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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_422/2023  
 
 
Urteil vom 12. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Glarus Nord, 
Kanzlei, Schulstrasse 2, 8867 Niederurnen, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus, 
Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Verkauf Parzelle, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 29. Juni 2023 (VG.2023.00034). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ und seine Ehefrau sind Eigentümer bzw. Eigentümerin der in U.________ gelegenen Parzelle Nr. 142 (Grundbuch U.________). Südlich an diese grenzt die Parzelle Nr. 144. Im Juli 2017 teilte A.________ der Gemeinde Glarus Nord als damalige Eigentümerin dieser Parzelle sein Interesse an deren Kauf mit. Am 16. August 2017 beschloss der Gemeinderat von Glarus Nord, die Parzelle Nr. 144 an die Eigentümer der Parzelle Nr. 145 zu verkaufen. Im November 2017 informierte er A.________ über seinen Entscheid, im Januar 2018 begründete er ihm diesen. Nach Eingaben an verschiedenen Orten beantragte A.________ im Januar bzw. Februar 2023 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Glarus, die Rechtmässigkeit des Verkaufs der Parzelle Nr. 144 zu überprüfen. Mit Entscheid vom 28. Februar 2023 trat das DVI auf das Begehren nicht ein. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 29. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 25. August 2023 erhebt A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Er ersucht dieses, zu prüfen, ob der Gemeinderat von Glarus Nord die Parzelle Nr. 144 nach den Regeln des Privatrechts verkaufen durfte oder Verwaltungsrecht anzuwenden gewesen wäre. Zudem sei zu prüfen, ob der Gemeinderat mit dem Verkauf der Parzelle bzw. im Zusammenhang damit seine grundrechtlichen Ansprüche auf Vertrauensschutz und rechtliches Gehör verletzt habe, und seien diese Grundrechte, insbesondere bezüglich des versprochenen Wegrechts, zu verwirklichen. Ferner habe das Bundesgericht eine Überprüfung des der Gemeinde durch den Verkauf der Parzelle entstandenen Finanzverlusts durch eine neutrale Person oder Institution anzuordnen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einleitend festgehalten, Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde nur die Frage, ob das DVI zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Diese Frage hat sie in der Folge bejaht. Sie hat dabei namentlich ausgeführt, die vom Beschwerdeführer anbegehrte Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts zu Lasten der (vor Jahren verkauften) Parzelle Nr. 144 und zu Gunsten seiner Parzelle Nr. 142 im Grundbuch falle in den Bereich des Zivilrechts. Da der Beschwerdeführer ein Gestaltungsurteil auf dem Zivilrechtsweg erwirken könne, mangle es ihm weiter an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich einer allfälligen Unrechtmässigkeit des behördlichen Handelns. Sein Feststellungsbegehren sei lediglich subsidiär, wobei ihm selbst eine Gutheissung der Beschwerde nicht zum Vorteil gereichen würde, weshalb ihm im Ergebnis auch ein Rechtsschutzinteresse fehle. 
Der Beschwerdeführer übt vor Bundesgericht zwar erneut in verschiedener Hinsicht Kritik am nach den Regeln des Privatrechts erfolgten Verkauf der Parzelle Nr. 144 durch den Gemeinderat von Glarus Nord. Er setzt sich mit der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildenden Frage, ob das DVI zu Recht auf seine Eingabe nicht eingetreten sei, und den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht weiter auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung zum Schluss gekommen ist, der Nichteintretensentscheid des DVI sei im Ergebnis zu Recht erfolgt. Seine Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er materielle Anträge stellt und materielle Ausführungen macht, geht er sodann über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und damit auch denjenigen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Insofern ist seine Beschwerde deshalb bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässig. Damit ist auf diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Glarus Nord, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur