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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_136/2022  
 
 
Urteil vom 3. August 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ Ltd, 
2. B.________ Ltd (in Liquidation), 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Timo Fenner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________ Corp. LLC, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zuständigkeit; unerlaubte Handlung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 18. Februar 2022 
(Z1 2021 22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ Ltd (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) mit Sitz in Zug, die B.________ Ltd (in Liquidation) (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2) mit Sitz in Zypern und C.________ (Kläger 3, Beschwerdeführer 3), wohnhaft in Polen, reichten mit Eingabe vom 12. November 2020 beim Kantonsgericht Zug eine negative Feststellungsklage gegen die D.________ Corp. LLC (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in den USA ein. 
Die Kläger beantragten, es sei festzustellen, dass sie nicht Schuldner der Beklagten seien und dieser ihnen gegenüber keinerlei Ansprüche zustünden. Zur Begründung führten sie aus, die Beklagte mache Ansprüche im Zusammenhang mit einem erfundenen "Cooperation Agreement" geltend und drohe damit, sie in den USA zu verklagen. Die Beklagte bezwecke, ihren Rückzahlungspflichten aus verschiedenen Darlehensverträgen zu entgehen, weshalb auf dem Wege der negativen Feststellungsklage verbindlich festzustellen sei, dass sie der Beklagten nichts schuldeten. Die Kläger zitierten in ihrer Klage aus einem an den Kläger 3 gerichteten Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 (nachfolgend: das Schreiben). Darin führte die Beklagte folgendes aus: 
 
"To summarize, D.________ Corp. LLC seeks to recover the damages it is owed by you, A.________ Ltd, and B.________ Ltd (in Liquidation) resulting from your breaches of the cooperation agreement executed by D.________ Corp. LLC, A.________ Ltd, and B.________ Ltd (in Liquidation) on December 18, 2006 (the <Agreement>) and other actions harming D.________ Corp. LLC." 
 
B.  
Die Klageschrift sowie die Aufforderung, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen und eine schriftliche Klageantwort einzureichen, wurde der Beklagten auf dem Rechtshilfeweg zugestellt. Die Beklagte bezeichnete kein Zustelldomizil. In der Folge wurde ihr eine Nachfrist zur Beantwortung der Klage angesetzt, die ihr mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug und im SHAB kommuniziert wurde. Sie liess sich auch daraufhin nicht vernehmen. 
Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 trat das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, auf die negative Feststellungsklage nicht ein. Es erwog, Streitgegenstand bildeten mögliche Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger, die in erster Linie vertraglicher Natur seien. Dass (mangels Sitz der Beklagten in der Schweiz) der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis gemäss Art. 113 IPRG (SR 291) in der Schweiz bzw. im Kanton Zug liege, hätten die Kläger nicht behauptet. Selbst wenn unter "other actions" allenfalls unerlaubte Handlungen im Raum stünden, wäre der Erfolgsort dieser Handlungen am Sitz der Beklagten in den USA und nicht in Zug. Es fehle an einem Gerichtsstand in Zug. 
Eine dagegen gerichtete Berufung der Kläger wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 18. Februar 2022 ab. Es erwog, zuzustimmen sei den Klägern insoweit, als sich aus der zitierten Stelle im Schreiben der Beklagten ergebe, dass diese offenbar auch Schadenersatz aufgrund "anderer Handlungen" der Kläger zu ihrem Nachteil geltend machen wolle. Auch hätten die Kläger die Meinung vertreten, damit seien unerlaubte Handlungen angesprochen. Sie würden aber verkennen, dass damit noch keine schlüssigen Behauptungen aufgestellt worden seien. In tatsächlicher Hinsicht sei im erstinstanzlichen Verfahren völlig offen geblieben, um welche Handlungen es überhaupt gegangen sei. Die Kläger hätten auch keine Behauptungen zum Handlungs- bzw. Erfolgsort aufgestellt. Die Begründung eines Gerichtsstands in Zug gemäss Art. 129 IPRG scheitere demnach am dafür erforderlichen Tatsachenfundament. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. März 2022 beantragen die Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht Schuldner der Beschwerdegegnerin seien und dieser keinerlei Ansprüche ihnen gegenüber zustünden. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Mit Schreiben vom 25. März 2022 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG zu bezeichnen, und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ansonsten gerichtliche Zustellungen an sie unterbleiben oder durch Publikation im Bundesblatt erfolgen können. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin nicht nach. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.2. Die Beschwerdeführer ergänzen in ihrer Beschwerde unter dem Titel "Sachverhalt" den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne den obigen Anforderungen zu genügen. So beispielsweise wenn sie ausführen, es sei niemals zu irgendwelchen unerlaubten Handlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen. Darauf ist nicht einzugehen, massgebend ist der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.  
 
3.  
 
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Ausnahme zielt nur auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Es können insbesondere neue Tatsachen vorgebracht werden, die den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens betreffen und dazu dienen, dessen Ordnungsmässigkeit zu bestreiten sowie Tatsachen, die sich erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereigneten oder entstanden sind, und die erlauben, die Zulässigkeit der Beschwerde zu etablieren (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 136 III 123 E. 4.4.3; Urteile 4A_434/2021 vom 18. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen; 5A_760/2016, 5A_925/2016 vom 5. September 2017 E. 2.3).  
 
3.2. Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine E-Mail vom 16. März 2022 berufen, aus der hervorgehe, dass die Beschwerdegegnerin ihnen bzw. der Beschwerdeführerin 1 eine unrechtmässige Aneignung von Aktien der B.________ Ltd (in Liquidation) vorwerfe, handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum.  
 
4.  
Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind gemäss Art. 129 IPRG die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. 
 
Umstritten ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Begründung eines Gerichtsstands in Zug, als Handlungs- oder Erfolgsort gemäss Art. 129 IPRG, scheitere am dafür erforderlichen Tatsachenfundament. 
 
4.1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) erfüllt ist.  
 
4.1.1. Aus der Pflicht zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen kann indessen nicht abgeleitet werden, dass das Gericht in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, von sich aus nach den Tatsachen forschen müsste, welche die Klage als zulässig erscheinen lassen könnten (BGE 144 III 552 E. 4.1.3; 141 III 294 E. 6.1; 139 III 278 E. 4.3). Art. 60 ZPO enthebt die Parteien weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO) und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Dabei hat der Kläger die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit seiner Klage begründen, der Beklagte diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen (BGE 144 III 552 E. 4.1.3; 139 III 278 E. 4.3; Urteile 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.2; 4A_360/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3).  
 
4.1.2. Das Gericht hat aber von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachurteil trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung ergeht (BGE 146 III 185 E. 4.4.2; zit. Urteil 4A_94/2020 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 4A_427/2018 vom 14. September 2018 E. 4). Die Pflicht, den Tatsachen nachzugehen oder diese von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft also lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (zit. Urteil 4A_427/2018 E. 4; Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). Der Richter ist allerdings nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet (BGE 139 III 278 E. 4.3; zit. Urteil 4A_229/2017 E. 3.4.2; Urteil 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 142 III 515). Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist freilich dann geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (Urteil 5D_181/2017 vom 24. April 2018 E. 2.4.2; zit. Urteile 4A_229/2017 E. 3.4.2; 4A_100/2016 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 142 III 515).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, in tatsächlicher Hinsicht sei im erstinstanzlichen Verfahren völlig offengeblieben, um welche Handlungen es überhaupt gegangen sei, da sich auch das Schreiben an der zitierten Stelle dazu nicht äussere. Eine Subsumtion sei der Erstinstanz bei dieser Ausgangslage von vornherein nicht möglich gewesen. Wäre sie den Beschwerdeführern gefolgt, hätte sie sich deren rechtlicher Qualifikation, es habe sich bei den "anderen Handlungen" um unerlaubte Handlungen gehandelt, anschliessen müssen, ohne dies selbst überprüfen zu können.  
Die Beschwerdeführer hätten auch keinerlei Behauptungen dazu aufgestellt, wo die fraglichen Handlungen begangen worden sein sollen und wo gegebenenfalls ihr Erfolg eingetreten oder zu erwarten gewesen wäre. Dass die ihnen vorgeworfene unerlaubte Handlung ganz oder teilweise am Sitz der Beschwerdeführerin 1 begangen worden sein solle, sei zwar möglich. Genauso gut könne der Handlungsort aber auch anderswo liegen, da zu den fraglichen Handlungen überhaupt nichts behauptet worden sei. Die blosse Möglichkeit reiche zur Begründung eines Gerichtsstands nicht aus. 
Schliesslich würden die Beschwerdeführer in ihrer Berufung behaupten, der Handlungsort der angeblichen unerlaubten Handlungen liege in Zug, weil dort der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin 1 liege und sie auch ihre geschäftlichen Aktivitäten von Zug aus wahrnehme. Diese neue Behauptung sei jedoch verspätet. Ob sie die Anforderungen an eine schlüssige Behauptung erfülle, könne daher offenbleiben. 
 
4.3. Die Beschwerdeführer rügen, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie bemängle, es sei in tatsächlicher Hinsicht offengeblieben, um "welche Art von unerlaubten Handlungen" es sich gehandelt habe. Art. 129 IPRG nehme bezüglich der Art der unerlaubten Handlung keinerlei Differenzierungen vor.  
Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Vorinstanz vielmehr beanstandete, aus den beschwerdeführerischen Ausführungen gehe (bereits) nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit "anderen Handlungen zum Nachteil von D.________ Corp. LLC" unerlaubte Handlungen gemeint habe. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, mangels tatsächlicher Behauptungen zu den vorgeworfenen Handlungen habe die Erstinstanz nicht entscheiden können, ob damit unerlaubte Handlungen gemeint seien. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren hinreichende Ausführungen zu den ihnen vorgeworfenen Handlungen gemacht haben. Fehlte es an solchen tatsächlichen Behauptungen, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, es sei nicht klar, ob mit "andere Handlungen" im Schreiben unerlaubte Handlungen gemeint seien. 
 
4.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten - entgegen der Vorinstanz - bereits in ihrer Klage, nebst Präzisierungen zum Erfolgsort, ausgeführt, der Handlungs- und Erfolgsort der angeblichen unerlaubten Handlung liege in Zug, am Sitz der Beschwerdeführerin 1. Dies ergebe sich letztlich auch aus der Tatsache des angerufenen Gerichts in Zug am Sitz der Beschwerdeführerin 1.  
Die Beschwerdeführer legen weder dar, was (welche Tatsachen) sie im erstinstanzlichen Verfahren zum Handlungs- bzw. Erfolgsort ausgeführt haben wollen, noch zeigen sie mit Aktenverweis auf, wo in ihrer Klage sie die angeblichen Ausführungen getätigt haben wollen. Damit genügen sie den Rügeanforderungen nicht (vgl. hiervor E. 2). Sie vermögen nicht aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die Tatsachen dargelegt hätten, die es erlaubt hätten, von einem Handlungs- bzw. Erfolgsort in Zug auszugehen. Allein aufgrund "der Tatsache des angerufenen Gerichts am Sitz der Beschwerdeführerin 1 in Zug" musste die Vorinstanz - entgegen den Beschwerdeführern - nicht davon ausgehen, der Handlungs- bzw. Erfolgsort liege in Zug. 
 
4.5. Die Beschwerdeführer machen geltend, zur Anhängigmachung ihrer negativen Feststellungsklage hätten sie sich auf die im Schreiben mitgeteilten Vorwürfe stützen müssen. Diesbezüglich seien sie ihrer Behauptungs- und Beweislast im ihnen überhaupt möglichen Umfang nachgekommen. Die Vorinstanz verletze Art. 57, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b sowie Art. 60 ZPO.  
Die Beschwerdeführer behaupteten gemäss den für das Bundesgericht - mangels hinreichender Rüge (vgl. hiervor E. 2) - verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen erst in ihrer Berufung, der Handlungsort der angeblichen unerlaubten Handlungen sei in Zug, weil dort der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin 1 liege und sie ihre geschäftlichen Aktivitäten von dort aus wahrnehme (vgl. hiervor E. 4.2). Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie diese Behauptung nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen konnten. 
Im Übrigen oblag es den Beschwerdeführern, die Tatsachen vorzutragen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage (hier ein Gerichtsstand in Zug) begründen. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass es sich um eine negative Feststellungsklage handelt und die Vorwürfe ihnen gegenüber frei erfunden sein sollen. Die Beschwerdeführer hätten die ihnen vorgeworfenen Handlungen präzisieren und ausführen müssen, wo der Handlungs- bzw. Erfolgsort liegen würden, wenn die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin zuträfen. Entgegen den Beschwerdeführern liegt es auch nicht primär an der Beschwerdegegnerin, Ausführungen zu tätigen, die gegen die Zuständigkeit des von ihnen angerufenen Gerichts sprächen, sondern vielmehr haben sie zuerst die Tatsachen hinreichend darzutun, aus denen sich ergeben soll, dass das von ihnen angerufene Gericht örtlich zuständig ist (vgl. hiervor E. 4.1.1). Die pauschale Behauptung, die Beschwerdegegnerin werfe ihnen unerlaubte Handlungen vor, genügt dafür nicht. Ebenso wenig genügt es, bloss zu behaupten, es liege ein Handlungs- bzw. Erfolgsort in Zug vor. Zudem wäre betreffend den Handlungsort namentlich auch zu prüfen, ob überhaupt betreffend allen drei Beschwerdeführern ein Handlungsort in Zug besteht (vgl. dazu BGE 145 III 303 E. 7), was ebenfalls entsprechende Behauptungen zu den ihnen vorgeworfenen Handlungen voraussetzt. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 57, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b sowie Art. 60 ZPO verletzt, ist unbegründet. 
 
4.6. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, es fehle an einem Gerichtsstand in Zug.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
4.  
Ein Exemplar des vorliegenden Urteils wird zur Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahrensdossier 4A_136/2022 behalten. 
 
 
Lausanne, 3. August 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross