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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1262/2022  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Gefährdung des Lebens; Freiheitsberaubung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc.; Strafzumessung; Landesverweisung; Zivilforderungen; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 28. April 2022 (SB.2019.93 und SB.2020.64). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 6. Dezember 2018 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 41 /4 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 600.-- Busse. 
Am 20. März 2020 wurde A.________ vom Strafgericht Basel-Stadt ausserdem des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen, teilweise versuchten falschen Anschuldigung, der versuchten Gefährdung des Lebens, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig befunden und zu 43 /4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde für 8 Jahre des Landes verwiesen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. 
 
B.  
Gegen beide Urteile des Strafgerichts erklärten A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. In der Folge vereinigte das Appellationsgericht Basel-Stadt die Berufungsverfahren. Am 28. März 2022 stellte es die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes fest und sprach A.________ der teilweise versuchten Erpressung, der versuchten schweren Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Angriffs, der mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig. Es verurteilte ihn zu 8 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe sowie Fr. 600.-- Busse und ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an. Ausserdem erklärte es eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2016 für vollziehbar. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er freizusprechen von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen, teilweise versuchten falschen Anschuldigung. Er sei zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 600.-- Busse zu verurteilen. Auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 19. Januar 2016 sei zu verzichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Blick auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen wurde präsidialiter teilweise gutgeheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diesen Vorgaben genügt das Hauptbegehren auf Rückweisung nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Dies gilt ebenso für den beantragten Freispruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter falscher Anschuldigung. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer vorinstanzlich freigesprochen, sodass es an einer Beschwer fehlt (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Im Übrigen ist - unter Vorbehalt genügender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 105 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht einen wesentlichen Verfahrensfehler geltend, weil die elektronische Aufzeichnung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung offenbar defekt sei. Daher könne die Richtigkeit des schriftlichen Protokolls nicht überprüft werden. Da er dieses nicht unterzeichnet habe, seien die Aussagen unverwertbar. Die Hauptverhandlung müsse wiederholt werden. 
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Verurteilung ganz oder teilweise auf seinen Aussagen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung basieren würde. Selbst wenn diese infolge Verletzung der Protokollierungsvorschriften unverwertbar wären, könnte er daraus nichts für sich ableiten. Abgesehen davon lässt er ausser Acht, dass bei gleichzeitiger technischer Dokumentation der Hauptverhandlung zwar auf das Vorlesen und die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden kann, dieses aber dennoch laufend schriftlich zu führen ist. Die technische Aufzeichnung erfolgt zusätzlich und ist damit bloss ein Hilfsmittel (BGE 143 IV 408 E. 8.3; Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 2.3.1; PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26a ff. zu Art. 78 StPO). Es ist unbestritten, dass in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein schriftliches Protokoll verfasst wurde. Dessen Verwendung steht nichts entgegen. Auf eine Rückweisung zur Durchführung einer Hauptverhandlung kann verzichtet werden, zumal dies einen administrativen Leerlauf darstellen würde. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. oben E. 1). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Schuldsprüche wegen versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von B.________. Er rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer B.________ anlässlich eines Streits am 2. April 2019 so stark gewürgt habe, dass sichtbare Verletzungen entstanden seien. Er habe nur dank der Intervention des Vaters des Opfers, C.________, vom Opfer abgelassen. Daher liege ein Versuch vor.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen liesse. Er beschränkt sich darauf, die Einwände zu wiederholen, womit sich die Vorinstanz bereits schlüssig auseinandergesetzt hat. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzugehen. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer in Abrede stellt, dass er nur aufgrund der Intervention des Vaters des Opfers von diesem abliess. Die Vorinstanz stützt sich hierbei auf die Aussage des Vaters sowie diejenige von B.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2019. Dass B.________ zunächst angegeben hatte, ihr Vater sei am Tattag nicht dabei gewesen, erklärt die Vorinstanz überzeugend damit, dass sie ihn habe schützen wollen, da er sich illegal im Land aufgehalten habe. Zudem sei sie in der Untersuchung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers stark traumatisiert gewesen, habe panische Angst gehabt auszusagen und habe wiederholt hierzu ermuntert werden müssen. Das vorinstanzliche Abstellen auf die Aussagen von B.________ ist nicht zu beanstanden.  
Soweit der Beschwerdeführer die damit übereinstimmende Aussage von C.________ mit dessen fehlenden Glaubwürdigkeit aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit in Zweifel zu ziehen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussagenwürdigung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie auf die konkreten Aussagen von C.________ abstellt. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung erachtet die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen von B.________ als erstellt, dass der Beschwerdeführer, offenbar ebenfalls anlässlich der Auseinandersetzung vom 2. April 2019, Todesdrohungen gegen sie und ihren Sohn ausgesprochen habe. Sie habe erklärt, dem Beschwerdeführer "ein Theater vorgespielt", also ihn im Glauben gelassen zu haben, sie würde ihn lieben, um ihn zu beruhigen. Aus ihrer Sicht sei die Beziehung am 5. April 2019 beendet gewesen. Entsprechend sei, so die Vorinstanz, der vom Beschwerdeführer angestrebte Nötigungserfolg, das Weiterführen der Beziehung mit B.________, nicht eingetreten. Die Qualifikation des Sachverhalts durch das Erstgericht als mehrfache, teilweise versuchte Nötigung sei somit zutreffend.  
 
3.3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, genügt zum Nachweis von Willkür nicht. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht primär auf die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 4. Juni 2019 abstellt. Sein Einwand, in jener Einvernahme habe B.________ die Vorwürfe nicht bestätigt, sondern ausgesagt, sie könne sich nicht mehr erinnern, was genau der Beschwerdeführer gesagt habe, greift zu kurz. Die kantonalen Instanzen nehmen trotz der teilweisen, als verständlich beurteilten Erinnerungslücken von B.________ an, sie habe den Ablauf des Kerngeschehens gleich geschildert wie in der ersten Einvernahme. Das Abstellen auf die Aussagen von B.________ betreffend die vom Beschwerdeführer geäusserten Todesdrohungen ist auch nicht deswegen willkürlich, weil sie den Kontakt mit ihm nicht abgebrochen, sondern gar während seiner Haft aufrecht erhalten und gesagt hat, dass sie ihn liebe. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen (anderer) Drohungen zum Nachteil einer Freundin von B.________ eingestellt wurde. Das in E. 3.2.2 vorstehend zur Glaubhaftigkeit von Aussagen resp. Glaubwürdigkeit von Personen Gesagte gilt auch hier. Die Vorinstanz verletzt, jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten, nicht den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie die vorerwähnte Verfahrenseinstellung nicht zugunsten des Beschwerdeführers wertet und ihn nicht vom Vorwurf der Drohungen zum Nachteil von B.________ freispricht.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz erachtet überdies als erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Streits mit B.________ vom 2. April 2019 diese am Verlassen ihrer Wohnung gehindert habe. Aufgrund der Todesdrohungen gegen sie und ihren Sohn habe sie es aus Angst nicht gewagt, die Wohnung zu verlassen, wenngleich dies "technisch" möglich gewesen wäre. Es sei nachvollziehbar, dass sie infolge von dessen Handlungen - entgegen ihrem Willen - am vom Beschwerdeführer bestimmten Aufenthaltsort verblieben sei. Er sei daher auch der Freiheitsberaubung schuldig.  
 
3.4.2. Die Vorinstanz stützt sich, soweit ersichtlich, auch hier auf die Aussagen von B.________. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, es sei nicht erstellt, dass er sie bedroht habe. Daher sei B.________ auch nicht deswegen in der Wohnung verblieben. Damit begründet er freilich keine Willkür.  
 
3.5. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Die Verurteilungen wegen versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Freiheitsberaubung sind zu bestätigen.  
 
4.  
Dem Beschwerdeführer wird sodann vorgeworfen, zusammen mit D.________ unter falschen Namen (E.________, F.________, G.________, H.________, I.________) diverse Vermögens- und Urkundendelikte begangen zu haben. Er macht geltend, seine Zusammenarbeit resp. Mittäterschaft mit D.________ sei nicht erstellt. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest. Es liege keine geschlossene Indizienkette vor. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO).  
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). 
 
4.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer mit D.________ unter Verwendung der Identitätskarte von E.________ des gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs in 24 Fällen (AS 2 Ziffer 1-24), der Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen sowie des Diebstahls schuldig gemacht hat. So hätten die beiden beispielsweise am 2. April 2017 im Internet Waren im Wert von rund Fr. 1'000.-- unter dem Namen E.________ bestellt. Für weitere zahlreiche Delikte nach demselben Muster und die Beantragung mehrerer Kreditkarten verweist die Vorinstanz auf die Akten. Die Zusammenarbeit der Beschuldigten erhelle zunächst aus dem Überwachungsvideo eines Tankstellenshops vom 2. Juni 2017, welches die beiden gemeinsam zeige, ferner aus deren gemeinsamer Anhaltung im Nachgang zu einem mutmasslichen Tankstellenbetrug vom 3. Juni 2017 und weiteren Fotos von Überwachungskameras aus verschiedenen Tankstellenshops. Zudem habe der Beschwerdeführer am 27. und 28. April 2017 Fr. 12'000.-- von einem durch D.________ unter dem Namen von E.________ eröffneten Bankkonto abgehoben. Die restlichen Fr. 3'000.--, wobei es sich mutmasslich um dessen Anteil gehandelt habe, habe D.________ noch am Tag der Einzahlung abgehoben. Die Vorgehensweise der Beschuldigten habe dem früheren Vorgehen des Beschwerdeführers beim Kreditbetrug mit seiner damaligen Freundin J.________, der Schwester von D.________, entsprochen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Post an seine Adresse umleiten lassen, wo er und D.________ logiert hätten. Beide hätten postlagernde Sendungen für E.________ abgeholt. Mithin liege, so die Vorinstanz, eine geschlossene Indizienkette vor, die einzig den Schluss zulasse, dass der in Betrügereien erfahrene Beschwerdeführer seinen Kollegen D.________ eingespannt und vorgeschoben und in der in der Anklage geschilderten Weise gehandelt habe. Dies, wie er es bereits mit J.________ und K.________ getan habe. Dritte, insbesondere C.________, könnten als mögliche Mittäter ausgeschlossen werden. Dieser Einwand erweise sich als späte und unglaubhafte Schutzbehauptung.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Mittäterschaft, wie bereits vor Vorinstanz, mit dem Argument, es sei wahrscheinlicher, dass D.________ mit dem erfahrenen Kriminellen C.________ zusammengearbeitet habe, zumal sie dieselbe Sprache sprächen und er sich mit D.________ kaum habe unterhalten können. Damit weist er die vorinstanzlichen Erwägungen freilich nicht als willkürlich aus. Er bestreitet zudem nicht, im von der Vorinstanz exemplarisch genannten Fall der Kontoeröffnung durch D.________ mit diesem zusammengearbeitet zu haben. Es ist daher naheliegend, wenn die Vorinstanz auch in den weiteren angeklagten Fällen unter der Verwendung des Ausweises von E.________ auf eine Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit D.________ schliesst. Jedenfalls ist dies nicht willkürlich. Auch der Einwand, wonach D.________ und der Beschwerdeführer nicht unter dessen Adresse zusammengewohnt hätten, ändert daran nichts.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Mit Bezug auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs resp. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen sowie des Diebstahls unter Verwendung der Identität von F.________ erwägt die Vorinstanz, ein mittäterschaftliches Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit D.________ sei ebenfalls erstellt. Analog zum Fall von E.________ hätten die Beschuldigten für die Post von F.________ einen vorübergehenden Nachsendeauftrag an die Wohnadresse des Beschwerdeführers veranlasst. Ausserdem sei am 20. August 2017 über die IP-Adresse eines von dessen Bekannten (L.________) im Namen von F.________ ein iPhone bestellt, aber nicht bezahlt worden. Dies sei als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers zu werten. Schliesslich sei der am 18. August 2017 ausgefüllte Kreditkartenantrag - auf den Namen von F.________ - nicht bewilligt worden, da der bearbeitenden Person die Parallelen zum Fall von G.________ (E. 4.4 hienach) aufgefallen sei, was wiederum auf den Beschwerdeführer und D.________ als Täter hinweise.  
 
4.3.2. Auch, was der Beschwerdeführer unter diesem Punkt gegen die vorinstanzliche Würdigung vorbringt, begründet keine Willkür. So macht er geltend, die Onlinebestellung über die IP-Adresse von L.________ spreche für dessen Zusammenwirken mit D.________. Indes begründet die Vorinstanz schlüssig, weshalb sie von einem mittäterschaftlichen Handeln von D.________ und dem Beschwerdeführer ausgeht. Dem erstinstanzlichen Urteil ist zudem zu entnehmen, dass bei besagter Onlinebestellung als Kontakt eine Telefonnummer angegeben wurde, welche die beiden Beschuldigten durch Natelverträge auf den Namen von F.________ erlangt hatten. Dies weist klar auf die beiden Beschuldigten als Täter hin. Auf den Aufnahmen einer Überwachungskamera vom 12. September 2017 ist gemäss Vorinstanz schliesslich D.________ zu erkennen, wie er mit einer weiteren missbräuchlich erlangten Kreditkarte Geld bezieht. Die Vorinstanz geht daher nachvollziehbar davon aus, dass der Beschwerdeführer und D.________ unter dem Namen von F.________ zusammenwirkten und die angeklagten Delikte begingen.  
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass bei der Kontoeröffnung im Namen von F.________ kein manipulierter Ausländerausweis benutzt worden sein könne, weil der Besagte Schweizer Bürger sei. Auch, indem der Beschwerdeführer geltend macht, D.________ habe seine Postadresse ohne sein Wissen für seine Machenschaften missbraucht, begründet keine Willkür hinsichtlich der vorinstanzlichen Annahmen. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Hinsichtlich der Delikte des Beschwerdeführers und von D.________ zum Nachteil von G.________ (mehrfache Urkundenfälschung und versuchter Check- und Kreditkartenmissbrauch) verweist die Vorinstanz auf das Erstgericht. Die Vorwürfe seien durch den im Namen von G.________ ausgefüllten Kreditkartenantrag, diesbezügliche Kreditauskünfte sowie die mit Foto von C.________ verfälschte Aufenthaltsbewilligung erstellt. Gemäss dessen Aussage habe er auf Veranlassung des Beschwerdeführers ein Bankkonto auf den Namen G.________ eröffnet, welches für Kreditkartenanträge und zum Depot eines Kredits gedacht gewesen sei. C.________ hätte das auf dem Konto eingehende Geld abheben und dem Beschwerdeführer aushändigen sollen. Diese Aussagen erschienen glaubhaft, zumal das Vorgehen dem Modus Operandi des Beschwerdeführers entspreche und dieser Geld auf besagtes Bankkonto eingezahlt habe. Im Übrigen sei auch in diesem Fall eine Postumleitung an die Adresse des Beschwerdeführers erfolgt.  
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen von C.________ dürften mangels Gewährung des Konfrontationsrechts nicht gegen ihn verwendet werden. Wie es sich damit verhält, braucht nicht geprüft zu werden. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer und D.________ die inkriminierten Delikte zum Nachteil von G.________ begingen, ist nach dem vorstehend Gesagten auch dann willkürfrei erstellt, wenn nicht auf die Aussagen von C.________ abgestellt wird. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz die Zahlung des Beschwerdeführers auf das mutmasslich von C.________ eröffnete Konto würdigt und dass sie ihm keinen Glauben schenkt. Zum konkreten Inhalt seiner Aussage äussert sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Damit begründet er keine Willkür. Dies gilt ebenso, soweit er neuerlich den Leumund von C.________ in Frage stellt und auf die Aussagen von dessen Tochter, B.________, hinweist, wonach ihr Vater zum eigenen Vorteil lüge.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Mit Bezug auf die Verwendung der Identität von H.________ erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer oder D.________, welche sich das Verhalten des jeweils anderen anzurechnen hätten, hätten die Identitätskarte von H.________ gezielt gestohlen um weitere gewerbsmässige Check- und Kreditkartenmissbräuche zu begehen. Wiederum wurden ein Nachsendeauftrag der Post an die Wohnadresse des Beschwerdeführers getätigt und mehrere Kartenanträge mit gefälschter Lohnabrechnung gestellt. Mit mindestens einer Karte wurden Bezüge getätigt oder Waren gekauft. Es sei nicht erkennbar, wie der über keine Deutschkenntnisse verfügende D.________ die inkriminierten Delikte ohne den Beschwerdeführer hätte begehen können. Die Beschuldigten hätten gewerbsmässig gehandelt.  
Schliesslich hätten die Beschuldigten unter der Identität von I.________ mehrfache Delikte begangen (mehrfaches Fälschen von Ausweisen, gewerbsmässiger Betrug und Check- und Kreditkartenmissbrauch, Diebstahl sowie mehrfache Urkundenfälschung). Die Vorinstanz geht auch insoweit von Mittäterschaft aus. Die im Kreditkartenantrag vom 2. Februar 2018 angegebene Telefonnummer hätten die Beschuldigten gemeinsam ertrogen (dazu oben E. 4.3.2). Wie im Fall H.________ sei mit der entwendeten Identitätskarte von I.________ die Postumleitung an die Adresse des Beschwerdeführers veranlasst worden. Die den Kreditanträgen beigelegte gefälschte Lohnabrechnung stamme wie bei H.________ von einer Solothurner Firma. Weiteres Indiz bilde ein in einwandfreiem Deutsch verfasstes E-Mail. Die Beschuldigten hätten mittels falscher Angaben und Unterschriften und unter Einsatz des Ausweises von I.________ Mobiltelefonverträge und Kredite erhältlich gemacht sowie vollautomatische Bestellungen getätigt. 
 
4.5.2. Mit Bezug auf die Delikte zum Nachteil von H.________ bestreitet der Beschwerdeführer seine Mitwirkung. Die Indizienkette sei ungenügend. Namentlich könne aus dem Umstand, dass eine Lohnabrechnung einer Firma in Solothurn verwendet worden und er dort aufgewachsen sei, nicht auf seine Mittäterschaft geschlossen werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz die Verurteilung nicht allein darauf stützt. Er belegt keine Willkür. Es kann auf das in E. 4.5.1 vorstehend Gesagte verwiesen werden.  
Dies gilt ebenso, soweit der Beschwerdeführer seine Beteiligung an den Delikten zum Nachteil von I.________ bestreitet. Die Vorinstanz weist zu Recht auf den immerselben Modus Operandi hin und diesbezüglich insbesondere auf die Postumleitung an die Adresse des Beschwerdeführers. Dass die Vorinstanz das in perfektem Deutsch verfasste E-Mail als von ihm verfasst würdigt, ist, entgegen seiner Auffassung, nicht zu beanstanden. Sie erblickt darin zudem nur eines von mehreren Indizien für seine Beteiligung. Angesichts der zahlreichen Delikte, die der Beschwerdeführer ansonsten mit D.________ begangen hat, liegt der Schluss nahe, dass dies auch hier zutrifft. Die Annahme der Vorinstanz ist schlüssig. Im Übrigen kommt es auf die Urheberschaft des E-Mails nicht an, da die Vorinstanz nachvollziehbar von arbeitsteiligem Verhalten ausgeht. 
 
4.6. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten bejaht die Vorinstanz eine mittäterschaftliche Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit D.________ zu Recht. Zur Gewerbsmässigkeit des Vorgehens äussert er sich nicht. Auch die übrigen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz stellt er nicht in Frage. Darauf kann verwiesen werden.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. 
 
5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer erachtet eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für angemessen. Er begründet dies im Wesentlichen mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist nicht einzugehen, nachdem es bei den Verurteilungen bleibt. Der Beschwerdeführer zeigt zudem nicht auf, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung Bundesrecht verletzt, insbesondere ihr Ermessen missbraucht oder massgebende Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen hätte. Er behauptet dies gar nicht. Dies lässt sich auch nicht damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer bei den Vermögensdelikten, die er unter dem Namen seiner Firma beging, auf eher plumpe Art vorgegangen sein will. Gleiches gilt, wenn er geltend macht, mit Bezug auf die Vermögensdelikte nur einmal einschlägig vorbestraft zu sein. Die vorinstanzliche Strafzumessung, insbesondere die Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten, ist, nicht zuletzt mit Blick auf die Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 und Art. 105 BGG), nicht zu beanstanden.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Landesverweisung. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der namentlich wegen gewerbsmässigem Betrug oder gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
6.1.2. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (Urteil 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.1).  
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). 
 
6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass eine resp. mehrere Katalogtaten vorliegen, die grundsätzlich die Landesverweisung nach sich ziehen müssen. Entgegen seiner Auffassung verneint die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht. Der 1991 in Brasilien geborene Beschwerdeführer reiste im Alter von 7 Jahren das erste Mal in die Schweiz ein, ehe er 2003 mit knapp 12 Jahren nach Brasilien zurückkehrte. Seit 2007 lebt der Beschwerdeführer ununterbrochen in der Schweiz. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, er habe seine prägenden Kindes- und Jugendjahre in der Heimat verbracht. Er bestreitet auch nicht, mit der portugiesischen Sprache und der brasilianischen Kultur vertraut zu sein. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er über keinen Lehrabschluss verfügt, grosse Schulden hat und massiv straffällig wurde. Von einer besonderen wirtschaftlichen oder persönlichen Integration, welche einen Härtefall begründen könnte, kann keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass seine Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, zumal sein leiblicher Vater in Brasilien lebt und der Beschwerdeführer zu diesem telefonisch Kontakt hält. Soweit er auf die Beziehung mit einer ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Lörrach (D) verweist, kann er damit ebenfalls keinen Härtefall begründen. Die Vorinstanz weist diesbezüglich zudem nachvollziehbar auf Ungereimtheiten und Zweifel an der Echtheit der Beziehung hin. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz auf eine ausführliche Interessenabwägung verzichten.  
Im Übrigen ist bereits angesichts der zahllosen Delikte sowie der Freiheitsstrafe von über 8 Jahren offensichtlich, dass das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers besonders schwer wiegt. Gründe, die dieses auch nur ansatzweise aufzuwiegen vermöchten, bringt er nicht vor. Dies gilt insbesondere, wenn er geltend macht, er verhalte sich im Strafvollzug vorbildlich und habe ein Therapieangebot besucht. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang ferner zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 des Landes verwiesen werden sollte, ihm aber aufgrund seines damaligen Alters von 21 Jahren eine letzte Chance gewährt worden war. Diese hat er, angesichts der besonders schweren, fortgesetzten Delinquenz, teilweise trotz eines laufenden Verfahrens, offensichtlich nicht genutzt. Ferner geht die Vorinstanz nachvollziehbar von einer ungünstigen Legalprognose mithin von einer Rückfallgefahr aus und erachtet die Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in Brasilien als intakt. Ein Verstoss geben Bundes- oder Völkerrecht liegt nicht vor. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer beantragt die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. Da er dies einzig mit den Freisprüchen begründet und es bei den vorinstanzlichen Verurteilungen bleibt, ist darauf nicht einzugehen. Gleiches gilt für den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe, was der Beschwerdeführer mit der Strafminderung aufgrund der beantragten Freisprüche begründet. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt