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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_95/2023  
 
 
Urteil vom 12. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Behrens, 
 
gegen 
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 11. Januar 2023 (F-4466/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1975 in Kuwait-Stadt geborene A.A.________ reiste im April 2001 in die Schweiz ein und ersuchte am 12. April 2002 erfolglos um Asyl. Am 3. Mai 2004 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige C.________ (geboren 1979). Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 22. August 2004 ging aus der Ehe der Sohn B.A.________ hervor. Dieser ist Schweizer Staatsangehöriger. Am 21. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das Staatssekretariat für Migration (SEM) um erleichterte Einbürgerung. Zwischen 2007 und 2014 tätigte das SEM zahlreiche Sachverhaltsabklärungen. Am 1. November 2014 unterschrieben die Ehegatten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehegemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Am 20. November 2014 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Er erwarb das Bürgerrecht von U.________ BE. 
 
B.  
Am 21. April 2016 eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Es hielt fest, die Einbürgerung sei mit falschen Angaben und Verheimlichungen zur ehelichen Gemeinschaft erschlichen worden. Mit Urteil vom 11. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 8. September 2020 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2020 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Februar 2023 stellte A.A.________ die Anträge, das Urteil vom 11. Januar 2023 und die Verfügung vom 8. Juli 2020 aufzuheben. Im Übrigen ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 23. Februar 2023 reichte A.A.________ eine Kostennote über Fr. 12'861.21 (inklusive Mehrwertsteuer) ein. Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM haben auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor (Art. 83 lit. b BGG e contrario). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht eingereichte (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Unzulässig ist hingegen der Antrag, die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2020 aufzuheben. Diese ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4; Urteil 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1).  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die der Beschwerdeführer vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person wiederum darf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn sie mit einem solchen Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substantiiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Am 20. Juni 2014 erliess die Bundesversammlung das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Nach Art. 50 BüG wirkt das neue Gesetz allerdings nicht rückwirkend. So richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gemäss Art. 50 Abs. 1 BüG nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde am 21. April 2016 eingeleitet, weshalb vorliegend die Bestimmungen des aBüG massgebend sind (Urteil 1C_431/2020 vom 10. November 2020 E. 3.1).  
 
3.2. Nach Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizerin lebt. Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird. Zweifel bezüglich eines derartigen Willens sind namentlich angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt für die erleichterte Einbürgerung ferner voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
3.3. Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, diese über eine erhebliche Tatsache zu informieren (zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.4. Gemäss Art. 41 Abs. 1bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (BGE 140 II 65 E. 2.3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Fristen, deren Einhaltung die Vorinstanz als gegeben betrachtet hat, nicht beachtet worden seien.  
 
3.5. Bei der Prüfung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde insbesondere zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG), ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, wobei die eingebürgerte Person mitwirkungspflichtig ist. Da es im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der beweisbelasteten Behörde oft nicht bekannt und nur schwer zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (sog. tatsächliche Vermutung). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehr der Beweislast. Die eingebürgerte Person muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Schweizer Ehepartner bzw. der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Dabei kann es sich etwa um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das nach der erleichterten Einbürgerung eintrat und zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte, oder darum, dass die eingebürgerte Person die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im massgeblichen Zeitpunkt den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (zum Ganzen BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2).  
 
4.  
 
4.1. Zweifel bezüglich eines intakten gemeinsamen Willens zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind namentlich angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. E. 3.4). Als kurze Zeit gilt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von mehreren Monaten bis zu einem Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahre (vgl. Urteile 1C_618/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb die Eheleute Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteile 1C_10/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.1; 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 20. November 2014 verstrichen lediglich 4 Monate und zehn Tage bis zum Getrenntleben seit dem 31. März 2015 gemäss Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2015. Die Vorinstanz durfte demnach davon ausgehen, die Trennung sei kurz nach der erleichterten Einbürgerung und damit innert einer Zeitspanne erfolgt, welche die tatsächliche Vermutung begründet.  
 
4.3. Die tatsächliche Vermutung wird durch eine gegenteilige schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht entkräftet, insbesondere wenn die Trennung schon sehr kurz nach der erleichterten Einbürgerung begründet und seither auch, abgesehen von einigen Monaten zwischen Mai 2018 und Oktober 2018, wie die Vorinstanz willkürfrei und somit für das Bundesgericht verbindlich feststellte, beibehalten wurde. Ebensowenig ist die Berufung auf die mittlerweile zwanzigjährige Dauer der Ehe geeignet, das Vorliegen der tatsächlichen Vermutung zu entkräften, wenn bereits seit mehr als acht Jahren ein richterlich bestätigtes Getrenntleben vorliegt. Angesichts dieser langen Zeitdauer kann auch nicht mehr von einer vorübergehenden, kurzen Trennungsdauer ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er und seine Ehefrau trotz getrennter Wohnsitze die eheliche Gemeinschaft weitergeführt hätten und die Vorinstanz diesen Umstand schlichtweg verkenne, so liegen vom Beschwerdeführer keine hinreichend geltend gemachten Gründe vor, die diese Angabe belegen soll. Vielmehr hat sich die Vorinstanz eingehend mit den vom Beschwerdeführer bei ihr vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt. Dabei hat sie mit überzeugender Argumentation darauf hingewiesen, dass die Trennung nicht mit der Wohnsituation, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, warum ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufgrund der Sozialhilfeunterstützung nicht in Frage kommen sollte.  
Ein ausserordentliches Ereignis in der Ehe des Beschwerdeführers nach seiner erleichterten Einbürgerung auszumachen, die deren Scheitern bewirkt hätte, ist ebenfalls nicht auszumachen (Urteil 1C_563/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4). Schliesslich wird die natürliche Vermutung des Scheiterns der Ehe nebst dem schon lange Zeit andauernden Vorliegens getrennter Wohnsitze auch mit der bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gegebenen temporären Fremdbeziehung mit einer Drittperson belegt. Auch wenn das Vorliegen einer solchen nicht stets gegen das Vorliegen einer intakten Ehe spricht, insbesondere wenn ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt (Urteil 1C_618/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.4), sind solche Umstände beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht auszumachen. 
Aus den dargelegten Gründen ist der Standpunkt der Vorinstanz, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren der erleichterten Einbürgerung bewusst wahrheitswidrig bestätigte, in einer intakten ehelichen Gemeinschaft mit der Schweizer Ehefrau zu leben, nicht zu beanstanden. 
 
4.4. Aufgrund der angemessenen Erläuterungen der Vorinstanz lässt sich auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erkennen, welcher als Teilgehalt die Pflicht der Behörde umfasst, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sowohl das SEM wie auch die Vorinstanz haben sich detailliert mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Dabei hat das SEM umfangreiche Abklärungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der Ausführungen des Bundesverwaltunsgerichts anschliessend in der Lage, dessen Urteil sachgerecht anzufechten. Ebensowenig wurde durch die Begründung der Vorinstanz, die sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte, dem Beschwerdeführer sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) vorenthalten.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtigerklärung sei nicht verhältnismässig und es liege ein Ermessensfehler vor. Es drohe ihm die Staatenlosigkeit. 
 
5.1. Allerdings kann dies nicht als Rechtfertigung angeführt werden, um auf eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu verzichten, zumindest soweit wie hier die Nichtigerklärung bzw. die Staatenlosigkeit selbstverschuldet ist (BGE 140 II 65 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer bringt keine überzeugenden Argumente vor, weshalb in seinem Fall von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen werden sollte. Im Weiteren verliert der Beschwerdeführer mit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht notwendigerweise sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGE 140 II 65 E. 4.2.2).  
 
5.2. Dies ist mitunter auch Grund dafür, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorliegt. Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens folgt kein Anspruch auf Erwerb einer bestimmten Staatsbürgerschaft. Die Staatsangehörigkeit stellt aber einen Aspekt der Identität einer Person dar und unter bestimmten Umständen kann eine willkürliche Verweigerung oder Aberkennung der Staatsangehörigkeit Auswirkungen auf das Privatleben der betroffenen Personen haben (Urteil des EGMR i.S. Ramadan gegen Malta vom 21. Juni 2016, [Nr. 76136/12], § 84 ff.). Die Aufhebung der erleichterten Einbürgerung und der Verlust der schweizerischen Staatsangehörigkeit sind vorliegend durch das Gesetz vorgesehen und stehen mit diesem im Einklang. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich im Rahmen eines seine Verfahrensrechte wahrenden Verfahrens dagegen zu wehren. Der Entscheid der Vorinstanz erging nicht willkürlich und eine Verletzung des Privat- und Familienlebens liegt nicht vor (vgl. Urteile 1C_339/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.3; 2C_841/2017 vom 6. November 2018 E. 3)  
Unklar bleibt dabei, ob dem Beschwerdeführer die Staatenlosigkeit tatsächlich droht. So macht er geltend, er habe auf die kuwaitische Staatsbürgerschaft verzichtet, reicht jedoch gleichzeitig Belege ein (früherer Ausländerausweis), nach welchen er zumindest (auch) über die jordanische Staatsbürgerschaft verfügt hatte oder allenfalls immer noch verfügt. Aber selbst wenn er seine (einzig) andere Staatsbürgerschaft abgelegt hätte, muss ein anderer Staat seine Anwesenheit nicht regularisieren ( (Urteil des EGMR i.S. Ramadan gegen Malta vom 21. Juni 2016, [Nr. 76136/12], § 92).  
 
5.3. Aus welchen Gründen die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung das Recht auf Ehe (Art. 14 BV) verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Entscheid der Vorinstanz hat keinen Einfluss auf seine familienrechtliche Situation.  
Ebensowenig liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn die Vorinstanz gestützt auf den schon seit Jahren gegebenen getrennten Wohnsitz des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus plausiblen Gründen darauf schloss, dass die Ehe schon im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung als gescheitert betrachtet werden musste. 
Nicht weiter belegt wird vom Beschwerdeführer, inwiefern eine unzulässige Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV von ihm gegenüber Staatsangehörigen aus EU/EFTA Staaten vorliegen sollte. 
 
6.  
Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 aBüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit nicht erfüllt und es liegt keine unverhältnismässige oder willkürliche Rechtsanwendung der Vorinstanz vor. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG. Nach diesen Bestimmungen kann die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden, soweit die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten ist. Damit entfällt die Grundlage für die Gutheissung des Gesuchs. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Es rechtfertigt sich indes, auf Gerichtskosten zu verzichten, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching