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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_684/2022  
 
 
Urteil vom 16. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
réservesuisse genossenschaft, 
Schwanengasse 5 + 7, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entzug der Generaleinfuhrbewilligung (GEB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 18. Juli 2022 (B-456/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: die Importeurin) hat statutarischen Sitz in U.________/TG. Seit dem 29. Juni 2015 hielt sie eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für die Einfuhr von Energie- und Proteinträgern zu Futterzwecken, welche ihr die réservesuisse genossenschaft, gestützt auf Art. 1 ff. der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AEV; SR 916.01; Urteil 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 2.4.3), erteilt hatte. Mangels Leistung des Beitrags von Fr. 6'041.05 an den Garantiefonds verfügte die réservesuisse genossenschaft am 28. Mai 2021 den Entzug dieser GEB. Das Rechtsmittel der Importeurin an das Bundesamt für Landwirtschaft blieb erfolglos, ebenso ihre Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil B-456/2022 vom 18. Juli 2022).  
 
1.2. Die Importeurin erhob dagegen am 26. August 2022 sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, wobei sie die Eingabe "vorab per E-Mail" versandte. Am 2. September 2022 traf beim Bundesgericht die angekündigte schriftliche Fassung der Beschwerde vom 31. August 2022 ein. Diese findet auf rund eineinhalb Seiten A4 Platz und enthält einige kurze Überlegungen zum Verfahrensstand und zum Sachverhalt. Das Bundesgericht reagierte mit Brief vom 5. September 2022 dahingehend, dass es die Importeurin auf die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hinwies (Art. 42 BGG) und ausführte, dass auf die vorliegende Rechtsschrift vom 26./31. August 2022 aller Voraussicht nicht eingetreten werden könne. Der Importeurin stehe es aber frei, innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei (Art. 47 BGG), eine verbesserte Beschwerde nachzureichen.  
 
1.3. Die Importeurin antwortete mit einer weiteren E-Mail-Eingabe vom 9. September 2022, worin sie sinngemäss um Erstreckung der Beschwerdefrist ersuchte.  
 
1.4. Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2).  
 
2.2. Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still. Bei der 30-Tage-Frist handelt es sich, wie aus Art. 47 Abs. 1 BGG ausdrücklich hervorgeht, um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht erstreckbar ist. Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer nachträglichen, nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeergänzung nicht vor. Während laufender Beschwerdefrist ist eine Verbesserung aber möglich (zum Ganzen: Urteile 2C_618/2022 und 2C_619/2022 vom 6. September 2022, je E. 2.2).  
 
2.3. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG hat die Importeurin den angefochtenen Entscheid vom 18. Juli 2022 am 27. Juli 2022 in Empfang genommen. Die 30-tägige, um den Fristenstillstand vom 15. Juli bis zum 15. August 2022 erstreckte Beschwerdefrist (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist damit am 14. September 2022 verstrichen. Bis dahin hat die Importeurin dem Bundesgericht einzig die erwähnte kurze Eingabe vom 31. August 2022 zukommen lassen. Daraus gehen weder ein klarer Antrag noch eine Begründung hervor, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen könnte. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass offenkundig eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3), ist offensichtlich, dass auch die minimalen Ansprüche an eine hinreichende Begründung nicht erfüllt sind.  
 
2.4. Auf dieses Ungenügen hat das Bundesgericht die Importeurin mit Brief vom 5. September 2022 hingewiesen. Es hätte genügend Zeit bestanden, um sich fachkundig beraten zu lassen und noch vor dem Fristablauf vom 14. September 2022 zu reagieren. Bis dahin hat die Importeurin aber einzig ein sinngemässes Fristerstreckungsgesuch erhoben. Spätestens seit dem Schreiben vom 5. September 2022 hätte sie wissen müssen, dass das Gesetz keine Erstreckung einer gesetzlichen Frist vorsieht.  
 
2.5. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher