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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_175/2022  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Christian Hoenen, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 2. September 2022 (DGS.2022.17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 14. August 2020 der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des Raufhandels und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt (NAG/BS; SG 122.200) schuldig. Es verurteilte ihn zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe und verwies ihn für 10 Jahre des Landes. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil vom 14. August 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurück (Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021). 
Inzwischen hatte A.________, der sich seit dem 10. September 2018 in Haft befand, einen fünfstündigen Ausgang beantragt. Am 21. Dezember 2021 ersuchte er zudem um bedingte Entlassung und Gewährung der amtlichen Verteidigung in zwei Verfahren. Der Präsident des Appellationsgerichts, Christian Hoenen, wies die Gesuche um Ausgang und bedingte Entlassung am 2. Februar 2022 ab, ohne sich zur amtlichen Verteidigung zu äussern. Am 3. März 2022 verfügte er aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, die "ergänzende Urteilsbegründung" ergehe "im schriftlichen Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO) ". 
 
B.  
Am 18. März 2022 ersuchte A.________ darum, Appellationsgerichtspräsident Christian Hoenen in den Ausstand zu versetzen. Er begründete sein Gesuch hauptsächlich mit verschiedenen angeblichen Verfahrensfehlern, die Appellationsgerichtspräsident Christian Hoenen unterlaufen seien. So sei für die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens nicht er allein, sondern das gesamte Berufungsgericht zuständig. Zudem sei die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausgeschlossen, da das Berufungsgericht nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatfragen neu zu beurteilen habe. Appellationsgerichtspräsident Christian Hoenen habe in seiner Verfügung vom 2. Februar 2022 auch unzutreffend ausgeführt, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 die Frage der Landesverweisung noch nicht geklärt. Ferner habe Appellationsgerichtspräsident Christian Hoenen ihm das rechtliche Gehör bereits mehrfach verwehrt; so insbesondere, als er ihn und die involvierten Behörden vor Abweisung seines Gesuchs um bedingte Entlassung nicht angehört habe. Aus diesen Gründen erscheine er nicht mehr ergebnisoffen.  
Das Appellationsgericht wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 2. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid vom 2. September 2022 sei aufzuheben und Appellationsgerichtspräsident Christian Hoenen ab dem 3. März 2022 rückwirkend in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und hat im Übrigen auf Vernehmlassung verzichtet. Appellationsgerichtspräsident Christian Hoenen beantragt die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat in seiner Replik vollumfänglich an seiner Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache, den die Vorinstanz als letzte und einzige kantonale Instanz gefällt hat. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer gibt in einem ersten Teil der materiellen Beschwerdebegründung den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht und die von ihm vorgebrachten Ausstandsgründe wieder, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Da der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen seinen Rüge- und Begründungsobliegenheiten nicht nachkommt, ist nicht weiter darauf einzugehen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und insbesondere der behördlichen Begründungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz setze sich mit dem "geltend gemachten Sachverhalt" nicht auseinander und handle seine Rügen nur in pauschaler und allgemeiner Weise ab. Sie prüfe insbesondere nicht, ob es sich bei den kritisierten Handlungen des Beschwerdegegners um Verfahrensfehler handle und wie diese gegebenenfalls zu gewichten wären.  
 
2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Rüge erweist sich als unbegründet: Die Vorinstanz behandelt im angefochtenen Entscheid alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausstandsgründe. Dabei hält sie insbesondere fest, bei den beanstandeten Handlungen handle es sich um instruktionsrichterliche Tätigkeiten, die grundsätzlich nicht zu einer unzulässigen Vorbefassung führten. Ferner habe der Beschwerdegegner auch mit seinen Ausführungen in der Verfügung vom 2. Februar 2022 keine fehlende Ergebnisoffenheit zum Ausdruck gebracht, sondern darin die Frage der Landesverweisung zu Recht offengelassen. Schliesslich könne offenbleiben, ob der Beschwerdegegner überhaupt Verfahrensfehler begangen habe, da krasse Rechtsverletzungen, die einen Ausstand zu begründen vermöchten, "nicht einmal im Ansatz ersichtlich" seien. Die Vorinstanz ist damit ihrer behördlichen Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er bringt vor, der Beschwerdegegner hätte seine instruktionsrichterliche Tätigkeiten so ausüben müssen, dass kein "Anschein der Vorbefassung" entstehe. Mit Verfügung vom 3. März 2022 habe er jedoch gezeigt, dass er nicht mehr gewillt sei, den massgebenden Sachverhalt zeitnah abzuklären. Die Verfügung sei "einseitig ausgerichtet" und erwecke den Anschein von Voreingenommenheit. Der Beschwerdegegner scheine die nochmalige Beurteilung der Sache als lästigen formalistischen Leerlauf zu empfinden und "kurzen Prozess" machen zu wollen. Überdies sei er für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gar nicht zuständig. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen diese Verfügung offengestanden habe, wenn sie erwäge, der Beschwerdeführer hätte die beanstandete Verfügung nicht angefochten.  
Auch die frühere Verfahrensführung, namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, als dieser um bedingte Entlassung ersucht habe, und die Nichtbehandlung seines Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung, liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner befangen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei schliesslich auch dessen Äusserung, der Beschwerdeführer müsse mit der Möglichkeit der Landesverweisung rechnen, ein klares Zeichen für eine verfrühte Festlegung. Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner in den Ausstand versetzen müssen. 
 
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richtern bzw. Richterinnen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; 142 III 732 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2; 138 I 425 E. 4.2.1; Urteil 7B_287/2023 vom 12. September 2023 E. 2.1). Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).  
Nach der Rechtsprechung begründen fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Richterin oder eines Richters für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Anders verhält es sich, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen einer verantwortlichen Richterin oder eines verantwortlichen Richters vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 7B_677/2023 vom 24. November 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
Ist die vom Ausstandsgesuch betroffene Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO, sondern eine sogenannte Mehrfachbefassung vor (BGE 148 IV 137 E. 5.4; 143 IV 69 E. 3.1 mit Hinweis). Diese kann unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, die betroffene Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (Urteile 7B_55/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1; 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären (BGE 148 IV 137 E. 5.5; Urteil 7B_55/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Grundsätzlich liegt keine unzulässige Mehrfachbefassung vor, wenn eine Rechtsmittelinstanz einen Entscheid aufhebt und an die Vorinstanz zurückweist und der am aufgehobenen Entscheid beteiligte Richter bzw. die daran beteiligte Richterin an der Neubeurteilung der Sache mitwirkt (BGE 143 IV 69 E. 3.1; Urteile 7B_55/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.3.2; 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet: Der Beschwerdegegner war in seiner Eigenschaft als Verfahrensleiter mit der gleichen Sache mehrfach befasst. Nach der zitierten Rechtsprechung liegt kein Fall von Vorbefassung nach Art. 56 lit. b StPO vor. Möglich wäre einzig eine unzulässige Mehrfachbefassung gemäss Art. 56 lit. f StPO, die hier aber zu verneinen ist. Der Beschwerdegegner hat mit den beanstandeten Verfahrenshandlungen lediglich prozessuale Anordnungen getroffen. Inwiefern er mit diesen den Sachentscheid vorweggenommen haben soll, ist nicht ersichtlich. Nach der zitierten Rechtsprechung ist auch nicht zu beanstanden, dass er an der Neubeurteilung der Sache mitgewirkt hat, nachdem er bereits am Urteil vom 14. August 2020 beteiligt war.  
Es sind auch keine anderen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erkennbar: Zwar ist mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2021 nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner am 3. März 2022 verfügte, die "ergänzende Urteilsbegründung" ergehe "im schriftlichen Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO) ". Angesichts des Verweises auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO und aufgrund der Verfügung vom 2. Februar 2023, worin ausdrücklich festgehalten wird, "die Frage einer drohenden Landesverweisung [sei] nicht geklärt", ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner damit einzig das schriftliche Verfahren für die Berufung anordnen wollte. Selbst wenn sich aber diese Anordnung als fehlerhaft erweisen sollte, würde eine solche Rechtsverletzung noch nicht ausreichen, um eine Ausstandspflicht zu begründen. Dies gilt sogar in Kombination mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen seines rechtlichen Gehörs. Die angeblichen Verfahrensfehler würden auch zusammen nicht so schwer wiegen, dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen. Schliesslich lässt auch der Wortlaut der Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2022 nicht auf eine Befangenheit schliessen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat der Beschwerdegegner darin lediglich erklärt, die Frage der Landesverweisung sei noch offen, was auch zutraf. 
 
4.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 64 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Fürsprecher Sararard Arquint wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern