. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache, besuchte in der Schweiz die Schule und konnte hier doch immerhin etwas Arbeitserfahrung sammeln. Im Zielland verfügt er in der Person seiner Grossmutter zudem über Familie. Damit kann von einer zumindest intakten beruflichen Perspektive ausgegangen werden. Dieser Ansicht scheint auch der Beschwerdeführer selbst gewesen zu sein, als er im Hinblick auf seine 2011 geplante zeitweise Rückkehr in den Kosovo angab, es sei ihm in der Schweiz nicht gelungen, eine geeignete Lehrstelle zu finden und dass er die Chance sehe, sich im Ausland weiterzubilden. Unbeachtlich ist, dass seine Grossmutter in einem abgelegenen Dorf wohnt. Der Beschwerdeführer wäre frei, sich nach seiner Ankunft in einer grösseren Ortschaft niederzulassen. Ebenso unbehelflich ist es, wenn er mit Verweis auf die Arbeitslosen- und Invalidenversicherung sowie die Sozialhilfe geltend macht, im Kosovo gebe es keine Hilfestellungen zur Reintegration von Personen mit Suchtkrankheiten in das Erwerbsleben. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Dies betrifft auch Angebote zur Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt. Offenbleiben kann, ob die missglückte berufliche Integration des Beschwerdeführers auf seine Drogenabhängigkeit zurückzuführen ist. Zu Recht bemisst die Vorinstanz seine privaten Interessen anhand seiner persönlichen Lage im Urteilszeitpunkt, unabhängig von der Entstehung der Situation (vgl. Urteil 6B_369/2021 vom 5. Mai 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass er sich in der Schweiz keine berufliche Existenz aufbauen konnte, die er im Falle einer Landesverweisung verlöre. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass echte Noven im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei handelt es sich um Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst zugetragen haben oder entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; Urteil 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.5.5; je mit Hinweisen). Nicht einzugehen ist daher auf die Entwicklung seiner beruflichen Situation nach der Ausfällung des angefochtenen Urteils am 26. März 2021. 
 
3.3.2. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer wohne mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen. Die Eltern unterstützten ihn einerseits finanziell, da er kein eigenes Einkommen vorweisen könne. Andererseits benutze er die elterliche Wohnung als Schlafgelegenheit. Erst in neueren Einvernahmen habe er beteuert, dass er sich nun wieder besser mit seiner Familie verstehe. Er sei nun vermehrt darum bemüht, die familiären Beziehungen als positiv darzustellen. Dies erstaune angesichts der drohenden Landesverweisung nicht, könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass er bis vor kurzem erwiesenermassen kein nahes Verhältnis zu seiner Kernfamilie gepflegt habe. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt zu den Eltern und Geschwistern mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässiger Besuche aufrechtzuerhalten.  
Weiter wohnten die Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter in U.________. Die Ehegatten seien jedoch gerichtlich getrennt und der Beschwerdeführer sei erstinstanzlich wegen versuchter Nötigung zu ihrem Nachteil verurteilt. Von einem gemeinsamen Familienleben könne deshalb nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer dürfe die Tochter einmal pro Woche für vier Stunden - gegebenenfalls auch länger - sehen, sie übernachte aber nicht bei ihm. Er habe es zudem während sechseinhalb Jahren unterlassen, für sie eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Diese habe sie erst nach mehrjährigem illegalem Aufenthalt auf Initiative der Ehefrau und der Anlaufstelle Sans-Papiers erhalten, was eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers für die Belange seiner Tochter illustriere. Aufgrund des zerrütteten Verhältnisses der Ehegatten sei auch davon auszugehen, dass sie bei der Ehefrau in der Schweiz verbleiben werde. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, den Kontakt zu seiner Tochter während der Dauer der Landesverweisung mittels elektronischer Kommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuerhalten. 
Auch diese Ausführungen geben zu keinerlei Kritik Anlass. Dass der Beschwerdeführer erst in jüngerer Zeit wieder besseren Kontakt zu seinen Eltern pflegt, wird von ihm nicht bestritten. Ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis ist weder behauptet noch dargetan (zur Unterstützung durch die Familie bei seiner Therapie, vgl. nachfolgend E. 3.3.3). Die Zerrüttung seiner Ehe wird vom Beschwerdeführer - der diesbezüglich ein "schwieriges Verhältnis" erwähnt - ebenfalls anerkannt. Entgegen seiner Kritik stellt die Vorinstanz das Vorliegen einer tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Tochter sodann nicht vollständig in Abrede. Vielmehr anerkennt sie, dass er einen gewissen Kontakt zu dieser pflegt und bejaht auch deswegen das Vorliegen eines Härtefalls. Wenig überzeugend ist aber, dass sich der Beschwerdeführer einzig aufgrund des schwierigen Verhältnisses zu seiner Ex-Frau während mehrerer Jahre nicht um die Legalisierung des Aufenthalts seiner Tochter kümmerte, bzw. dass seine entsprechende Mithilfe nach der Trennung "gar nicht mehr erwünscht" gewesen sei. Befremdlich ist auch, dass er die Adresse seiner Ehefrau und Tochter nicht nennen konnte. Der Einwand, wonach es willkürlich sei, wenn ihm die Vorinstanz eine gewisse Gleichgültigkeit attestiere, ist vor diesem Hintergrund unbegründet. Der Frage kommt ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer sieht seine Tochter im Rahmen eines Besuchsrechts einmal pro Woche, grundsätzlich für vier Stunden. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach ihm die Aufrechterhaltung dieser Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuche für die Dauer der Landesverweisung zumutbar sei, überzeugt. Unplausibel ist demgegenüber, dass seine Tochter mit Jahrgang 2014 zu jung für eine Kontaktpflege mittels elektronischer Kommunikationsmittel sei. Sonstige Gründe für die Unausweichlichkeit eines Abbruchs der Beziehung im Falle einer Landesverweisung nennt der Beschwerdeführer sodann nicht. 
 
3.3.3. Die Vorinstanz zieht weiter die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung mit ein. Ihr zufolge befinde sich der Beschwerdeführer zwar momentan in einer Substitutionstherapie, jedoch seien die entsprechenden Medikamente mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Kosovo verfügbar. Zudem habe er unlängst erklärt, dass er eine Absetzung der Medikamente plane.  
Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Zunächst ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche Präparate er einnimmt. Entsprechend rügt er auch nicht substanziiert, dass diese im Kosovo nicht erhältlich wären. Vielmehr leitet er diese Hypothese aus einem generellen Reisehinweis des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ab, der die grundsätzliche Verfügbarkeit einer ausreichenden medizinischen Versorgung (zumindest in den grösseren Ortschaften) jedoch gerade bestätigt. Daraus kann folglich nicht geschlossen werden, dass die Weiterführung der Suchtbehandlung des Beschwerdeführers im Kosovo schlechterdings unmöglich wäre. Dies umso weniger, als er, wie bereits erwähnt, nicht gezwungen wäre, sich im selben abgelegenen Dorf wie seine Grossmutter niederzulassen. Die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, hindert die Landesverweisung derweil nicht (vgl. dazu Urteile 6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4; 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschaffung der Medikamente allenfalls mit grösserem Aufwand als in der Schweiz verbunden wäre. Angesichts der beabsichtigen Absetzung der Medikamente ist zudem unklar, ob und wie lange der Beschwerdeführer deren überhaupt noch bedarf. Weiter legt er nicht dar, inwiefern die Präsenz seiner Familie für den Erfolg seiner Therapie unabdingbar sein sollte. Diese konnte ihn bis anhin jedenfalls weder von mehrfacher Delinquenz noch vom Konsum von Betäubungsmitteln abbringen. Seinen Angehörigen ist es zudem unbenommen, ihn sowohl von der Schweiz aus wie auch anlässlich von Besuchen vor Ort bei der Verfolgung seiner Therapieziele zu unterstützen. 
 
3.3.4. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Landesverweisung sei für den Beschwerdeführer zwar vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden, treffe ihn indes nicht unverhältnismässig. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz aussichtsreiche Perspektiven habe, während er sich in seinem Heimatland voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten oder sogar eine weitere Ausbildung abschliessen könnte. Die Landesverweisung sei zudem lediglich temporär und falle nicht übermässig aus, wobei es dem Beschwerdeführer nach deren Ablauf möglich sei, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Im Ergebnis überwiege somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden und mitunter folgenschweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers bewahrt zu werden gegenüber seinem privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.  
Obige Einschätzung erweist sich als zutreffend. Unbehelflich ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Ausländer der zweiten Generation gemäss den (Art. 5 Abs. 2 BV konkretisierenden) Kriterien betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung im Ausländerrecht in der Regel nur verwarnt würden. Der Beschwerdeführer lässt dabei ausser Acht, dass die gestützt auf Art. 121 Abs. 3-6 BV eingeführte obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB) eine klare Verschärfung der bisherigen (ausländerrechtlichen) Ausweisungspraxis bezweckte (BGE 144 IV 332 a.a.O; vgl. dazu auch BGE 145 IV 55 E. 4.3; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Mithin kann er aus dieser keinen Anspruch auf eine Verwarnung ableiten, die für die infrage kommende Massnahme der Landesverweisung nicht vorgesehen ist (Urteil 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Dass in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern grundsätzlich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib zukommt, ist derweil unbestritten. Wie erwähnt, ist dieses im vorliegenden Fall angesichts der sozialen, familiären und beruflichen Situation des Beschwerdeführers zu relativieren (vgl. dazu supra E. 3.3). 
 
3.4. Aufgrund der nur beschränkten familiären und weitgehend inexistenten wirtschaftlichen resp. beruflichen Integration, der Schwere der begangenen Delikte, der Vorstrafen sowie des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die (sich im Wesentlichen einzig aus der Dauer seines Aufenthalts ergebenden) privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig und eine Verletzung von Bundes- oder Verfassungsrecht liegt nicht vor.  
 
3.5. Gleiches gilt unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Die Massnahme verfolgt sodann einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten). Schliesslich erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig. Zwar sind dem angefochtenen Urteil keine gesonderten Ausführungen zu Art. 8 EMRK zu entnehmen, die Vorinstanz verweist diesbezüglich jedoch auf ihre Ausführungen zur Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. supra E. 3.1 ff.). Diese können übernommen werden, zumal sie weitestgehend deckungsgleich sind. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass resp. inwiefern vorliegend die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung von jener nach nationalem Recht abweichen sollte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der vorinstanzlich angeordnete Landesverweis verstösst somit auch nicht gegen Konventionsrecht.  
 
3.6. Die Dauer der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS ficht der Beschwerdeführer für den Fall seines Unterliegens im Hauptantrag nicht an.  
 
4.  
Seinen Eventualantrag, wonach das Urteil aufzuheben und der Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen sei, begründet der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche zusätzlichen Beweiserhebungen zur Beurteilung der Landesverweisung unabdingbar wären. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt