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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_691/2021  
 
 
Urteil vom 21. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________ GmbH, 
2. A.B.________ GmbH, 
3. A.C.________ AG, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Patrick Salzmann und Tobias Thaler, 
 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Bechlagnahme/Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 25. November 2021 (BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103, BB.2021.104). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
D.________ und E.________ sind Geschäftsführer verschiedener in der A-Gruppe zusammengefasster Unternehmen, die Geschäfte mit Gambia und dessen ehemaligen Präsidenten tätigten. Im Zusammenhang damit ordnete die Bundesanwaltschaft am 25. September 2020 bei der F.________ AG rechtshilfeweise verschiedene Kontosperren an. Am 6. Oktober 2020 eröffnete sie eine eigene Strafuntersuchung gegen D.________ und E.________ wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger sowie der Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wies die Bundesanwaltschaft die F.________ AG an, sofort sämtliche Vermögenswerte unter Einschluss aller Konten, Depots und Einlagen in Schliessfächern unter anderem der A.A.________ gmbh, der A.B.________ gmbh und der A.C.________ ag zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen oder herauszugeben. Gleichzeitig ordnete sie eine Informationssperre bis zum 31. März 2021 an. Am 1. April 2021 teilte die Bundesanwaltschaft der F.________ AG mit, die rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren nicht zu verlängern, hob die Informationssperre auf, bestätigte jedoch zugleich den Weiterbestand der Vermögensbeschlagnahmen vom 13. Oktober 2020. Dieser Entscheid wurde den Vermögensberechtigten zusammen mit der Beschlagnahmeverfügung vom 13. Oktober 2020 am 6. April 2021 eröffnet. 
 
B.  
Am 16. April 2021 erhoben dagegen mit je separaten Eingaben D.________, G.________ sowie die A.A.________ gmbh, die A.B.________ gmbh und die A.C.________ ag Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Mit Beschluss vom 25. November 2021 vereinigte dieses die fünf Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Dazu führte es im Wesentlichen aus, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht für die verfügten Beschlagnahmen und diese seien auch verhältnismässig. 
 
C.  
Mit gemeinsamer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 29. Dezember 2021 beantragen die A.A.________ gmbh, die A.B.________ gmbh und die A.C.________ ag, den Beschluss des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben; eventuell sei die Sperre der Konten bei der F.________ AG insoweit anzupassen, dass sie sich nur auf Vermögenswerte beziehe, die vor dem 25. September 2020 eingegangen seien; subeventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es bestehe kein ausreichender Tatverdacht für die Beschlagnahmen und diese seien zudem unverhältnismässig und verletzten die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit. 
 
Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell auf Abweisung derselben. Das Bundesstrafgericht verweist ohne ausdrücklichen Antrag auf seinen Entscheid vom 25. November 2021. 
 
Die A.A.________ gmbh, die A.B.________ gmbh und die A.C.________ ag äusserten sich am 7. Februar 2022 nochmals zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen offen. Die Bundesanwaltschaft vertritt freilich die Auffassung, es liege ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid vor. Zwar trifft es zu, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Das Bundesgericht bejaht aber nach langjähriger gefestigter Rechtsprechung, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen im Allgemeinen und Beschlagnahmen unter Einschluss von Kontosperren im Besonderen ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Betroffenen bewirken können, womit gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist (BGE 126 I 97 E. 1b; siehe auch BGE 133 IV 139 E. 4; 141 IV 360 nicht publizierte E. 1; 128 I 129 nicht publizierte E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1B_537/2019 vom 25. November 2020 E. 1, 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 und 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 1.1). Warum dies hier nicht zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerinnen wegen der angeordneten Beschlagnahmen und Kontosperren tatsächlich nur noch über eine beschränkte Liquidität verfügen, wie sie behaupten und was die Bundesanwaltschaft bestreitet.  
 
1.2. Die beschwerdeführenden Gesellschaften, deren Vermögenswerte beschlagnahmt und Konten gesperrt worden sind, haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als Berechtigte an den fraglichen Vermögenswerten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie sind mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Art. 98 BGG, wonach gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorgesehen ist, gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz stützt die strittigen Beschlagnahmen unter Einschluss der Kontosperren auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sowie auf Art. 71 Abs. 3 StGB. Nach der ersten Bestimmung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme; vgl. dazu BGE 143 IV 357 E. 1.2.3; 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.1). Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB können Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung einer strafrechtlichen Ersatzforderung beschlagnahmt werden, falls die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (Ersatzforderungsbeschlagnahme). Beide Formen der Beschlagnahme sind unzulässig, wenn in Anwendung von Art. 70 Abs. 2 StGB wegen eines Drittrechts auch die Einziehung selbst ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Beschlagnahme ist jedenfalls ein hinreichender konkreter Verdacht, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Schliesslich muss die Beschlagnahme wie alle Zwangsmassnahmen überhaupt auch mit Blick auf die Bedeutung der in Frage stehenden Straftat verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).  
 
2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht, der in einem ausreichenden minimalen Konnex zur vorgeworfenen Tat steht (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. auch BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2 sowie den Wortlaut von Art. 309 Abs. 1 lit. a, Art. 221 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht nimmt das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3).  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird er dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen zahlreiche Feststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem von dieser als erstellt beurteilten hinreichenden Tatverdacht. Sie vermögen jedoch nicht darzutun, dass die tatsächlichen Feststellungen des Bundesstrafgerichts offensichtlich unrichtig wären. Damit sind diese nicht zu beanstanden und für das Bundesgericht verbindlich.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 107 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV geltend, weil sich die Vorinstanz angeblich nicht ausreichend mit den Tatvorwürfen und den entsprechenden Einwänden der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt habe. Die Entscheidbegründung des Bundesstrafgerichts genüge den rechtlichen Voraussetzungen nicht.  
 
4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Dem Stand des Verfahrens entsprechend findet bei der Anordnung und Überprüfung von strafprozessualen Beschlagnahmungen keine abschliessende materielle Beurteilung des untersuchten Sachverhalts statt. Es braucht lediglich eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Straftaten begangen worden sein könnten, in deren Zusammenhang die Beschlagnahmen erfolgen. Zu diesen Voraussetzungen äussert sich der angefochtene Entscheid. Die Beschwerdeführerinnen vermochten ihn sachgerecht anzufechten. Das Beschwerderecht wurde ihnen auch nicht dadurch vereitelt oder in unzulässiger Weise erschwert, dass zunächst eine Informationssperre verfügt wurde. Nach Aufhebung derselben erhielten die Beschwerdeführerinnen unverzüglich die erforderlichen Mitteilungen, um gegen die strittigen Zwangsmassnahmen vorgehen zu können (vgl. BGE 147 IV 137 E. 5.6). Das Bundesstrafgericht verstiess demnach nicht gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie von einem hinreichenden, die strittigen Beschlagnahmen unter Einschluss der Kontosperren rechtfertigenden Tatverdacht ausgegangen sei. Zudem seien die verfügten Zwangsmassnahmen unverhältnismässig und verstiessen gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV.  
 
5.2. Die Strafuntersuchung, in welche die Beschwerdeführerinnen verwickelt sind, beruht auf dem Verdacht der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Die entsprechenden Vorgänge sollen über die Vermögenswerte und Konten der Beschwerdeführerinnen abgewickelt worden sein. Es bestehen ausreichende Hinweise dafür, dass die Beschuldigten über Konten der Beschwerdeführerinnen einen zweistelligen Millionenbetrag in USD auf ein konkret bekanntes und von den Untersuchungsbehörden auch genanntes Bankkonto in Gambia überwiesen haben. Genauso gibt es Anhaltspunkte für einen Konnex dieser Zahlungen mit einer Vereinbarung zwischen der Regierung von Gambia und der Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerinnen sowie dafür, dass das gambische Bankkonto in der alleinigen Verfügungsmacht des damaligen Präsidenten von Gambia stand. Dieser weist alle Voraussetzungen eines fremden Amtsträgers im Sinne von Art. 322septies StGB auf und die Umstände begründen den Verdacht eines möglichen Bestechungsvorgangs bzw. von eventuell strafbaren Geldtransaktionen, insbesondere von Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Etwas weniger klar, aber tendenziell in die gleiche Richtung weisend erscheint eine weitere Geldüberweisung an eine Gesellschaft in Dubai, die mutmasslich ebenfalls vom früheren Präsidenten von Gambia beherrscht wurde. Zwar bestreiten die Beschwerdeführerinnen, von den wesentlichen Zusammenhängen Kenntnis gehabt zu haben. Eine eventualvorsätzliche Beteiligung an den Vorgängen erscheint aber nicht ausgeschlossen. Umstritten ist, wieweit die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren kooperiert haben. Sie selbst sind der Ansicht, dies vollumfänglich getan zu haben. Demgegenüber verweist die Bundesanwaltschaft darauf, dass sie das Verfahren wiederholt verzögert hätten. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, denn selbst wenn die Beschwerdeführerinnen, wie sie behaupten, uneingeschränkt kooperiert hätten, vermöchte dies die Verdachtsmomente nicht völlig zu beseitigen.  
Sodann verweisen die Beschwerdeführerinnen auf ein Rückzugsschreiben der gambischen Behörden vom 19. März 2021, wonach das Rechtshilfeverfahren nicht weiterverfolgt und darum ersucht werde, sämtliche Verfahren gegen alle Beteiligten einzustellen. Die Beschwerdeführerinnen erachten es als "kurios", "bodenlos" und "merkwürdig", dass das schweizerische Strafverfahren weitergeführt werde, obwohl der betroffene ausländische Staat, hier Gambia, selbst nach Prüfung des Falles zum Schluss gekommen sei, es liege kein rechtswidriges bzw. strafbares Verfahren vor. Die Gründe für das Schreiben der gambischen Behörden und dessen Tragweite für das schweizerische Strafverfahren sind zurzeit jedoch nicht geklärt. Selbst wenn sich daraus Straflosigkeit nach gambischem Recht ableiten liesse, müsste dies nicht zwangsläufig auch nach Schweizer Recht zutreffen. Es erscheint daher verfrüht, bereits heute von einer solchen Rechtsfolge auszugehen und damit das Risiko zu schaffen, dass es später nicht mehr möglich ist, allenfalls strafrechtlich relevante Vermögenswerte einzuziehen. Aus analogen Gründen ist es ebenfalls verfrüht, Vermögenswerte von der Beschlagnahme auszunehmen, die nach dem 25. September 2020 auf die gesperrten Konten eingegangen sind. Auch dass eine spätere Einziehung mit Blick auf Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen wäre, ist nach gegenwärtigem Verfahrensstand nicht ersichtlich. Sollte sich im Verlauf des weiteren Strafverfahrens ergeben, dass kein ausreichender Bezug zu den untersuchten mutmasslichen Straftaten besteht oder dass die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt sind, wären die entsprechenden Vermögenswerte selbstredend unverzüglich freizugeben. 
 
5.3. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der strittigen Beschlagnahmen und Kontosperren ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar, in Liquiditätsengpässen zu stehen, vermochten ihre Geschäfte bisher aber offenbar durchaus weiterzuführen. Ausreichende Belege für die Mittellosigkeit fehlen. Weitere überzeugende Argumente für die angebliche Unverhältnismässigkeit sind ebenfalls nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid auch insofern nicht zu beanstanden. Indem er überdies auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im zulässigen polizeilichen Interesse liegt und, wie erwähnt, verhältnismässig ist, verstösst er schliesslich nicht gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (i.V.m. Art. 36 und 94 BV).  
 
5.4. Auch was die Beschwerdeführerinnen sonst noch einwenden, begründet keinen Anlass, den angefochtenen Entscheid als rechtswidrig zu beurteilen.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax