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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1179/2021  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Eichenberger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Christine Krebs-Eberhart, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schändung, sexuelle Belästigung; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. Juni 2021 (SK 20 141). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte A.________ mit Urteil vom 22. Januar 2020 der sexuellen Belästigung zum Nachteil von B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.--, bzw. zu 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die Polizeihaft von einem Tag wurde im Umfang von Fr. 100.-- auf die Busse angerechnet. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach ihn vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil von B.________ und vom Vorwurf der sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.________ frei. Es verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 665.20 an B.________ und wies die Zivilforderungen von B.________ und von C.________ ab. 
 
B.  
Auf Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, von A.________ und von B.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Bern am 17. Juni 2021 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und erklärte A.________ der Schändung und der sexuellen Belästigung zum Nachteil von B.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von einem Tag ausgestandener Haft), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.--, bzw. zu 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Obergericht des Kantons Bern verwies A.________ für 7 Jahre des Landes. Ihm wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 19'464.-- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000.-- auferlegt. Das Obergericht des Kantons Bern verpflichtete ihn zur Bezahlung von Parteientschädigungen von Fr. 12'638.85 und Fr. 8'432.15 an B.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren und zur Bezahlung von Fr. 2'360.55 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 13. April 2019 sowie Fr. 10'000.-- Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 26. Mai 2018. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern II, IV und V des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021 seien aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Schändung und der sexuellen Belästigung zum Nachteil von B.________ freizusprechen. Ihre Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. Ihm sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 22'855.75 (inkl. Auslagen und MWST), des zweitinstanzlichen Verfahrens und der wirtschaftlichen Einbussen von total Fr. 13'958.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse sei ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Mai 2018 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2021 trat das Bundesgericht auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein, soweit es nicht gegenstandslos war. 
 
E.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat mit Eingabe vom 27. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Obergericht des Kantons Bern beantragt mit Eingabe vom 17. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. 
B.________ beantragt mit Eingabe vom 30. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
A.________ hat mit Eingabe vom 20. April 2023 repliziert und um Gutheissung der Beschwerde ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz lege ihrem Urteil in Bezug auf den Vorwurf der Schändung einen anderen Sachverhalt als die Anklageschrift zugrunde. Dies sei der Fall, wenn sie erwäge, dass B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) zum Tatzeitpunkt einen "langen und anstrengenden Arbeitstag" hinter sich gehabt (Beschwerde S. 26 f. Rz. 143), "tief geschlafen" (Beschwerde S. 25 Rz. 134) und ihre "Periode" gehabt habe (Beschwerde S. 26 Rz. 138). Schliesslich wenn sie festhalte, ihm sei klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 kein Interesse an Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt habe und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre (Beschwerde S. 27 Rz. 145, 147). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz bei der Subsumtion davon ausgehe, er habe die Beschwerdegegnerin 2 auf den Mund geküsst, obwohl dies nicht Teil des als erwiesen erachteten Sachverhalts sei (Beschwerde S. 35 f. Rz. 198 f.).  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, bei den zu beurteilenden Vorwürfen - Schändung und sexuelle Belästigung - handle es sich um Vorsatzdelikte, in Bezug auf welche zu prüfen sei, ob sie der Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift direkt-, eventuell eventualvorsätzlich verwirklicht habe. In der Anklageschrift seien die Umstände, aufgrund derer auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz zu schliessen sei, sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Willensseite aufgezählt. Ergänzend bzw. konkretisierend hält die Vorinstanz fest, dass rein aufgrund der unbestrittenen, übereinstimmenden Zeitangaben sämtlicher Beteiligten und der ebenfalls unbestrittenen Tatsache, dass beide Frauen nach einem langen und anstrengenden Arbeitstag die Nacht durchgemacht und eine beachtliche Menge Alkohol konsumiert hätten, offensichtlich sei, dass sie, als sie sich in den früheren Morgenstunden des 26. Mai 2018, konkret gegen 05:00 Uhr, für einige wenige Stunden schlafen gelegt hätten, in einem Zustand grosser Müdigkeit befunden hätten. Dem Beschwerdeführer müsse zudem aufgrund des in der Anklageschrift sehr detailliert und klar umschriebenen Lebenssachverhalts ohne Zweifel klar gewesen sein, was ihm genau vorgeworfen werde. Er habe sich entsprechend verteidigen können. Dass die Anklageschrift den Grad der Alkoholisierung als "stark" beschreibe, möge zwar unschön sein, schade vor diesem Hintergrund aber nicht bzw. vermöge für sich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen. Dies zumal es sich bei der Wortpaarung "stark alkoholisiert" letztlich um eine auslegungsbedürftige, mitunter auch von der jeweiligen körperlichen Konstitution und Gewöhnung der betroffenen Person abhängige Begrifflichkeit handle. Dem Anklagegrundsatz sei somit vorliegend Genüge getan (angefochtenes Urteil S. 12 f.; Vernehmlassung S. 1 f.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2 S. 446 f.; 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteil 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.5; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung reicht für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2 S. 420). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (Urteil 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Anklagebehörde wirft dem Beschwerdeführer vor, am 26. Mai 2018 im Zeitraum von 05:00 bis 08:00 Uhr an der U.________strasse xxx in V.________ die alkoholisierte und schlafende B.________ vaginal penetriert zu haben, obwohl er gewusst bzw. eventuell in Kauf genommen habe, dass sie geschlafen habe.  
Gemäss Anklageschrift sei B.________ in der Nacht von Freitag auf Samstag mit C.________ und D.________ in V.________ im Ausgang gewesen und habe zwischen ca. 22:30 Uhr und ca. 01.00 Uhr zwei Bier und zwei Cuba libre konsumiert. Um ca. 01:00 Uhr sei der Beschwerdeführer dazu gestossen. Um ca. 02:00 Uhr hätten sie sich auf den Weg ins Personalhaus an der U.________strasse xxx gemacht. Im Zimmer 02/02 habe B.________ zwei bis drei Cuba libre konsumiert. Um ca. 04:50 Uhr hätten B.________ und C.________ ins Zimmer 03/02 (dem Zimmer von C.________) schlafen gehen wollen. Auch der Beschwerdeführer habe in diesem Zimmer übernachten wollen, obwohl er ganz in der Nähe gewohnt habe. Beide Frauen hätten ihm dies erlaubt, aber unter der Bedingung, dass er auf dem Boden schlafe. C.________ habe ihm dafür eine Matte auf dem Pult bereitgelegt. Als beide Frauen eingeschlafen gewesen seien, habe sich der Beschwerdeführer zu ihnen ins Bett gelegt. Er habe B.________ Hosen, Unterhosen und Socken ausgezogen, seine Hose ausgezogen und B.________ auf den Rücken gedreht, sich auf sie gelegt und sie vaginal penetriert. Da sie nichts gesagt habe, stark alkoholisiert gewesen sei und sich nicht bewegt habe, habe er gewusst bzw. eventuell in Kauf genommen, dass sie geschlafen habe und dadurch wehrlos gewesen sei. Zur Befriedigung seines Lustempfindens habe er den Beischlaf dennoch vollzogen. 
Die Anklagebehörde wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, gleichentags um ca. 08:00 Uhr versucht zu haben, B.________ zu umarmen und zu küssen. Er habe sie auf Wange und Mund geküsst und sie an der Hüfte berührt, obwohl sie versucht habe, ihn wegzuschieben und ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Er sei zu diesem Zeitpunkt nackt gewesen. 
 
1.5. Der Anklagegrundsatz ist vorliegend nicht verletzt. Weder dessen Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion wurden beeinträchtigt. Die Anklageschrift umschreibt den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend, sodass der Beschwerdeführer aus ihr ohne Weiteres ersehen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn konkret erhoben wurden und wie diese nach Ansicht der Anklagebehörde rechtlich zu qualifizieren waren. Der Beschwerdeführer konnte sich daher für seine Verteidigung entsprechend einrichten und seine Rechte angemessen ausüben. Er wurde nicht von neuen Anschuldigungen an der Gerichtsverhandlung überrascht. Dass die Anklageschrift den Gegenstand des Verfahrens nicht hinreichend umgrenzen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend und ist nicht ersichtlich.  
Es trifft zudem nicht zu, dass die Vorinstanz über den Anklagesachverhalt hinausgegangen wäre. Zwar erwähnt die Anklageschrift nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt einen langen und anstrengenden Arbeitstag hinter sich gehabt, tief geschlafen und ihre Periode gehabt habe. Doch bedeutet dies keine Verletzung des Anklageprinzips, wenn die Vorinstanz solches bejaht, sondern stellt vielmehr eine Frage der Sachverhaltsfeststellung dar. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Zustand der Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer wollte (angefochtenes Urteil S. 28), bzw. dass ihm dies klar war und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 33), ergibt sich - entgegen der Beschwerde (S. 27 Rz. 145, 147) - aus den Umständen, die in der Anklageschrift umschrieben sind. Gemäss Anklageschrift hätten die Beschwerdegegnerin 2 und C.________ dem Beschwerdeführer zwar erlaubt, in der fraglichen Nacht im gleichen Zimmer zu übernachten, dies aber nur unter der Bedingung, dass er auf dem Boden schlafe (vgl. oben E. 1.4). Aus der Schilderung des objektiven Tatgeschehens in der Anklageschrift ergeben sich damit die Umstände, aus denen auf ein fehlendes Interesse der Beschwerdegegnerin 2 am Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer geschlossen werden kann. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch diesbezüglich zu verneinen. 
Schliesslich ist - entgegen der Beschwerde (S. 35 f. Rz. 198 f.) - keine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Umstand zu erblicken, dass die Vorinstanz bei der Subsumtion betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 auf den Mund geküsst (angefochtenes Urteil S. 34). Die Vorinstanz kommt im Rahmen des erwiesenen Sachverhalts zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 26. Mai 2018 versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu umarmen und zu küssen, was ihm mindestens ein Mal gelungen sei (angefochtenes Urteil S. 32). Der Ort des Kusses ergibt sich gemäss Vorinstanz aus den von ihr als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (angefochtenes Urteil S. 29 f.). Es trifft damit auch diesbezüglich nicht zu, dass die Vorinstanz ihre Subsumtion auf einen nicht erwiesenen Sachverhalt abstützt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt betreffend den Vorwurf der Schändung in mehrfacher Hinsicht eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Beschwerde S. 12-28).  
 
2.2. Die Vorinstanz hält unter dem Titel "Unbestrittener Sachverhalt" fest, es werde vom Beschwerdeführer betreffend das Kerngeschehen nicht bestritten, dass er sich in der fraglichen Nacht zu den beiden Frauen, neben die Beschwerdegegnerin 2, ins Bett gelegt habe, nachdem er kurzzeitig auf der am Boden liegenden Matte verweilt sei. Er sei weiter geständig, in der Nacht mit der Beschwerdegegnerin 2 Geschlechtsverkehr gehabt und anschliessend zwischen den beiden Frauen gelegen zu haben und dort eingeschlafen zu sein. Schliesslich sei unbestritten, dass er den beiden Frauen am nächsten Tag mehrere WhatsApp-Nachrichten geschrieben und auch versucht habe, sie telefonisch zu kontaktieren (angefochtenes Urteil S. 14 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.).  
 
2.3.2. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).  
 
2.3.3. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 6.3; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Das Gericht prüft die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts, dem nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zuzugestehen ist (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 S. 307 f.; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 350). Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 BV).  
 
2.3.4. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien oder Aussagen willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.4; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2 und 5.3.4). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Opfers ein Beweismittel darstellen (Urteile 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.4; 6B_1499/2021 vom 15. August 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz zeigt eingehend und schlüssig auf, weshalb sie zum Schluss kommt, es könne auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und von C.________ abgestellt werden, die sich in sämtlichen wesentlichen Punkten decken würden (angefochtenes Urteil S. 16 ff. und S. 20 ff.). Gestützt darauf sei gemäss Vorinstanz erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gewollt, während dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs geschlafen bzw. nichts mitbekommen und den Beschwerdeführer in keinerlei Hinsicht sexuell provoziert habe (angefochtenes Urteil S. 21 f.). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz eingehend. Sie gelangt überzeugend zum Schluss, dass seine Version in verschiedenen Punkten, auf die sie näher eingeht, nicht zu überzeugen vermag (angefochtenes Urteil S. 22 ff., vgl. zu Details seiner Aussagen unter E. 2.4.4). Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Erzählungen selbst als komplett passiv dargestellt und diesbezüglich immer wieder zielgerichtete, sich entlastende und die beiden Frauen belastende Aussagen gemacht habe. Seine Schilderungen seien teilweise sehr unlogisch, nicht gleichbleibend und würden im Kerngeschehen den Angaben der beiden Frauen, insbesondere denjenigen von C.________, gleichzeitig aber auch seinen eigenen widersprechen. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers absolut unglaubhaft (angefochtenes Urteil S. 27). Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen. Er legt in seiner Beschwerde nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Er beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gegenüberzustellen bzw. der Vorinstanz vorzuwerfen, die vorhandenen Beweise und insbesondere die Aussagen der Beteiligten nicht in diesem Sinne gewürdigt zu haben. Der Beschwerdeführer verfällt damit in unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (vgl. oben E. 2.3.4).  
 
2.4.2. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums und ihrer grossen Müdigkeit nach einem langen und anstrengenden Arbeitstag sowie einer durchzechten Nacht derart tief und fest geschlafen habe, dass sie auch durch die sexuelle Handlungen, die der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen an ihr langsam und vorsichtig vorgenommen habe, nicht aufgewacht sei (angefochtenes Urteil S. 28 und 33). Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Zustands der Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt gehen nicht über eine bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hinaus, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 2.3.4). Sofern der Beschwerdeführer ausführt, es sei "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt nur leicht müde (Beschwerde S. 25 Rz. 135), nur leicht alkoholisiert gewesen sei (Beschwerde S. 28 Rz. 150) und nur leicht geschlafen habe (Beschwerde S. 29 Rz. 157), kann ihm nicht zugestimmt werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel hinsichtlich eines einzelnen Beweismittels dar. Die "in dubio-Regel" gibt Antwort auf die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn zweifelhaft ist, ob das erforderliche Beweismass erfüllt ist, und nicht auf die Frage, wie die (einzelnen) erhobenen Beweise im Zweifelsfall zu würdigen sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 350; Urteil 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt einen langen und anstrengenden Arbeitstag hinter sich gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 12), setzt er sich nicht begründet auseinander. Angesichts dieses Umstandes, der Art und Menge der von der Beschwerdegegnerin 2 in der fraglichen Nacht konsumierten alkoholischen Getränke und des Zeitpunktes des Zubettgehens (vgl. oben E. 1.4) ist nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerdegegnerin 2 habe zum Tatzeitpunkt alkohol- und müdigkeitsbedingt tief geschlafen (angefochtenes Urteil S. 28 und 33).  
 
2.4.3. Dass es in der fraglichen Nacht zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 gekommen ist, ist unbestritten (vgl. oben E. 2.2). Die Vorinstanz setzt sich mit dem Umstand, dass weder die Beschwerdegegnerin 2 noch C.________ diesbezüglich Aussagen gemacht haben, auseinander. Sie begründet überzeugend, dieser Umstand sei darauf zurückzuführen, dass beide Frauen zu diesem Zeitpunkt alkohol- und müdigkeitsbedingt geschlafen hätten (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Insofern weicht der vorliegende Fall massgebend vom Sachverhalt des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils 6B_1213/2017 vom 22. Mai 2019 ab (Beschwerde S. 13 f. Rz. 66). Vorliegend stützte die Vorinstanz den Schuldspruch zudem nicht ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab, sondern vielmehr auf weitere Beweise, namentlich auf die Aussagen von C.________ (angefochtenes Urteil S. 16 ff.) und auf die vom Beschwerdeführer am folgenden Tag versandten Nachrichten (angefochtenes Urteil S. 25). Auch insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom zitierten bundesgerichtlichen Urteil (vgl. Urteil 6B_1213/2017 vom 22. Mai 2019 E. 3).  
 
2.4.4. Die vorinstanzliche Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. In der Tat ist nicht ersichtlich, wie er einerseits nicht wissen will, was passiert sei, und andererseits sicher sein will, dass er nichts gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 22). Erst im Verlaufe des Strafverfahrens machte er den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 geltend (angefochtenes Urteil S. 23 f.). Dass die Vorinstanz diesen Umstand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berücksichtigt, stellt keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer nicht, weil es ihm nicht gelang, seine Unschuld zu beweisen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 40). Vielmehr kommt sie nach nicht zu beanstandender Beweiswürdigung aufgrund der festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, die in der Beschwerde unkommentiert geblieben sind, überzeugend zum Schluss, dass seine Darstellungen insgesamt nicht glaubhaft sind (angefochtenes Urteil S. 27).  
 
2.4.5. Auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt ihre Tage gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 20 und 28), ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Auf die entsprechende Rüge (Beschwerde S. 26 Rz. 138), ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.3.4).  
 
2.4.6. Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist weiter die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Beschwerdegegnerin 2 kein Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gewollt und ihn in keinerlei Hinsicht sexuell provoziert habe (angefochtenes Urteil S. 21 f. und 26 f.). Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie zu diesem Schluss kommt. Sie stützt ihren Schluss auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab, wonach sie keinerlei Interesse am Beschwerdeführer gehabt habe. Dabei verneinte die Beschwerdegegnerin 2 in der fraglichen Nacht die Frage des Beschwerdeführers, ob auch er im Bett mit ihr und C.________ schlafen konnte. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt ihre Tage hatte und sie in diesem Zusammenhang aussagte, sie habe dann jeweils keinen Geschlechtsverkehr. Dass die Vorinstanz diese Aussagen als überzeugend qualifiziert, ist im Ergebnis nicht schlechterdings unhaltbar.  
 
2.4.7. Die Vorinstanz übersieht auch keine den Beschwerdeführer angeblich entlastenden Indizien.  
In Bezug auf die beiden am Tatort gefundenen, gebrauchten Kondome verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Ausführungen (angefochtenes Urteil S. 16 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil S. 13). Gemäss dem Rapport des Kriminalistischen Dienstes (KDT) vom 3. Juli 2018 hätten diese Kondome dasselbe männliche DNA-Profil ergeben, welches nicht dem Beschwerdeführer habe zugeordnet werden können. Gemäss erster Instanz hätten somit die Kondome mit dem zu beurteilenden Sachverhalt nichts zu tun (erstinstanzliches Urteil S. 13). Ob die DNA-Auswertung der Kondome "nur" den Schluss zulasse, dass beide Frauen diesbezüglich "bewusst unwahre Aussagen" gemacht hätten (Beschwerde S. 16 Rz. 80), braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Ein solcher Schluss ist jedenfalls gestützt auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierten Aussagen beider Frauen (Beschwerde S. 15 Rz. 77), wonach der Fund der Kondome seitens von C.________ der Grund gewesen sei, zur Polizei zu gehen, nicht zwingend. Aus der DNA-Auswertung konnten aus spurentechnischer Hinsicht keine Angaben über den genauen Tatablauf und die Opfer-Tatfrage gemacht werden (erstinstanzliches Urteil S. 13). Es ist damit nicht schlechterdings unhaltbar und unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung auf die DNA-Auswertung nicht weiter eingeht bzw. auf die erstinstanzliche Erwägung verweist, wonach die Kondome mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätten. 
Auch in Bezug auf die gynäkologische Untersuchung der Beschwerdegegnerin 2 verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Ausführungen (angefochtenes Urteil S. 16 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil S. 14). Gemäss Gutachten des IRM vom 4. Juni 2018 hätten bei der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der gynäkologischen Untersuchung keine Verletzungen festgestellt werden können. In den Abstrichen seien keine Spermien nachgewiesen worden, was jedoch einen stattgefundenen, gewollten oder nicht gewollten Geschlechtsverkehr mit oder ohne Samenerguss nicht ausschliesse. Gemäss erster Instanz liessen sich den Gutachten des IRM keine Hinweise entnehmen, ob der Geschlechtsverkehr gewollt gewesen sei oder nicht (erstinstanzliches Urteil S. 14). Der Umstand, dass das IRM bei der Beschwerdegegnerin 2 weder Verletzungen noch irgendwelche Auffälligkeiten festgestellt habe, führt damit - entgegen der Beschwerde (S. 25 Rz. 132) - keineswegs zwingend zur Annahme eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs. 
 
2.4.8. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich auch in Bezug auf die WhatsApp-Nachrichten nicht als schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich. Der Beschwerdeführer setzt sich in diesem Punkt mit den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 25) nicht hinreichend auseinander. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.3.4) nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
Sofern der Beschwerdeführer pauschal einwendet, Kurznachrichten seien "per se" mit Vorsicht zu geniessen (Beschwerde S. 23 Rz. 125), vermag er keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz rechtsgenüglich aufzuweisen. Nicht zu überzeugen vermag sein Argument, wonach er mit den Textnachrichten versucht habe, aus der für ihn "höchst unangenehmen Situation" wieder herauszukommen, dass er mit einer Arbeitskollegin geschlafen habe (Beschwerde S. 24 Rz. 127). Es bestand für ihn kein Sachzwang, in der fraglichen Nacht im gleichen Zimmer mit den beiden Frauen zu übernachten. Dies gilt umso mehr, als er in der Nähe wohnte (angefochtenes Urteil S. 14), was er in seiner Beschwerde nicht bestreitet. Der Umstand, dass er dort schlief, ist mit der Vorinstanz vielmehr auf seine Eigeninitiative zurückzuführen (angefochtenes Urteil S. 14). 
 
2.4.9. Insgesamt sind eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung weder rechtsgenüglich dargetan noch erkennbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Vorwurf der Schändung eine falsche rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Diese gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund eines Schlafzustands nicht habe wehren können und dass er den Willen gehabt habe, diese Widerstandsunfähigkeit auszunutzen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei in der fraglichen Nacht in einem guten "normalen" Zustand, etwas müde und leicht alkoholisiert, aber nicht widerstandsunfähig gewesen (Beschwerde S. 28-30). Die Vorinstanz bejahe zudem zu Unrecht das Vorliegen eines direkten Vorsatzes. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin 2 zwar etwas müde und leicht alkoholisiert gewesen sei, aber freiwillig mitgemacht habe, und es zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei (Beschwerde S. 30 f.).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt in objektiver Hinsicht, die Beschwerdegegnerin 2 habe zum Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums und ihrer grossen Müdigkeit nach einem langen und anstrengenden Arbeitstag sowie einer durchzechten Nacht derart tief und fest geschlafen, dass sie auch durch die sexuellen Handlungen, die der Beschwerdeführer an ihr gemäss eigenen Angaben langsam und vorsichtig vorgenommen habe, namentlich die vaginale Penetration mit seinem Penis, nicht aufgewacht sei. Sie sei damit ausserstande gewesen, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschwerdeführers bzw. den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität zu wehren. Dass sie weder eine hochgradige Intoxikation noch einen pathologischen Rausch gehabt habe, schade vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Der Beschwerdeführer habe sich den widerstandsunfähigen Zustand der Beschwerdegegnerin 2 zunutze gemacht, indem er den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen und sie so als Sexualobjekt missbraucht habe. Eine Einwilligung dazu habe nicht vorgelegen (angefochtenes Urteil S. 33).  
 
3.2.2. In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, es sei gestützt auf das Beweisergebnis davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer einerseits der alkoholisierte, andererseits der schlafende Zustand der Beschwerdegegnerin 2 und damit einhergehend ihre Widerstandsunfähigkeit nicht entgangen sein könnten. Es sei ihm zudem klar gewesen, dass sie kein Interesse an Sex mit ihm gehabt habe und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre. Er habe also mit dem Wissen gehandelt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ausserstande gewesen sei, sich zu wehren, und mit dem Willen, sich dennoch zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht gewollt habe, aber unter normalen Umständen nicht bekommen hätte. Er habe somit die inkriminierten Handlungen direktvorsätzlich vorgenommen und damit den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 33).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.  
 
3.3.2. Als widerstandsunfähig in diesem Sinne gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 133 IV 49 E. 7.4 S. 56 f.). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteile 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss (Urteil 6B_381/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2). Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten (vgl. oben E. 2.4.2) verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 im Sinne von Art. 191 StGB bejaht und den Tatbestand der Schändung objektiv als erfüllt betrachtet, da die Beschwerdegegnerin 2 alkohol- und müdigkeitsbedingt zum Tatzeitpunkt schlief, die sexuelle Handlung (Geschlechtsverkehr) nicht bemerkte und sich gegen diese nicht zur Wehr setzten konnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 29 Rz. 158) ist unerheblich, dass im angefochtenen Urteil der Grad der Alkoholisierung nicht festgestellt wird. Eine eigentliche Alkoholintoxikation ist nicht zwingend. Widerstandsunfähig ist namentlich auch eine schlafende Person (vgl. oben E. 3.3.2; Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5 und 1.6.3). Dies war gestützt auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des Zustandes der Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt der Fall (vgl. oben E. 2.4.2).  
 
3.4.2. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Beschwerdeführer zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass die Beschwerdegegnerin 2 schlief und sich gegen die sexuelle Handlung nicht zur Wehr setzen konnte. Sichere Kenntnis um die Widerstandsunfähigkeit ist nicht erforderlich. Zum Widerstand unfähig ist bereits eine schlafende Person, weshalb sich das subjektive Wissen des Beschwerdeführers nur auf den Schlaf der Beschwerdegegnerin 2 beziehen musste (vgl. oben E. 3.3.2; Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5 und E. 1.6.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin 2 "freiwillig mitgemacht" habe (Beschwerde S. 30 Rz. 168), überzeugt nicht. Die gesamten Umstände, insbesondere die klare Ablehnung beider Frauen, dass er mit ihnen im Bett schlafen konnte, der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt ihre Periode hatte und dass der Beschwerdeführer sich erst, als beide Frauen eingeschlafen waren, ins Bett legte, zeigen, dass er keineswegs von einer hypothetischen Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf die Vornahme einer sexuellen Handlung (konkret: des Geschlechtsverkehrs) mit ihm ausging. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand der Schändung subjektiv als erfüllt betrachtet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung in mehrfacher Hinsicht eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde S. 32-36).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 2.3.3), ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte, denen ein erhebliches Ermessen zusteht. Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein. Die Vorinstanz nimmt auch in diesem Punkt eine eingehende Beweiswürdigung vor. Sie stellt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und von C.________ ab, die sie mit überzeugender Begründung als glaubhaft beurteilt (angefochtenes Urteil S. 28 ff.). Sie kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers das stimmige Gesamtbild, welches sich gestützt auf die sich gegenseitig stützenden Aussagen der beiden Frauen ergebe, nicht zu erschüttern vermögen würden. Es sei gestützt darauf erstellt, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 26. Mai 2018 nach dem Aufwachen versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu umarmen und zu küssen und ihm dies mindestens ein Mal gelungen sei, obschon die Beschwerdegegnerin 2 ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie dies nicht wolle (angefochtenes Urteil S. 32). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz in diesem Punkt schlech terdings unhaltbar sein soll. Er beschränkt sich auch betreffend diesen Vorwurf im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen bzw. der Vorinstanz vorzuwerfen, die Aussagen der Beteiligten nicht in diesem Sinne gewürdigt zu haben (Beschwerde S. 32-35). Auf diese rein appellatorischen Vorbringen ist nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.3.4).  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass C.________ keine sachdienlichen Aussagen betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung gemacht habe, da sie sich zum Tatzeitpunkt im Badezimmer befunden habe. Wenn die Vorinstanz auf ihre als sehr glaubhaft erachteten Aussagen betreffend das Rahmengeschehen (d.h. die Geschehnisse unmittelbar vor und nach der vorgeworfenen Tat) beweiswürdigend abstellt (angefochtenes Urteil S. 28 f.), begründet dies - entgegen der Beschwerde (S. 32 f. Rz. 177) - kein schlechterdings unhaltbares Beweisergebnis in seiner Gesamtheit.  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer belegt keine Willkür, wenn er eine offensichtlich unrichtige (unvollständige) Sachverhaltsfeststellung im Umstand erblickt, dass die Vorinstanz offengelassen habe, ob er zum Tatzeitpunkt nackt gewesen sei oder nicht (Beschwerde S. 35 Rz. 195 f.). Beim Übertretungstatbeststand des Art. 198 Abs. 2 StGB reichen bereits weniger intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten mit sexueller Bedeutung aus. Dabei kann die Intensität des sexuellen Bezugs nur gering sein. Es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung mit Sexualität im weitesten Sinn in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1 S. 266; Urteil 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.4; KATHRIN KUMMER, Sexuelle Belästigung nach Art. 198 StGB, 2001, S. 72 f.). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, die von der Beschwerdegegnerin 2 beschriebenen Versuche des Beschwerdeführers, sie zu küssen und zu umarmen, seien bereits unzweifelhaft Ausdruck gewesen, dass diese Berührungen klar in sexueller Absicht erfolgt seien (angefochtenes Urteil S. 31). Wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung offenlässt, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt im Genitalbereich nackt gewesen sei oder nicht (angefochtenes Urteil S. 31), ist dies angesichts der dargestellten Anforderungen an die Intensität des sexuellen Bezugs nicht schlechterdings unhaltbar. Ebensowenig ist vor diesem Hintergrund - entgegen der Beschwerde (S. 33 Rz. 181) - unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung der zeitlichen Komponente bzw. der Dauer der Umarmungs- und Kussversuche die Bedeutung abspricht (angefochtenes Urteil S. 29).  
 
4.2.4. Die Vorinstanz kommt im Rahmen des erwiesenen Sachverhalts willkürfrei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 26. Mai 2018 versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu umarmen und zu küssen, was ihm mindestens ein Mal gelungen sei (angefochtenes Urteil S. 32). Der Ort des Kusses ergibt sich gemäss Vorinstanz aus den von ihr als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (angefochtenes Urteil S. 29 f.). Es trifft damit nicht zu, dass die Vorinstanz die Subsumtion auf einen nicht erwiesenen Sachverhalt abstützt (vgl. Beschwerde S. 35 f. Rz. 198 f.). Die Willkürrüge ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung eine falsche rechtliche Würdigung (Beschwerde S. 36 f.).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 am Morgen während der Aufwachphase auf den Mund geküsst, sie an der Hüfte berührt und mehrmals versucht, sie zu umarmen und zu küssen. Diese Zuwendungen seien insbesondere auch aufgrund des Kontextes, in welchem sie erfolgt seien - zuvor sei es in der Nacht zum von der Beschwerdegegnerin 2 nicht gewollten Geschlechtsverkehr gekommen - nicht nur als kollegiale Gesten oder Weckversuche, sondern als sexuelle Handlungen einzustufen. Dass diese für die Beschwerdegegnerin 2 unerwünscht gewesen seien, habe sie klar zu erkennen gegeben. Sie habe den Beschwerdeführer weggedrückt und ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle. Indem er sich bewusst darüber hinweggesetzt habe, habe er wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich gehandelt. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB sei somit erfüllt (angefochtenes Urteil S. 34).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hiefür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1 S. 265 ff.; Urteil 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3).  
Kann sich die betroffene Person der beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden sexuell motivierten körperlichen Kontaktaufnahme nur durch eine tätliche Abwehrhaltung entziehen, liegt auch bei "einem Kuss- und Brustberührungsversuch" eine qualifiziert unerwünschte Annäherung sexueller Art i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB vor (Urteile 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3; 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.4.1 und E. 1.4.2). 
 
5.3.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 189 Abs. 2 StGB, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1 a.E. S. 267; Urteil 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3 a.E.).  
 
5.4. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers als sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB durch die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Beim Übertretungstatbeststand des Art. 198 Abs. 2 StGB reichen bereits weniger intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten mit sexueller Bedeutung aus. Dabei kann die Intensität des sexuellen Bezugs nur gering sein. Es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung mit Sexualität im weitesten Sinn in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1 S. 266; Urteil 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.4; je mit Hinweis; vgl. oben E. 4.2.3). Dies ist bei einem Kuss eines Mannes auf den Mund einer Frau zu bejahen (Urteil 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.4 mit Hinweisen).  
Für die Beurteilung des sexuellen Bezugs der fraglichen Handlungen war - entgegen der Beschwerde (S. 33 Rz. 181, S. 36 Rz. 204) - weder die Dauer der Umarmungs- und Kussversuche noch der Umstand entscheidend, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nackt war oder nicht. Nach der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. oben E. 4.2) küsste der Beschwerdeführer am Morgen während der Aufwachphase die Beschwerdegegnerin 2 auf den Mund, berührte sie an der Hüfte und versuchte mehrmals, sie zu umarmen und zu küssen. Dass diese Zuwendungen der Beschwerdegegnerin 2 unerwünscht waren, gab sie klar zu erkennen, indem sie ihn wegdrückte und ihm sagte, dass sie dies nicht wolle. Der Kuss des Beschwerdeführers auf den Mund der Beschwerdegegnerin 2, die Berührung an ihrer Hüfte und die mehrfachen Versuche, sie zu umarmen und zu küssen gegen ihren erkennbaren Willen stellen im vorliegenden Kontext eine aufgedrängte körperliche Zudringlichkeit dar. Diese Handlungen sind vom Standpunkt eines objektiven Betrachters als sexuell motivierte körperliche Kontaktnahme zu erkennen (vgl. Urteil 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.4). Dies gilt umso mehr, als zuvor in der fraglichen Nacht nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz zum von der Beschwerdegegnerin 2 nicht gewollten Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gekommen war (vgl. oben E. 2.4). Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie den objektiven Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB für erfüllt erachtet. Gleiches gilt für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes. Für den Beschwerdeführer war aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 klar, dass diese von ihm weder geküsst noch berührt werden wollte. Indem er sich bewusst darüber hinweggesetzt hat, hat er wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich gehandelt. Er wurde folglich zu Recht der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung (Beschwerde 37-41).  
 
6.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (angefochtenes Urteil S. 41-46).  
 
6.2.1. Die Vorinstanz erwägt zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, dieser sei im August 1992 in Guanacaste, Costa Rica, geboren. Er habe dort 12 Jahre lang die obligatorische Primar- und Sekundarschule besucht. Im Jahr 2011 sei er erstmals in die Schweiz eingereist, um hier fünf Monate lang zu reisen. Im Mai 2012 sei er erneut in die Schweiz eingereist und habe im Juli 2012 eine Schweizerin geheiratet. In der Folge habe er im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die seither jährlich verlängert worden sei. Ihm sei im Oktober 2018 die Niederlassungsbewilligung C erteilt worden, mit Gültigkeit bis Juli 2022 (angefochtenes Urteil S. 41 f.).  
 
 
6.2.2. Zur beruflichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz hält die Vorinstanz fest, dieser habe ab dem Frühjahr 2014 im Restaurant E.________ in W.________ eine Vorlehre/ein Praktikum und dann eine Ausbildung zum Koch erfolgreich absolviert. Parallel dazu habe er die Berufsschule in Bern besucht. Nach Abschluss der Lehre im Sommer 2017 habe er fortan auf diesem Beruf gearbeitet. Er sei seit seiner Einreise in der Schweiz nie arbeitslos gewesen. Nachdem er zuerst im Hotel F.________ eine Anstellung gehabt habe, ihm diese aber aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls per 31. August 2018 gekündigt worden sei, sei er aktuell seit dem 1. November 2018 in der Residenz G.________ in X.________ unbefristet und mit einem Vollzeitpensum als Koch EFZ angestellt. Er verdiene dabei ein monatliches Nettogehalt von Fr. 3'900.--. Gemäss seinen Angaben sei für 2021 bzw. 2022 zudem eine Weiterbildung geplant. Er wolle eine eidgenössische Prüfung als Chefkoch machen. Seine Ehefrau habe nach der Geburt der gemeinsamen Tochter ihre Arbeitstätigkeit zwecks Kinderbetreuung zunächst aufgegeben, sei aber seit März 2020 wieder teilzeit arbeitstätig (40 %) und erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 1'939.--. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau hätten keine Schulden. Auf ihren Namen seien keine Betreibungen registriert. Er habe nie Sozialhilfe bezogen, ebensowenig seine Ehefrau (angefochtenes Urteil S. 42 f.).  
 
6.2.3. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft. Sein strafrechtlicher Leumund sei positiv zu werten. Es scheine, als hätte er die Schweizer Rechtsordnung mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles stets beachtet. Es könne positiv vermerkt werden, dass er sich seit der Entlassung aus der Polizeihaft am 28. Mai 2018 nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen (angefochtenes Urteil S. 43).  
 
6.2.4. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, dieser habe keine schweren Krankheiten oder Unfälle gehabt. Das Strafverfahren belaste ihn gemäss eigenen Angaben aber so sehr, dass er deswegen Schlafstörungen habe, 12 kg Körpergewicht verloren habe und aktuell bei einem Psychologen in Behandlung sei. In der vorinstanzlichen Verhandlung habe er geltend gemacht, nach wie vor an Nervosität, Magenproblemen und psychischen Problemen zu leiden. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ansonsten sei er gesund. Sein Gesundheitszustand gebe zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Betreffend die geltend gemachten psychischen Belastungen wäre eine gute ärztliche Versorgung nicht ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet und eine Landesverweisung würde für ihn deshalb nicht eine besondere Härte darstellen (angefochtenes Urteil S. 43 f.)  
 
6.2.5. Zum Freizeitverhalten des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dieser treibe gerne Sport, spiele Gitarre und treffe sich zuhause oder auswärts mit Freunden seiner Frau oder ehemaligen Arbeitskollegen. Ausserdem verbringe er gerne Zeit mit seiner Frau und seiner Tochter. Er gehöre keinem Verein an und sei weder politisch noch religiös aktiv. Gemäss seinen Ausführungen sei seine Ehefrau seine "beste Freundin". Ausserdem habe er seine Lehrerin und seine Arbeitskollegen als seine Freunde (angefochtenes Urteil S. 43).  
 
6.2.6. Zur Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz erwägt die Vorinstanz, dieser sei nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen und bezeichne deren Familie als seine "Ersatzfamilie" in der Schweiz, zu welcher er eine sehr gute Beziehung habe. Abgesehen davon habe er vor allem berufliche Kontakte in der Berufsschule und aufgrund der Weiterbildung, die er mache. Freundschaften habe er in Kursen und im Kochverband geschlossen, während er sonst nicht viele freundschaftliche Beziehungen in der Schweiz habe. Er könne sich recht gut auf Schweizerdeutsch über Alltägliches verständigen (angefochtenes Urteil S. 42). Gemäss Vorinstanz sei der Beschwerdeführer sowohl in beruflicher als auch in sozialer Hinsicht einigermassen gut integriert in der Schweiz. Es sei ihm gelungen, nach seiner Einreise in ein ihm fremdes Land in verhältnismässig kurzer Zeit beruflich Fuss zu fassen und finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. Die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz scheine abgesichert und es könne in dieser Hinsicht von einer dauerhaften Integration ausgegangen werden (angefochtenes Urteil S. 43 f.)  
 
6.2.7. Gemäss Vorinstanz würden die gute berufliche Integration sowie auch der Umstand, dass er über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und einen guten strafrechtlichen Leumund habe, für einen Härtefall sprechen (angefochtenes Urteil S. 43 f.). Hingegen falle die vergleichsweise erst kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist sei, mithin die prägenden Kindheits- und Adoleszenzjahre in seinem Heimatland Costa Rica verbracht habe, klar negativ ins Gewicht, bzw. würden gegen die Annahme eines Härtefalls sprechen. Ebenso würden sich die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers scheinbar nach wie vor vordergründig auf die Familie und die Freunde seiner Frau sowie sein berufliches Umfeld beschränken (angefochtenes Urteil S. 44).  
 
6.2.8. Zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, dieser sei seit neun Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Er lebe zusammen mit ihr und der gemeinsamen Tochter (geb. im Juli 2019) in Y.________. Er bezeichne seine Beziehung zur Familie seiner Frau als sehr gut und ihre ganze Familie als seine Ersatzfamilie. Er mache geltend, eine Landesverweisung würde sein ganzes Leben kaputt machen. Er und seine Frau könnten es sich nicht vorstellen, in Costa Rica ein Leben aufzubauen. Weitere Blutsverwandte oder Familienangehörige habe der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht (angefochtenes Urteil S. 44).  
Dass sowohl seine Tochter als auch seine Ehefrau unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen und zur Kernfamilie des Beschwerdeführers zählen würden, sei offensichtlich. Er sei mit einem 100 %-Arbeitspensum der Haupternährer der Familie und habe seine familiären Verpflichtungen in der Vergangenheit sehr ernst genommen. Allerdings stünde dies allein einer Ausweisung nicht entgegen. Das Kindeswohl gebiete gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass eine Eltern-Kind-Beziehung unter allen Umständen aufrechterhalten werden könne. Selbst dass eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könne, lasse gemäss Bundesgericht eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen. Dies gelte umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (angefochtenes Urteil S. 44). 
 
6.2.9. Zur möglichen Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland hält die Vorinstanz fest, dieser sei erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist und habe mithin seine gesamte Kindheit und Jugend in Costa Rica verbracht. Er unterhalte zu seinem Heimatland nach wie vor gute Verbindungen. Seine Eltern und seine Geschwister würden bis heute dort leben und der Beschwerdeführer telefoniere regelmässig mit ihnen. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Ehefrau letztmals im Jahr 2017 drei Wochen Ferien in Costa Rica verbracht. Er beschreibe die Beziehung seiner Frau zu seinen Eltern als eng, habe aber angegeben, seine Frau sehe seine Eltern nicht oft. Er beherrsche die spanische Sprache nach wie vor in Wort und Schrift und die Kultur seines Heimatlandes sei ihm bestens bekannt. Beim von ihm in der Schweiz erlernten Beruf des Kochs handle es sich um eine Beschäftigung, welcher er auch in Costa Rica nachgehen und damit ein Einkommen erzielen könnte. Schliesslich drohe ihm in seinem Heimatland weder eine Verfolgung noch würden Hinweise dafür vorliegen, dass seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund scheine eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland möglich (angefochtenes Urteil S. 45).  
 
6.2.10. Die Vorinstanz hält im Rahmen einer abschliessenden Würdigung fest, der Umstand, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Frau und seiner Tochter bei einer Landesverweisung des Beschwerdeführers erschwert sein werde, stelle eine gewisse Härte dar. Die erst kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die Tatsache, dass er seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland verbracht habe, insbesondere aber die mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sanktionierte Schändung als Anlasstat, würden indessen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a StGB sprechen. Die hiesigen sozialen Eingliederungsaussichten und die Möglichkeiten einer Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland seien in etwa gleichwertig und vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spreche nicht für die Annahme eines schweren Härtefalls. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV sei das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege sei auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten. Schliesslich stehe es der Ehefrau des Beschwerdeführers offen, zusammen mit ihm und der gemeinsamen Tochter nach Costa Rica zu ziehen (angefochtenes Urteil S. 45 f.).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Schändung (Art. 191 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171).  
 
6.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; je mit Hinweisen).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.2; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung" (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.2; 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 
 
6.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 S. 271; 145 I 227 E. 5.3 S. 233; je mit Hinweisen).  
 
6.3.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 f.; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4).  
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
6.3.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Urteile des EGMR Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 49; Mehemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45), welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen ("sufficiently sound and weighty considerations") erfolgen darf (vgl. Urteile des EGMR Haddad gegen Spanien vom 18. Juni 2019, Nr. 16572/17, § 54; Achim gegen Rumänien vom 24. Oktober 2017, Nr. 45959/11, § 89; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen).  
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff.; Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5). Entscheidend hierfür sind die gesamten Umstände, namentlich die Art und Schwere der Straftaten, das vom Betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, dessen Bezug zum Ausweisungsstaat sowie die Interessen allfälliger Kinder (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.7.1; vgl. oben E. 6.3.4).  
 
6.4. Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Landesverweisung mit den beantragten Freisprüchen begründet (Beschwerde S. 37 Rz. 212), erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet.  
 
6.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 1. Juni 2022 einen Auszug des Familienausweises betreffend die Geburt der zweiten gemeinsamen Tochter im Februar 2022 ein. Da es sich um ein echtes Novum handelt, muss diese Eingabe im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil 6B_987/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2).  
 
6.6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem sie festhalte, er sei lediglich "einigermassen gut integriert in der Schweiz" (Beschwerde S. 38 f.). Daraus, dass der (Vollzeit) berufstätige Beschwerdeführer seine Freizeit vor allem mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter verbringt und er derzeit keinen anderen Freizeitaktivitäten nachgeht, kann zwar nicht auf eine fehlende soziale Integration in der Schweiz geschlossen werden (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.5.4). Diesen Schluss zieht die Vorinstanz allerdings nicht. Sie erwägt vielmehr, dass die gute Integration des Beschwerdeführers für einen Härtefall spreche (angefochtenes Urteil S. 43 f.). Mit dieser vorinstanzlichen Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG) und zeigt insbesondere nicht auf, dass diese auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar wäre. Selbst wenn die Vorinstanz lediglich von einer "einigermassen guten Integration" des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgeht, berücksichtigt sie diesen Umstand bei der Beurteilung des Härtefalls zugunsten des Beschwerdeführers. Dass sie dies nicht im von diesem gewünschten Umfang tut, belegt keine Willkür.  
 
6.7. Der Beschwerdeführer ist costaricanischer Staatsangehöriger und wurde wegen Schändung nach Art. 191 StGB schuldig gesprochen. Er stellt nicht in Frage, dass mit einer solchen Verurteilung die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt sind. Indessen moniert er nebst einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB und in Verletzung von Art. 66a StGB, Art. 11 BV, Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK (Beschwerde S. 39-41).  
 
6.7.1. Der Beschwerdeführer wurde gemäss dem angefochtenen Urteil 1992 in Costa Rica geboren. Im Jahr 2012 reiste er im Alter von 20 Jahren in die Schweiz und ist hier weder geboren noch aufgewachsen. Damit hat er seine gesamten Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht, weshalb mit der Vorinstanz nicht von einer prägenden Aufenthaltsdauer auszugehen ist, welche einen Härtefall begründen würde (vgl. oben E. 6.2.1, E. 6.2.7 und E. 6.2.10).  
 
6.7.2. Die Vorinstanz zieht weiter die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Härtefalls mit ein (vgl. oben E. 6.2.4 und E. 6.2.10). Ihr zufolge sei betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Belastungen eine gute ärztliche Versorgung nicht ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet und eine Landesverweisung stelle für ihn deshalb nicht eine besondere Härte dar (vgl. oben E. 6.2.4). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Eine allfällige Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes seit dem vorinstanzlichen Urteil (Beschwerde S. 40 Rz. 227) stellt ein echtes Novum dar, das im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben muss (vgl. oben E. 6.5).  
Der Beschwerdeführer führt aus, es sei nicht gewährleistet, dass er in Costa Rica die nötige medizinische Versorgung und psychologische Betreuung erhalten würde (Beschwerde S. 40 Rz. 228). Er leitet diese Hypothese aus den generellen Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ab, welche die grundsätzliche Verfügbarkeit einer ausreichenden medizinischen Behandlung (zumindest in der Hauptstadt San José) jedoch gerade bestätigen. Darauf kann folglich nicht geschlossen werden, dass die nötige medizinische Versorgung und psychologische Betreuung in Costa Rica schlechterdings unmöglich wäre. Die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, hindert die Landesverweisung derweil nicht (vgl. Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 3.3.3; 6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4; 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
 
6.7.3. In beruflicher Hinsicht attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine gelungene Integration. Nach seiner in der Schweiz erfolgreich absolvierten Berufsausbildung als Koch sei er hier nie arbeitslos gewesen und habe die Lebenshaltungskosten selbständig bestreiten können. Nur aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls sei ihm seine Anstellung gekündigt worden. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich direkt nach der Entlassung wieder um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat und auch rasch fündig wurde. Auch die übrige wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers hat mit der Vorinstanz als gelungen zu gelten (vgl. oben E. 6.2.2 und E. 6.2.6).  
 
6.7.4. Die Vorinstanz prüft die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Costa Rica. Dabei hält sie fest, der Beschwerdeführer unterhalte zu seinem Heimatland nach wie vor gute Verbindungen. Seine Eltern und seine Geschwister würden bis heute dort leben und der Beschwerdeführer telefoniere regelmässig mit ihnen. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Ehefrau letztmals im Jahr 2017 drei Wochen in Costa Rica verbracht. Er beherrsche die spanische Sprache nach wie vor in Wort und Schrift und die Kultur seines Heimatlandes sei ihm bestens bekannt. Schliesslich handle es sich beim von ihm in der Schweiz erlernten Beruf des Kochs um eine Beschäftigung, welcher er auch in Costa Rica nachgehen und damit ein Einkommen erzielen könnte (vgl. oben E. 6.2.9). Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und legt er nicht dar, ob und inwiefern diese auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar wären. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Costa Rica als möglich bezeichnet.  
 
6.7.5. Besonders zu gewichten ist indes die familiäre Situation des Beschwerdeführers. Er ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen seit 2012 mit einer Schweizerin verheiratet. Aus der Ehe ging eine Tochter (geb. Juli 2019) hervor, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils knapp zwei Jahre alt war und ebenfalls die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Ehefrau ist gelernte medizinische Praxisangestellte (Beschwerde S. 40 Rz. 226). Sie gab nach der Geburt der gemeinsamen Tochter ihre Arbeitstätigkeit zwecks Kinderbetreuung zunächst auf, sei aber seit März 2020 wieder Teilzeit arbeitstätig (40 %) und erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 1'939.-- (vgl. oben E. 6.2.2). Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zusammen und ist mit seinem 100 %-Arbeitspensum der "Haupternährer" der Familie (vgl. oben E. 6.2.8). Mit der Vorinstanz ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter auszugehen. Angesichts des von der Vorinstanz festgestellten intakten familiären Umfelds ist vom gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern auszugehen, wie es dem gesetzlichen Normalfall entspricht (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer kann sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV berufen, welche den Schutz des Familienlebens regeln. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen sind die wichtigsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz seine Ehefrau und seine Tochter. Er bezeichne die Familie seiner Ehefrau als seine "Ersatzfamilie" in der Schweiz, zu welcher er eine sehr gute Beziehung habe (vgl. oben E. 6.2.6 und E. 6.2.8). Seine Eltern und seine Geschwister leben in Costa Rica (vgl. oben E. 6.2.9). Weitere Blutsverwandte oder Familienangehörige hat der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht (vgl. oben E. 6.2.8).  
Gestützt auf die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers und insbesondere angesichts des intakten Familienlebens mit seiner Ehefrau und mit seiner minderjährigen Tochter ist - entgegen der Vorinstanz - von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. 
 
6.7.6. Daraus folgt, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Vorinstanz nimmt eine solche mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Praxis des EGMR summarisch vor. Sie hält fest, selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Bei einem derart schweren Delikt wie der Schändung mit einem Strafrahmen, der bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reiche, überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen würden (angefochtenes Urteil S. 46). Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht zugestimmt werden. Bei der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB bildet der ordentliche Strafrahmen der in Frage stehenden Straftat (en) nicht das ausschlaggebende Kriterium. Vielmehr müssen bei der Interessenabwägung stets die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, namentlich die verschuldensmässige Natur und die Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose (vgl. oben E. 6.3.2 und E. 6.3.4).  
 
6.8.  
 
6.8.1. Der EGMR verlangt, dass die nationalen Gerichte den Sachverhalt sorgfältig prüfen, eine ausreichende Interessenabwägung vornehmen und ihren Entscheid eingehend begründen (vgl. Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 37 und 39; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 52 f.; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteile des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, §§ 77 ff.; El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, Nr. 56971/10, §§ 52 ff.; Urteile 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2; je mit Hinweisen).  
 
6.8.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f. mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 246 mit Hinweis).  
 
6.8.3. Die Vorinstanz erwägt vorliegend einzig, es stehe der Ehefrau des Beschwerdeführers offen, zusammen mit ihm und der gemeinsamen Tochter nach Costa Rica zu ziehen (angefochtenes Urteil S. 46). Dem angefochtenen Urteil kann jedoch nicht rechtsgenügend entnommen werden, wieso dies der Fall sein soll (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.5.1). Die Ehefrau ist Schweizerin und sie hat in der Schweiz eine Teilanstellung (angefochtenes Urteil S. 42). Unklar ist, ob sie überhaupt Spanisch spricht und welche Beziehungen sie - abgesehen von der von der Vorinstanz erwähnten Reise im Jahr 2017 (angefochtenes Urteil S. 45) - zu Costa Rica pflegt (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.5.1).  
Zwar hält die Vorinstanz fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe seine Ehefrau eine gute Beziehung zu seinen Eltern, die in Costa Rica wohnen (angefochtenes Urteil S. 45). Alleine daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es zumutbar, mit ihm und der gemeinsamen Tochter nach Costa Rica zu ziehen. Die Vorinstanz bezieht den Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährige Tochter haben, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. oben E. 6.7.5), nicht in ihre Beurteilung ein (vgl. oben E. 6.7.6). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des verurteilten Elternteils nicht zumutbar ist (vgl. oben E. 6.3.5). 
Nach dem Gesagten nimmt die Vorinstanz keine rechtsgenügende Interessenabwägung vor und kommt ihrer Begründungspflicht i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügend nach. Indem es im vorinstanzlichen Urteil an Feststellungen bezüglich der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegzugs der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Tochter nach Costa Rica mangelt, lässt sich die vorinstanzliche Anordnung der Landesverweisung nicht auf seine Richtigkeit überprüfen. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. 
 
7.  
Den Antrag auf Abweisung der Zivilklage der Beschwerdegegnerin 2 begründet der Beschwerdeführer nur mit den beantragten Freisprüchen (Beschwerde S. 2 und 41). Nachdem es bei den Verurteilungen bleibt, hat es mit der Zivilforderung sein Bewenden. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer beantragt im Falle der Gutheissung der Beschwerde die neue Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, die Aussprechung einer Entschädigung für seine Verteidigungskosten für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren sowie eine Genugtuung wegen einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse. Diese Anträge begründet er mit den beantragten Freisprüchen (Beschwerde S. 41 Rz. 233 f.). Darauf ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 
 
9.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB vornimmt, die den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, da die Beschwerde in den übrigen Punkten aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 11). 
Die Beschwerdegegnerin 2 hat mit ihrem Vernehmlassungsantrag (Abweisung der Beschwerde im Schuldpunkt) obsiegt, weshalb der Beschwerdeführer sie für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominik Eichenberger, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara