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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1094/2023  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Haykaz Zoryan, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Falsche Anschuldigung, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Mai 2023 (SB200512-O/U/cs). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 8. September 2020 sprach das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, den Beschwerdeführer der falschen Anschuldigung sowie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig. Das Verfahren betreffend Verleumdung wurde zufolge Verjährung eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bestraft und verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.  
Mit Urteil vom 11. Mai 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer ebenfalls der falschen Anschuldigung sowie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingt ausgesprochenen, auf 110 Tagessätze reduzierten Geldstrafe zu je Fr. 30.-- und bestätigte die dem Privatkläger erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er rügt eine falsche Beweiswürdigung, die "falsche Anwendung von Art. 303 und Art. 179ter StGB" sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.  
 
2.  
Die Vorinstanz erwägt, dass Dreh- und Angelpunkt das Hotel C.________ in U.________ sei, an welchem der Beschwerdeführer und der Privatkläger beteiligt gewesen seien und bezüglich welchem sie gegenseitig Forderungen stellten. Es gehe um sehr viel Geld. Motive für falsche Beschuldigungen seien beidseits denkbar. 
Im Folgenden analysiert die Vorinstanz sowohl die Aussagen des Privatklägers als auch jene des Beschwerdeführers. Dabei stellt sie fest, dass der Privatkläger konstant in Abrede gestellt habe, den Beschwerdeführer bedroht zu haben. Es ergäben sich insgesamt keine Widersprüche oder grobe Ungereimtheiten, auch wenn dessen Angaben in Bezug auf seine eigene Person teilweise verharmlosend seien und eine Aussage vorliege, die die Glaubhaftigkeit seiner Angaben leicht relativiere. In Bezug auf das fragliche Telefongespräch vom 19. Mai 2015 und die unbestrittenermassen im Nachgang im Hotel D.________ und in der psychiatrischen Klinik in V.________ stattgefundenen Treffen seien die Aussagen "recht" detailliert und erschienen schlüssig. Der Beschwerdeführer habe indes darauf beharrt, dass der Privatkläger ihm am Telefon gedroht habe, ihn und seine Familie umzubringen und er gesagt habe, er solle nie mehr nach Indien kommen und auch seine Frau und sein Sohn Indien verlassen sollten. Er habe zudem wiederholt erklärt, dass es auch bei einem im Hotel D.________ zwischen dem 20. und 24. Mai 2015 stattgefundenen Treffen sowie im Juni oder Juli in der psychiatrischen Klinik in V.________ zu Drohungen seitens des Privatklägers gekommen sei. Insoweit seien auch seine Aussagen konstant und übereinstimmend. 
Indes stellt die Vorinstanz bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, die zur Aufzeichnung des fraglichen Telefongespräches geführt hätten - er sei in Indien vom "gierig" gewordenen Privatkläger unter Androhung von Waffengewalt (sinngemäss) "gekidnappt" und gezwungen worden, ihm seine Hotelanteile abzutreten - Widersprüchlichkeiten und eine deutliche Aggravierungstendenz fest. Anhand einer weiteren Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers gelangt sie zum Schluss, dass diese in Bezug auf die Umstände der Drohungen, den Grund für die Aufzeichnung des Telefongespräches sowie den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung variierten. Auffällig sei zudem, dass er sich häufig erst auf entsprechende Nachfrage und auf Widersprüche oder ungeklärte Umstände angesprochen geäussert und diese sinnvoll zu erklären versucht habe, was ihm aber nicht gelungen sei. Dies führe insgesamt dazu, dass seine Darstellung - trotz der im Kern widerspruchsfreien Aussagen das Telefonat vom 19. Mai 2015 betreffend - insgesamt nicht schlüssig und stimmig erscheine. Das fragliche Telefonat lasse zudem nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Äusserungen des Privatklägers tatsächlich als Drohung verstanden habe und dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Tonfall des Gespräches, das beidseitig hitzig und teilweise mit lauter Stimme geführt worden sei und bei dem der Privatkläger die Bezahlung einer hohen Geldsumme gefordert habe. Zwar übe dieser einen gewissen Druck aus; die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Todesdrohungen seien aber nicht erkennbar. Stattdessen wirke es so, als hätte er solche provozieren bzw. den Privatkläger soweit bringen wollen, solche auszusprechen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass er das Gespräch bereits von Beginn an aufgezeichnet habe. Schliesslich lasse sich dem Gespräch auch nicht entnehmen, dass die Forderung des Privatklägers völlig haltlos gewesen wäre und nur auf Gier gründete. Vielmehr werde deutlich, dass er die Begleichung seiner Forderung fordere, entweder dergestalt, dass er das von ihm in das Hotel investierte Geld zurückerhalte, oder aber er das Hotel behalte und verkaufe. Ebenfalls keine Stütze finde im Gespräch, dass es bereits zuvor zu einem Kontakt mit Drohungen gekommen sei, womit auch seine Erklärung für die von Beginn an vorgenommene Aufzeichnung des Gespräches nicht überzeuge. 
Zusammenfassend seien die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren und wirkten die gegen den Privatkläger erhobenen Beschuldigungen konstruiert. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer folglich mit Anträgen, Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.  
 
4.  
 
4.1. Insoweit der Beschwerdeführer sich mit der einlässlichen Beweis- und Aussagewürdigung der Vorinstanz überhaupt auseinandersetzt, sind seine Vorbringen nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun.  
Mithin macht er auch vor Bundesgericht geltend, das Telefonat "nicht zum Spass" aufgezeichnet zu haben, sondern um sich und seine Familie "vor der Macht eines indischen Landmafia-Bosses" zu schützen, von dem bzw. dessen "Bewaffneten" er zuvor mit vorgehaltener Waffe entführt und gezwungen worden sei, ihm seinen Anteil am Hotel C.________ in U.________ im Wert von über Fr. 5 Mio. zu überlassen. Damit begnügt er sich, seine bereits vor Vorinstanz vertretene Sicht der Dinge zu wiederholen, was nicht geeignet ist, Willkür darzutun. Dementsprechend vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, gemäss welchem es im Vorfeld des fraglichen Telefonates zu keinen Drohungen gekommen war, schlechterdings unhaltbar sein könnte. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, das Obergericht habe die Beweise und vor allem die in der Sprache Hindi vorliegende Tonbandaufnahme, "nicht korrekt ausgewertet um festzustellen, ob sie Morddrohungen enthielt oder nicht", respektive dass die Vorinstanz die Pflicht gehabt hätte, die gesamten Umstände des Streites zu untersuchen, anstatt ihr Urteil auf einzelne Umstände einer falsch übersetzten Tonbandaufzeichnung zu stützen. 
Entgegen diesen Ausführungen hat die Vorinstanz eine einlässliche und sorgfältige Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles vorgenommen. Dabei hat sie sich insbesondere auch mit dem gemäss dem Beschwerdeführer für die Aufzeichung des Gespräches auslösenden Moment - konkret mit den angeblich im Vorfeld des Telefonates stattgefunden Drohungen - auseinandergesetzt. In dieses hat sie alsdann eine Analyse des fraglichen Telefongespräches einfliessen lassen. Sie kommt zum Schluss, dass sich Inhalt und Verlauf des Gespräches nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang bringen liessen, hingegen mit denjenigen des Privatklägers. Diese ergäben zusammen mit dem Telefongespräch eine sinnvolle Darstellung, während diejenige des Beschwerdeführers sich nicht überzeugend präsentiere. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und legt dementsprechend auch nicht dar, inwiefern dieser Schluss schlechterdings unhaltbar wäre. 
 
4.2. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er die Qualifikation des Übersetzers und die Qualität der Übersetzung in Frage stellen will und damit einhergehend moniert, das fragliche Telefonat sei vorgängig nicht in die Sprache Hindi transkribiert worden. Dasselbe gilt für seinen Einwand, dass ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Übersetzer "ins Kreuzverhör" zu nehmen. Insoweit er damit und zumindest sinngemäss die Verwertbarkeit der Übersetzung in Frage stellen und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügen will, hätte er diese Rügen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erheben müssen. Dass er dies getan, respektive die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht nicht behandelt hätte, macht er nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Dass und weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, die fraglichen Rügen bereits vor Vorinstanz zu erheben, wird von ihm weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Damit fehlt es den erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rügen - mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs - an einem zulässigen Anfechtungsobjekt. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
Im Übrigen erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern Teile des Telefongespräches falsch übersetzt worden sein sollen, bzw. wie die Übersetzung korrekt lauten müsste, damit die von ihm geltend gemachten Drohungen erkennbar werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 20). Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die von der Vorinstanz angeordnete, neuerliche Übersetzung des Telefongespräches (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f. und 21 ff.). Die fragliche Tonbandaufnahme befindet sich in den vorinstanzlichen Akten ([VI] act. 41) und der Beschwerdeführer spricht gemäss seinen eigenen Angaben perfekt Hindi (Beschwerde S. 12). Inwiefern unter diesen Umständen ein Vergleich mit der Übersetzung und damit das Aufzeigen von allfälligen Übersetzungsfehlern nicht möglich gewesen, respektive weshalb dies vom Vorliegen einer vorgängigen Transkription in die Sprache Hindi abhängig sein soll, erschliesst sich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.3). 
Die Vorinstanz lässt zudem keineswegs ausser Acht, sondern bezieht in ihre Erwägungen mit ein, dass sich im Gespräch Aussagen mit "drohendem bzw. bedrohlichem Charakter" fänden. Sie zeigt indes nachvollziehbar auf, weshalb deren Würdigung im Gesamtkontext nicht den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer diese tatsächlich als Drohung verstanden hätte und in Angst und Schrecken versetzt worden wäre (vgl. angefochtenes Urteil S. 22-30). Dabei hat sie entgegen dessen Ausführungen auch den "Tonfall" des Gespräches in ihre Erwägungen miteinbezogen (vgl. angefochtenes Urteil S. 27 mit Hinweis auf VI act. 41 [Tondateien]); konkret, dass dieses " beidseitig hitzig und teilweise mit lauter Stimme geführt" werde, es teilweise aber auch friedlich und ruhig wirke. Ebenso berücksichtigt und gewürdigt hat sie, dass der Privatkläger immer wieder das "Fuck-Wort" (im Sinne von "ficke deine Schwester") gebraucht habe. Anhand einer Analyse der Einbettung dieser Redewendung gelangt sie alsdann aber zum Schluss, dass diese nicht als Drohung, sondern als Beschimpfung bzw. Fluchwort gebraucht werde. Sie berücksichtigt zudem, dass es sich um ein neues Vorbringen handle, mit welchem der Beschwerdeführer den Privatkläger (erneut) stärker belaste. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht, zumindest nicht in einer den Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Weise auseinander, wenn er pauschal vorbringt, es sei unmöglich, ohne "Tonanalyse" und "verschleierte Bedrohungsanalyse" die Wahrheit herauszufinden, respektive er sich wiederum damit begnügt, den vorinstanzlichen Feststellungen seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen.  
 
4.3. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich moniert, es sei unterlassen worden, seine "psychische Situation" im Zeitpunkt der Tonbandaufnahme zu analysieren, handelt es sich auch hierbei um eine Rüge, die er bereits im Verfahren vor Vorinstanz hätte erheben müssen. Dass und weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, wird von ihm wiederum nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
 
5.1. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen zu genügen vermag, erweisen sich die erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.  
 
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger