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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1015/2023  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B. ________, 
c/o C.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 
6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
7B_1015/2023 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 16. November 2023 (BEK 2023 148), 
 
7B_1016/2023 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 16. November 2023 (BEK 2023 149). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.B. ________ und C.B.________ erstatteten am 30. Juli 2023 Strafanzeige im Zusammenhang mit einem durch Notar D.________ am 21. Dezember 2015 öffentlich beurkundeten Kaufvertrag. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm am 26. Oktober 2023 gegen den verstorbenen Notar keine Strafuntersuchung an die Hand. Auf die von A.B. ________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 16. November 2023 nicht ein (Verfahren BEK 2023 148). A.B. ________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Verfahren 7B_1015/2023). 
A.B. ________ und C.B.________ erstatteten ferner am 28. Juli 2023 wegen Hausfriedensbruchs bzw. Verdachts "auf alle in Betracht kommenden Delikte" Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm am 26. Oktober 2023 keine Strafuntersuchung an die Hand. Auf die von A.B. ________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 16. November 2023 nicht ein (Verfahren BEK 2023 149). A.B. ________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Verfahren 7B_1016/2023). 
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_1015/2023 und 7B_1016/2023 werden in einer vereinigten Beschwerdeschrift eingereicht, welche die elektronische Signatur von A.B. ________ trägt. Aus dieser ergibt sich ohne Weiteres, dass beide Beschwerden im Namen von A.B. ________ erhoben werden (und nicht im Namen der C.________ AG, U.________, auf deren Briefpapier die Beschwerde eingereicht wurde und bei welcher A.B. ________ Verwaltungsratspräsident ist) : In der Beschwerdeschrift werden die Verfahrensnummern der beiden angefochtenen Verfügungen angeführt (Verfahren BEK 2023 148 sowie BEK 2023 149), in welchen A.B. ________ persönlich (und nicht die C.________ AG) als Partei beteiligt war. 
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer reicht die beiden Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift und mit identischer Begründung ein. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_1015/2023 und 7B_1016/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG). 
 
4.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtene Verfügungen des Obergerichts vom 16. November 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtenen Verfügungen begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
5.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
6.  
Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorbringt, vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angefochtenen Verfügungen fehlt vollständig. Diese werden lediglich zum Anlass genommen, Anschuldigungen gegen Behörden, den "E.________-Clan" und "avocat F.________" zu erheben, die ihn, seine Familie und seine Unternehmungen über Jahre diskriminiert, isoliert und Rufschädigung betrieben hätten. Sie seien "rechtelos gemacht" worden, indem Richter korrumpiert, beeinflusst oder eingeschüchtert worden seien. Durch die "erfolgte Gleichschaltung" sei keine funktionierende Justiz mehr gewährleistet. Für am 25. November 2022 sei alsdann die Tötung des Beschwerdeführers und seiner Familie geplant gewesen. Zudem hätten er und seine Gattin am 5. Oktober 2023 in die Schweizer Botschaft in Bangkok gelockt werden sollen, "um Ihnen ein Ende zu setzen". Insgesamt lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit den angefochtenen Verfügungen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Eingabe an einer Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
8.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_1015/2023 und 7B_1016/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément