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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_941/2022  
 
 
Urteil vom 23. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.B.________, 
3. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Livio Stocker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Nötigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Mai 2022 (4M 21 52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Strafbefehl vom 28. Juni 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Luzern A.________ wegen mehrfacher Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, er habe seinem langjährigen Bekannten D.________ erlaubt, vom 19. bis 28. September 2016 einen roten Smart so abzustellen, dass dessen hinterer Teil auf das Grundstück Nr. xxx geragt sei und dort den Parkplatz Nr. 2 von B.B.________ und C.B.________ blockiert habe. Im Weiteren habe er D.________ erlaubt, vom 13. Dezember 2016 bis 10. Februar 2017 einen schwarzen Smart so abzustellen, dass dessen vorderer Teil auf das Grundstück Nr. xxx geragt sei und den Parkplatz Nr. 2 blockiert habe.  
 
A.b. Auf Einsprache hin überwies die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2017 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht Luzern.  
Dieses verurteilte A.________ am 15. Mai 2018 wegen mehrfacher Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und einer Busse von Fr. 1'800.--. 
 
A.c. Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Kantonsgericht des Kantons Luzern am 23. September 2019 gut. Es wies die Sache zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück.  
Am 13. Juli 2020 reichte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht die ergänzte Anklage ein. 
 
B.  
Am 25. Februar 2021 verurteilte das Bezirksgericht A.________ wegen mehrfacher Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.--. 
 
C.  
Dagegen ging A.________ abermals in Berufung beim Kantonsgericht. Dieses bestätigte mit Urteil vom 31. Mai 2022 die Verurteilung und reduzierte die bedingte Geldstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 40 Tagessätze. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer lässt ein Ausstandsgesuch gegen den am Entscheid mitwirkenden Bundesrichter Rüedi - und allenfalls den Gerichtsschreiber - stellen und geltend machen, die Gerichtsbesetzung biete keine Gewähr für ein den Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügendes Urteil. 
 
1.1. Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a - e BGG genannten Gründe erfüllt ist. Auf von vornherein untaugliche Ausstandsgründe ist nicht einzutreten, wobei der entsprechende Nichteintretensentscheid in Abweichung von Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson gefällt werden kann.  
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die im einschlägigen Punkt dieselbe Tragweite aufweisen, hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 139 I 72 E. 2.2.1; 139 I 121 E. 4.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 139 I 121 E. 4.1; 135 I 14 E. 2). Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 142 III 521 E. 3.1.1; 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweis). 
 
1.2. Von vornherein unzulässig ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach unter der Besetzung von Bundesrichter Rüedi und Gerichtsschreiber Matt überdurchschnittlich viele private Beschwerden abgewiesen würden. Diese unzutreffende Behauptung vermag nicht aufzuzeigen, dass im konkreten Fall der Anschein von Befangenheit bestünde oder dass das Verfahren nicht mehr offen wäre. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht in der Regel in Dreier- resp. gar in Fünferbesetzung urteilt (Art. 20 BGG). Auf das offensichtlich unzulässige Vorbringen ist nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Rüedi mit dessen Zugehörigkeit zur SVP begründet. Er bringt nichts vor, was über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinausginge. Diese stellt praxisgemäss keinen Ausstandsgrund dar. Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Gerichtspersonen im konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 I 235, mit Hinweisen). Ebenfalls offensichtlich untauglich ist der Einwand, dass die abgelehnten Gerichtspersonen nicht der Strafrechtlichen Abteilung angehören. Das Bundesgerichtsgesetz lässt in Art. 18 Abs. 3 BGG die Mitwirkung abteilungsfremder Gerichtspersonen an Urteilen einer anderen Abteilung ausdrücklich zu und verpflichtet die Gerichtspersonen gar zur Aushilfe in anderen Abteilungen. Die interne Ressourcenverteilung obliegt hingegen einzig dem Bundesgericht. Eine Verletzung des BGG liegt nicht vor. Ferner hat das Bundesgericht wiederholt ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 40 BGerR legte das Bundesgericht dar, dass in der genannten Norm sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche das Abteilungspräsidium bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine zusätzliche Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat auch aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Beschwerdeführers besteht seitens der Parteien kein Anspruch darauf, dass das Bundesgericht bekannt gibt, nach welchen Kriterien gemäss Art. 40 BGerR die Bildung des Spruchkörpers in concreto erfolgt ist. Auf das offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6B_1452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sache hätte nicht zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden dürfen. Zudem rügt er eine unzulässige Ergänzung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts.  
 
2.1.2. Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 333 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die dem Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (Urteile 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2; 6B_688/2017 und 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Umschreibung des Qualifikationsmerkmals fehlt (Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2). Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht, etwa auch als Folge einer neuen Verteidigungsstrategie, eine mögliche neue Tatvariante ergibt. Nach der Rechtsprechung kann auch der als Anklageschrift geltende Strafbefehl zurückgewiesen werden, und zwar kraft Verweises in Art. 379 StPO auch noch im Berufungsverfahren (BGE 147 IV 167 E. 1.4; Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch STEPHENSON/ ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5b zu Art. 333 StPO).  
 
2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, nach der Befragung von D.________ als Auskunftsperson im ersten Berufungsverfahren sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Sachverhaltsvariante, die es für wahrscheinlich gehalten habe, nicht im Strafbefehl geschildert worden sei. Daher sei die Vorinstanz gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO berechtigt und gehalten gewesen, die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Daran ändere nichts, dass die Vorinstanz die Rechtsgrundlage von Art. 329 Abs. 2 StPO im Beschluss vom 23. September 2019 nicht explizit genannt habe.  
Nach Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) oder Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so weist das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). 
Gründe für eine Sistierung können bei der Prüfung gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO erkennbar werden oder auch später auftreten. Art. 329 Abs. 2 StPO kommt zur Anwendung, wenn das Beweisverfahren einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergibt als in der Anklage geschildert. Bei einer solchen Konstellation ist eine Rückweisung der Anklage zwecks Anpassung des Sachverhalts an das neue Beweisergebnis statthaft (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.2). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, im soeben erwähnten Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 sei es um eine minime Änderung des Sachverhalts gegangen, nämlich um das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung gegenüber dem Bedienen eines Kommunikations- bzw. Informationssystems. Vorliegend ging es darum, ob der Beschwerdeführer den Parkplatz Nr. 2 blockierte, indem er selbst einen Smart darauf abstellte oder indem er veranlasste, dass eine Drittperson einen Smart darauf abstellt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Änderung des Sachverhalts den Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 2 StPO sprengen würde. Vielmehr ist das Mass der Änderung durchaus vergleichbar mit jener im erwähnten Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017. 
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in unzulässiger Weise ergänzt, indem sie festgehalten habe, dass die längsseitige Nutzung des Parkplatzes Nr. 2 verunmöglicht worden sei und dieser Vorwurf aus der Anklage bereits hervorgehe. Die Anklage habe sich nämlich darauf beschränkt, dass die berechtigte Benützung des Parkplatzes Nr. 2 verhindert worden sei, was nicht mit der Verhinderung des längsseitigen Parkierens gleichzusetzen sei.  
Die Vorinstanz erwägt dazu, aus den Plänen in den Akten ergebe sich, dass die beiden streitigen Parkplätze längsseitig angelegt gewesen seien und es liege daher auf der Hand, dass diese in der Vergangenheit auch grossmehrheitlich auf diese Weise genutzt worden seien. Die Anklage spreche durchgehend vom Parkplatz Nr. 2 und insbesondere von der Blockierung von dessen Zufahrt sowie der Hinderung der Nutzung des Fahrwegrechts und des Parkplatzes Nr. 2. Dem Beschwerdeführers sei damit klar gewesen, dass ihm in erster Linie die Verhinderung einer längsseitigen Parkierung auf Parkplatz Nr. 2 vorgeworfen wird. 
Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Weder dessen Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion wurden beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer konnte aus der Anklage ohne weiteres ersehen, wessen er angeklagt war. Die Tat war zureichend umschrieben. Es war ihm ohne weiteres möglich, sich in seiner Verteidigung richtig vorzubereiten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass er erst im Verlauf des Verfahrens mit neuen Anschuldigungen konfrontiert worden wäre. Es kann auch keine Rede sein von einer unzulässigen Ergänzung des Sachverhalts. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die Fotodokumentation fest, dass vom 19. bis 28. September 2016 ein roter Smart auf dem Strassengrundstück Nr. yyy direkt vor dem Parkplatz Nr. 2 des Grundstücks Nr. xxx parkiert gewesen sei. Das Strassengrundstück Nr. yyy sei damals im Eigentum einer Erbengemeinschaft gestanden, welcher der Beschwerdeführer angehört habe. Zudem habe er die Liegenschaft bewohnt, welche unmittelbar an die erwähnten Grundstücke Nr. xxx und Nr. yyy grenzt. Das Strassengrundstück Nr. yyy sei mit einem Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. xxx belastet. Der Parkplatz Nr. 2 befinde sich grossmehrheitlich auf dem Grundstück Nr. xxx. Dieses sei im Eigentum einer Aktiengesellschaft. Der Beschwerdegegner 2 sei deren Verwaltungsratspräsident und die Beschwerdegegnerin 3 das einzige weitere Verwaltungsratsmitglied. Damit seien die Beschwerdegegner 2 und 3 berechtigt gewesen, den Parkplatz Nr. 2 und das Fahrwegrecht zu nutzen. Dieselben Feststellungen trifft die Vorinstanz für den schwarzen Smart, der vom 13. Dezember 2016 bis 10. Februar 2017 den Parkplatz Nr. 2 blockiert habe.  
Gemäss Vorinstanz parkierte der Beschwerdeführer am 19. September 2016 den roten Smart entweder selbst oder durch einen unbekannten Dritten dergestalt, dass er den Parkplatz Nr. 2 des Grundstücks Nr. xxx blockierte. Anschliessend habe er den Smart bis am 28. September 2016 dort stehen lassen. Er sei die ganze Zeit im Besitz eines Fahrzeugschlüssels gewesen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 2 und 3 wissentlich und willentlich verunmöglicht, das Fahrwegrecht und den Parkplatz Nr. 2 längsseitig zu nutzen. Das Gleiche gelte für den schwarzen Smart für die Zeit vom 13. Dezember 2016 bis 10. Februar 2017. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Vorinstanz offengelassen habe, ob er die Smarts selbst abgestellt oder eine Drittperson dazu angewiesen habe. Deshalb seien sein Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 81 StPO betreffend den Inhalt von Endentscheiden verletzt.  
Die Vorinstanz erwägt, D.________ habe eingeräumt, dass der rote Smart im Tatzeitpunkt im Eigentum seiner Garage gestanden habe. Der Smart habe nach Absprache mit dem Beschwerdeführer und mit dessen Einwilligung auf dem Strassengrundstück Nr. yyy gestanden. Die Person, welche den Smart gebracht habe, habe die Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten geworfen oder im Smart liegen lassen. Bei der polizeilichen Einvernahme habe D.________ zu Protokoll gegeben, auch der schwarze Smart sei im Tatzeitpunkt im Eigentum seiner Garage gestanden. Er habe den schwarzen Smart nach Absprache mit dem Beschwerdeführer und mit dessen Einwilligung auf dem Strassengrundstück Nr. yyy abgestellt, während die Fahrzeugschlüssel beim Beschwerdeführer gewesen seien. Die Vorinstanz entnimmt den Aussagen von D.________, dass er den roten und den schwarzen Smart nicht selbst in der auffälligen Position platzierte, welche den Parkplatz Nr. 2 der Beschwerdegegner 2 und 3 blockierte. Seine Aussagen deuten gemäss Vorinstanz vielmehr darauf hin, dass er die Smarts vor der Garage des Beschwerdeführers abstellte. 
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe die Verfügungsmacht über das schwarze und das rote Auto gehabt. Er sei mit den Beschwerdegegnern 2 und 3 in Streit gelegen und habe ein Motiv gehabt, den Parkplatz Nr. 2 als Schikane zu blockieren. Er habe die Smarts selbst dort abgestellt oder von einer Drittperson dort abstellen lassen. Jedenfalls habe er die Smarts nicht weggestellt, obwohl er über die Schlüssel verfügt habe und die Smarts sehr auffällig platziert gewesen seien. Für die Vorinstanz spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer die Smarts selbst dort abstellte oder durch eine Drittperson dort abstellen liess. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Denn im Kern stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer den Parkplatz Nr. 2 blockierte und diesen Zustand über längere Zeit aufrecht erhielt. Für die Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob er den roten und den schwarzen Smart zu Beginn der Blockade selbst dort abstellte oder abstellen liess. 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Er wirft den Strafbehörden vor, sie hätten nicht abgeklärt, ob die Beschwerdegegner 2 und 3 in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt worden seien.  
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegner 2 und 3 seien durch die Positionierung der beiden Smarts in ihren Rechten beeinträchtigt worden. Sie seien als Organe der Aktiengesellschaft berechtigt gewesen, den Parkplatz Nr. 2 zumindest insofern zu nutzen, als er sich auf dem Grundstück Nr. xxx der Aktiengesellschaft befunden habe. Diese Nutzung sei erheblich beeinträchtigt worden, indem zuerst der rote und dann der schwarze Smart auf dem Strassengrundstück Nr. yyy abgestellt worden sei. Der Parkplatz Nr. 2 habe praktisch nur noch als Abstellfläche oder für das querseitige Parkieren unter Mitnutzung des Parkplatzes Nr. 1 genutzt werden können. Das Längsparkieren eines Fahrzeugs ohne Mitbenutzung von Parkplatz Nr. 1 sei hingegen nicht mehr uneingeschränkt möglich gewesen. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten nur noch sehr umständlich über Parkplatz Nr. 1 längsseitig seitwärts parkieren können. 
Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine längsseitige Nutzung des Parkplatzes Nr. 2 auch ohne Überschreitung der Grundstückgrenze möglich gewesen wäre, da sich der Parkplatz Nr. 2 grossmehrheitlich auf dem Grundstück Nr. xxx befand und nur wenige Zentimeter in das Strassengrundstück Nr. yyy ragte. Ein Foto des roten Smarts von oben zeige, dass zumindest ein kürzeres Fahrzeug längs auf dem Parkplatz Nr. 2 hätte parkiert werden können, ohne die Grundstückgrenze zu überschreiten. Es treffe zu, dass dies mit einem grösseren Fahrzeug wohl nicht möglich gewesen wäre, und es sei möglich, dass die Grundstückgrenze in der Vergangenheit wiederholt durch parkierende Fahrzeuge überschritten worden sei. Entscheidend sei jedoch, dass der Parkplatz Nr. 2 mit kleineren Fahrzeugen auch für längsseitiges Parkieren hätte rechtmässig genutzt werden können und diese rechtmässige Nutzung durch die beiden Smarts verunmöglicht worden sei. Gemäss Vorinstanz kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegner 2 und 3 solche kleineren Fahrzeuge besassen, denn als Nutzungsberechtigte seien sie befugt gewesen, den Parkplatz Nr. 2 anderen Personen zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund sei auch ohne Belang, dass der Beschwerdegegner 2 selbst nicht mehr Auto fahre. 
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere kann entgegen dem Beschwerdeführer keine Rede davon sein, dass es die Strafbehörden unterlassen hätten, die bedeutsamen Tatsachen für die Beurteilung der Tat abzuklären. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 181 StGB. Er beanstandet die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Nötigung. 
 
4.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a).  
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 6B_303/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe den Tatbestand der mehrfachen Nötigung nicht erfüllt. Er habe den Beschwerdegegnern 2 und 3 lediglich die längsseitige Nutzung des Parkplatzes Nr. 2 verunmöglicht. Damit habe er nicht die rechtmässige Nutzung verhindert, sondern nur die unrechtmässige Nutzung. Denn die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten mit ihren Fahrzeugen ohne Beanspruchung des Strassengrundstücks Nr. yyy nicht längsseitig auf dem Parkplatz Nr. 2 parkieren können. Auch die Einschränkung des Fahrwegrechts sei nicht tatbestandsmässig. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten das Fahrwegrecht nutzen können.  
 
4.3. Das Bundesgericht bejahte in BGE 108 IV 165 eine Nötigung durch Bildung eines Menschenteppichs von 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung, wodurch während etwa 15 Minuten die Wegfahrt eines Fahrzeugs verhindert worden war. In BGE 119 IV 301 bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen Nötigung, weil er den morgendlichen Berufsverkehr für die Dauer von rund 10 Minuten blockierte, um medienwirksam auf eine bevorstehende Demonstration gegen den Golfkrieg hinzuweisen. Das Urteil 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998 betraf Aktivisten, die gegen die Planung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle protestierten und während etwa anderthalb Stunden den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude einer Kraftwerkgesellschaft blockierten. In BGE 129 IV 6 ging es um Aktivisten, die an mehreren Tagen die Zufahrten beziehungsweise die Werksgeleise zu verschiedenen Kernkraftwerken blockiert hatten, um gegen den Transport von nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung zu protestieren. In allen diesen Fällen hat das Bundesgericht Nötigung bejaht und damit die letztinstanzlichen kantonalen Schuldsprüche bestätigt.  
 
4.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
Die Vorinstanz verweist auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung und hält überzeugend fest, dass der Parkplatz Nr. 2 der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 19. bis 28. September 2016 und vom 13. Dezember 2016 bis 10. Februar 2017 blockiert gewesen sei, weil jeweils ein Fahrzeug direkt davor abgestellt gewesen sei. Daher hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 den Parkplatz Nr. 2 für längsseitiges Parkieren praktisch nicht mehr verwenden können. Sie seien gezwungen gewesen, ihre Fahrzeuge auf andere Weise oder an einem anderen Ort abzustellen. Ihr Parkplatz Nr. 2 habe nur noch als Abstellfläche oder für das querseitige Parkieren benutzt werden können, dies aber unter gleichzeitiger Mitnutzung des Parkplatzes Nr. 1. Ausserdem sei ihr Fahrwegrecht auf dem Strassengrundstück Nr. yyy beschränkt worden. Der Beschwerdeführer habe damit eine längsseitig in jedem Fall berechtige Nutzung der Parkfläche verunmöglicht und das Fahrwegrecht beeinträchtigt. Die Intensität und Dauer der Tathandlungen von insgesamt 70 Tagen qualifiziert die Vorinstanz im Licht der erwähnten Rechtsprechung zu Recht als erheblich. 
 
4.5. Nach dem Gesagten verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen mehrfacher Nötigung durch Beschränkung der Handlungsfreiheit der Beschwerdegegner 2 und 3.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt