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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_987/2022  
 
 
Urteil vom 16. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare, 
 
B.________, 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 15. November 2022 (KES 22 615). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde am 23. Mai 2022 wegen verschiedenen Gefährdungsmeldungen, Aggressionsdurchbrüchen und Hospitalisierungen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (KESB) zur stationären Begutachtung in das Psychiatriezentrum U.________ eingewiesen. Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 bestätigte die KESB die fürsorgerische Unterbringung und errichtete für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung mit dem folgenden Aufgabenbereich: 
a) Unterstützung und soweit nötig Vertretung beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, insb. auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt), Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; 
b) Unterstützung und soweit nötig Vertretung beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten, insbesondere der sorgfältigen Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens; 
c) Gewährleistung einer geeigneten Wohnsituation und Unterstützung und soweit nötig Vertretung bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen. 
 
B.  
Gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung erhob A.________ Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts Bern. Mit Entscheid vom 15. November 2022 wies das Obergericht das Rechtsmittel ab. 
 
C.  
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Dezember 2022 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberstes Gericht über die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) entschieden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1) oder wenn eine belastende Anordnung in Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteil 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Errichtung einer Beistandschaft. Der rein kassatorische Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser ihn belastenden Anordnung ist zulässig.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein; es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 140 III 115 E. 2; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 in fine mit Hinweisen). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte - wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 125 III 209 E. 2 mit Hinweisen) - als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).  
Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht vermag der Beschwerdeführer nicht zu genügen, soweit er eine unrichtige Anwendung von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK rügt, ohne dabei aufzuzeigen, worin er konkret eine solche Verletzung sieht. Ausserdem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich aus Art. 5 Abs. 2 BV ein weitergehender Anspruch als aus der konkretisierenden Gesetzesregelung (E. 2.3.2) ableiten liesse. Auf die Beschwerde ist im Umfang der Verfassungs- und Konventionsrüge mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (E. 1.3). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Soweit der Beschwerdeführer die Erwägungen des Obergerichts wiederholt und sie pauschal bestreitet oder als bagatellisierend abtut, übt er sich in rein appellatorischer Kritik. Damit vermag er die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich auszuweisen. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Umfang nicht einzutreten. 
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB
 
2.1. Das Obergericht verwies diesbezüglich auf das Gutachten des Psychiatriezentrums U.________ vom 1. Juli 2022, wonach beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie festgestellt worden sei. Aufgrund dieses Schwächezustands könne er gewisse Angelegenheiten nicht oder nur teilweise besorgen. Während den letzten sechzehn Jahren (seit 2006) sei der Beschwerdeführer im Wohnheim " C.________ " fürsorgerisch untergebracht gewesen, wo seine Wohnsituation geregelt und seine administrativen und finanziellen Belange gut überschaubar gewesen seien. Bei Hilfe habe er sich an Ansprechpersonen des Wohnheims wenden können. Für die Zeit nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (Anschlusslösung) sei die Wohnsituation des Beschwerdeführers neu aufzugleisen. Auf ihn kämen administrative und finanzielle Herausforderungen zu, denen er allein nicht gewachsen sein dürfte. Die Anschlusslösung dürfe aber nicht daran scheitern, dass der Beschwerdeführer Rechnungen nicht bezahle oder der Kontakt mit Versicherungen und Behörden nicht funktioniere. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei es in der Vergangenheit nicht nur zu einem Zahlungsrückstand gekommen. Zahlungsrückstände bei den Wohnheimkosten seien vielmehr häufig, wenn nicht die Regel gewesen. Dabei verwies das Obergericht auf die aktenkundige Übersicht der Wohnheimrechnungen von D.________, Leiter Wohnheime. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten im Griff habe. Er sei folglich auf eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Bereich des Wohnens und in administrativen sowie finanziellen Angelegenheiten angewiesen. Mildere Massnahmen seien keine ersichtlich. Auf freiwillige Unterstützung zu vertrauen, genüge vorliegend nicht. Die Unterstützung der Sozialarbeiterin des Psychiatriezentrums U.________ werde mit dem dortigen Aufenthalt enden, zu seinen Geschwistern habe der Beschwerdeführer kaum noch Kontakt und aus der Kirchgemeinde sei ebenfalls keine Unterstützung zu erwarten, habe doch der Beschwerdeführer mit seinem schwierigen, respektlosen und gewalttätigen Verhalten sämtliches Wohlwollen verspielt. Um alle Aspekte des von der KESB erteilten Auftrags abzudecken, müsse die Hilfestellung zudem durch eine einzige Person, namentlich eine professionelle Beiständin, erfolgen. Eine Begleitbeistandschaft sei nicht zielführend, da der Beschwerdeführer zeitweise nicht kooperiere und aggressives Verhalten entwickle.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt:  
 
2.2.1. Seit dem 25. Oktober 2022 lebe er jeweils vom Montag, ca. 16:00 Uhr, bis Freitag, ca. 12:00 Uhr, in der Stiftung E.________. Dort habe er bei Bedarf Ansprechpersonen. Die restliche Zeit verbringe er unbegleitet in seiner Wohnung in V.________. Er sei nicht aggressiv und unkooperativ, sondern freundlich und sehr zuvorkommend. Andernfalls könnte er nicht die Wochenenden alleine und selbständig in seiner Wohnung verbringen. Es sei zu einzelnen Vorfällen gekommen, weil er einzelne Medikamente nicht eingenommen habe. Bereits am 3. November 2022 habe er Schritte eingeleitet, um den Vorfall in der Kirche U.________ mit den Beteiligten gütlich zu regeln. Es treffe nicht zu, dass der Übertritt des Beschwerdeführers vom Psychiatriezentrum U.________ in die Stiftung E.________ gefährdet gewesen sei. Die KESB sei durch das Psychiatriezentrum U.________ erst verspätet darüber informiert worden, dass der Übertritt in die Stiftung E.________ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe den Übertritt in die Stiftung problemlos bewältigt und die nötigen administrativen Vorkehrungen selbständig getroffen, so wie er es in den letzten 16 Jahren im " C.________ " auch getan habe. Er sei zu keiner Zeit betrieben worden. Die Zahlungsausstände seien entstanden, als er bereits Kenntnis von seinem Erbanteil erhalten und daher gewusst habe, dass er die Rechnungen bezahlen werden könne. Sodann habe das Obergericht nicht dargelegt, welche Beträge der Beschwerdeführer verschenkt und welche unnötigen Käufe er getätigt haben soll. Die Vorinstanzen würden hauptsächlich Vermutungen und Interpretationen, aber keine Fakten, vorbringen. Er komme seinen finanziellen Verpflichtungen nach und erledige seine Administration ohne Nachlässigkeiten selbständig.  
 
2.2.2. Das Obergericht erwähnt den Übertritt des Beschwerdeführers vom Psychiatriezentrum U.________ in die Stiftung E.________ im angefochtenen Entscheid nicht. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die KESB sei durch das Psychiatriezentrum U.________ verspätet informiert worden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er die Information als verspätet erachtet, macht er nicht geltend, das Obergericht habe im Zeitpunkt der Entscheidfällung am 15. November 2022 vom Übertritt des Beschwerdeführers in die Stiftung E.________ Kenntnis gehabt. Der Beschwerdeführer verweist auch auf keine Aktenstellen, aus denen sich ergeben würde, dass der Übertritt in die Stiftung E.________ dem Obergericht hätte bekannt sein müssen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von sich aus Nachforschungen in den kantonalen Akten anzustellen und zu Gunsten des Beschwerdeführers nach Anhaltspunkten zu suchen (vgl. Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.6 in fine). Es ist somit davon auszugehen, dass der Übertritt des Beschwerdeführers in die Stiftung E.________ dem Obergericht im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war. Indem sich der Beschwerdeführer auf das Wohnen in der Stiftung E.________ beruft, bezieht er sich somit auf ein Novum. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen aber nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (BGE 143 I 344 E. 3 S. 346). Folglich haben die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Übertritt in die Stiftung E.________ für die Überprüfung des angefochtenen Entscheids unberücksichtigt zu bleiben.  
 
2.2.3. Sodann beinhaltet die Beschwerde primär die Aussage, die eigenen Angelegenheiten alleine besorgen zu können. Damit wird das Gegenteil der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids und im Übrigen auch der Einschätzung gemäss Gutachten des Psychiatriezentrums U.________ vom 1. Juli 2022 (S. 22, Bst. b, act. KESB), wonach der Beschwerdeführer in administrativen und finanziellen Belangen überfordert sei, behauptet, dies jedoch in rein appellatorischer und damit ungenügender Weise (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Des Weiteren erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Schwächezustand (paranoide Schizophrenie), der es dem Beschwerdeführer belegtermassen verunmöglichte, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zweckmässig zu besorgen, was sich insbesondere gezeigt hat, nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2021 eine Erbschaft erhielt (vgl. Gutachten des Psychiatriezentrum U.________ vom 1. Juli 2022, S. 3, erster Abschnitt, S. 22, Bst. b, act. KESB). Die Sachverhaltsrüge erweist sich demnach als unbegründet.  
 
2.3. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer unrichtige Anwendung von Art. 390 Abs. 1, Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 ZGB.  
 
2.3.1. Er ist der Auffassung, keine Vertretungsbeistandschaft zu benötigen. Wenn überhaupt, so reichte eine Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) aus. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sei unverhältnismässig und ungeeignet, da er seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig regeln könne bzw. durch die Stiftung E.________ - wenn nötig - unterstützt werde. Der Beschwerdeführer macht damit geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Verhältnismässigkeits- und das Subsidiaritätsprinzip.  
 
2.3.2. Eine Beistandschaft ist anzuordnen, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Vertretungsbeistandschaft kann auf den Bereich der Vermögensverwaltung erweitert werden (Art. 395 Abs. 1 ZGB).  
Bei der Anordnung einer Beistandschaft gilt der Grundsatz der Subsidiarität der behördlichen Massnahmen (Urteil 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Demnach darf eine behördliche Massnahme nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann. Ergibt sich ein genügender Schutz aus dem privaten Umfeld der betroffenen Person, besteht keine Notwendigkeit für ein behördliches Eingreifen und die behördliche Massnahme ist nicht gerechtfertigt. Genügt der durch das private Umfeld gewährte Schutz nicht und muss deshalb eine behördliche Massnahme angeordnet werden, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die verhängte Massnahme darf weder stärker noch schwächer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, als für das Erreichen des notwendigen Schutzes erforderlich ist. Verhältnismässigkeit bedeutet, dass die verhängte Massnahme dazu geeignet sein muss, den verfolgten Zweck herbeizuführen und dafür auch erforderlich, d.h. notwendig ist. Konkret steht die Errichtung einer Beistandschaft kumulativ unter folgenden drei Voraussetzungen: Die betroffene Person muss unter einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder einem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand leiden. Auf Grund dieses Zustandes muss sie ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen können und die Beistandschaft muss für die sich dadurch ergebenden Schwierigkeiten Abhilfe bieten (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 
 
2.3.3. Unstreitig leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie. Wie sich aus den hier massgebenden Feststellungen des Obergerichts ergibt (E. 1.4, E. 2.2.3), führt dieser Schwächezustand dazu, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht hinreichend zuverlässig selbständig besorgen kann. Er ist in diesem Bereich auf Unterstützung angewiesen, die von seinem privaten Umfeld nicht zu erwarten ist. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, er habe Schritte eingeleitet, um den Vorfall in der Kirche U.________ mit den betroffenen Personen gütlich zu regeln, kann nicht schon auf Unterstützung in finanziellen und administrativen Angelegenheiten durch diese Personen geschlossen werden, zumal unklar ist, ob und inwiefern die nicht näher umschriebenen Schritte überhaupt Früchte tragen. Auf seine Familienmitglieder geht der Beschwerdeführer nicht ein, womit es auch hier bei den Feststellungen des Obergerichts bleibt, wonach mit einer Unterstützung der Familienmitglieder nicht zu rechnen sei. Im Hinblick auf das längerfristige Ziel, den Beschwerdeführer in das selbständige Wohnen zu entlassen, drängt sich eine unabhängige und konstante Ansprechperson auf. Nicht zu bestreiten ist, dass eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommen- und Vermögensverwaltung das Ziel, das Vermögen des Beschwerdeführers zu schützen, erreicht und insofern auch geeignet ist, um den Beschwerdeführer in finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen. Der Eingriff ist auch nicht übermässig, da der Beschwerdeführer die volle Handlungsfähigkeit behält. Er muss sich nur die Handlungen der Beistandsperson gefallen lassen. Das Obergericht hielt schliesslich fest, dass eine Begleitbeistandschaft nicht zielführend sei, da der Beschwerdeführer zeitweise nicht kooperiere und aggressives Verhalten entwickelt habe. Dem vermag der Beschwerdeführer weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas entgegenzuhalten. Insofern ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, mit dem das Ziel ebenfalls gewährleistet werden könnte. Die Massnahme ist somit auch erforderlich. Der Eingriff in das Privatleben erscheint sodann verhältnismässig im engeren Sinn. Die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung erweist sich somit als bundesrechtskonform.  
 
3.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist er nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, dass seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, B.________ (Beiständin) und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad