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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_741/2021  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Stalder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, mehrfache Drohung etc.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8. April 2021 (4M 20 81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kriminalgericht Luzern sprach A.A.________ mit Urteil vom 29. Juni 2020 schuldig der Urkundenfälschung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung und der Tätlichkeiten. Es verhängte eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 36 Tagessätzen Geldstrafe als Abgeltung von 36 Tagen Untersuchungshaft, und eine Busse im Betrag von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen). Weiter verpflichtete es A.A.________ dem Grundsatz nach, B.A.________ den im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung adäquat kausal verursachten (und vom Zivilgericht festzusetzenden) Schaden zu ersetzen und ihr eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'500.-- zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 18. September 2018 zu bezahlen. 
 
B.  
Auf Berufung hin sprach das Kantonsgericht Luzern A.A.________ mit Urteil vom 8. April 2021 schuldig der Urkundenfälschung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Tätlichkeiten, während es ihn vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 1. September 2018 um 00:44 Uhr, freisprach. Es reduzierte den Tagessatz der Geldstrafe auf Fr. 50.-- und die Busse auf Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen); im Übrigen bestätigte es die vom Kriminalgericht verhängte Strafe. Das Begehren des A.A.________ um Entschädigung nach Art 429 StPO wies es ab. Zudem bestätigte es dessen Verpflichtungen (Schadenersatz, Genugtuung, Verzugszins) gegenüber B.A.________. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen lässt A.A.________ beantragen, unter entsprechender Aufhebung des Urteils vom 8. April 2021 sei er vollumfänglich freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Ferner lässt er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Weder die Festnahme des Beschwerdeführers noch die Anordnung der Untersuchungshaft sind Gegenstand des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 413 E. 1). Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beziehen, erübrigen sich Weiterungen (vgl. Urteil 6B_851/2021 vom 24. August 2021 E. 4.1). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit der Aussage, die die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme in Bezug auf die Telefonanrufe vom 28. August 2018 gemacht und bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft lediglich mit "ja, das stimmt" bestätigt habe. Diese Aussage der Beschwerdegegnerin 2 sei unter Verletzung seines Teilnahmerechts erhoben worden.  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere auf die fragliche Aussage ab (vgl. nachfolgende E. 4.4.2) und bejaht damit deren Verwertbarkeit implizit.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraus setzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteile 6B_441/2020 vom 9. Februar 2021 E. 6.2; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen. Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren um selbstständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO handelt, haben die Parteien dagegen keinen Anspruch, bei den Beweiserhebungen der Polizei anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1). 
 
2.3.2. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 4.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweisen).  
 
2.4. Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft äusserte sich die Beschwerdegegnerin 2 auch zu den Telefonanrufen vom 28. August 2018. Dazu führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sie öfters angerufen. Sie könne nicht mehr ganz genau sagen, wann er angerufen und was gesagt habe. Er habe das Gespräch nicht lange geführt, sondern nur kurz, gedroht, beleidigt und dann sofort wieder aufgelegt. Bei diesem Anruf sei eine Kollegin bei ihr gewesen; sie seien bei ihr zu Hause gewesen. Sie habe auf Lautsprecher geschaltet; die Kollegin habe das alles gehört und ein Video davon gemacht. In Bezug auf die konkrete Bezeichnung als "Hure" und "Schlampe" bestätigte sie ihre frühere Aussage.  
 
Damit machte die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Staatsanwaltschafteigene Angaben zum hier interessierenden Vorfall. Sie legte die Umstände dar und erklärte plausibel, weshalb und inwieweit sie sich nicht mehr an alles erinnerte. Bei der Antwort "ja, das stimmt" handelt es sich somit nicht um eine bloss formale und daher unverwertbare Bestätigung der früheren Aussage. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie sie in die Beweiswürdigung einbezieht. Das gilt auch, wenn mit dem Beschwerdeführer angenommen wird, die Staatsanwaltschaft habe, indem sie die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer früheren Aussage konfrontierte, eine Suggestivfrage gestellt (vgl. Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.4). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt die vorinstanzliche Beweiswürdigung zunächst in genereller Weise, ohne auf die einzelnen Anklagepunkte Bezug zu nehmen. Er rügt eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese stelle unkritisch auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab, berücksichtige dabei aber insbesondere deren Motive für falsche Anschuldigungen und deren fehlende Glaubwürdigkeit nicht resp. ungenügend. Er wirft der Vorinstanz weiter vor, sie verletze die Beweiswürdigungs- und die Beweislastregel, ausserdem begründe sie ihren Entscheid ungenügend und missachte dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
3.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe ein legitimes persönliches Interesse daran gehabt, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht zu schildern. Das gelte insbesondere auch mit Blick auf das laufende Scheidungsverfahren und das zu regelnde Besuchsrecht für die Kinder. Auch die Beschwerdegegnerin 2 habe aufgrund der geltend gemachten Zivilforderungen und des laufenden Scheidungsverfahrens ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens und theoretisch ein Motiv für eine Falschbelastung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn nur belastet, um Vorteile zu erreichen und ihre Untreue zu vertuschen, sei nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe wiederholt vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Kinder geschlagen, während das zuständige Zivilgericht das Kindeswohl nicht als gefährdet betrachtet habe. Sie habe zumindest eine romantische Beziehung mit einem anderen Mann gepflegt, und vor ihrem kulturellen Hintergrund sei es denkbar, dass sie eine allfällige intime Beziehung vor ihrer Familie habe verheimlichen wollen. Der Beschwerdeführer habe offen zugegeben, gekränkt, "hässig", wütend und beleidigt gewesen zu sein resp. dass für ihn eine Welt zusammengebrochen sei, als er seine (damalige) Ehefrau mit einem anderen Mann gesehen habe; damit habe er ein Tatmotiv. Die Aussagen der Parteien (und auch des anderen Mannes) seien mit Vorsicht zu würdigen. Weiter führt die Vorinstanz aus, aus dem Verhalten der Parteien anlässlich eines Treffens vom 24. Juni 2020, rund anderthalb Jahre nach dem letzten inkriminierten Vorfall, seien keine relevanten Erkenntnisse für das vorliegende Strafverfahren zu gewinnen, weshalb auf den Beizug des entsprechenden Videos verzichtet werde.  
 
3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 IV I 38 E. 2a). Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 
 
3.4. Die hier interessierenden Argumente des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. Zur generellen vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist Folgendes festzuhalten: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz die von ihm dargelegten Interessen und Beweggründe auf seiner Seite und auf Seite der Beschwerdegegnerin 2. Dass es deren Motive für eine Falschbelastung, namentlich die Rechtfertigung einer ausserehelichen Liebesaffäre, als "theoretisch" bezeichnet hat, ändert daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der zeitliche Abstand zwischen der Trennung im Frühjahr 2018 und den Vorfällen im August/September 2018 schliesse eine tiefe Kränkung seinerseits aus bzw. er habe die Familie seiner Ehefrau mittels Fotos über deren Affäre bloss orientieren wollen und daher keinen Anlass für Drohungen gehabt, nimmt er seine eigene Beweiswürdigung vor. Darauf ist nicht einzutreten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer daraus, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr prozessuales Recht auf eine Befragung in getrennten Räumen des erstinstanzlichen Gerichts erfolgreich geltend machte. Dasselbe gilt für die Ablehnung superprovisorischer Massnahmen durch das Eheschutzgericht und für andere Strafverfahren. Diese Umstände sind nicht geeignet, das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen. So erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 in gewissen Situationen - insbesondere im Zeitpunkt, als sie eine Konfrontationsvermeidung beantragte - mehr vor dem Beschwerdeführer fürchtete als in anderen. Entsprechend darf die Vorinstanz den Beweisantrag auf Beizug eines Videos vom 24. Juni 2020 in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Nicht ersichtlich ist, was der vom Beschwerdeführer dargelegte Vorfall vom 18. Mai 2018 oder der Strafbefehl vom 2. Juli 2021, die nicht Gegenstand der Anklage bilden, zur Erhellung der ihm gemachten Tatvorwürfe beitragen sollten. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür zu belegen mit dem von ihm behaupteten Motiv der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich allfälliger Vorteile im eherechtlichen Verfahren betreffend Besuchs- und Sorgerecht, da die strafrechtlichen Vorfälle die gemeinsamen Kinder in keiner Art und Weise betreffen.  
 
Soweit der Beschwerdeführer Zirkelschlüsse moniert, verkennt er, dass die Vorinstanz in Bezug auf die jeweiligen Vorwürfe verschiedene Beweismittel einlässlich würdigt und daraus nachvollziehbare Schlüsse zieht (vgl. nachfolgende E. 4.1-4.7). Der Beschwerdeführer beschränkt sich denn auch hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe auf weiten Strecken darauf, die Beweise abweichend von der Vorinstanz zu würdigen, was nicht genügt. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. In Bezug auf den Vorfall vom 26. März 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, seine (damalige) Ehefrau sei im März 2018 mit der Auflösung der Lebensversicherung einverstanden gewesen, und sie habe gewusst, dass er über ihre Bankkarte samt Code verfügt und das Bargeld bezogen habe.  
 
4.1.2. In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe am 26. März 2018 auf dem Rückkaufsbegehren für die Lebensversicherung der Beschwerdegegnerin 2 deren Unterschrift ohne deren Wissen und Einverständnis gefälscht. Die Behauptung, wonach sein Vorgehen abgesprochen gewesen sei, sei unglaubhaft; andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin 2 das Begehren selbst unterschrieben, und es hätte kein Grund bestanden, ihre Unterschrift zu fälschen. Er habe damit zumindest einen Zeitgewinn erzielt, indem er die Leistung der Versicherung nach seinem Belieben habe gebrauchen resp. eigenständig habe wählen können, welche Schuldner (recte: Gläubiger) er zuerst befriedige.  
 
4.1.3. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Trennungsvereinbarung vom 5. Juni 2018 - soweit diese im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig ist - nicht, dass die (damalige) Ehefrau mit der Auflösung ihrer Lebensversicherung einverstanden gewesen sein oder um den Bargeldbezug gewusst haben soll; die Regelung in der vom Beschwerdeführer angerufenen Ziff. 8 der Trennungsvereinbarung betrifft denn auch nicht die Bankkarte der Beschwerdegegnerin 2, sondern "Postkontokärtli" der Kinder. Auch die von ihm aufgestellte Hypothese, die Beschwerdegegnerin 2 hätte an der Eheschutzverhandlung entsprechende Forderungen gestellt, wenn er das Geld zu Unrecht bezogen hätte, lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer damit seine eigene Beweiswürdigung vor, welche nicht geeignet ist, Willkür darzutun. Dasselbe gilt für die von ihm geltend gemachte Herausgabe der Bankkarte betreffend das Konto, über welches die Transaktion abgewickelt wurde, was nach seiner Ansicht beweisen soll, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Konto benutzte und ihr die Gutschriften auf dem Konto hätten auffallen müssen. Indem er die Verwertbarkeit seiner im Eheschutzverfahren protokollierten Aussage aufgrund des anderen Verfahrenskontextes für "fragwürdig" hält, legt er nicht substanziiert dar, weshalb diese nicht hätte mitberücksichtigt werden dürfen. Er macht geltend, seine damalige Ehefrau sei erst nach der am 1. April 2018 erfolgten Trennung nicht mehr einverstanden gewesen; diesbezüglich führt er aber selbst aus, dass er sich bereits seit dem 26. März 2018 nicht mehr gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau in der ehelichen Wohnung aufhielt, auch wenn er diese erst am 1. April 2018 verliess. Er legt dar, dass das Rückkaufsbegehren für die Lebensversicherung von beiden Ehegatten unterzeichnet werden musste. Angesichts dessen darf die Vorinstanz die blosse Behauptung, er habe nicht gewusst, dass er nicht für seine (damalige) Ehefrau in deren Namen hätte unterzeichnen dürfen, als umso weniger glaubhaft werten. Im Übrigen übt sich der Beschwerdeführer in appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 28. Mai 2018 rügt der Beschwerdeführer Widersprüchlichkeiten in den Aussagen und im Verhalten der Beschwerdegegnerin 2.  
 
4.2.2. Diesbezüglich stellt die Vorinstanz fest, am 28. Mai 2018 sei es zwischen 11.30 und 13.00 Uhr zu einer Auseinandersetzung auf einem Parkplatz gekommen. Dabei sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers auszugehen. Danach habe er anlässlich dieses Vorfalls die Beschwerdegegnerin 2 weder geschlagen noch an den Haaren gerissen und ihr auch nicht gedroht. Im Laufe der Auseinandersetzung habe sich die Beschwerdegegnerin 2 auf den Fahrersitz im Auto des Beschwerdeführers gesetzt, um diesen am Wegfahren zu hindern. Daraufhin habe er sie fest am linken Oberarm gepackt und aus dem Auto gezerrt, wobei sie leichte Prellungen am Oberarm erlitten habe.  
 
4.2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den hier interessierenden Sachverhalt zielen ins Leere: Die Vorinstanz übernimmt seine Version und geht vom eingestandenen Sachverhalt aus. Hinzu kommt, dass der Vorwurf der Gehörsverletzung betreffend den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 gesagt habe, der Beschwerdeführer habe nie Gewalt angewendet, unberechtigt ist. Denn der Beschwerdeführer räumt (e) ein, dass es zu Handgreiflichkeiten von seiner Seite gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 kam, indem er diese aus seinem Fahrzeug entfernte. Die Terminologie, ob er die Beschwerdegegnerin 2 aus dem Auto "zog" oder "zerrte", ist nicht entscheidend; die Intensität der Tat erschliesst sich aus der resultierenden (leichten) Verletzung.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer hält auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich der Kommentare zu den Instagram-Posts zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 für willkürlich.  
 
4.3.2. Die Vorinstanz führt aus, am 26. August 2018 habe der Beschwerdeführer zwei Bilder auf dem Instagram-Profil der Beschwerdegegnerin 2 diffamierend kommentiert. Zwar hätten diese Kommentare nicht auf den Mobiltelefonen der Parteien gefunden werden können. Die Erklärung der Beschwerdegegnerin 2, sie habe die Kommentare gelöscht und den Beschwerdeführer blockiert, erscheine aufgrund des diffamierenden Inhalts verständlich. Sie habe aber Papierausdrucke von zwei Screenshots (mit den Kommentaren) vorgelegt, an deren Echtheit keine Zweifel beständen. Zwar sei eine Manipulation möglich. Indessen gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Manipulation tatsächlich erfolgt sei, oder dass die Beschwerdegegnerin 2 über das dafür nötige Know-how verfüge. Entsprechende Kenntnisse könnten nicht per se vorausgesetzt werden. Es fehlten auch Hinweise dafür, dass eine andere Person die Kommentare verfasst oder nachträglich verfälscht habe. Bezüglich des Zeitpunkts der Kommentare habe die Beschwerdegegnerin 2 bei der staatsanwaltlichen Einvernahme den 26. August 2018 angegeben, an der Berufungsverhandlung aber den auf den Papierausdrucken ersichtlichen 18. August 2018 genannt; abzustellen sei auf die Erstaussage.  
 
4.3.3. Im hier interessierenden Kontext ist es vertretbar, dass die Vorinstanz auf die Papierausdrucke abstellt und von deren Echtheit bzw. von der Urheberschaft des Beschwerdeführers ausgeht. Die Vorinstanz schliesst dies namentlich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ehekonflikt, welches sich mit den ehrverletzenden Kommentaren deckt (vgl. hierzu oben das vom Beschwerdeführer eingeräumte Verhalten im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf vom 28. Mai 2018, wonach er seiner [damaligen] Ehefrau nachstellte, deren vermeintlichen Liebhaber zur Rede stellte und fotografierte und schliesslich auch die Ehefrau handgreiflich aus dem Auto entfernte, als sie ihn am Wegfahren hindern wollte). Es ist insoweit nicht entscheiderheblich, warum die Kommentare nicht mehr online ersichtlich sind. Jedenfalls schliesst die Beschwerdegegnerin 2 nicht aus, dass sie die Kommentare gelöscht hat, was sie durchaus vor dem Blockieren des Beschwerdeführers machen konnte. Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Beweiswürdigung auch, dass es sich um von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Ausdrucke handelt, und dass die Auswertung der elektronischen Daten keine weiteren Beweise zu Tage gefördert hat. Die Terminologie, es lägen "Auszüge aus dem Instagram-Profil" der Beschwerdegegnerin 2 vor, ist im Ergebnis vertretbar. Dass online diverse "Screenshot-tools" erhältlich sind, gibt keinen Anlass, an der Echtheit der Kommentare resp. an den Papierausdrucken zu zweifeln. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Fehlen von Zeugen, der Art der Datei oder dem Umstand, dass sich C.________, welche die Dokumente für die Beschwerdegegnerin 2 ausgedruckt hat, nicht zu deren Echtheit äussern kann, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dies stellt die vorinstanzliche Würdigung, wonach die angeklagte Handlung mit seinem weiteren Verhalten im Ehekonflikt in Einklang steht, nicht in Frage. Die Vorinstanz stellt hierbei nicht bloss auf nach Auffassung des Beschwerdeführers "unbewiesene Tatvorwürfe", sondern auf sein eingestandenes Verhalten ab. Sie sieht schliesslich keine konkreten Hinweise für den pauschalen Vorwurf des Beschwerdeführers, die Familie C.________ könnte mit einer allfälligen Fälschung in Verbindung stehen. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich blosse Annahmen trifft und nicht ersichtlich ist, inwieweit Drittpersonen am Ausgang des ehelichen Konflikts des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 ein Interesse haben sollten.  
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz stelle das Tatdatum mit dem 26. August willkürlich fest, ist sein Einwand ebenfalls unbehelflich. Die Beschwerdegegnerin 2 hat zwei mögliche Tatdaten genannt und sich in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anhand äusserer Umstände (es sei ein Sonntag gewesen) zunächst auf den 26. August 2018 und in ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung auf den 18. August 2018 festgelegt, wie auf dem aktenkundigen Papierausdruck ersichtlich ist. Indessen erklärt die Vorinstanz die zweite Aussage mit dem Zeitablauf von eineinhalb Jahren zwischen beiden Ereignissen. Insoweit ist das Abstellen auf das erstgenannte Datum vertretbar. Dass das auf dem Ausdruck ersichtliche Datum (18. August 2018) vor dem von der Vorinstanz festgestellten Deliktsdatum (26. August 2018) liegt, macht deren Beweiswürdigung, wonach die Vorwürfe in den Gesamtkontext des Verhaltens des Beschwerdeführers passen, der die Fremdbeziehung der Beschwerdegegnerin 2 gemäss eigenem Zugeständnis deren Familie offenbaren wollte und seiner (damaligen) Ehefrau bei Treffen mit einem anderen Mann nachstellte (vgl. oben E. 4.3.3), nicht schon im Ergebnis willkürlich. Ursache für das Datum des Ausdrucks braucht nicht zwingend eine Fälschung zu sein, wie der Beschwerdeführer annimmt. Soweit der Beschwerdeführer gegen eine Tathandlung am 18. August 2018 vorbringt, es sei "unglaubwürdig", dass ein hochgeladenes Bild bereits nach 22 Sekunden kommentiert werde, übt er sich in appellatorischer Kritik. Im hier interessierenden Punkt stand überdies die Tathandlung als solche, nicht aber der genaue Tatzeitpunkt im Vordergrund der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Dass überhaupt bedeutsam sein soll, ob das Datum des 18. oder des 26. August 2018 zutrifft, ist - insbesondere mit Blick auf das Anklageprinzip (vgl. Art. 9 und Art. 325 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1) - nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise dargelegt. Mangels Relevanz des genauen Datums ergibt sich auch aus dieser Argumentation nichts gegen die Echtheit der Kommentare resp. Ausdrucke. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer rügt auch die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit den Telefonanrufen vom 28. August 2018 als nicht nachvollziehbar und willkürlich.  
 
4.4.2. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, am 28. August 2018 habe der Beschwerdeführer drei Mal die Beschwerdegegnerin 2 angerufen; diese habe zwei der Anrufe entgegengenommen. Dabei habe er sie als "Hure" und "Schlampe" bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich am 7. September 2018, bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme dazu, gut an diese Bezeichnungen erinnern können. Sie habe auch ausgesagt, es sei ständig zu solchen Beleidigungen gekommen; es sei daher nachvollziehbar und plausibel, dass sie sich später nicht mehr an sämtliche Details der einzelnen Vorkommnisse habe erinnern können. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht von einer Provokation oder Retorsion durch die Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen werden, und in einem Ehestreit seien die hier interessierenden Äusserungen nicht gängig.  
 
4.4.3. Die hier interessierenden Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers gehen nicht über appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Das gilt insbesondere in Bezug auf seine Behauptung, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien detailarm, sie habe im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten die Unwahrheit gesagt oder sie sei generell nicht glaubwürdig. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass es zu Streit am Telefon mit gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen kam. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Der Beschwerdeführer erhebt die Willkürrüge auch gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Nachricht via Facebook Messenger vom 31. August 2018 an die Tante der Beschwerdegegnerin 2.  
 
4.5.2. Die Vorinstanz legt dar, am 31. August 2018 habe der Beschwerdeführer via Facebook Messenger eine Nachricht mit Drohungen an die Tante der Beschwerdegegnerin 2 gesandt. Davon sei kein eigentlicher Screenshot gemacht worden, vielmehr sei die Nachricht vom Empfängergerät mit einem andern Gerät fotografiert und diese Fotografie ausgedruckt aktenkundig gemacht worden. Dass diese Nachricht beim Beschwerdeführer nicht habe gefunden werden können, erkläre sich dadurch, dass im Facebook Messenger der Verfasser seine bereits gesendeten Nachrichten löschen könne. Auch bei der polizeilichen Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdegegnerin 2 sei keine fallbezogene Konversation gefunden worden. Indessen habe sich die Beschwerdegegnerin 2 an der Befragung durch das Kantonsgericht daran erinnert, dass sie diese Nachrichten doch noch auf ihrem Mobiltelefon habe. Ihre Rechtsvertreterin habe die Nachricht während der rund einstündigen Unterbrechung der Berufungsverhandlung abfotografiert und ausgedruckt. Die an die Tante gerichtete Nachricht sei der Beschwerdegegnerin 2 von ihrem Bruder weitergeleitet worden, und die Kommunikation mit diesem sei nicht primäres Ziel der polizeilichen Auswertung des Mobiltelefons gewesen. An der Echtheit der Nachricht beständen keine erheblichen Zweifel. Insbesondere fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person als der Beschwerdeführer die Nachrichten an die Tante der Beschwerdegegnerin 2 verfasste oder nachträglich verfälschte. Zudem passe deren Inhalt offenkundig zum weiteren festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers.  
 
Der Beschwerdeführer habe in der interessierenden Nachricht von Rache geschrieben und davon, die Beschwerdegegnerin 2 töten zu wollen. Die Drohungen seien derart gravierend gewesen, dass der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, dass die Tante die Nachricht an die Beschwerdegegnerin 2 weiterleiten würde, was sie auch getan habe. Diese sei durch die bedrohlichen Worte in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich zweifellos vorsätzlich gehandelt. 
 
4.5.3. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, geht die Vorinstanz nicht "unbestrittenermassen" davon aus, dass die Nachricht via Facebook Messenger vom 31. August 2018 vom Facebook-Account des Beschwerdeführers stammte; vielmehr zitiert sie diesen Begriff aus den Untersuchungsakten und würdigt anschliessend die Beweise plausibel. Die Vorinstanz legt insbesondere dar, unter welchen Umständen sie die Ausdrucke der fotografierten Nachricht ad hoc an der Berufungsverhandlung zu den Akten nahm (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.1), und weshalb sie die Nachricht für echt hält. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, warum die Beschwerdegegnerin 2 ihr Mobiltelefon hätte zeigen müssen, oder dass die Ausdrucke nicht dem entsprechen, was darauf ersichtlich war. Dass die Nachricht nicht direkt durch die Tante, sondern über den Bruder an die Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet wurde, erklärt laut Vorinstanz, weshalb die Nachricht zunächst nicht auf dem Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin 2 aufgefunden wurde. Das ist ebenso nachvollziehbar wie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihren Bruder nicht erwähnt hatte, zumal dieser nicht Adressat von Nachrichten der hier interessierenden Art war. Zum Fehlen der Nachricht auf dem Facebook-Account der Beschwerdegegnerin 2 gilt das oben Gesagte (vgl. vorangehende E. 4.3.3). Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, selbst über vier verschiedene Mobiltelefonanschlüsse zu verfügen, ergibt sich nichts für ihn: Einerseits gestand er ein, Zugang zu zwei eigenen Anschlüssen und zu zwei Anschlüssen seines Arbeitgebers zu haben; anderseits geht er selber davon aus, dass eine Auswertung des Facebook-Accounts auf den unterschiedlichen Geräten die gleichen Ergebnisse zeigen würden. Damit legt er bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach im Facebook Messenger der Verfasser seine bereits gesendeten Nachrichten löschen könne, keine Willkür dar. Mit den Vorwürfen, das Mobiltelefon der Tante sei nicht ausgewertet worden, und die Beschwerdegegnerin habe die Nachricht an C.________ weitergeleitet, weshalb sie auf ihrem Mobiltelefon resp. im E-Mail-Ordner hätte gefunden werden müssen, übt er appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerdegegnerin 2 lediglich angerufen, um die Ausübung des Besuchsrechts zu organisieren, steht seiner Urheberschaft an der hier interessierenden Drohnachricht nicht entgegen. Die Vorinstanz berücksichtigt insbesondere, dass neben dem Beschwerdeführer - gemäss dessen Aussage - höchstens die Beschwerdegegnerin 2 die Login-Daten zu seinem Facebook-Account kannte, und dass Anhaltspunkte für eine Manipulation durch die Beschwerdegegnerin 2 oder Dritte fehlen. Dass sie unter diesen Umständen auf die Urheberschaft des Beschwerdeführers schliesst, ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür vertretbar.  
 
4.6.  
 
4.6.1. Die WhatsApp-Nachrichten an die Schwester der Beschwerdegegnerin 2 betreffend (Vorfall vom 31. August 2018) rügt der Beschwerdeführer wiederum eine einseitige resp. willkürliche Beweiswürdigung.  
 
4.6.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe (ebenfalls) am 31. August 2018 WhatsApp-Nachrichten mit Drohungen an die Schwester der Beschwerdegegnerin 2 gesandt, wofür ausgedruckte Screenshots aktenkundig seien. Die dafür benutzte Telefonnummer gehöre dem Beschwerdeführer. Wenn er geltend mache, jemand anderes als er habe die Nachrichten geschrieben, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung.  
 
4.6.3. Soweit sich der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zusammenhang auf eine polizeilich erstellte Anrufliste und ein Telefonprotokoll der Beschwerdegegnerin 2 beruft, ergibt sich nichts gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. WhatsApp-Nachrichten wurden in den genannten Unterlagen von vornherein nicht erfasst. Im Übrigen nimmt der Beschwerdeführer seine eigene Beweiswürdigung vor, ohne Willkür darzutun.  
 
4.7.  
 
4.7.1. Zum Telefonanruf vom 31. August 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe der Beschwerdegegnerin 2 nur gesagt, dass ihr Vater ihn bedroht habe und er sich gegen allfällige Tötungsversuche von dessen Seite zur Wehr setzen würde. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht bedroht oder in Angst und Schrecken versetzt.  
 
4.7.2. Dazu hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 unter einer auf seinen Arbeitgeber lautenden Telefonnummer angerufen und insbesondere gesagt, "am Schluss werde Blut fliessen". Diese Aussage sei in einer Videoaufnahme dokumentiert. Die Erklärung des Beschwerdeführers (er habe lediglich Notwehr angekündigt für den Fall, dass er vom Vater der Beschwerdegegnerin 2 angegriffen werde), gehe aus dem aufgenommenen Gespräch nicht hervor. Vom Vater der Beschwerdegegnerin 2 sei zumindest nicht ausdrücklich die Rede gewesen. Selbst wenn sich die Drohung auf den Vater der Beschwerdegegnerin 2 und nicht auf sie selbst bezogen habe, sei sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden, was auch die Zeugin C.________ bestätigt habe.  
 
Hingegen habe - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" - der Anruf am frühen Morgen des 1. September 2018, in dem er der Beschwerdegegnerin 2 gedroht haben soll, wie "die Syrerin in Kriens zu enden", nicht stattgefunden. 
 
4.7.3. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Darstellung des hier interessierenden Vorfalls (Telefonanruf vom 31. August 2018) keine substanziierte Willkürrüge hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Verhaltens vor. Er beruft sich auf die Zeugenaussagen von C.________, die bei der Entgegennahme des Anrufs anwesend war. Aus diesen Aussagen ergibt sich indessen nicht zwingend, dass die Beschwerdegegnerin 2 lediglich über den Anruf an sich, nicht aber über dessen Inhalt erschrak, und dass sie eher verärgert war als dass sie in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Umstand, dass die Opferberatungsstelle die Beschwerdegegnerin 2 und die Zeugin gleichentags auf die Notwendigkeit von Beweisen hingewiesen hatte, spricht ebenfalls nicht gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall sind schliesslich appellatorischer Natur.  
 
Den Vorwurf betreffend den Anruf am frühen Morgen des 1. September 2018 lässt die Vorinstanz fallen, weshalb die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein ohne Belang sind. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
4.8. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht offensichtlich unrichtig resp. willkürlich. Sie bezieht sich auf zulässige Beweismittel (vgl. vorangehende E. 2.4). Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel ist nicht ersichtlich, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, seine Unschuld nicht bewiesen zu haben (vgl. vorangehende E. 3.3 Abs. 2). Die Vorinstanz verletzt auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Sie setzt sich einlässlich mit dessen Argumenten auseinander und legt dar, weshalb sie diesen nicht folgt. Ihr Urteil genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen, zumal eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 142 III E. 4.3.2; Urteil 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022 E. 1.5). Demnach beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 3.3 Abs. 1).  
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich der gefälschten Unterschrift (vgl. vorangehende E. 4.1) bestreitet der Beschwerdeführer den Tatbestand der Urkundenfälschung. Der Beschwerdegegnerin 2 sei kein Schaden entstanden und er habe sich keinen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Angesichts der Gütermassen und Familienschulden sei ein allfälliger Vorteil auch bei der Beschwerdegegnerin 2 eingetreten; damit sei die Vorteilsabsicht widerlegt.  
 
5.2. Die Vorinstanz bejaht eine Vorteilsabsicht und die Unrechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung. Diesbezüglich hält sie für entscheidend, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorgehen die entsprechende Leistung der Versicherung nach seinem eigenen Belieben gebrauchen resp. eigenständig wählen konnte, welche Gläubiger er befriedigt.  
 
5.3. Eine Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.  
 
Somit ist insbesondere vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder (alternativ) an andern Rechten zu schädigen oder (alternativ) sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Als Vorteil genügt jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 IV 378). Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind (BGE 135 IV 12 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
5.4. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach der (soeben dargelegten) Rechtsprechung neben der - verbindlich festgestellten - Vorteilsabsicht nicht zusätzlich ein (Vermögens-) Schaden oder eine Schädigungsabsicht vorliegen muss. Es steht fest, dass die Lebensversicherung auf die Beschwerdegegnerin 2 lautete und deren Einverständnis für die Auflösung erforderlich gewesen wäre (vgl. vorangehende E. 4.1.3). Unbesehen der güterrechtlichen Qualifikation des fraglichen Vermögenswertes beschnitt der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen rechtswidrig die vermögensrechtlichen Befugnisse seiner (damaligen) Ehefrau. Demnach verletzt die Vorinstanz kein Recht, indem sie den Tatbestand des Art. 251 StGB für erfüllt hält.  
 
6.  
 
6.1. Im Zusammenhang mit dem Tätlichkeitsvorwurf (vgl. vorangehende E. 4.2; Art. 126 Abs. 1 StGB) beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Rechtfertigungsgrund. Er habe sich der gemäss Art. 926 ZGB zulässigen Selbsthilfe bedient, um mit seinem Fahrzeug zur Arbeit fahren zu können. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn (nötigend) an der Weiterfahrt hindern wollen. Es sei kein milderes Mittel ersichtlich gewesen, als sie aus seinem Auto zu ziehen.  
 
6.2. Die Vorinstanz verneint Rechtfertigungsgründe ohne nähere Begründung.  
 
6.3. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Art. 926 Abs. 1 ZGB). Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten (Art. 926 Abs. 3 ZGB; vgl. zur Erforderlichkeit resp. Verhältnismässigkeit auch Urteil 6S.5/2004 vom 21. Mai 2004 E. 2).  
 
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 
 
6.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Besitzesschutz beruft, substanziiert er nicht, dass er zum Zeitpunkt der Tat (28. Mai 2018) alleiniger Besitzer "seines" Fahrzeugs gewesen sein soll. Die gerichtliche Vereinbarung (vgl. vorangehende E. 4.1.3), wonach dem Beschwerdeführer das von ihm benutzte Auto für die Dauer der Trennung zu Nutzen und Gebrauch zugewiesen wurde, wurde denn auch erst am 5. Juni 2018 getroffen. Damit ist eine verbotene Eigenmacht der Beschwerdegegnerin 2 im Sinne von Art. 926 Abs. 1 ZGB weder genügend behauptet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) noch erwiesen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer lediglich angedeuteten Nötigung resp. Beschränkung seiner Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB durch die Beschwerdegegnerin 2. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verhältnismässigkeit seines Handelns darauf beschränkt, diese bloss zu behaupten. Er begründet auch nicht ansatzweise und es leuchtet auch nicht ein, warum nicht beispielsweise das Rufen der Polizei oder ein Zuwarten von wenigen Minuten genügt hätte, um wegfahren zu können. Es ist daher mit Blick auf die Rechtfertigungsgründe von Art. 14 f. StGB ohne Belang, ob das Motiv für die Tätlichkeit "Eifersucht, Enttäuschung und Wut" war, oder ob es dem Beschwerdeführer vielmehr darum ging, zur Arbeit fahren zu können. Die Vorinstanz verneint zu Recht einen Rechtfertigungsgrund.  
 
7.  
 
7.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er die Drohungen nicht der Beschwerdegegnerin 2, sondern ihrer Tante, ihrer Schwester und ihrem Vater schrieb, weil er nicht wollte, dass man Beweise gegen ihn habe. Dies würde aber bedeuten, dass er gerade nicht in Kauf genommen habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 von den Drohungen erfahre. Damit entfalle der (subjektive) Tatbestand.  
 
7.2. Die Vorinstanz bejaht den Vorsatz hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 180 Abs. 1 StGB (vgl. vorangehende E. 4.5.2).  
 
7.3. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person durch schwere Drohung vorsätzlich in Schrecken oder Angst versetzt. Dabei ist es unerheblich, dass die Drohung gegenüber einer Drittperson geäussert wird, und das Opfer davon erst auf indirektem Weg Kenntnis erhält (vgl. Urteil 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3).  
 
7.4. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer manche Drohungen nicht direkt an die Beschwerdegegnerin 2, sondern an deren Tante und Schwester richtete, kann offenbleiben. Auch wenn zutrifft, dass er mit seinem Vorgehen belastende Spuren vermeiden oder verwischen wollte, musste und wollte er davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 von den Drohungen Kenntnis erhielt, wie die Vorinstanz verbindlich feststellt. Damit ist auch Art. 180 StGB nicht verletzt.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann