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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_709/2022  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
c/o C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Würsch-Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 20. Dezember 2021 (ZA 21 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ und C.________ sind die unverheirateten Eltern von B.________ (geb. 2011). Mit Vereinbarung vom 24. Mai 2012 (sog. "Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern"; nachstehend Unterhaltsvertrag) verpflichtete sich A.________ für den Fall der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft, monatlich Fr. 400.-- an den Unterhalt der Tochter zu bezahlen. Dieser Unterhaltsvertrag wurde am 4. Juni 2012 von der dazumal zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigt.  
Der Vater ist ausserdem aufgrund des Scheidungsurteils des Kantonsgerichtspräsidiums Nidwalden vom 29. September 2010 verpflichtet, seiner früheren Ehefrau an den Unterhalt seiner weiteren drei - in Deutschland lebenden - Kinder einen monatlichen Unterhalt von je Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
A.b. Am 19. August 2019 gelangte die Mutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) und beantragte die Neuberechnung des Kindesunterhalts. Gestützt auf die von den Eltern eingereichten Unterlagen berechnete die KESB den Unterhaltsanspruch der Tochter neu und unterbreitete den Eltern zusammen mit der Berechnungsgrundlage einen neuen Unterhaltsvertrag zur Unterzeichnung. Der Vater bestritt einzelne Posten der Berechnungsgrundlage, woraufhin die KESB am 17. März 2020 das Verfahren mangels Einigung formlos abschrieb und die Parteien auf den Gerichtsweg verwies.  
 
A.c. Mit Klage vom 29. Juli 2020 beantragte die anwaltlich vertretene B.________, handelnd durch ihre Mutter, beim Kantonsgericht Nidwalden die Neuregelung der Unterhaltsbeiträge und Aufhebung des Unterhaltsvertrags vom 24. Mai 2012.  
 
A.d. Das Kantonsgericht verpflichtete mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 A.________ in Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 24. Mai 2012 zur Bezahlung von folgenden indexierten Unterhaltsbeiträgen an B.________ (jeweils zzgl. allfälliger Kinderzulagen) : ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021 (Phase I) Fr. 830.--, ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023 (Phase II) Fr. 1'030.--, ab 1. August 2023 bis 30. April 2027 (Phase III) Fr. 865.-- und ab 1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Phase IV) Fr. 675.--.  
 
B.  
A.________ erhob gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Nidwalden. B.________ erhob Anschlussberufung. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 (versandt am 17. August 2022) wies das Obergericht die Berufung ab. Die Anschlussberufung hiess es teilweise gut und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von folgenden indexierten Unterhaltsbeiträgen an B.________ (jeweils zzgl. allfälliger Kinderzulagen) : ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021 (Phase I) Fr. 825.--, ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023 (Phase II) Fr. 1'185.--, ab 1. August 2023 bis 30. April 2027 (Phase III) Fr. 1'130.-- und ab 1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Phase IV) Fr. 830.--. 
 
C.  
 
C.a. A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. September 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 20. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Klage der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 mangels eines rechtsgenüglichen Vermittlungsversuches nicht einzutreten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, C.________ an den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter B.________ jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats für die Phase I (rückwirkend ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021) Fr. 352.80 (Manko: Fr. 333.70), für die Phase II (rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023) Fr. 287.80 (Manko: Fr. 834.25), für die Phase III (1. August 2023 bis 30. April 2027) Fr. 287.80 (Manko: Fr. 770.85) und für die Phase IV (1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung nach Art. 277 ZGB) Fr. 287.80 (Manko: Fr. 416.50) zu bezahlen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 20. Dezember 2021 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde in Zivilsachen die aufschiebende Wirkung für den gemäss der "Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern" vom 24. Mai 2012 vereinbarten, indexierten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 400.-- übersteigenden Betrag zu erteilen.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 hat der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung praxisgemäss in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge bis und mit August 2022 gutgeheissen, für den laufenden Unterhalt dagegen abgewiesen.  
 
C.c. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 28. April 2023 Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Das Obergericht hat mit Eingabe vom 27. März 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Kindesunterhalt entschieden hat. Es liegt eine vermögensrechtliche Zivilsache vor (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG) ist erreicht. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht daher offen.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteile 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 1.3; 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei gelten gesteigerte Rüge- und Begründungsanforderungen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).  
 
1.3. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist das Sachgericht verschiedentlich auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. zum Kindesunterhalt: Urteile 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 595; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.  
In der Hauptsache umstritten ist, ob ein rechtsgenüglicher Vermittlungsversuch vor Klageeinreichung stattgefunden hat. 
 
2.1. Gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB). Dieser Ausnahmetatbestand vom Schlichtungsobligatorium (Art. 197 ZPO) wurde erst im Zuge der Revision des Kindesunterhaltsrechts eingeführt (in Kraft seit 1. Januar 2017). Gesetzgeberischer Gedanke (ratio legis) hinter dieser Bestimmung war die Vermeidung von Leerläufen in Fällen, in denen bereits bei der Kindesschutzbehörde erfolglos eine Einigung gesucht wurde, weshalb erneute Vermittlungsbemühungen zwecklos wären (AB 2014 N 1219 und AB 2014 S. 1126; AB 2015 N 86 f.; Urteil 5A_459/2019 vom 26. November 2019 E. 4.1.2). Der Wortlaut von Art. 198 lit. bbis ZPO lässt offen, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer gehörigen Verfahrenseinleitung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. In der Lehre wird ein minimal vermittelndes Element gefordert, das wenigstens darin bestehen muss, dass der andere Elternteil kontaktiert worden ist, um auf eine Vermittlung hinzuwirken (SENN, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, FamPra.ch 2017 S. 992; ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019 S. 9). Die Mitwirkung im Hinblick auf die Vermittlung kann namentlich durch Teilnahme an einem Gespräch, Einreichung von Unterlagen oder Unterzeichnung eines Vorschlags bestehen (SENN, a.a.O., S. 992; a.A. SCHWEIGHAUSER / STOLL, Neues Kindesunterhaltsrecht - Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 646 f., wonach die Edition der massgebenden Unterlagen und anschliessende Zustellung eines Unterhaltsvertrags nicht genügen dürften). Es muss also zumindest Gelegenheit zur einvernehmlichen Regelung bestanden haben (zit. Urteil 5A_459/2019 E. 5.3). Im Zuge der aktuellen Revision der Zivilprozessordnung soll Art. 198 lit. bbis ZPO dahingehend geändert werden, dass bei Klagen über den Unterhalt von Kindern und weiterer Kinderbelange in jedem Fall das Schlichtungsverfahren entfällt (Entwurf BBl 2020 2790; Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 2753 f.; Referendumsvorlage BBl 2023 786).  
 
2.2. Die von der Mutter der Beschwerdegegnerin zwecks Aufhebung des Unterhaltsvertrags vom 24. Mai 2012 und Neuberechnung des Kindesunterhalts angerufene KESB hatte unstreitig keine mündliche Einigungsverhandlung durchgeführt. Stattdessen hat sie anhand der von den Eltern eingereichten Unterlagen einen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin berechnet und gestützt darauf den Eltern einen Unterhaltsvertrag zur Unterzeichnung zukommen lassen (vgl. Bst. A.b). Nach Auffassung des Obergerichts sei damit das minimal vermittelnde Element, wenn auch knapp, so doch erfüllt. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, die KESB hätte eine mündliche Einigungsverhandlung durchführen sollen, andernfalls den Anforderungen an einen Vermittlungsversuch nicht Genüge getan sei. Eine Einigung sei bei dem Vorgehen der KESB gar nicht möglich gewesen. Völlig ad absurdum führe das Obergericht die Funktion eines Einigungsversuches mit seiner retrospektiven Argumentation, wonach die Parteien auch noch vor Kantonsgericht Gelegenheit gehabt hätten, sich zu einigen. Würde dieser Logik gefolgt, so der Beschwerdeführer weiter, könnte in jedem Fall auf einen Schlichtungs- oder Einigungsversuch verzichtet werden, zumal in jedem Verfahren die Möglichkeit bestehe, dass die Parteien sich in irgendeiner Instanz nachträglich noch einigen könnten. Indem das Obergericht das Vorgehen der KESB als genügenden Vermittlungsversuch eingestuft habe, habe es Art. 198 lit. bbis ZPO verletzt.  
 
2.3. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Indem die KESB gestützt auf die ihr vorgelegten Unterlagen einen neuen Unterhaltsvertrag entwarf und beiden Elternteilen die Gelegenheit gab, diesen Unterhaltsvertrag zu unterzeichnen, schaffte sie die Grundlage für eine einvernehmliche Regelung. Damit ist das minimal vermittelnde Element im Sinn von Art. 198 lit. bbis ZPO gegeben. Zu beachten ist zudem, dass der KESB in Bezug auf den Kindesunterhalt nur Genehmigungs- (Art. 287 Abs. 1 ZGB), im Streitfall jedoch keine Entscheidungskompetenz zukommt (Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Botschaft vom 16. November 2011 zum Sorgerecht, BBl 2011 9094 und 9101; ferner Botschaft vom 29. November 2013 zum Unterhaltsrecht, BBl 2013 542 und 580). Da der Beschwerdeführer die Berechnungsgrundlage und damit den neuen Unterhaltsvertrag bestritt, brauchte die KESB also nicht noch eine Einigungsverhandlung anzusetzen, sondern durfte auf Scheitern des Einigungsversuchs schliessen und die Parteien auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens verweisen. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass vor dem Kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung ein Vermittlungsversuch unternommen wurde, der entsprechende Vereinbarungsvorschlag jedoch seitens des Beschwerdeführers keinen Zuspruch fand. Unter diesen Umständen wäre eine Rückweisung an die Schlichtungsbehörde, nachdem das Verfahren nunmehr insgesamt vier Instanzen mit zwei erfolglosen Vermittlungsversuchen durchlaufen hat, ein prozessualer Leerlauf, den Art. 198 lit. bbis ZPO gerade zu verhindern bezweckt. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Erwägungen ist unbegründet. Soweit den Hauptantrag betreffend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.  
 
3.  
Im Eventualpunkt ist die Höhe des Kindesunterhalts, den der Beschwerdeführer zu bezahlen hat, umstritten. Dabei wendet sich der Beschwerdeführer gegen das ihm angerechnete Einkommen (dazu E. 3.2 und E. 3.3) und den ihm angerechneten Bedarf (dazu E. 3.4). 
 
3.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (BGE 135 III 66 E. 4). Zur Festsetzung des streitbetroffenen Unterhalts ging das Obergericht nach der zweistufig-konkreten Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung genannt) vor, was vor Bundesgericht nicht beanstandet wird (vgl. zu dieser Methode BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7; 144 III 377 E. 7).  
Im Einzelnen ermittelte das Obergericht für den Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'584.85. Dieser Betrag setze sich aus Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der D.________ GmbH im Betrag von Fr. 166.65 und bei der E.________ GmbH in der Höhe von Fr. 1'156.40 sowie aus Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Immobilienbewirtschafter von Fr. 3'335.15, dem Mietertrag von Fr. 1'371.10 und einem Vermögensertrag von Fr. 555.55 zusammen. Beim Bedarf des Beschwerdeführers rechnete das Obergericht mit Fr. 3'496.25 für die Phase I (1. Juli 2019 bis 30. April 2021) und mit Fr. 3'561.25 für die Phasen II bis IV (1. Mai 2021 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Beschwerdegegnerin). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie das ihm angerechnete Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der E.________ GmbH.  
 
3.2.1. Das Obergericht stellte für die Berechnung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der E.________ GmbH auf die Lohnausweise des Beschwerdeführers aus den Jahren 2018 und 2019 ab. Ersterer wies ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 11'253.-- aus, letzterer ein solches von Fr. 16'500.-- (beide exklusiv Familienzulagen). Der daraus errechnete Durchschnitt von jährlich Fr. 13'876.50 ergab ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'156.40. Den ebenfalls eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2020, wonach der Beschwerdeführer ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 6'500.-- verdient habe, liess das Obergericht unberücksichtigt. Es erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug der einzige Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäft sführer der E.________ GmbH sei, von der er einen Lohn beziehe und sich einen Lohnausweis ausstellen lasse. In Anbetracht der finanziellen Verflechtung zwischen Gesellschaft und dem Beschwerdeführer erscheine das Einkommen von Fr. 6'500.-- auch unter Berücksichtigung allfälliger coronabedingter Auswirkungen als nicht glaubhaft. Es sei vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt worden, weshalb sich sein Einkommen im Jahr 2020 derart verringert habe. Komme hinzu, dass sein Lohn bei der D.________ GmbH, welche, wie auch die E.________ GmbH, den Betrieb von Solarstudios und den Handel mit Solarartikeln bezwecke, im Jahr 2020 keine Veränderungen erfahren habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung geltend gemacht.  
 
3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht in Bezug auf das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der E.________ GmbH eine unrichtige Rechtsanwendung vorwirft, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten; mit der blossen Erwähnung der Rüge in der Überschrift auf S. 9 der Beschwerde sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt (E. 1.2).  
 
3.2.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe die Höhe seines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der E.________ GmbH unrichtig festgestellt.  
 
3.2.3.1. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die E.________ GmbH sei mit 50 % an der D.________ GmbH beteiligt. Der Hauptzweck der D.________ GmbH bestehe einzig im Betrieb eines (einzigen) Solarstudios. Der hieraus erzielte Gewinn fliesse als Dividende entsprechend ihrer Beteiligung zur Hälfte an die E.________ GmbH. Im Jahr 2020 sei dieser Gewinn wegen der coronabedingt erzwungenen Schliessung der Solarstudios gesunken, weshalb nach Auszahlung des minimalen Gehalts an den Beschwerdeführer nur noch eine minime Dividende hat ausbezahlt werden können. Zudem habe auch die E.________ GmbH deren Solarstudio schliessen müssen. Diese Umstände hätten zum massiven Umsatzrückgang geführt. Der Umsatz habe sich nur noch auf die im Gesellschaftszweck enthaltenen Sachtransporte beschränkt. Eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei wegen der Dividendenausschüttung und dem weitergeführten Sachtransport nicht gutgeheissen worden. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der E.________ GmbH betrage unter Einbezug des Einkommens aus dem Jahr 2020 Fr. 951.45.  
 
 
3.2.3.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung und das Beweisergebnis des Obergerichts nicht als offensichtlich unrichtig (E. 1.4) auszuweisen. Dazu hätte der Beschwerdeführer geltend machen und aufzeigen müssen, dass er vor der Vorinstanz substanziiert dargelegt habe, weshalb und in welchem Ausmass der Umsatz der E.________ GmbH im Jahr 2020 coronabedingt zurückgegangen sei, welchen Einfluss dies auf seinen Lohn gehabt und inwiefern die Vorinstanz entsprechende Belege unberücksichtigt gelassen oder daraus unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen habe. Die finanzielle Verflechtung zwischen ihm und der E.________ GmbH bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ebenfalls unbestritten geblieben ist die Tatsache, dass der Betrieb der E.________ GmbH in Bezug auf die Sachtransporte weitergeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt aber auch hierzu nicht vor, der Vorinstanz aufgezeigt zu haben, welchen Anteil am Umsatz die Sachtransporte ausmachten und inwiefern sich dies auf den Lohn auswirkte. Seine Ausführungen zum Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bleiben somit rein appellatorisch und genügen damit den Anforderungen an die Rüge- und Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Umfang nicht einzutreten.  
 
3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung bei der Ermittlung der Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit.  
 
3.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1 mit Hinweisen). Ein einzelner besonders guter oder schlechter Jahresabschluss begründet keine dauerhafte Veränderung (Urteil 5A_617/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2).  
 
3.3.2. Das Obergericht rechnete dem Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 3'333.15 an. Dabei stellte es auf die sich in den Akten befindenden Jahresrechnungen 2017, 2018 und 2019 der Einzelunternehmung F.________ ab, die folgende Gewinne auswies: Für das Jahr 2017 Fr. 46'386.76, für das Jahr 2018 Fr. 39'742.85 und für das Jahr 2019 Fr. 40'302.22. Nicht berücksichtigt hat das Obergericht das Einkommen des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 11'882.-- für das Geschäftsjahr 2020. Dazu erwog es, dass allein aus dem Verweis auf die Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen der Beschwerdeführer eine derartige Einkommensreduktion nicht zu begründen vermochte. Auch selbständig Erwerbstätige hätten eine finanzielle Unterstützung in Form einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung beanspruchen können. Der Beschwerdeführer habe bloss pauschal behauptet, die Pandemie habe auch Tätigkeiten im Verwaltungsbereich stark getroffen und er habe dadurch erhebliche finanzielle Einbussen erlitten. Eine dauerhafte Verschlechterung des Geschäftsgangs sei damit nicht glaubhaft dargetan. Ein ausnahmsweise besonders schlechter Geschäftsgang im Jahr 2020 könne ohnehin ausser Betracht bleiben.  
 
3.3.3. Unbestritten geblieben ist der Umstand, dass für die rückwirkende Zusprechung von Unterhalt nicht auf das damals tatsächlich erzielte Nettoeinkommen abgestellt wurde (vgl. Urteil 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.3.3), sondern auf Durchschnittswerte. Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die Nichtberücksichtigung des Einkommens aus dem Geschäftsjahr 2020. Er habe nachweislich Fr. 11'882.-- verdient. Auf einen Corona-Erwerbsersatz habe er keinen Anspruch gehabt, weil der Betrieb im Bereich der Immobilienwirtschaft nicht infolge amtlicher Massnahmen unterbrochen oder stark eingeschränkt worden sei. Weiter sei es gerichtsnotorisch, dass die Covid-Krise während mindestens zwei Jahren gedauert und es sich somit beim Geschäftsjahr 2020 nicht um ein Ausnahmejahr gehandelt habe.  
 
3.3.4. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob das Geschäftsjahr 2020 ein Ausnahmejahr bildet oder nicht, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Obergerichts hinsichtlich der Höhe des im Jahr 2020 erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als offensichtlich unrichtig, d.h. als willkürlich, auszuweisen vermag. Der Beschwerdeführer setzt sich aber mit der Beweiswürdigung und dem Beweisergebnis des Obergerichts, wonach die Einkommenseinbusse im Geschäftsjahr 2020 nicht glaubhaft dargetan sei, nicht auseinander. Die Sachverhaltsrüge vermag damit von vornherein den Begründungsanforderungen (E. 1.4) nicht zu genügen. Ausserdem bestreitet der Beschwerdeführer nicht, er habe vor Obergericht bloss pauschal behauptet, aufgrund der Corona-Pandemie finanzielle Einbussen erlitten zu haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass aus dieser unsubstanziierten Behauptung nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung des Geschäftsgangs geschlossen werden kann. Da sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Geschäftsjahr 2020 als nicht glaubhaft erwiesen hat, durfte es für die Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben. Damit kann offen bleiben, ob das Geschäftsjahr 2020 ein Ausnahmejahr im Sinn der Rechtsprechung ist oder nicht.  
 
3.4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den ihm angerechneten Bedarf.  
 
3.4.1. Er wirft dem Obergericht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung vor, indem es unterlassen habe, seinem Bedarf einen monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 250.-- (d.h. 10-15 % des Eigenmietwerts) für zukünftig anfallende Reparatur- und Erneuerungskosten seiner 20 Jahre alten Eigentumswohnung anzurechnen.  
 
3.4.2. Das Obergericht ging von Wohnkosten des Beschwerdeführers in der Höhe von total Fr. 1'222.55 pro Monat aus. Dieser Betrag setze sich aus den Hypothekarzinsen von Fr. 682.--, den Nebenkosten von Fr. 442.55 und den monatlichen Allgemein- und Unterhaltskosten von Fr. 98.-- zusammen. Unter Hinweis auf Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.2 und auf BGE 121 III 20 E. 3b hielt das Obergericht fest, Ausgaben seien nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen, wenn sie wirklich getätigt würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten künftigen Reparatur- und Erneuerungskosten seien nicht zu berücksichtigen, da die Angaben des Beschwerdeführers hierzu lediglich eine vermutungsweise Schätzung bildeten, womit nicht ausgewiesen sei, dass diese Kosten auch tatsächlich anfallen würden.  
 
3.4.3.  
 
3.4.3.1. Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; nachstehend Richtlinien) den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2 mit Hinweisen). Demnach sind zum monatlichen Grundbetrag (Richtlinien Ziff. I.) namentlich die Wohnkosten hinzuzuschlagen (Richtlinien Ziff. II.). Die Wohnkosten richten sich bei Wohnungsmiete nach dem effektiv geschuldeten Mietzins. Bei Wohneigentum ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen. Dieser setzt sich gemäss der Richtlinien aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen.  
Für die Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkosten) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. So lässt die Rechtsprechung - jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten - zu, dass ein konkreter Nachweis der Nebenkosten von Liegenschaften verlangt wird, sofern es mit zumutbarer Sorgfalt möglich ist, diesen Nachweis zu erbringen (Urteil 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Gleichzeitig hat das Bundesgericht nicht beanstandet, wenn das Sachgericht für die Nebenkosten von Liegenschaften eine Pauschale eingesetzt hat (Urteil 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016 E. 5.1.2). Während das Obergericht des Kantons Zürich praxisgemäss von einem Pauschalbetrag von 1 % des Verkehrswerts des von einem Ehegatten bewohnten Einfamilienhauses bzw. von 0.7 % bei Eigentumswohnungen ausgeht (zit. Urteil 5A_17/2016 E. 5.1; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LC210002 vom 22. Mai 2021 E. II.7.2/b mit Hinweis; LE180050 vom 8. Februar 2019 E. III.6.2.3; LE170049 vom 22. November 2017 E. B.6.5; LE150038 vom 24. November 2015 E. III.C.2.3.3; LE120041 vom 8. März 2013 E. III.A.4.2; vgl. auch MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020 S. 356), rechnen andere Gerichte pauschal 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft an (vgl. Urteil 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.1.1 [Kanton St. Gallen]; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2014.36 vom 25. Januar 2016 E. 18 mit Hinweis; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE110018 vom 27. Januar 2012 E. II.B.6.2). Die Pauschalisierung widerspricht dem Effektivitätsgrundsatz, wonach nur solche Zuschläge zu berücksichtigen sind, die tatsächlich benötigt und effektiv bezahlt werden, wobei bereits die Verpflichtung zur Bezahlung ausreicht (VON DER MÜHLL Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 93), nicht, zumal bei - insbesondere älteren - Liegenschaften Instandhaltungskosten notorisch sind, gleichzeitig aber dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass künftig anfallende Kosten per definitionem nicht belegt werden können, so dass dem Liegenschaftseigentümer nicht vorgehalten werden kann, er habe die künftigen Kosten nicht nachgewiesen (Urteil 5A_514/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3; zur Zulässigkeit von Pauschalisierungen bei der Bedarfsermittlung vgl. Urteil 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 3.4 mit Hinweisen). 
 
3.4.3.2. Gerade diesen Vorhalt macht das Obergericht dem Beschwerdeführer aber, indem es künftige Instandhaltungskosten nicht berücksichtigt wissen will mit der Begründung, dass sie der Beschwerdeführer nicht ausgewiesen habe. Sollte die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft 20-jährig sein, und vor dem Hintergrund, dass es vorliegend um die Berechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen weit in die Zukunft geht, drängt sich die Anwendung einer in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Pauschalisierung der Nebenkosten der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers auf. Indem das Obergericht dies verkannte, hat es von seinem ihm in Unterhaltsfragen zustehenden Ermessen (Art. 4 ZGB; vgl. zum Kindesunterhalt: Urteile 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 595; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen) falschen Gebrauch gemacht (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis). Ob die vom Obergericht berücksichtigten Nebenkosten von Fr. 442.55 und monatliche Allgemein- und Unterhaltskosten von Fr. 98.--, zusammen ausmachend Fr. 540.55, 20 % des Eigenmietwerts oder 0.7 % des Verkehrswerts der vom Beschwerdeführer bewohnten Eigentumswohnung entsprechen, lässt sich mangels hinreichender Tatsachengrundlagen nicht beurteilen. Aufgrund des illiquiden Sachverhalts, kann das Bundesgericht keinen reformatorischen Entscheid fällen. Unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid somit aufzuheben und zur Neuberechnung der Wohnkosten des Beschwerdeführers im Sinne der E. 3.4 und anschliessender Neuberechnung des Barunterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 1und 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der E. 3.4.3.2 an das Obergericht zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer in einem geringen Umfang obsiegt und dem Kind keine Kosten aufzuerlegen sind, ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht aufzuheben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.2. Obgleich die teilweise Gutheissung der Beschwerde eine neue Unterhaltsberechnung zur Folge hat, obsiegt der Beschwerdeführer, wie erwähnt, in einem geringen Umfang. Dem Kind sind keine Kosten aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich insgesamt, den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung zu verpflichten (Art. 66, 68 BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) wird damit gegenstandslos.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 20. Dezember 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Nidwalden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (einschliesslich der Kosten für die aufschiebende Wirkung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad