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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_229/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Morard, Horvath Rechtsanwälte AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialkommission Birr, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Verwaltungsverfahren, Leistungskürzung, Verfahrenskosten), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2022 (WBE.2021.315 / WBE.2021.317). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ (geb. 1974) und A.A.________ (geb. 1969) sowie ihr Sohn (geb. 2011) werden von der Gemeinde Birr materiell unterstützt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. April 2017 erteilte die Sozialkommission Birr B.A.________ und A.A.________ u.a. die Auflage, sie hätten, wenn sie arbeitsfähig seien, den Sozialen Diensten bis am 20. des laufenden Monats jeweils 10 saubere branchengerechte Arbeitsbemühungen einzureichen. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit wäre mittels Arztzeugnis zu belegen. Gleichzeitig wurde ihnen angedroht, dass das Nichteinhalten von Auflagen die Kürzung der Sozialhilfe um 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für die Dauer von 6 Monaten zur Folge habe. B.A.________ und A.A.________ hätten zwecks Überprüfung ihre Bewerbungsdossiers einzureichen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. Mai 2018 erneuerte die Sozialkommission Birr diese Auflage. Am 22. Februar 2021 unterzeichneten B.A.________ und A.A.________ das Merkblatt der Sozialkommission Birr, wonach bei der Arbeitssuche mindestens je 10 saubere, branchengerechte Arbeitssuchbemühungen, davon mindestens 8 auf ausgeschriebene Stellen, inklusive allfälliger Absagen, einzureichen seien.  
 
Die Sozialkommission Birr beschloss am 7. April 2021 Folgendes: 1. Der Grundbedarf für die Lebensführung der Unterstützungseinheit wird aufgrund der gemachten Erwägungen für 6 Monate um 30 % gekürzt. 2. B.A.________ und A.A.________ haben der Sozialkommission weiterhin bis spätestens zum 20. jeden Monats monatlich mindestens je 10 neue, saubere branchengerechte Arbeitsbemühungen, davon mindestens 8 auf ausgeschrieben Stellen einzureichen. Ebenfalls sind neu alle Eingangsbetätigungen und Absageschreiben einzureichen. 3. Weitere fehlende, unrichtige oder bereits eingereichte Arbeitssuchnachweise, Eingangsbestätigungen oder Absageschreiben haben aufgrund der unzähligen Verfehlungen von B.A.________ und A.A.________ die Kürzung des Grundbedarfs für die Lebensführung der Unterstützungseinheit um 40 % für 6 Monate zur Folge. Wiederholungen haben gar die Einstellung der materiellen Hilfe zur Folge. 4. Aufgrund der vorliegend klaren und nachgewiesenen Sachlage wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
 
A.b. Auf Beschwerde von B.A.________ und A.A.________ hin stellte das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst (nachfolgend Beschwerdestelle SPG) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her (Verfügung 7. Mai 2021). Am 6. August 2021 entschied die Beschwerdestelle SPG wie folgt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Sozialkommission Birr vom 7. April 2021 wird wie folgt angepasst: Der Grundbedarf für die Lebensführung der Unterstützungseinheit wird aufgrund der gemachten Erwägungen für 3 Monate um 10 % gekürzt. 3. Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der Sozialkommission Birr vom 7. April 2021 wird von Amtes wegen wie folgt angepasst: Weitere fehlende, unrichtige oder bereits eingereichte Arbeitssuchnachweise, Eingangsbestätigungen oder Absageschreiben können die Kürzung des Grundbedarfs für die Lebensführung oder Unterstützungseinheit unter die Existenzsicherung, Wiederholungen gar die Einstellung der materiellen Hilfe zur Folge haben. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. An die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1200.-, Kanzleigebühren von Fr. 231.- und den Auslagen von Fr. 11.-, gesamthaft Fr. 1442.-, haben B.A.________ und A.A.________ den Betrag von Fr. 540.75 solidarisch zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird ihnen die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 6. Die Sozialkommission Birr wird verpflichtet, dem Vertreter von B.A.________ und A.A.________ die entstandenen Parteikosten zur Hälfte, somit im Betrag von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 7. Im übrigen Umfang von Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWST) sind die Parteikosten durch B.A.________ und A.A.________ selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist ihr Rechtsvertreter jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von B.A.________ und A.A.________ vorzumerken.  
 
B.  
Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. August 2021 erhoben B.A.________ und A.A.________ sowie Rechtsanwalt C.________, ihr Vertreter im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG, beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Der Instruktionsrichter eröffnete zwei separate Verfahren: Das Verfahren WBE.2021.315 betreffend Kürzung der materiellen Hilfe (Beschwerdeführer: B.A.________ und A.A.________) und das Verfahren WBE.2021.317 betreffend Höhe der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschwerdeführer: C.________). 
Am 16. Februar 2022 fällte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau folgendes Urteil: Rechtsspruch Ziff. 1: Die Beschwerdeverfahren WBE.2021.315 und WBE.2021.317 werden vereinigt. Rechtsspruch Ziff. 2: in teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden Ziff. 6 und 7 des Entscheides der Beschwerdestelle SPG vom 6. August 2021 abgeändert und lauten neu wie folgt: 6. Die Sozialkommission Birr wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführer die entstanden Parteikosten zur Hälfte, somit im Betrag von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MSWT) zu ersetzen. 7. Im übrigen Umfang von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MSWT) sind die Parteikosten durch B.A.________ und A.A.________ selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deren Rechtsvertreter jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von B.A.________ und A.A.________ vorzumerken. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Rechtsspruch Ziff. 3: 3.1. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2021.315, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1200.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 157.50, gesamthaft Fr. 1357.50, sind von B.A.________ und A.A.________ zu insgesamt 1/2 mit Fr. 678.75 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Der Betrag geht zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden B.A.________ und A.A.________ sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3.2 Die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2021.317, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 157.50, gesamthaft Fr. 957.50, sind von C.________ zu 1/2 mit Fr. 478.75 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. Rechtsspruch Ziff. 4: Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Parteikosten ersetzt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von B.A.________ und A.A.________ die im Verfahren WBE.2021.315 entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1400.- zu ersetzen. B.A.________ und A.A.________ sind zur Nachzahlung an den Kantons Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen B.A.________ und A.A.________ Folgendes: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Eventuell sei die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen und gutzuheissen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Rechtsspruch Ziff. 2, Ziff. 3.1 und Ziff. 4 des kantonalen Urteils seien im Sinne der nachstehenden Erwägungen aufzuheben: 4.1 Es sei festzustellen, dass der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. August 2021 nichtig sei. 4.2 Eventuell seien Ziff. 2 bis 7 dieses Entscheides im Sinne der nachstehenden Erwägungen aufzuheben. 4.3 Der Grundbedarf für die Lebensführung der Unterstützungseinheit sei nicht zu kürzen. 4.4 Die Sozialkommission Birr sei zu verpflichten, B.A.________ und A.A.________ für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG eine Parteientschädigung von Fr. 4375.- zuzüglich Fr. 16.20 Auslagen und 7.7 % MSWT von Fr. 338.15 (total Fr. 4729.35) zu bezahlen. 4.5 Eventuell sei die Sozialkommission Birr zu verpflichten, B.A.________ und A.A.________ für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3181.- inkl. Auslagen und 7.7 % MWST zu bezahlen und Rechtsanwalt C.________ für das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit Fr. 606.- inkl. Auslagen und inkl. zuzüglich 7.7 % MWST aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Die Sozialkommission Birr sei zu verpflichten, B.A.________ und A.A.________ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Parteientschädigung von Fr. 5903.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MSWT), eventuell von Fr. 4000.- zu bezahlen. 6. Eventuell sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Im Verfahren vor Bundesgericht sei B.A.________ und A.A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.  
 
Die Sozialkommission Birr schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. 
 
Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 hielten B.A.________ und A.A.________ an ihrer Beschwerde fest. 
 
C.b. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.  
 
C.c. Am 27. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Kostennote im Betrag von Fr. 3530.70 (Fr. 3188.35 Honorar mit 7.7 % MWST, Fr. 89.90 Auslagen mit 7.7 % MWST, Fr. 252.45 [7.7 % MWST auf Fr. 3278.25]) ein.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil betrifft den Anspruch der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe bzw. deren Kürzung. Weiter ist der Anspruch der Beschwerdeführer und des C.________ auf unentgeltliche Verbeiständung resp. auf eine Parteientschädigung im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG streitig. Es handelt sich dabei um einen Endentscheid, da die im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens noch umstrittenen materiellen Fragen (Anspruch auf Sozialhilfe) definitiv beurteilt wurden (vgl. dazu BGE 139 V 600 E. 2.2). Angefochten ist weiter der Anspruch auf Parteientschädigung und Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im kantonalen Beschwerdeverfahren. In allen Punkten steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen. Die Verfassungsbeschwerde als subsidiäres Rechtsmittel ist damit unzulässig (Art. 113 BGG e contrario; Urteil 9C_307/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 145 V 57 E. 4.2). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hat, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), untersucht werden (BGE 137 V 143 E. 1.2, 134 I 153 E. 4.2.2, 134 II 349 E. 3). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6, 137 II 305 E. 3.3; Urteil 8C_78/2019 vom 10. April 2019 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn die Tatsachen willkürlich erhoben werden (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2, 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3, 139 II 404 E. 10.1, je mit Hinweisen; Urteil 8C_78/2019 vom 10. April 2019 E. 2.2).  
 
2.3. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1, 142 II 369 E. 4.3; Urteil 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2).  
 
3.  
Umstritten ist als Erstes, ob die vorinstanzlich bestätigte Kürzung des Grundbedarfs für die Lebenshaltung der Beschwerdeführer und ihres Sohns um 10 % für drei Monate rechtens ist. 
 
3.1. Gemäss § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG, SAR 851.200) des Kantons Aargau vom 6. März 2001 kann die Gewährung materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Diese haben sich auf die zweckentsprechende Verwendung der materiellen Hilfe zu beziehen oder müssen geeignet sein, die Lage der unterstützten Person und ihrer Angehörigen zu verbessern (Abs. 1). Gegenstand von Auflagen und Weisungen können u.a. Bemühungen um zumutbare Arbeit oder andere verhältnismässige Verhaltensregeln sein (Abs. 2 lit. a und g). Die materielle Hilfe kann angemessen gekürzt werden, wenn die unterstützte Person Auflagen oder Weisungen nicht befolgt, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden (§ 13b Abs. 1 SPG).  
 
3.2. Die Beschwerdeführer machen als Erstes geltend, der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. August 2021 sei nichtig, weil ihnen die von der Sozialkommission Birr eingereichte Duplik vom 26. Juli 2021 erst zusammen mit diesem Entscheid zugestellt worden sei. Ihnen sei das unbeschränkte Replikrecht genommen und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt worden. Darüber hinaus sei ihnen das Akteneinsichtsrecht verwehrt worden, was die Beweisführung zusätzlich erschwere. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei diese Gehörsverletzung in ihrem Verfahren nicht geheilt worden, weil es sich nicht um eine geringfügige Gehörsverletzung gehandelt habe.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG eingereichte Duplik der Sozialkommission Birr vom 26. Juli 2021 sei geeignet gewesen, den Entscheid materiell zu beeinflussen, da ihr die Aktennotiz zum Gespräch zwischen dem Leiter der Sozialen Dienste und dem Hausarzt der Beschwerdeführer beigelegt gewesen sei. Entsprechend hätte die Beschwerdestelle SPG diese Duplik den Beschwerdeführern grundsätzlich vor ihrem Entscheid zustellen und ihnen dadurch die Möglichkeit für eine Stellungnahme einräumen müssen (Urteil 1C_ 653/2018 vom 28. Januar 2019 E 3.2). In der Zustellung der Duplik erst zusammen mit dem Beschwerdeentscheid liege somit eine Verletzung des Gehörsanspruchs.  
 
3.3.2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass dieser Mangel als geheilt angesehen werden kann. Denn praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 132 V 387 E. 5.1; Urteil 8C_177/2022 13. Juli 2022 E. 7.2). Der Vorinstanz stand in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht die volle Kognition zu. Wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung sprechen könnten.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog weiter im Wesentlichen, am 3. April 2017 seien beiden Beschwerdeführern und am 31. Mai 2018 der Beschwerdeführerin Auflagen bzw. Weisungen mit Kürzungsandrohungen erteilt worden (vgl. Sachverhalt lit. A.a). Da die Beschwerdeführer ununterbrochen mit materieller Hilfe unterstützt worden seien, habe die Kürzungsandrohung nicht vor jedem Vollzug in Form einer Verfügung neu angedroht werden müssen und auch beim Bezug künftiger Leistungen vollzogen werden können (AGVE 2005 S. 285). Entsprechend hätten gestützt auf die Kürzungsandrohung vom 3. April 2017 grundsätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt Kürzungen der materiellen Hilfe erfolgen können. Die Kürzung lasse sich in formeller Hinsicht nicht beanstanden. Die Beschwerdeführer seien im Übrigen selber davon ausgegangen, dass von ihnen weitere Arbeitssuchbemühungen erwartet worden seien; dies zeige sich daran, dass sie ab Januar 2021 Arztzeugnisse vorgelegt hätten, die jeweils zumindest eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführer wenden im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht bzw. ihren Gehörsanspruch verletzt, weil sie bloss auf ihre Rechtsprechung gemäss AGVE 2005 S. 285 verwiesen habe. Diese sei zudem veraltet und überholt. In jenem Fall seien seit der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Sozialhilfeempfänger betreffend dessen Verpflichtung zur Arbeitssuche und der Leistungskürzung weniger als zwei Monate vergangen. Vorliegend seien zwischen den Kürzungsandrohungen vom 3. April 2017 bzw. 31. Mai 2018 bis zur Leistungskürzung vom 7. April 2021 vier Jahre vergangen. Damit habe die zeitlichen Konnexität gefehlt. Die Vorinstanz habe Art. 12 BV verletzt, weil sie gestützt auf AGVE 2005 S. 285 und nicht bezogen auf den Einzelfall entschieden habe. Die Sozialkommission Birr hätte den Beschwerdeführern die Leistungskürzung nach § 13b Abs. 1 SPG nochmals androhen müssen. Sie habe das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV verletzt, indem sie ohne Einhaltung der gesetzliche Grundlagen verfügt habe. Zudem hätte sie ihnen vor der Leistungskürzung das rechtliche Gehör einräumen müssen, wie sich aus dem Handbuch Soziales des Kantons Aargau ergebe. Folglich seien Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt worden.  
 
4.2.2. Gemäss der von der Vorinstanz angewandten kantonalen Rechtsprechung (AGVE 2005 S. 285) werden Auflagen und Weisungen, wie die Bestimmungen über die Aufnahme einer Arbeit oder die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, zur Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person angeordnet. Sie umschreiben die Anspruchsvoraussetzungen in grundsätzlicher Weise und sind daher auf Dauer angelegt. Entsprechend ihrem Zweck und der Zielsetzung haben solche Weisungen Wirkung für die gesamte Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe an den Betroffenen. Die Auflagen oder Weisungen mit einer Kürzungsandrohung müssen daher dem Betroffenen nicht vor jeder Kürzung formell und in Form einer Verfügung neu angedroht werden und können auch beim Bezug zukünftiger Leistungen durchgesetzt werden.  
 
Diese Praxis des kantonalen Verwaltungsgerichts ist in Buchform und im Internet publiziert. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Rechtsprechung willkürlich oder bundesrechtswidrig sein soll. Insbesondere ist entgegen der Auffassung weder eine Verletzung des Legalitätsprinzips nach Art. 5 Abs. 1 BV noch des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV ersichtlich. Folglich kann nicht gesagt werden, zwischen den Kürzungsandrohungen vom 3. April 2017 bzw. 31. Mai 2018 und der Leistungskürzung vom 7. April 2021 habe die zeitliche Konnexität gefehlt. 
 
4.2.3. Soweit die Beschwerdeführer rügen, sie seien vor der Leistungskürzung nicht angehört worden, wurde dieser Mangel im vorinstanzlichen Verfahren geheilt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Eine Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Aus dem Handbuch Soziales des Kantons Aargau können die Beschwerdeführer mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insgesamt hat die Vorinstanz diesbezüglich ihre Begründungspflicht erfüllt (hierzu vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz erwog weiter im Wesentlichen, die Auflage/Weisung zur Stellensuche sei rechtskräftig verfügt worden und grundsätzlich verbindlich. Eine möglicherweise ungünstige Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt befreie die Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zu Arbeitsbemühungen. Der Beschwerdeführer sei gemäss den Zeugnissen des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 und vom 8. März bis 30. April 2021 jeweils zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei vom 1. bis 31. Januar 2021 zu 50 %, vom 1. Februar bis 16. März 2021 zu 100 % und vom 17. März bis 12. April 2021 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. med. D.________ habe die Beschwerdeführerin Ende 2020 grundsätzlich zu 50 %, den Beschwerdeführer Anfang 2021 zu 30 bis 40 % als arbeitsfähig angesehen. Dass die Beschwerdeführerin vorübergehend zu 100 % gearbeitet habe, habe Dr. med. D.________ als blossen Versuch bezeichnet. Es bestehe kein Anlass, von diesen Arztzeugnissen abzuweichen. Die Darstellung der Beschwerdeführer, sie hätten aus Furcht vor Repressalien den Hausarzt "angewiesen", rückwirkend eine teilweise Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen, sei weder plausibel noch substanziiert und daher unbeachtlich. Für die Monate Januar und Februar 2021 lägen keine nachgewiesenen Arbeitsbemühungen vor. Im März 2021 habe sich die Beschwerdeführerin laut dem eingereichten Formular telefonisch bei neun Detailhändlern in der Umgebung sowie einer Reinigung/Wäscherei über offene Stellen informiert. Der Beschwerdeführer habe im betreffenden Monat angeblich bei vier Detaillisten, drei Personalvermittlern, einem Pflegeheim sowie auf dem Bau telefonisch nachgefragt, ob freie Stellen vorhanden gewesen seien. Als Absagegrund habe er jeweils angegeben, dass keine (geeignete) Stelle offen sei. Den Beschwerdeführern habe - ohne entgegenstehende Weisung - grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden können, wenn sie sich bei möglichen Arbeitgebern blind beworben hätten. Indessen habe die Sozialbehörde bei vorgängigen telefonischen Anfragen zwecks Nachverfolgbarkeit auf genaueren Angaben zu nachgefragten Stellen sowie zu angefragten Kontaktpersonen bestehen können. Weiter habe sie bei Blindbewerbungen bereits unter der geltenden Weisung verlangen dürfen, dass anstelle von telefonischen Anfragen vollständige schriftliche Bewerbungsdossiers eingereicht würden. Das Vorgehen der Beschwerdeführer, die sich jeweils vom jeweiligen Arbeitgeber telefonisch hätten bestätigen lassen, dass keine Stelle frei sei, sei insgesamt als wenig erfolgsversprechend erschienen. Der Einwand der Beschwerdeführer, es sei für sie zeitlich nicht realistisch gewesen, Bewerbungen zu schreiben bzw. zu verschicken, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere könnten grundsätzlich auch während einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit Stellenbewerbungen getätigt werden. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz von einem weisungswidrigen Verhalten ausgehen dürfen, das Anlass für Kürzungen der materiellen Hilfe habe sein können. Die Kürzung des Grundbedarfs um 10 % für die Dauer von drei Monaten gebe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu keinen Beanstandungen Anlass. Angesichts des moderaten Betrags und der Befristung gelte dies auch unter Berücksichtigung der Unterstützungseinheit, der neben den Beschwerdeführern auch ihr Sohn angehöre. Somit sei die Beschwerde unbegründet.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführer beschränken sich letztinstanzlich weitgehend darauf, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Urteil oder dessen Ergebnis willkürlich sein oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer geben im Wesentlichen lediglich die eigene Sichtweise wieder, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:  
 
5.2.2.  
 
5.2.2.1. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2021 keine Bewerbungen und im März 2021 neun Bewerbungen vornahm. In dieser Zeit war er vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 und vom 8. bis 31. März 2021 jeweils zu 30 % arbeitsfähig. Er macht geltend, in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit habe im Januar keine Verfehlung und im Februar eine Verfehlung von bloss drei Bewerbungen vorgelegen. Die Beschwerdeführerin tätigte gemäss dem Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen und ihren letztinstanzlichen Angaben im Januar 2021 acht Bewerbungen, im Februar 2021 keine Bewerbung und im März 2021 10 Bewerbungen. In dieser Zeit war sie bis 8. Januar 2021 erwerbstätig, vom 8. bis 31. Januar 2021 zu 50 % arbeitsfähig, vom 1. Februar bis 16. März 2021 zu 100 % arbeitsunfähig und ab 17. März 2021 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Sie bringt vor, in Bezug auf ihre Arbeitsunfähigkeit habe in den Monaten Januar bis März 2021 keine Verfehlung vorgelegen.  
 
5.2.2.2. Soweit die Beschwerdeführer die Anzahl notwendiger Bewerbungen mit Blick auf ihre Arbeitsunfähigkeit relativeren, ist dies unbehelflich. Denn auch die von ihnen effektiv getätigten Bewerbungen waren - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - ungenügend, da sie keine vollständigen schriftlichen Bewerbungsdossiers einreichten bzw. keine genaueren nachvollziehbaren Angaben zu angefragten Kontaktpersonen machten. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass er die Bewerbungspflicht im Februar 2021 - aus seiner Sicht nur marginal - um drei Bewerbungen verletzt hat.  
 
5.2.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, mit der Kürzung des Grundbetrags der gesamten Familie werde das Verschulden nicht individuell, sondern pauschal beurteilt. Sanktioniert werde damit letztlich ihr minderjähriger Sohn, der aufgrund der reduzierten Auszahlung der Sozialhilfe in seinem Existenzminimum verletzt werde.  
 
Die Vorinstanz erwog, dass die Kürzung angesichts des moderaten Betrags und der Befristung auch unter Berücksichtigung der Unterstützungseinheit, der neben den Beschwerdeführern ihr Sohn angehöre, verhältnismässig sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Schluss im Ergebnis willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. 
 
5.3. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführer um 10 % für die Dauer von drei Monaten bestätigte.  
 
6.  
Strittig ist weiter der Anspruch der Beschwerdeführer auf Parteientschädigung und ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands C.________ auf Entschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG. 
 
6.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem kantonalen Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150). Sozialhilfesachen sind gemäss kantonaler Rechtsprechung grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (AGVE 2007 S. 191 ff.).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwog, was den Ausgang des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens anbelange, habe die Beschwerdestelle SPG die Kürzung der materiellen Hilfe im Umfang und in der Dauer reduziert. Weiter habe sie die Weisung betreffend Arbeitsbemühungen bestätigt und die Kürzungsandrohung lediglich in der Formulierung angepasst. Unter diesen Umständen greife es zu kurz, wenn die Beschwerdeführer lediglich auf die Kürzung der materiellen Hilfe abstellten und sich zu 84 % als obsiegend erachteten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdestelle SPG die Beschwerdeführer als zur Hälfte obsiegend betrachtet habe. Der Entschädigungsrahmen reiche in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- von Fr. 600.- bis Fr. 4000.- (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richte sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung werde als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und MWST seien darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Beschwerdestelle SPG habe Parteikosten von insgesamt Fr. 1400.- verlegt (bestehend aus einer Parteientschädigung von Fr. 700.- sowie einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege in gleicher Höhe). Vorgängig habe sie einen Streitwert von Fr. 3301.20 bestimmt (entsprechend 30 % des Grundbedarfs für die Unterstützungseinheit während sechs Monaten). Daraus habe sich eine Grundentschädigung von Fr. 950.- ergeben, welche die Beschwerdestelle SPG unter Verweis auf einen "Anteil der Beschwerde ohne Streitwert" und Kenntnisse des Rechtsvertreters aus einem weiteren Beschwerdeverfahren auf Fr. 1400.- erhöht habe. Die anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 700.- sei - so die Vorinstanz weiter - zu tief, da damit gemessen an den notwendigen Leistungen kein kostendeckendes Honorar festgelegt worden sei. Dies gelte unabhängig von den Kenntnissen aus einem parallelen Beschwerdeverfahren. Im Ergebnis rechtfertige sich eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 1000.-. Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars werde die Entschädigung als Gesamtbetrag festgelegt, wobei Auslagen und MWST darin enthalten seien (§ 8c AnwT). Der Ersatzanspruch für Auslagen gemäss § 13 AnwT gelange hier praxisgemäss nicht zur Anwendung. Ein Stundenansatz sei nicht direkt massgebend. Die vor Verwaltungsgericht nachgereichte Kostennote des Rechtsanwalts C.________ für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG vom 1. September 2021 stelle auf einen geltend gemachten Zeitaufwand ab und sei daher nicht streitwertabhängig. Sie erweise sich im Hinblick auf die finanzielle Bedeutung der Streitigkeit als überhöht. Der ausgewiesene Aufwand erscheine auch angesichts der Schwierigkeit des Falls als deutlich zu hoch. Analog zur Parteientschädigung sei eine Entschädigung von Fr. 1000.- für die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt C.________ festzulegen. Da sich deren Höhe grundsätzlich gleich berechne wie bei einer Parteientschädigung (§ 10 AnwT) könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zusammenfassend seien die Parteientschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG auf je Fr. 1000.- zu erhöhen.  
 
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, sie seien vor der Beschwerdestelle SPG nicht zur Hälfte unterlegen. Ihr Grundbedarf belaufe sich auf Fr. 1834.-. 30 % von Fr. 1834.- ergebe Fr. 550.-. Die Kürzung sei erstinstanzlich für sechs Monate verfügt worden. Der Streitwert belaufe sich somit auf Fr. 3300.-. Die Vorinstanz habe die Kürzung auf 10 % für drei Monate reduziert. 10 % von Fr. 1834.- ergäben Fr. 183.40 bzw. für drei Monate Fr. 550.20. Die Beschwerdeführer hätten somit zu 84 % obsiegt. Aufgrund der Tatsache, dass die Sozialkommission Birr praktisch vollständig unterlegen sei und ihr krasse Verfahrensfehler anzulasten seien, namentlich die Verletzung des Gehörsanspruchs und der Begründungspflicht, seien ihr alle Prozesskosten zu überbinden.  
 
6.3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Obsiegens vor der Beschwerdestelle SPG zu Recht nicht nur die Kürzung der materiellen Hilfe, sondern auch den Umstand berücksichtigte, dass die Weisung betreffend Arbeitsbemühungen bestätigt und die Kürzungsandrohung lediglich in der Formulierung angepasst wurde. Auch unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung (vgl. E. 3.3 und E. 4.2.3 hiervor) erscheint es weder als willkürlich noch sonstwie als bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführer ausging.  
 
6.4. Entgegen den Beschwerdeführern hat die Vorinstanz die Festsetzung ihrer Parteientschädigung vor der Beschwerdestelle SPG auf Fr. 1000.- hinreichend begründet und sich auch mit der Kostennote ihres damaligen Rechtsvertreters vom 1. September 2021 rechtsgenüglich auseinandergesetzt (vgl. E. 6.2 hiervor; zur Begründungspflicht siehe BGE 143 III 65 E. 5.2). Diesbezüglich liegen weder Willkür noch eine anderweitige Bundesrechtsverletzung vor.  
 
6.5. Soweit die Vorinstanz die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters C.________ im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG auf Fr. 1000.- festsetzte, ist festzuhalten, dass es sich bei der unentgeltlichen Verbeiständung um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsbeistand handelt (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Nach der Rechtsprechung kann eine von einem vorinstanzlichen Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung festgesetzte Entschädigung nur von der rechtsvertretenden Person beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 110 V 360 E. 2; Urteil 9C_376/2019 vom 10. September 2019 E. 1 mit Hinweisen). Rechtsanwalt C.________ tritt letztinstanzlich nicht als Partei auf. Die Beschwerdeführer ihrerseits waren durch die entsprechende Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht berührt und hatten kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Daher sind sie letztinstanzlich zur Anfechtung der Höhe des im kantonalen Verfahren zugesprochenen Honorars aus unentgeltlicher Verbeiständung nicht legitimiert und kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.  
 
7.  
 
7.1. Umstritten ist weiter der Anspruch auf Parteientschädigung der Beschwerdeführer und auf Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht.  
 
7.2. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007, SAR 271.200) werden die Parteikosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.  
 
8.  
 
8.1. Mit Kostennote vom 3. Februar 2022 machte die Vertreterin der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung Fr. 5903.60 (Honorar Fr. 5400.80 [Aufwand 22.25 Std.], Auslagen Fr. 80.70 und 7.7 % MWST Fr. 422.10) geltend.  
 
8.2. Die Vorinstanz erwog, entsprechend dem Verfahrensausgang hätten die Beschwerdeführer maximal drei Viertel der verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2021.315 (betreffend Kürzung der materiellen Hilfe; Beschwerdeführer: B.A.________ und A.A.________; vgl. Sachverhalt lit. B.a hiervor) zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (vgl. E. 3.3.1 hiervor) rechtfertige es sich indessen, ihnen die Verfahrenskosten nur zur Hälfte aufzuerlegen; die restlichen Kosten trage der Staat. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen. Die Staatsgebühr im Verfahren WBE.2021.315 werde unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Streitsache auf Fr. 1200.- festgelegt (§ 3a Abs.1 VRPG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c VKD [Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987, SAR 221.150]). Eine Parteientschädigung sei im Verfahren WBE.2021.315 nicht geschuldet (§ 29 i.V.m § 32 Abs. 2 VRPG; zur Verrechnung der Parteikostenanteile: AGVE 2011 S. 247 ff., 2009 S. 278 ff.). Den Beschwerdeführern werde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Streitwert im Verfahren WBE.2021.315 betrage Fr. 1743.70. Er setze sich aus Fr. 550.20 (entsprechend 10 % des Grundbedarfs für die Unterstützungseinheit während dreier Monate) plus Fr. 1193.50 (Fr. 3787.00 [Parteikosten gemäss Honorarnote] minus Fr. 1400.- [von der Beschwerdestelle SPG zugesprochener Betrag] = Fr. 2387.- : 2 = Fr. 1193.50) zusammen. Angesichts des tiefen Streitwerts sei ein kostendeckendes Honorar festzulegen. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertige sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 1400.-. Die Aufwendungen für die Erstellung einer Beschwerde mit fünfzig Seiten (inkl. Ausführungen zum Verfahren WBE.2021.317: betreffend Höhe der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter, Beschwerdeführer: Rechtsanwalt C.________ [vgl. Sachverhalt lit. B.a hiervor].) und einer Replik mit sechs Seiten stünden in keinem Verhältnis zum vergleichsweise tiefen Streitwert. Mit der tarifmässigen Entschädigung würden die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars werde der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Entsprechend hätten sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Bandes zu bewegen und sich - bei geringerer (finanzieller) Bedeutung der Streitigkeit - zu beschränken. Die Kostennote der Vertreterin der Beschwerdeführer vom 3. Februar 2022 sei nicht streitwertabhängig und trage der erwähnten Pflicht zur Beschränkung des Aufwandes nicht Rechnung. Die ausgewiesenen Leistungen stünden in keinem Verhältnis zum Streitwert und zur Schwierigkeit des Falles und seien auch angesichts der anwaltlichen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren überhöht. Mit der Entschädigung von Fr. 1400.- und den Parteikosten, die C.________ im Verfahren WBE.2021.317 zu tragen bzw. seiner Vertreterin zu bezahlen habe, resultierte insgesamt eine adäquate Entschädigung. C.________ hätte drei Viertel der Kosten des Verfahrens WBE.2021.317 zu tragen. Aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel seien ihm die Kosten indessen nur zu 1/2 aufzuerlegen. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdestelle SPG die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsvertretung ohne entsprechende Kostennote festgelegt habe. Aufgrund der Verrechnung der Parteikostenanteile habe C.________ keinen Anspruch auf Parteientschädigung.  
 
8.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, es rechtfertige sich nicht, ihnen vorinstanzlich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie hätten bereits erstinstanzlich und im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG vollumfänglich obsiegen müssen. Sie seien somit vorinstanzlich mit keinen Kosten zu belasten.  
 
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf ein bloss hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG schloss (vgl. E. 6.2 und E. 6.3.2 hiervor). Sie zeigen nicht auf, inwiefern es willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, wenn die Vorinstanz ihnen im Verfahren WBE.2021.315 die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegte. 
 
8.4. Die Beschwerdeführer rügen, es verstosse gegen § 31 Abs. 2 VRPG, den Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn ihnen seien schwerwiegende Verfahrensmängel und eine willkürliche Beurteilung vorzuwerfen; zum gleichen Ergebnis komme das kantonale Gericht, wenn es ausführe, die von der Beschwerdestelle SPG zugesprochene Parteienschädigung von Fr. 700.- sei zu tief. Dem ist entgegenzuhalten, dass das kantonale Gericht die Hälfte der Verfahrenskosten in dem die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren WBE.2021.315 dem Staat auferlegte.  
 
8.5.  
 
8.5.1. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, im Umfang ihres hälftigen Obsiegens hätten sie gemäss § 32 Abs. 2 VRPG Anspruch auf eine entsprechende Parteientschädigung. Die Nichtanwendung dieser Norm sei willkürlich und verletze Art. 5 Abs. 1 BV. Indem die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung nicht begründet, sondern bloss auf einen anderen Entscheid verwiesen habe, habe sie zudem den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt.  
 
8.5.2. Die Vorinstanz hat bei der Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf eine Parteientschädigung die kantonale Rechtsprechung angewandt, wonach die Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen verhältnismässig auferlegt wird, ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist auch der Umstand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz hat. Die Quoten der Parteientschädigungen sind bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen zu verrechnen, und zwar auch dann, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist (AVGE 2011 S. 247 ff., 2009 S. 278 ff.; vgl. auch AVGE 2012 S. 223 ff.). Diese Praxis des kantonalen Verwaltungsgerichts ist in Buchform und im Internet publiziert. Von einer Anwaltsperson ist zu erwarten, dass sie diese Rechtsprechung kennt.  
 
Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese kantonale Rechtsprechung willkürlich oder bundesrechtswidrig sein soll. Da gemäss der Berechnung der Vorinstanz die Beschwerdeführer und der Staat je die Hälfte der Kosten zu tragen haben, hat sie zu Recht geschlossen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Verrechnung keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben. Insgesamt hat die Vorinstanz diesbezüglich ihre Begründungspflicht erfüllt (hierzu vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 
 
8.6. Die Rügen gegen die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf Fr. 1400.- wurden durch die Beschwerdeführer, vertreten durch Erstere erhoben. Daneben hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin weder ein Rechtsmittel in eigenem Namen eingereicht, noch in der für ihre Klienten erhobenen Beschwerde erklärt, hinsichtlich der betreffenden Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde zu führen. Die Beschwerdeführer ihrerseits waren durch die entsprechende Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils nicht berührt und hatten kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Daher sind sie letztinstanzlich zur Anfechtung der Höhe des im kantonalen Verfahren zugesprochenen Honorars aus unentgeltlicher Verbeiständung nicht legitimiert und kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden (vgl. bereits E. 6.5 hiervor).  
 
9.  
 
9.1. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben werden, wenn sie später dazu in der Lage ist.  
 
9.2. Am 27. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Kostennote im Betrag von Fr. 3530.70 (Fr. 3188.35 Honorar mit 7.7 % MWST, Fr. 89.90 Auslagen mit 7.7 % MWST, Fr. 252.45 [7.7 % MWST auf Fr. 3278.25]) ein.  
Nach Art. 64 Abs. 2 BGG und Art. 10 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) hat die amtlich bestellte Anwältin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Praxisgemäss wird für einen Normalfall Fr. 2800.- zugesprochen, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen (Urteil 8C_803/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2). 
 
Der Betrag gemäss eingereichter Kostennote übersteigt die normalerweise zugesprochenen Entschädigung, ohne dass eine besondere sachverhaltliche oder rechtliche Komplexität des Falles auszumachen wäre. Anderseits rechtfertigt es sich mit Blick auf den engen Sachzusammenhang zum parallel geführten Beschwerdeverfahren 8C_228/2022 und auf den dementsprechend in Teilen identischen Beschwerdeinhalt sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, hier die Entschädigung in Abweichung von der Kostennote auf Fr. 2000.- festzusetzen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Larissa Morard wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar