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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_798/2021  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Bittel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Franziska Abt Lindner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; Genugtuung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 15. Januar 2021 (SB.2018.80). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. xx. Juni 1984) wird gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vorgeworfen, zwischen ca. Mitte 2002 bis ca. Ende November 2003 an B.________ (geb. yy. April 1991), zweimal wöchentlich nachts sowie verschiedentlich bei weiteren Gelegenheiten sexuelle Handlungen bis hin zu Vergewaltigungen begangen zu haben. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 27. April 2018 der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Zudem verpflichtete es A.________ zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.-- sowie einer Parteientschädigung von Fr. 4'274.85 an B.________. Bezüglich Tathandlungen, die vor dem xx. Juni 2002 und zwischen dem yy. April 2003 und dem 27. April 2003 stattgefunden haben sollen, sowie im Anklagepunkt der mehrfachen Nötigung, wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. 
Auf Berufung von A.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ schuldig der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und verurteilte ihn, in teilweiser Gutheissung der Berufung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 30 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Für die Zeit nach dem 30. Juni 2003 sprach es A.________ von der Anklage der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind frei. Ferner bestätigte es die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung und einer Parteientschädigung an B.________. Zusätzlich auferlegte das Appellationsgericht A.________ die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'138.60 an B.________ für das zweitinstanzliche Verfahren. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen und es sei demgemäss das Urteil des Appellationsgerichts in diesen Punkten aufzuheben. Des Weiteren sei die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung sowie einer Parteientschädigung an B.________ aufzuheben. Eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Genugtuungszahlung von Fr. 2'000.-- zu verurteilen. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien ihm nicht aufzuerlegen, eventualiter seien diese entsprechend der Freisprüche mindestens im Umfang von 2/3 zu reduzieren. Für den Fall der Kostenauferlegung ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
B.________ sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragen begründet, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme, beantragt jedoch, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte eine Replik ein. 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz verkenne die verjährungsrechtliche Problematik, wenn sie festhalte, es genüge, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen in der Anklageschrift in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximativ umschrieben seien. Die Beschwerdegegnerin 2 sei am yy. April 1991, er am xx. Juni 1984 geboren. Die angeblichen Taten hätten sich um seinen 18. Geburtstag herum zugetragen. Es sei für ihn nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt ihm welche konkreten Handlungen vorgeworfen würden. Es sei sachlich unhaltbar, wenn die Anklageschrift als Tatzeitraum ca. Mitte 2002 bis ca. November 2003 erwähne. 
 
1.1. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die approximative Beschreibung in der Anklageschrift sei genügend. Es könne nicht angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anklageschrift gewusst habe, was ihm angelastet werde. Dies behaupte er auch nicht. Er gebe lediglich an, erst vor der Erstinstanz realisiert zu haben, wie viele Vorfälle ihm angelastet würden. Diese Anzahl ergebe sich aber gerade aus der Anklageschrift, wenn hierzu auch eine Rechnung erforderlich sei (Anzahl Wochen multipliziert mit zwei Vorfällen). Dass der Beschwerdeführer das volle Gewicht der Vorwürfe psychologisch erst allmählich habe erfassen können, begründe keine Verletzung des Anklagegrundsatzes.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, seinen im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt zu wiederholen. Soweit darauf vor dem Hintergrund der Begründungsanforderungen überhaupt einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), kann seiner Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift nennt als Tatzeitpunkt " ca. Mitte 2002 bis ca. Ende November 2003, als B.________ zu ihrer Mutter nach U.________ zog ". Daraus konnte der Beschwerdeführer hinreichend genau entnehmen, auf welche Periode sich die Anklageschrift bezog. Aufgrund dessen, dass sich die ihm vorgeworfenen Übergriffe über einen längeren Zeitraum erstreckten, kann von der Anklage nicht erwartet werden, dass das exakte Datum jedes Übergriffs genannt wird (vgl. E. 1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, und es ist nicht erkennbar, inwiefern durch die Zeitangabe in der Anklageschrift eine wirksame Verteidigung erschwert wurde. Mit der Umschreibung " ca. Mitte 2002 bis ca. Ende November 2003" tat die Anklageschrift der Informationsfunktion Genüge. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine allfällige Verjährung eines Teils der angeklagten Delikte eine genauere zeitliche Umschreibung der Vorwürfe verlangt hätte. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festhält, ist es eine Frage des Beweisrechts, ob nachweisbare Delikte zweifelsfrei einem Zeitraum zugeordnet werden können, in dem sie noch nicht verjährt waren (vorinstanzliche E. 1.4 S. 5).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es der Beschwerdegegnerin 2 freigestellt, ob diese zur Hauptverhandlung erscheine. Sie sei denn auch nicht anwesend gewesen. Selbst wenn die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum verfüge, ob eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 notwendig sei, hätte sie aufgrund der vorliegenden "Aussage gegen Aussage"-Konstellation nicht darauf verzichten dürfen. 
 
2.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und 1.4.4; je mit Hinweisen).  
Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 1.1.2; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde im Vorverfahren mehrfach einvernommen (pag. 156 ff., pag. 293 ff.) und auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (pag. 438 ff.). Diese Beweise bildeten Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz war damit nicht gehalten, ihre Aussage von Amtes wegen als zusätzliches Beweismittel i.S.v. Art. 389 Abs. 3 StPO zu erheben.  
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er alleine daraus, dass eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliegt, ableitet, die ihn belastende Aussage der anderen Person müsse vor der Berufungsinstanz erneut erhoben werden. Die Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen lediglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 6.3). Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich auf (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb vorliegend eine Ausnahme von der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte, die eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 vor der Vorinstanz von Amtes wegen erfordert hätte. 
Mit Schreiben vom 26. August 2019 (pag. 575) beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 der Vorinstanz, auf eine erneute Befragung der Letzteren sei zu verzichten. Eine solche sei weder nötig noch zumutbar. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu diesem Antrag. Aus der daraufhin folgenden Vorladung vom 16. November 2020 (pag. 578 f.) ist ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 das Erscheinen freistellte. Daraus konnte der Beschwerdeführer ableiten, dass das Gericht dem Antrag der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 stattgab und keine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 beabsichtigte. Erachtete der Beschwerdeführer eine erneute Befragung als notwendig, hätte er spätestens auf die Vorladung reagieren müssen, was er jedoch ebenfalls nicht tat. Somit ist davon auszugehen, dass er auf die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 verzichtete. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor der Erstinstanz Gelegenheit hatte, der Beschwerdegegnerin 2 Fragen zu stellen (pag. 443). Damit wurde sein Konfrontationsanspruch gewahrt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin 2 durch den Antrag ihrer Rechtsvertreterin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Opfer nach Art. 169 Abs. 4 StPO Gebrauch gemacht (vgl. Urteil 6B_66/2022 vom 19. April 2022 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
3.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor dem Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten die einzigen objektiven Beweismittel, die schriftliche Auskunft von Dr. med. C.________, Kinderärztin der Beschwerdegegnerin 2, und die schriftliche Auskunft der damals zugezogenen Gynäkologin nicht bzw. nicht umfassend gewürdigt. Diese Beweismittel wären geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 zu erschüttern und seine Aussagen zu stützten.  
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Erstinstanz beanstandet, ist auf seine Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, da eine solche ausschliesslich gegen das vorinstanzliche Urteil zulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Ob seine grundsätzlich zulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung überhaupt hinreichend substanziiert ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), kann offenbleiben, da die Beweiswürdigung jedenfalls nicht willkürlich ist. Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe - neben diversen anderen Beweismitteln - den Bericht von Dr. med. C.________ gewürdigt. Diese habe bei der Beschwerdegegnerin 2 Ausfluss diagnostiziert. Aufgrund der Persistenz der Beschwerden, der sozialen Situation und des Alters der Patientin habe sie zum Ausschluss eines möglichen sexuellen Übergriffs eine gynäkologische Beurteilung bei Dr. med. D.________ eingeholt. Deren Bericht sei weder in die eine noch in die andere Richtung ausschliessend gewesen. In ihrer eigenen Beweiswürdigung äusserte sich die Vorinstanz nicht (mehr) zu diesen beiden Berichten. Dies zeigt, dass sie die fraglichen Berichte weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschwerdeführers wertete. Dass dieses Vorgehen willkürlich wäre, ist weder rechtsgenüglich dargetan (vgl. E. 3.1 hiervor) noch ersichtlich. Die Gynäkologin hielt nämlich explizit fest, ihre Befunde würden zwar nicht auf eine sexuelle Ausbeutung hinweisen, jedoch sei bekannt, dass die körperliche Integrität eine Ausbeutung absolut nicht ausschliesse. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Beschwerdegegnerin 2 habe bei Erstattung der Anzeige gegen ihn im Juni 2014 bei der Schilderung des ersten Vorfalls (sog. Vorfall "Engel") zu Protokoll gegeben, er sei mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Demgegenüber habe sie bei der erstinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, sie glaube, es sei nicht zur Penetration gekommen. Zudem falle auf, dass hinsichtlich der vorgeworfenen Vergewaltigungen einzig die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich des Vorfalls "Engel" über Realkennzeichen verfügen würden. Bei allen anderen vorgeworfenen Vergewaltigungen beschränkten sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 darauf, der Beschwerdeführer habe sie jeweils mit dem Arm auf das Bett gedrückt und sie dann penetriert. Es sei deshalb willkürlich, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft qualifiziere, weil sie betreffend diesen einen Vorfall Realkennzeichen enthielten.  
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zu belegen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. Juni 2014 bei der Staatsanwaltschaft dahingehend aussagte, der Beschwerdeführer habe sie (vaginal) penetriert. Demgegenüber sagte sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2016 aus, sie glaube, beim ersten Mal sei es nicht zur Penetration gekommen bzw. sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie bestätigte jedoch, dass es "später" regelmässig gegen ihren Willen dazu gekommen sei. Aus diesem (scheinbaren) Widerspruch kann indes nicht geschlossen werden, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien unglaubhaft. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Erinnerung der Beschwerdegegnerin 2 in der Zeit zwischen der (ersten) Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund zweieinhalb Jahre später verblasst ist, zumal die Beschwerdegegnerin 2 am 4. Juni 2014 die Erlebnisse ihrer Kindheit erstmals den Strafverfolgungsbehörden geschildert hat und sie damit einen Prozess der Verarbeitung dieser Erlebnisse angestossen hat. 
Unzutreffend ist sodann der Vorwurf, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 enthielten - mit Ausnahme der Schilderung des Vorfalls "Engel" - keine Realkennzeichen, weshalb die Vorinstanz darauf nicht abstellen dürfe. Aus den Erwägungen der Erstinstanz, denen sich die Vorinstanz - soweit hier von Interesse - anschliesst (vgl. vorinstanzliche E. 4 S. 13) und sie somit zu ihren eigenen macht, ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 aussagte, der Geschlechtsverkehr sei immer gleich vollzogen worden: Sie habe auf dem Rücken gelegen, der Beschwerdeführer habe sie mit seinem Unterarm auf das Bett gedrückt und sich auf sie gelegt. Wenngleich dieser Schilderung an sich nicht unmittelbar Realkennzeichen entnommen werden können, wird die vorinstanzliche Beweiswürdigung damit nicht willkürlich. Die Vorinstanz berücksichtigt (zu Recht) nicht bloss diese isolierte Aussage, sondern sämtliche Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Darin finden sich zahlreiche Realkennzeichen: So beschrieb die Beschwerdegegnerin 2 detailliert, anschaulich und nachvollziehbar, wie es überhaupt zu den Vergewaltigungen kommen konnte (Abwesenheit ihres Vaters wegen Schichtarbeit; Besuche von ihr und ihren Brüdern bei der Familie des Beschwerdeführers etc.), weshalb die Übergriffe untentdeckt blieben (Drohungen des Beschwerdeführers, er würde ihrer Familie "weh tun") und wie sie versuchte, den Übergriffen zu entfliehen, indem sie in der Badewanne übernachtete. Sie schilderte Gefühle, ordnete die Geschehnisse räumlich und zeitlich ein und vermied es, den Beschwerdeführer über Gebühr zu belasten. In Anbetracht dieser zahlreichen Realkennzeichen ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft wertete. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz sei offensichtlich zu Unrecht davon ausgegangen, der behauptete erzwungene Oralverkehr habe sich nach dem 14. Juni 2002 (und damit noch innerhalb der Verjährungsfrist) ereignet. Der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Juni 2014 lasse sich zweifelsfrei entnehmen, der Oralverkehr habe vor der angeblichen ersten Vergewaltigung im Sommer 2002 stattgefunden, welche die Vorinstanz als verjährt angesehen habe.  
Auch mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Die Erstinstanz erwog, der Vorfall "Engel" habe in dubio pro reo vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 stattgefunden und sei deshalb verjährt (vorinstanzliche E. 3.3 S. 12). Die Vorinstanz schloss sich dieser Ansicht an (vorinstanzliche E. 5.3 S. 15). Die übrigen Übergriffe erachtete sie als nach dem 14. Juni 2002 vorgefallen, insbesondere auch der in Ziff. 3 der Anklageschrift erwähnte, bei mindestens zwei bis drei Gelegenheiten stattgefundene, erzwungene Oralverkehr. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer aus der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Juni 2014 abzuleiten vermag, "der" behauptete Oralverkehr habe sich vor der ersten Vergewaltigung zugetragen. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 ergibt sich, dass die Übergriffe des Beschwerdeführers mit dem Vorfall "Engel" begannen. Die Vorfälle, bei denen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 zum Oralverkehr zwang (höchstens drei Mal), ordnete die Beschwerdegegnerin 2 nach diesem ersten Übergriff "Engel" ein. Die Vorinstanz hat ihre Aussage damit nicht willkürlich ausgelegt. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, allfällige Übergriffe hätten sich vor seinem 18. Geburtstag zugetragen und seien deshalb verjährt. Er habe ausgesagt, anlässlich seines 18. Geburtstags sei ihm hinsichtlich Mündigkeit "der Kopf gewaschen worden" und er habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.  
Der Beschwerdeführer brachte diesen Einwand bereits in der Berufungsverhandlung vor. Die Vorinstanz berücksichtigte seine dortigen Aussagen bei ihrer Beweiswürdigung (vgl. vorinstanzliche E. 4 S. 12), erachtete sie jedoch (begründet) als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.1 hiervor). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts komme eine Verurteilung gestützt auf Art. 189 StGB neben einer Verurteilung nach Art. 187 StGB nur dann in Betracht, wenn der psychische Druck auf das Opfer erheblich sei. Sobald das Kind in seiner Persönlichkeit so weit entwickelt sei, dass es seinen Willen unabhängig vom Täter bilden könne, seien höhere Anforderungen an den psychischen Druck oder Zwang zu stellen, den der Täter konkret aktiv ausübe (vgl. BGE 146 IV 153 E. 3.5.4). Er sei keine Bezugsperson der Beschwerdegegnerin 2 gewesen. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sie ihren Willen nicht unabhängig von ihm hätte bilden können. Die Vorinstanz lege nicht dar, dass und in welcher Form er psychischen Druck auf die Beschwerdegegnerin 2 ausgeübt hätte. Deshalb habe ein Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zu erfolgen. 
 
4.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, macht sich der Verletzung von Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar. Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.  
 
4.1.1. Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen: Sexuelle Handlungen mit Kindern) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Art. 187 StGB und Art. 189 ff. StGB schützen gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre unterschiedliche Rechtsgüter. Art. 187 StGB schützt die Entwicklung von Minderjährigen und Art. 189 ff. StGB schützen die sexuelle Freiheit. Die Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Freiheit ist durch die Bestrafung nach Art. 187 StGB nicht mitabgegolten (BGE 124 IV 154 E. 3a mit Hinweisen). Art. 187 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die seelische Entwicklung von Kindern (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 187 StGB mit Hinweisen). Kinder besitzen sodann gleich wie Erwachsene eine strafrechtlich geschützte sexuelle Freiheit (BGE 124 IV 154 E. 3a). Das Strafrecht schützt Minderjährige mit anderen Worten durch Art. 189 ff. StGB wie Erwachsene in ihrer sexuellen Integrität und Freiheit, und sieht mit Art. 187 StGB einen zusätzlichen Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung vor (zum Ganzen: BGE 146 IV 153 E. 3.5.2).  
 
4.1.2. Die Anwendung der Nötigungstatbestände von Art. 189 ff. StGB erfordert, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Es ist unmöglich, in denjenigen Fällen, in denen ein Wille betreffend die eigene sexuelle Freiheit mangels Einsichtsfähigkeit noch nicht gebildet werden kann, einen solchen (noch nicht bestehenden) Willen zu brechen. Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer (Abwehr-) Reaktion fähig ist (BGE 120 IV 194 E. 2c mit Hinweisen). Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem Alter eine solche altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist. Das Bundesgericht hat die Urteilsunfähigkeit eines siebenjährigen Kindes und damit die Unfähigkeit, seinen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen zu bilden, bejaht (Urteil 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.3.2; vgl. auch Urteil 6B_1310/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 11.2 in fine). Auf die Festlegung einer fixen Altersgrenze ist weiterhin zu verzichten. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Als eindeutig zu tief erscheint die in der Lehre postulierte Altersgrenze von vier Jahren (so etwa bei MAIER, a.a.O., N. 11 zu Art. 191 StGB). Solange das Kind mangels Einsichtsfähigkeit noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen entwickeln kann, ist von Urteilsunfähigkeit des Kindes auszugehen. Für Fälle, in denen ein "Nein" des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten ist, weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht einordnen kann, ist der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) einschlägig. Partizipiert ein Kind an sexuellen Handlungen, ohne diese auch nur zu hinterfragen, oder ordnet es diese etwa ohne diesbezügliche Beeinflussung durch den Täter als Spiel ein, kann dies zumindest ein Hinweis auf Urteilsunfähigkeit des Kindes sein (zum Ganzen: BGE 146 IV 153 E. 3.5.3).  
 
4.1.3. Sobald das Kind in seiner Persönlichkeit so weit entwickelt ist, dass es seinen Willen eigenständig und unabhängig vom Täter bilden kann, sind im Hinblick auf die sexuellen Nötigungstatbestände höhere Anforderungen an den psychischen Druck oder Zwang zu stellen, den der Täter konkret aktiv ausübt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.4). Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes genügen für sich genommen regelmässig nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (BGE 128 IV 97 E. 2b/cc).  
 
4.2. Die Beschwerdegegnerin 2 war im Zeitpunkt der Übergriffe elf bis zwölf Jahre alt. Mit Blick auf ihr Alter und ihre Schilderungen war sie in ihrer Persönlichkeit so weit entwickelt, dass sie ihren Willen, sexuelle Kontakte einzugehen, eigenständig und unabhängig vom Beschwerdeführer bilden konnte. Exemplarisch dafür steht die von der Vorinstanz wiedergegebene Aussage der Beschwerdegegnerin 2 betreffend den Vorfall "Engel". Sie habe laut zu weinen begonnen und ihm immer gesagt, er solle weggehen und sich eine Freundin suchen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 einen Willen betreffend die sexuelle Freiheit bilden konnte, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 189 StGB ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor).  
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 unter psychischen Druck gesetzt und sie damit zu sexuellen Handlungen genötigt hätte. Die Vorinstanz hält dafür, dass Gewalt das einschlägige Nötigungsmittel war (vgl. vorinstanzliche E. 5.3). So erwägt die Erstinstanz - auf deren Erwägungen die Vorinstanz in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verweist, ohne eigene rechtliche Überlegungen anzustellen (vorinstanzliche E. 4 a.E.) -, der Beschwerdeführer habe seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt, indem er die Beschwerdegegnerin 2 während der sexuellen Handlungen festgehalten oder sich mit seinem Körper auf sie gelegt habe. Die im Tatzeitpunkt elf Jahre alte Beschwerdegegnerin 2 sei dem Beschwerdeführer bereits aufgrund ihres sehr jungen Alters körperlich und kognitiv weit unterlegen gewesen. 
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Die von der Vorinstanz festgestellte Einwirkung des Beschwerdeführers (Festhalten und sich mit dem Körper auf sie legen) erreichte vorliegend das erforderliche Ausmass. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdeführers als Anwendung von Gewalt wertet und ihn zusätzlich zur Vergewaltigung der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig spricht. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Strafzumessung als bundesrechtswidrig. Er beanstandet zweierlei: Erstens habe die Vorinstanz die konkrete Methode verletzt. Die Vorinstanz hätte die einzelnen Straftaten nicht gesamthaft beurteilen dürfen. Sie hätte für jedes einzelne Delikt eine separate Strafe festsetzen und die Strafart bestimmen müssen. Zweitens habe sich die Vorinstanz nicht zur Wahl der jeweiligen Strafart geäussert. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion dürfe nur verhängt werden, wenn keine mildere Strafe in Betracht komme. Die Vorinstanz hätte begründen müssen, weshalb sie jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich halte. 
 
5.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen: Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2). 
 
5.2. Die Vorinstanz erachtete die Tatbestände von Art. 190 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung), Art. 187 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) und von Art. 189 Abs. 1 StGB (sexuelle Nötigung) jeweils mehrfach als erfüllt. Der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB sieht als einzig mögliche Strafart die Freiheitsstrafe vor. Deshalb kann der Vorinstanz nicht unter Verweis auf Art. 41 Abs. 2 StGB vorgeworfen werden, sie hätte explizit begründen müssen, weshalb es bei diesem Delikt auf eine Freiheitsstrafe erkennt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB ist das Gericht verpflichtet, die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. Diese Bestimmung ist indes nur dann anwendbar, wenn die Strafbestimmung sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vorsieht (statt vieler GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 41 StGB). Kein Anwendungsfall von Art. 41 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn das Gericht die Strafe - wie vorliegend (hier aufgrund Unverjährbarkeit der Delikte gemäss Art. 101 Abs. 2 StGB) - mildert und es deshalb gemäss Art. 48a Abs. 2 StGB auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen kann. Art. 48a Abs. 2 StGB ist insofern Art. 41 Abs. 2 StGB nachgelagert, was sich bereits aus der Gesetzessystematik ergibt: Während sich Art. 41 StGB im Zweiten Abschnitt "Bedingte und teilbedingte Strafen" (Art. 42-46 StGB) findet, steht Art. 48a StGB im Dritten Abschnitt "Strafzumessung" (Art. 47-51 StGB). Für diesen Abschnitt hält der Gesetzgeber mit Art. 50 StGB eine separate, weniger weit reichende Bestimmung bereit, welche die Begründungspflicht regelt (KUHN/ VUILLE, Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 41 StGB; MAZZUCCHELLI, a.a.O., N. 52 zu Art. 41 StGB). Dieser zufolge hat das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Daraus ergibt sich indes keine Pflicht des Gerichts, explizit auszuführen, weshalb es nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach Art. 48a Abs. 2 StGB auf eine andere Strafart zu erkennen, wenn es die Strafe mildert. Demnach kann der Vorinstanz - weder unter Verweis auf Art. 41 Abs. 2 StGB noch auf Art. 50 StGB - unterstellt werden, sie hätte für jede einzelne Vergewaltigung über die Strafart befinden müssen.  
Im Gegensatz zum Tatbestand der Vergewaltigung sieht das Gesetz für die sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB und die sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Diesbezüglich gilt Art. 41 Abs. 2 StGB. Die Vorinstanz begründet ihre Wahl, eine Freiheitsstrafe auszusprechen damit, dass der Zusammenhang der Delikte derart eng sei, dass separate Geldstrafen ausschieden (vorinstanzliche E. 5.3 S. 15). Entsprechend erwägt sie, für die erste Vergewaltigung sei - noch ohne Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszufällen. Darin sei mit einem halben Jahr die in Idealkonkurrenz abzugeltende sexuelle Handlung mit einem Kind enthalten. Die weiteren 49 Fälle führten zu einer Erhöhung der Strafe um 5 ½ Jahre auf deren acht, wovon 1/5 für die sexuellen Handlungen mit einem Kind angerechnet worden sei. Bei gleichmässiger rechnerischer Verteilung würde dies für jede weitere Vergewaltigung einen Monat und für jede weitere sexuelle Handlung mit einem Kind eine Woche Freiheitsstrafe ausmachen (vorinstanzliche E. 5.3 S. 16). Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren gelangte die Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon sie 2 ½ Jahre bedingt aussprach. 
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die vorliegend zu beurteilenden Tatbestände weisen Züge eines Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen, wie im vorliegenden Fall, in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation erfolgen. Mit der Vorinstanz ist daher die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind. Bei keinem dieser Delikte wäre eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. 
 
6.  
Soweit der Beschwerdeführer im Eventualantrag die Herabsetzung der an die Beschwerdegegnerin 2 zu leistenden Genugtuung von Fr. 30'000.-- auf Fr. 2'000.-- verlangt, ist auf sein Begehren mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen wird mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen. Dem Kanton steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Bittel