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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1294/2022  
 
 
Urteil vom 8. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Santschi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Diebstahl, Strafzumessung, Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. August 2022 (50/2021/9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe im Rahmen ihrer Spitextätigkeit zwischen dem 6. und 27. März 2018 bei mehreren zu betreuenden Personen Schmuck entwendet und sich damit des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht. 
 
B.  
Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen A.________ des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren auf. Weiter verwies es A.________ für die Dauer von fünf Jahren des Landes. Es entschied über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Schaffhausen dieses Urteil am 26. August 2022 vollumfänglich. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. August 2022 sei teilweise aufzuheben, sie sei des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, zu bestrafen. Eventualiter sei von einer Landesverweisung abzusehen. Subeventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin moniert eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Zusammenfassend führt sie aus, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in Bezug auf die Höhe des Deliktsbetrages wie auch das damalige Einkommen der Beschwerdeführerin offensichtlich falsch bzw. ungenau fest.  
 
1.2. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe die einzelnen Werte der gestohlenen Schmuckstücke sowie den Gesamtdeliktsbetrag stets anerkannt. Während für die goldene Halskette von B.________ eine Quittung vorliege, basierten die übrigen Wertangaben auf Schätzungen. Aufgrund der Beschaffenheit der Schmuckstücke, insbesondere des Materials (Gold, teilweise 18 Karat, oder Diamanten), und ihrer Grösse erscheine der Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 7'745.-- keineswegs überhöht. Die Verteidigung habe nicht konkret dargelegt, aufgrund welcher Umstände daran zu zweifeln wäre. Jedenfalls sei nicht davon auszugehen, dass bei einem ideellen Wert stets ein höherer finanzieller Wert angegeben werde. Weiter erwägt die Vorinstanz, es sei zu berücksichtigen, dass einzelne Schmuckstücke nicht mehr hätten sichergestellt werden können, weil die Beschwerdeführerin diese verkauft (goldenes Armband mit Goldvreneli-Anhänger von C.________) oder weggeworfen habe (mit Diamanten besetzter Ring von D.________). Der Sachwert des Rings von E.________ sei unbekannt, weshalb dieser im Gesamtdeliktsbetrag unberücksichtigt geblieben sei. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe Schmuckstücke im Gesamtwert von Fr. 7'745.-- gestohlen.  
Die Vorinstanz führt weiter aus, das damalige persönliche Einkommen der Beschwerdeführerin habe monatlich Fr. 2'700.-- betragen, wobei sie anfänglich noch von einem Nettoeinkommen von lediglich Fr. 1'500.-- gesprochen habe. Das Familieneinkommen habe Fr. 4'300.-- betragen. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde daher, soweit die Beschwerdeführerin für die Begründung auf frühere Eingaben verweist (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 30 und Ziff. 35).  
 
1.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz stellt vorab fest, die Beschwerdeführerin sei geständig und habe die einzelnen Werte der gestohlenen Schmuckstücke sowie den Gesamtdeliktsbetrag stets anerkannt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie beanstandet, die Vorinstanz habe ihr Geständnis nicht überprüft und verletze damit Art. 160 StPO. Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Ein Geständnis ist wie jedes andere Beweismittel zu überprüfen. Für dessen Glaubhaftigkeit sind vor allem die Einzelheiten des Tathergangs relevant (vgl. Urteil 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3 mit Hinweis). Vorliegend erstreckt sich das Geständnis der Beschwerdeführerin auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift und deckt sich auch mit dem Untersuchungsergebnis. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf ihr Geständnis abstellt und die Höhe der Deliktssumme mitunter gestützt darauf erstellt. Die Beschwerdeführerin kann nichts für sich daraus ableiten, wenn sie vorbringt, sie habe keinerlei Kenntnis über Edelmetalle und habe nicht einschätzen können, wie viel Wert ein Stück habe. Selbst wenn - wie sie vorbringt - sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Gerichte sie nicht näher über den Wert befragt haben, ist daraus nicht erkennbar, inwieweit Art. 160 StPO verletzt sein soll.  
 
1.4.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit die einzelnen Deliktsbeträge und der Gesamtdeliktsbetrag offensichtlich falsch seien. Die Vorinstanz stützt sich bei der Feststellung des Gesamtdeliktsbetrages nicht einzig auf das Geständnis der Beschwerdeführerin, sondern auch auf die Einschätzungen der Geschädigten sowie auf Quittungen bzw. die Beschaffenheit der Schmuckstücke.  
Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen, soweit sie den vorinstanzlichen Feststellungen lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne dabei darzutun, inwieweit die Ausführungen der Vorinstanz auch im Ergebnis willkürlich erscheinen (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Dies ist beispielsweise der Fall, soweit sie einwendet, die Schmuckstücke hätten einen hohen emotionalen Wert, und dabei nicht begründet geltend macht, inwieweit vorliegend die Geschädigten konkret den jeweiligen Betrag der Schmuckstücke höher als den tatsächlichen Wert geschätzt hätten und die Vorinstanz gestützt auf deren Angaben willkürliche Feststellungen getroffen haben soll. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin auch nichts für sich daraus ableiten, wenn sie geltend macht, es würden Einvernahmeprotokolle fehlen, weshalb es unmöglich sei, die Aussagen der Geschädigten zu würdigen. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Geschädigte B.________ zwar eine Quittung aus dem Jahr 1988 zu den Akten gegeben habe, jedoch könnte dieser Beleg auch zu einem anderen Schmuckstück als dem entwendeten gehören. Mit diesem Einwand ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie beschränkt sich darauf, pauschal eine eigene abweichende Würdigung vorzunehmen, ohne dabei aufzuzeigen, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar sein soll. In diesem Zusammenhang erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin als appellatorisch, wonach die Echtheitsprüfungen nichts über den tatsächlichen Wert der Stücke aussagen würden. Die Vorinstanz bezieht in ihre Würdigung die Beschaffenheit der Schmuckstücke, insbesondere das Material (Gold, teilweise 18 Karat, oder Diamanten), mit ein. Dies ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legt auch vor Bundesgericht nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände an dem vorinstanzlich festgestellten Betrag zu zweifeln wäre. Soweit sie lediglich vorbringt, es befinde sich in den Akten kein Beleg über den Reinheitsgehalt, ist darauf nicht einzugehen. 
Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Erstellung des Deliktsbetrages zudem, dass einzelne Schmuckstücke nicht mehr sichergestellt werden konnten, weil die Beschwerdeführerin diese verkaufte (goldenes Armband mit Goldvreneli-Anhänger von C.________) oder wegwarf (mit Diamanten besetzer Ring von D.________). Weder damit, noch mit dem Hinweis der Vorinstanz, wonach der Sachwert des Rings von E.________ unbekannt und damit unberücksichtigt geblieben sei, setzt sich die Beschwerdeführerin auseinander (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Schliesslich erweist sich auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, es sei ein Deliktsbetrag von beispielsweise Fr. 300.-- anzunehmen, als rein appellatorisch und in keiner Weise begründet. 
Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie von einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 7'745.-- ausgeht. 
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung mit Bezug auf ihr Einkommen.  
Die Vorinstanz führt aus, der Gesamtbetrag von Fr. 7'745.-- stelle im Vergleich zu ihrem damaligen persönlichen Einkommen von monatlich Fr. 2'700.-- wie auch zum damaligen Familieneinkommen von Fr. 4'300.-- einen namhaften Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten dar. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die vorinstanzlichen Berechnungen seien falsch. Zum einen seien keinerlei Fragen zur genauen Zusammensetzung des Einkommens gestellt worden; so sei nicht klar, ob zum von der Beschwerdeführerin genannten Einkommen noch ein 13. Monatslohn oder ein Bonus oder Ähnliches hinzukomme. Zum anderen habe die Vorinstanz das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin mit dem Familieneinkommen gleichgesetzt. Dies sei falsch; vielmehr müssten die Einkommen aller Familienmitglieder, die im gleichen Haushalt leben, mindestens aber dasjenige der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, zusammengezählt werden. 
 
1.5.2. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Sie kann nichts aus ihrem Vorbringen für sich ableiten, wonach die Vorinstanz ihr keine weiteren Fragen zur konkreten Zusammensetzung des Einkommens gestellt habe. Die Vorinstanz geht gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich verschiedener Einvernahmen von einem Einkommen von Fr. 2'700.-- aus; wenn sie nicht aufschlüsselt, ob darin ein 13. Monatslohn oder ein allfälliger Bonus enthalten ist, lässt dies die Feststellungen nicht als willkürlich erscheinen. Ohnehin ist weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch ersichtlich, inwieweit die vorinstanzlichen Ausführungen offensichtlich falsch seien. Weiter erscheint klar, dass es sich bei dem von der Vorinstanz als "Familieneinkommen" bezeichneten Einkommen von Fr. 4'300.-- um dasjenige ihres Ehemanns handelt, verweist die Vorinstanz doch auf zwei Einvernahmeprotokolle von Befragungen der Beschwerdeführerin, aus denen dies hervorgeht und ergibt sich dies auch aus den erstinstanzlichen Erwägungen. Die Kritik erweist sich diesbezüglich als rein appellatorisch (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe stets den Gesamtdeliktsbetrag und das Einkommen miteinander in Relation gebracht, um die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit zu bejahen. Bei Annahme eines deutlich geringeren Deliktsbetrages von beispielsweise Fr. 300.-- und einem Familieneinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 7'500.-- könne die Qualifizierung als gewerbsmässiger Diebstahl nicht mehr bejaht werden. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt planmässig vorgegangen, sondern seien die Delikte jeweils aus der Situation heraus erfolgt. Ihr könne keine Absicht unterstellt werden, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Einzelfall vorliegend nicht berücksichtigt.  
 
2.2. Die Vorinstanz bejaht die Gewerbsmässigkeit des Handelns der Beschwerdeführerin. Sie habe innerhalb von 22 Tagen fünf Diebstähle begangen, was von einer gewissen Regelmässigkeit zeuge. Zudem sei sie in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen (teilweise geringfügigen) Diebstahls verurteilt worden. Der Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 7'745.-- stelle sowohl im Vergleich zu ihrem damaligen persönlichen Einkommen von Fr. 2'700.-- sowie zum damaligen Familieneinkommen von Fr. 4'300.-- einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten dar. Daran ändere nichts, dass sie lediglich ein goldenes Armband verkauft und die restlichen Schmuckstücke noch bei sich zuhause gelagert habe. Sie habe mit dem Gedanken gespielt, auch den restlichen Schmuck in eine Galerie zum Verkauf zu bringen, wo sie auch zuvor schon (teilweise eigenen) Goldschmuck verkauft habe. Die Hausdurchsuchung habe zudem bereits am 27. März 2018 stattgefunden, sodass ihr nicht viel Zeit geblieben sei, den angedachten Verkauf des restlichen Schmucks in die Tat umzusetzen. Weiter erwägt die Vorinstanz, die deliktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe lediglich aufgrund der Strafanzeige und dem daraufhin initiierten Strafverfahren geendet. Die Absicht zur Erzielung eines Erwerbseinkommens sei zu bejahen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB in der vor dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung).  
 
2.3.2. Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Gewerbsmässigkeit sind nicht zu beanstanden.  
Gestützt auf den vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt verübte die Beschwerdeführerin innerhalb von knapp drei Wochen, zwischen dem 6. und 27. März 2018, fünf Diebstähle, wobei sie insgesamt einen Deliktsbetrag von Fr. 7'745.-- erlangte. Dies zeugt, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, von einer gewissen Regelmässigkeit. Ihr damaliges persönliches Einkommen betrug monatlich Fr. 2'700.--. Die Vorinstanz schliesst daraus in vertretbarer Weise, dass der Gesamtdeliktsbetrag einen namhaften Beitrag an die Kosten ihrer Lebensgestaltung dargestellt haben musste (vgl. Urteil 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch dann, wenn auch das Einkommen ihres Ehemanns von Fr. 4'300.-- berücksichtigt würde. Soweit die Beschwerdeführerin die Gewerbsmässigkeit mit eigenen, von denjenigen der Vorinstanz abweichenden Feststellungen verneint, ist darauf nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie rügt, der Deliktsbetrag und das Einkommen zum Zeitpunkt der Begehung der Diebstähle sei nicht erstellt, weshalb in dubio pro reo keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls erfolgen könne. 
Mit Bezug auf die Absicht führt die Vorinstanz zutreffend aus, es sei nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Erwerbseinkommen erzielte oder dieses tatsächlich für die Lebenshaltungskosten aufwendete. Massgebend sei vielmehr, ob sie in der entsprechenden Absicht handelte. Die Beschwerdeführerin verkaufte zwar lediglich ein Schmuckstück für Fr. 234.-- und hatte die restlichen noch bei sich zuhause gelagert. Jedoch hat die Beschwerdeführerin gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erklärt, sie habe mit dem Gedanken gespielt, auch den restlichen Schmuck einer Galerie zum Verkauf zu bringen. Die Beschwerdeführerin zielte damit darauf ab, das Diebesgut abzusetzen und dadurch ein Einkommen zu generieren. Die Vorinstanz durfte dabei auch berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin am 1. und 12. März 2018 einer Galerie (teilweise eigenen) Goldschmuck für Fr. 1'945.-- und Fr. 2'752.-- verkauft hatte. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die vorinstanzliche Argumentation, wonach der Beschwerdeführerin angesichts der Hausdurchsuchung vom 27. März 2018 nicht viel Zeit geblieben sei, um den angedachten Verkauf des restlichen Schmucks in die Tat umzusetzen. Soweit die Beschwerdeführerin sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) entfernt, ist sie mit ihrer Kritik nicht zu hören (E. 1 hievor). Dies gilt auch mit Bezug auf ihr Vorbringen, wonach sie zu keinem Zeitpunkt planmässig vorgegangen sei, die Delikte jeweils aus der Situation heraus erfolgt seien und sie nie zur Arbeit mit der Absicht gegangen sei, etwas zu entwenden. Ihr ist ebensowenig beizupflichten, wenn sie rügt, die Vorinstanz habe den Einzelfall vorliegend nicht berücksichtigt. 
Schliesslich bezieht die Vorinstanz überzeugend in ihre Würdigung mit ein, dass die Diebstähle nur deshalb ein Ende fanden, da gegen die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige eingereicht und ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Hinzu kommt, dass sie seit 2016 bereits mehrfach wegen (teilweise geringfügigen) Diebstahls verurteilt worden ist. Insgesamt bejaht die Vorinstanz eine Absicht zur Erzielung eines Erwerbseinkommens und damit die Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB zu Recht. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.5. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- zu bestrafen, ist abzuweisen. Sie begründet dies mit dem verlangten Schuldspruch des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB. Indes bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls.  
Soweit die Beschwerdeführerin zudem in Bezug auf die Strafzumessung vollumfänglich auf ihre Ausführungen im schriftlichen Plädoyer vor der Vorinstanz verweist, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 StPO. Die Vorinstanz habe Akten eines laufenden Strafverfahrens gegen sie beigezogen und stütze ihr Urteil teilweise - in Bezug auf die angeordnete Landesverweisung - darauf.  
 
3.2. Die Vorinstanz führt anlässlich der Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB unter anderem aus, es sei von einer hohen Rückfallgefahr und einem entsprechend hohen, konkreten öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit März 2018 bzw. während des vorliegenden Strafverfahrens wohlverhalten habe. So sei bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Diebstähle, Urkundenfälschungen sowie Aneignung und Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage pendent, wobei die Beschwerdeführerin teilweise geständig sei.  
 
3.3. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.  
 
3.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in den vorinstanzlichen Ausführungen kein direkter oder indirekter Schuldvorwurf. Zwar ist die vorinstanzliche Formulierung, es könne "nicht davon ausgegangen werden", ungünstig gewählt. Jedoch kann vorliegend noch nicht von einer Vorverurteilung gesprochen werden, stützt sich die Vorinstanz doch lediglich für das Wohlverhalten seit der letzten Tat auf das laufende Verfahren und hebt dabei insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin teilweise geständig war. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass Geständnisse jederzeit widerrufen werden können. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die Vorinstanz nicht über den Ausgang des laufenden Verfahrens urteilt und auch nicht erwägt, die Beschwerdeführerin habe sich den ihr vorgeworfenen Delikte schuldig gemacht. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.  
Nichts für sich abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, wonach die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Plädoyers vor der Vorinstanz ausgeführt habe, die Zürcher Strafjustiz dürfe die aufgeschobene Freiheitsstrafe ohnehin widerrufen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwieweit dadurch die Unschuldsvermutung verletzt sein sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung. Sie rügt, die Vorinstanz verletze sowohl Art. 66a Abs. 2 StGB als auch Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR. 0.142.112.681). Zusammengefasst macht sie geltend, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege ihre privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht; sie stelle keine hinreichend schwere, konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin sei in U.________/DE aufgewachsen und im Jahr 2009 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist. Trotz ihrer Aufenthaltsdauer von nun rund 13 Jahren sei keine besondere soziale Integration erkennbar.  
Zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, sie verfüge über keine Ausbildung. In Deutschland habe sie im Verkauf gearbeitet und sei Hausfrau gewesen. Nach der Einreise in die Schweiz habe sie teilweise gearbeitet und sei zwischenzeitlich auch arbeitslos geworden. Seit Januar 2022 arbeite sie in einem 80 % Pensum, wobei sie monatlich brutto Fr. 3'600.-- verdiene. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Beschwerdeführerin sei ein Wechsel der Arbeitsstelle zumutbar, habe sie doch in den vergangenen Jahren mehrfach die Arbeitsstelle gewechselt. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie sich in Deutschland nicht reintegrieren könnte. Dabei erwägt sie mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, in Deutschland könne sie grundsätzlich die gleiche medizinische Betreuung erwarten wie in der Schweiz und die laufende psychologische Behandlung fortsetzen. 
Betreffend die familiäre Situation der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, sie habe drei Kinder; zwei Söhne und eine Tochter. Der jüngste Sohn sei noch minderjährig. Sie lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen in V.________; die älteste Tochter sei verheiratet, habe zwei Kinder, lebe im Kanton Thurgau und komme jedes zweite Wochenende zu Besuch. Sie erwägt, die Beziehung zur Tochter der Beschwerdeführerin könne auch im grenznahen Deutschland ohne erheblichen Mehraufwand aufrechterhalten werden. Der mittlere Sohn sei volljährig und finanziell unabhängig; ihm sei sowohl zumutbar, nach Deutschland zu ziehen und seiner bisherigen Arbeit in der Schweiz als Grenzgänger nachzugehen, als auch in der Schweiz zu bleiben und seine Familie in Deutschland regelmässig zu besuchen. Die Vorinstanz hält indes fest, die Landesverweisung würde insbesondere den Ehemann sowie den noch minderjährigen Sohn tangieren. Zwar sei es dem Ehemann grundsätzlich zumutbar, das Familienleben in Deutschland zu pflegen; er könne als Grenzgänger ohne Weiteres seiner bisherigen Arbeit in der Schweiz nachgehen. Jedoch sei die berufliche Zukunft des jüngsten Sohnes, der nach Abschluss der obligatorischen Schule aktuell ein Praktikum bzw. eine Lehrstelle suche, unklar. Die Arbeitsmärkte in der Schweiz und Deutschland seien vergleichbar, dennoch würde ein Umzug nach Deutschland für ihn eine gewisse Härte bedeuten, habe er doch beinahe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und hier seine gesamte Schulzeit absolviert. Die erstmalige Berufswahl stelle für einen Jugendlichen eine prägende Entscheidung dar. Damit würden einer Landesverweisung nicht unerhebliche private Interessen entgegenstehen. Implizit bejaht die Vorinstanz damit einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB
 
4.2.2. Mit Blick auf die öffentlichen Interessen erwägt die Vorinstanz, das Verschulden der Beschwerdeführerin sei noch im unteren Bereich anzusiedeln und auch der von ihr erzielte Deliktsbetrag erscheine objektiv betrachtet noch als eher gering. Jedoch handle es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um ein mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen, weshalb von einer relativ hohen abstrakten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Es sei zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin Schmuckstücke von hilfsbedürftigen älteren Frauen gestohlen habe, welche für diese auch einen ideellen Wert gehabt hätten. Bei der Interessenabwägung falle insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin diverse (teilweise einschlägige) Vorstrafen aufweise und während laufender Probezeit sowie wenige Monate nach erneuter Verurteilung wegen Diebstahls erneut delinquiert habe. Selbst von einer Verwarnung und dem Hinweis auf die Folgen der Straffälligkeit auf die Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt habe sich die Beschwerdeführerin nicht beeindrucken lassen. Dies zeige eine deutliche Unbelehrbarkeit. Es sei von einer hohen Rückfallgefahr und einem entsprechend hohen, konkreten öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit März 2018 bzw. während des vorliegenden Strafverfahrens wohl verhalten habe. Bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei ein Strafverfahren hängig, wobei die Beschwerdeführerin teilweise geständig sei.  
Insgesamt geht die Vorinstanz von einem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung aus, das die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiege. Zudem bejaht sie eine hohe Rückfallgefahr und damit eine hinreichend schwere konkrete und aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung; der obligatorischen Landesverweisung stehe weder Art. 8 EMRK noch Art. 5 Abs. 1 Anhang FZA I entgegen. 
 
4.3. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB in der vor dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung sieht für Ausländer, die wegen qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich des Landes zu verweisen.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
 
4.3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; Urteil 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteile 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
4.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen im schriftlichen Plädoyer vor der Vorinstanz verweist, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3.1).  
 
4.4.2. Anders als die Person, die aus der Schweiz ausgewiesen wird, erleiden deren Familienmitglieder keine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens wegen des Ausweisungsentscheids, sondern allenfalls aus Reflexwirkung, wenn sie die Wahl treffen, der ausgewiesenen Person nicht in ihr Ursprungsland zu folgen (BGE 145 IV 161 E. 3.3; Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.5; 6B_379/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.2.3). Der 15-jährige Sohn der Beschwerdeführerin hat die obligatorische Schulzeit in der Schweiz abgeschlossen und sucht aktuell ein Praktikum bzw. eine Lehrstelle. Mit der Vorinstanz stellt die erstmalige Berufswahl für einen Jugendlichen eine prägende Entscheidung dar. Zwar erwägt die Vorinstanz, die Arbeitsmärkte in der Schweiz und in Deutschland seien vergleichbar, weshalb eine Ausbildung in der Schweiz auch bei Wohnsitznahme in Deutschland weiterhin als Grenzgänger möglich erscheine. Dennoch ist festzuhalten, dass das intakte Familienverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem minderjährigen Sohn durch die Landesverweisung nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden könnte. Der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK ist vorliegend betroffen. Entsprechend ist aufgrund der familiären Situation der Beschwerdeführerin von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.  
Mit den übrigen Erwägungen der Vorinstanz zu den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz setzt sich diese nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin lebe zwar seit nunmehr rund 13 Jahren in der Schweiz, jedoch sei keine besondere soziale oder berufliche Integration bzw. Bindung zur Schweiz erkennbar. Insbesondere erscheine in beruflicher Hinsicht ein Wechsel der Arbeitsstelle zumutbar, habe sie doch in den vergangenen Jahren mehrfach die Arbeitsstelle gewechselt. Im Übrigen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie sich in Deutschland, wo sie bis zu ihrem 32. Lebensjahr gelebt habe, nicht reintegrieren könnte. Mit Bezug auf die laufende psychologische Behandlung hält sie fest, deren Erfolg sei gänzlich unklar; zudem könne die Beschwerdeführerin in Deutschland grundsätzlich die gleiche medizinische Betreuung erwarten wie in der Schweiz. 
 
4.4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen einer Landesverweisung insbesondere aufgrund der familiären Situation der Beschwerdeführerin nicht unerhebliche private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz entgegen. Diese wiegt die Vorinstanz gegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ab.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es sich bei gewerbsmässigem Diebstahl um ein Verbrechen handle, weswegen von einer relativ hohen, abstrakten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des grossen Strafrahmens für gewerbsmässigen Diebstahl gebe es sehr unterschiedliche Schweregrade und auch die konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei sehr unterschiedlich und individuell. Die Vorinstanz hätte sich mit dem Einzelfall auseinandersetzen müssen. Zwar ist ihr insoweit zuzustimmen, als eine rein abstrakte Gefährdung nicht ausreicht; jedoch setzt sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem konkreten Fall auseinander. So hält sie fest, das Verschulden sei im unteren Bereich anzusiedeln und auch der Deliktsbetrag erscheine objektiv betrachtet noch als eher gering. Jedoch erwägt sie in diesem Zusammenhang auch, die Beschwerdeführerin habe Schmuckstücke von hilfsbedürftigen älteren Frauen gestohlen, welche für diese auch einen ideellen Wert gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin kann aus ihrem Vorbringen nichts für sich ableiten. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ausgesprochen hat und damit im unteren Bereich des Strafrahmens geblieben ist, reicht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht aus, um ihr eine wesentliche Gefährlichkeit ohne Weiteres abzusprechen. 
Die Vorinstanz berücksichtigt weiter zu Recht die sechs Vorstrafen der Beschwerdeführerin. Sie wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 4. Juli 2013 wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt; mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 26. Februar 2016 wegen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Geldwäscherei zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bei einer Probezeit von drei Jahren; mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 8. Juni 2016 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 600.--; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2016 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 600.--; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. September 2016 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--; mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 5. Dezember 2017 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Vielmehr verfällt sie in rein appellatorische Kritik, wenn sie geltend macht, es handle sich um kleinere Delikte, sie sei gar selbst einem Betrüger "auf den Leim gegangen" und sie sei schlicht und ergreifend keine gefährliche Kriminelle, welche die innere Sicherheit der Schweiz gefährde (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Im Zusammenhang mit den zahlreichen Vorstrafen bezieht die Vorinstanz nachvollziehbar auch in ihre Würdigung mit ein, dass die Beschwerdeführerin noch während laufender Probezeit (Strafbefehl vom 26. Februar 2016 mit einer Probezeit von drei Jahren) sowie lediglich vier Monate nach der letzten Verurteilung mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2017 erneut delinquierte. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, die Beschwerdeführerin habe sich selbst von einer Verwarnung und dem Hinweis auf die Folgen der Straffälligkeit auf die Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt Zürich nicht beeindrucken lassen, was eine deutliche Unbelehrbarkeit zeige. 
Was die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Rückfallgefahr vorbringt, überzeugt nicht. Es erübrigt sich nach den obigen Ausführungen, auf die Erwägungen der Vorinstanz zum laufenden Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland einzugehen (vgl. oben E. 3.4). Als rein appellatorisch erweist sich zudem der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie seit Anfang 2022 als Unterhaltsreinigerin arbeite, dabei ausschliesslich Treppenhäuser und leerstehende Wohnungen reinige, nicht erneut mit älteren Personen zusammenarbeiten möchte und sich damit auch keine Konstellationen ergeben könnten, in welchen sich die begangenen Diebstähle ereignet hätten. Ebensowenig lässt sich die Legalprognose deshalb als positiv bezeichnen, da die Beschwerdeführerin eine geeignete Therapie gefunden habe, ihre Familie seit Anfang 2022 über sämtliche vergangenen und aktuellen Strafverfahren gegen sie umfassend informiert sei und sie unterstütze. Soweit diese Vorbringen überhaupt zu beachten sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann die Beschwerdeführerin mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nichts für sich daraus ableiten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese verschiedenen Elemente eine hohe Rückfallgefahr und ein entsprechend hohes, konkretes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bejaht. Sie nimmt eine eingehende und umfassende Interessenabwägung vor. Dabei berücksichtigt sie auch, dass die Beschwerdeführerin in privater Hinsicht - abgesehen von der Situation ihres minderjährigen Sohns - nicht über hohe private Interessen verfügt. Weder liegt eine besondere Integration in der Schweiz in beruflicher oder sozialer Hinsicht vor, noch steht einer Wiedereingliederung in Deutschland etwas entgegen. Entsprechend lässt es sich vorliegend vertreten, die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher zu gewichten. Die Anordnung der Landesverweisung verletzt kein Bundesrecht. 
 
4.5.  
 
4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Sie unterlasse es, sich im Detail mit den entsprechenden Voraussetzungen auseinanderzusetzen. In casu sei einzig das Rechtsgut des Vermögens betroffen und der Deliktsbetrag sei vergleichsweise klein. Es wäre somit völlig überrissen, von einer manifesten Gefahr für die öffentliche Ordnung zu sprechen.  
 
4.5.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). 
 
4.5.3. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass - insbesondere aufgrund der zahlreichen (teilweise einschlägigen) Vorstrafen - eine hohe Rückfallgefahr und damit eine negative Legalprognose bestehe. Die Beschwerdeführerin hat bereits mehrere Diebstähle begangen und sich mit der vorliegenden Verurteilung nun des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht. Sie hat die schweizerische Rechtsordnung wiederholt und seit mehreren Jahren missachtet. Entsprechend mag es zwar zutreffen, dass der Deliktsbetrag vorliegend gering war und es sich bei den von der Beschwerdeführerin begangenen Delikten nicht um solche gegen Leib und Leben, sondern gegen das Rechtsgut Vermögen handelt. Dennoch sind die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit vorliegend erfüllt. Überdies ist nicht zu vernachlässigen, dass die Beschwerdeführerin die Diebstähle gegenüber älteren Frauen ausgeübt hat, die ihr aufgrund ihrer Anstellung bei der Spitex Vertrauen entgegengebracht haben; zudem hatten die Schmuckstücke teilweise - wie auch die Beschwerdeführerin selbst mehrmals vorbringt - einen emotionalen Wert. Die Rügen der Beschwerdeführerin zielen ins Leere, zumal sie teilweise erneut lediglich ihre eigene Sicht der Dinge präsentiert, ohne sich dabei begründet mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bejaht. Mit der Vorinstanz erweist sich die Landesverweisung vorliegend auch unter Beachtung des FZA als verhältnismässig.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb