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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_62/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon T. Oeschger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anerkennungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 19. Dezember 2022 (HOR.2020.42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ bezweckt auf dem Gebiet der Schweiz namentlich die Sammlung von Wirtschaftsinformationen, den Vertrieb von Kreditauskünften sowie die Erstellung und den Unterhalt von Datenbanken. Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in V.________ bezweckt insbesondere die Geschäftsführung und Verwaltung von Gesellschaften des B.________-Konzerns. Sie erbringt Steuerungs- und Servicedienstleistungen.  
 
A.b. Die Parteien schlossen am 25. Juni 2018 einen Vertrag (nachfolgend: Vertrag 2018) über die Abgleichung und Anreicherung des beklagtischen Kreditorenbestands sowie die Nutzung des klägerischen Online Tools zur Suche von Nummern zur Unternehmensidentifikation (X.________-Nummern).  
 
A.c. Am 15. und 16. April 2020 rief die Beklagte über das Online Tool der Klägerin Stamm- und Bonitätsdaten zu 32'051 Unternehmen ab. In der Folge stellte die Klägerin der Beklagten eine Forderung in der Höhe von Fr. 319'227.10 in Rechnung. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe über ihr Online Tool Bonitäts- und Stammdaten zu 32'051 Unternehmen erlangt, die zu entschädigen seien. Die Rechnung wurde von der Beklagten nicht beglichen. Diese stellte sich auf den Standpunkt, die Bonitätsdaten seien ihr ohne ihren Willen zugegangen und stellten ein nicht bestelltes Resultat einer Abfrage dar. Ein Gesamtdatenabgleich habe nicht stattgefunden, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 15. September 2020 beantragte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 319'227.10 nebst Zins zu bezahlen. Weiter sei der in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Z.________ erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.  
 
B.b. Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 schrieb das Handelsgericht das Verfahren im Umfang von Fr. 173.55 als durch Klagerückzug erledigt ab. Im Übrigen wies es die Klage ab. Es erwog, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Entschädigung der bezogenen Bonitätsdaten bzw. des in diesem Zusammenhang behaupteten Schadens. Ebenso wenig verfüge sie über einen Anspruch auf eine Entschädigung der bezogenen Stammdaten bzw. des in diesem Zusammenhang behaupteten Schadens.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und eines neuen Entscheids zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 319'053.55 nebst Zins zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. xxx erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. 
Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung - mangels Begründung - abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).  
 
1.2. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).  
 
1.3. Den obigen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin über weite Strecken nicht. So fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den einzelnen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch hiernach E. 5). Ebenso wenig reicht es grundsätzlich aus, ohne jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. einer Begründung, Gesetzesartikel aufzuzählen, die die Vorinstanz verletzt haben soll.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin ergänzt (namentlich in Rz. 5-11 der Beschwerde) den Sachverhalt, ohne dass die obigen Anforderungen erfüllt wären. Darauf ist nicht einzutreten. Massgeblich ist diesbezüglich der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.  
 
3.  
Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). 
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
4.  
Die Vorinstanz unterscheidet zwischen dem Bezug von Bonitäts- (vgl. hiernach E. 4.1) und Stammdaten (vgl. hiernach E. 4.2).  
 
4.1. Sie erwog betreffend den Bezug von Bonitätsdaten, im Vertrag 2018 liessen sich keine Hinweise finden, dass über das Online Tool Bonitätsdaten bezogen werden könnten. Die Beschwerdegegnerin habe in den Vertragsverhandlungen ein entsprechendes Angebot ausdrücklich abgelehnt. Folglich habe sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht davon ausgehen müssen, dass über das Online Tool kostenpflichtig Bonitätsdaten bezogen werden könnten. Die Parteien seien sich einig, dass die von der Beschwerdegegnerin erlangten Bonitätsdaten nicht vom Vertrag 2018 gedeckt seien. Das Zustandekommen eines von der Beschwerdeführerin behaupteten (zusätzlichen) Vertrags vom 8. Mai 2019 sei nicht erstellt. Einen vertraglichen Schadenersatzanspruch unter dem Vertrag 2018 (Verletzung der Nebenpflicht zur Wahrung der Integrität der Rechts- und Vermögenssphäre der Beschwerdeführerin) erachtete die Vorinstanz mangels eines schlüssigen Tatsachenvortrags nicht als erstellt.  
Die Vorinstanz prüfte sodann einen ausservertraglichen Schadenersatzanspruch (Art. 41 Abs. 1 OR). Sie erwog betreffend den Schaden, die Beschwerdeführerin behaupte zwar, die Datenabfrage habe ihr externe Kosten verursacht, sie habe es aber unterlassen, Beweismittel für diese Behauptung ins Recht zu legen. Auch ein entgangener Gewinn sei nicht erwiesen. Es sei fraglich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin Bonitätsdaten zu 32'051 Unternehmen bezogen hätte, wenn sie diese nicht über das Online Tool erlangt hätte. Dies gelte umso mehr, als sie über keine Systeme oder Applikationen zur Verarbeitung solcher Daten verfüge, diese nur vereinzelt im Vorfeld strategisch bedeutsamer Transaktionen beziehe und dafür seit Jahren auf die Dienste eines Drittanbieters zurückgreife. 
Die Vorinstanz prüfte weiter einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 Abs. 1 OR). Sie erwog, deren Rechtsfolgen seien auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet, weshalb die Rückerstattung in erster Linie in natura zu erfolgen habe. Da die Beschwerdegegnerin angesichts der umfangreichen Menge der erlangten Daten zu deren Verwertung auf eine Speicherung angewiesen wäre, liesse sich der ursprüngliche Zustand mittels einer Datenlöschung wiederherstellen. Eine solche sei indessen nicht verlangt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin dazu nicht verpflichtet werden könne (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dass die Beschwerdegegnerin mit Hilfe der erlangten Bonitätsdaten einen Gewinn erwirtschaftet habe, werde nicht behauptet, womit sich die Prüfung eines Gewinnherausgabeanspruchs (Art. 423 Abs. 1 OR) erübrige. 
 
4.2. Die Vorinstanz erwog betreffend den Bezug von Stammdaten, die Beschwerdeführerin leite aus diesem Bezug einen vertraglichen Schadenersatzanspruch ab, zu dessen Bezifferung sie sich auf die Gebühren für die Portfolioaufnahme von Bonitätsdaten im "Y.________" (Tool der Beschwerdeführerin) stütze. Diese Gebühren könnten jedoch nicht beigezogen werden, da es sich gerade nicht um Bonitätsdaten handle. Sie behaupte auch nicht, der Preis der Stammdaten entspreche den Portfoliogebühren. In ihrer Replik ersuche sie das Gericht, die Bestimmung des Schadens alternativ gestützt auf Art. 43 OR vorzunehmen. Sie verkenne dabei, dass Art. 43 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR sie nicht davon entbinde, den Schaden zu beziffern. Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lasse, sei er nach richterlichem Ermessen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Der behauptete entgangene Gewinn liesse sich - so die Vorinstanz weiter - anhand der Preise für Gesamtdatenabgleiche nachweisen, weshalb Art. 42 Abs. 2 OR nicht einschlägig sei. Mangels Bezifferung des behaupteten Schadens könne für den Bezug der Stammdaten kein Schadenersatz zugesprochen werden.  
Eine Entschädigung der Stammdaten aus ungerechtfertigter Bereicherung könne die Beschwerdeführerin nicht erwirken, da aus Art. 62 Abs. 1 OR einzig ein Anspruch auf Datenlöschung erwachse. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die erlangten Daten einen Gewinn erwirtschaftet habe, werde nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Prüfung allfälliger Ansprüche auf Gewinnherausgabe erübrige. 
 
4.3. Da die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung der bezogenen Bonitäts- bzw. Stammdaten bzw. des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadens verneinte, liess sie offen, ob die Verwendung des Online Tools vertragswidrig erfolgte.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei schwierig, dem Urteil den tatsächlichen Sachverhalt zu entnehmen, auf den die Vorinstanz abgestellt habe. Aus deren Erwägungen gehe nicht hinreichend hervor, welche Tatsachen sie als bewiesen erachte und auf welcher tatsächlichen Grundlage die rechtliche Beurteilung abgestützt sei. Bereits aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG). 
 
5.1. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtliche Überlegungen sie angestellt hat (BGE 135 II 145 E. 8.2). Diese Anforderungen gehen nicht über diejenigen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie sollen dem Adressaten ein Bild über die Tragweite des Entscheides verschaffen und ihm erlauben, ihn auf seine Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (Urteil 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 2.2).  
 
5.2. Die Vorinstanz unterscheidet zwischen dem Bezug von Bonitäts- und Stammdaten und prüft und verneint mögliche Anspruchsvoraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung (vgl. hiervor E. 4). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der vorinstanzliche Entscheid nicht sachgerecht hätte angefochten werden können. Dass die Vorinstanz in ihrer Begründung zwischen dem Bezug von Bonitäts- und Stammdaten unterscheidet, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht zwar pauschal geltend, diese Unterscheidung erschwere ihr die Begründung. Sie legt aber nicht dar, inwiefern ihr eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sie in ihrer Beschwerde selbst ausführt, der Vertrag 2018 regle den Datenabgleich und die Suche nach X.________-Nummern über das Online Tool, während der Bezug von Bonitätsdaten gerade nicht vom vertraglichen Leistungsumfang gedeckt sei.  
 
6.  
In einem ersten Schritt ist auf den Bezug von Bonitätsdaten einzugehen. 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ein falsches Verständnis von Ziff. 2.1.1 des Vertrags 2018 vor. Deren Feststellung, die Beschwerdegegnerin sei zum Bezug von Bonitätsdaten über ihr Online Tool berechtigt gewesen, sei unzutreffend und finde im Vertrag keine Stütze. Sie verstehe die entsprechende Ziffer zu Unrecht nicht als blosse Berechtigung, bei Neuerfassungen von Kreditoren die (fehlende) X.________-Nummer zu suchen und zu erfassen.  
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass der Vertrag 2018 die Beschwerdegegnerin zum Bezug von Bonitätsdaten über das Online Tool berechtigt. Sie legte an der beanstandeten Stelle (S. 15 Ziff. 3.3.2) einzig die Behauptungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren dar. Die vorinstanzliche Aussage bezieht sich dabei auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Vertrag vom 8. Mai 2019 (dessen Zustandekommen die Vorinstanz nicht als erwiesen erachtete) gewähre der Beschwerdegegnerin das Recht, Wirtschaftsinformationen gegen Entgelt über das Online Tool zu beziehen. 
 
6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ob eine Instruktion zur Nutzung des Online Tools erfolgt sei, sei zwischen den Parteien umstritten. Sie habe bereits in ihrer Klage ausgeführt, dass sie C.________ (Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin) instruiert habe, auf die auch das Passwort zur Nutzung des Online Tools ausgestellt worden sei. Ihr Verweis auf eine Instruktion der Beschwerdegegnerin an der Hauptverhandlung sei damit - entgegen der Vorinstanz - nicht verspätet, weshalb diese ein Beweisverfahren hätte durchführen müssen.  
 
6.2.1. Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Hinweis auf die Möglichkeit des Bonitätsdatenbezuges", die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres Schlussvortrags erstmals vorgebracht, sie habe die Beschwerdegegnerin zu Beginn darauf hingewiesen, dass kostenpflichtige Kreditabfragen über ihr Online Tool erfolgten könnten. Damit mache sie nach dem Aktenschluss neue Tatsachen geltend. Dieses Vorbringen hätte ohne Weiteres vor Aktenschluss in das Verfahren eingebracht werden können, zumal sich die behauptete Tatsache angeblich zu Beginn der Vertragsbeziehung ereignet habe.  
 
6.2.2. Entgegen der Beschwerdeführerin geht es nicht allgemein um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in irgend einer Form instruiert worden ist. Vielmehr geht es um die im Schlussvortrag vorgebrachte konkrete Tatsachenbehauptung, die Beschwerdegegnerin (bzw. deren Mitarbeitende) sei zu Beginn der Vertragsbeziehung darauf hingewiesen worden, dass kostenpflichtige Kreditabfragen (Bezug von Bonitätsdaten) über ihr Online Tool erfolgen könnten. Die allgemeine Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Klage - C.________ (Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin) sei von ihr instruiert worden, wie sie auf das Online Tool zugreifen könne - umfasst die in der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte Behauptung (Hinweis auf die Möglichkeit des kostenpflichtigen Bezugs von Bonitätsdaten) nicht. Sie muss nicht als implizite bzw. mitbehauptete Tatsache betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die konkrete Behauptung im kantonalen Verfahren rechtzeitig vorzubringen.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die kopierten Daten (Bonitäts- und Stammdaten) seien der Beschwerdegegnerin nützlich gewesen und sie habe sie auch verwertet.  
Die Vorinstanz hielt betreffend die Bonitätsdaten explizit fest, die Beschwerdegegnerin verfüge über keine Systeme oder Applikationen, um die erlangte Menge an Bonitätsdaten zu verarbeiten und zu verwerten. Diese vorinstanzliche Feststellung vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen (vgl. hiervor E. 3), indem sie bloss behauptet, die Bonitätsdaten seien der Beschwerdegegnerin nützlich gewesen. Auch reicht es nicht aus, pauschal zu behaupten, D.________ (Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin) habe einen Gesamtdatenabgleich (einschliesslich Bonitätsdaten) beabsichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung beanstandet, dass D.________ nicht habe wissen können, dass seine Abfrage ihm kostenpflichtige Bonitätsdaten zurückspielen würde, vermag sie ebenfalls keine Willkür darzutun. Die Vorinstanz hat in Ziff. 3.4.2.3.4 (Struktur des Online Tools) ihres Entscheids ausführlich erwogen, dass D.________ nicht habe erkennen können, dass kostenpflichtig Bonitätsdaten abgerufen werden könnten. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Entscheidend ist aber vorliegend ohnehin, dass gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen mangels entsprechender Systeme und Applikationen keine Nutzung bzw. Verwertung der Bonitätsdaten erfolgte. 
 
6.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Auffassung, dass jemand, der Daten beziehe, für die entsprechenden Kosten bzw. den Schaden nicht aufkommen müsse, bleibe unverständlich. Auch im Selbstbedienungsladen führe der Weg an der Kasse vorbei.  
 
6.4.1. Der Vergleich mit einem Einkaufsladen hinkt betreffend den Bezug von Bonitätsdaten bereits deshalb, weil sich die Beschwerdegegnerin nicht für deren Bezug entschieden hat. Diese sind vielmehr als "Beifang" der Datenabfrage zu betrachten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen ein Bezug von Bonitätsdaten vom Vertrag 2018 ausgeschlossen wurde und das Zustandekommen eines zusätzlichen Vertrags von der Vorinstanz nicht als nachgewiesen erachtet wurde. Zudem erwog die Vorinstanz - mangels hinreichender Rüge für das Bundesgericht verbindlich - dass die Beschwerdegegnerin die Bonitätsdaten mangels entsprechender Systeme und Applikationen nicht nutzen konnte bzw. nicht genutzt hat. Auch wenn eine Verletzung der Integrität ihrer Rechts- und Vermögenssphäre bejaht würde, wäre die Beschwerdeführerin so zu stellen, wie wenn sich die Beschwerdegegnerin vertragsgemäss verhalten hätte. Dies führte aber vorliegend nicht zu einem Entschädigungsanspruch (der Bezug von Bonitätsdaten bildet nicht Bestandteil des Vertrags 2018); vielmehr wären die bezogenen Bonitätsdaten zu löschen. Es gilt grundsätzlich auch diesbezüglich, was die Vorinstanz hinsichtlich eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung zutreffend erwogen hat. Hinsichtlich eines ausservertraglichen Schadenersatzanspruchs hat die Vorinstanz die geltend gemachten Kosten bzw. den entgangenen Gewinn nicht als nachgewiesen erachtet. Dass die Vorinstanz von ihr verlangte, den geltend gemachten Schaden (Kosten und entgangener Gewinn) hinreichend zu substanziieren und nachzuweisen, ist nicht zu beanstanden.  
 
6.4.2. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass sie einen Schaden betreffend die Bonitätsdaten hinreichend substanziiert und nachgewiesen hat. Fehlt es bereits an einem Schaden, muss nicht mehr auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs eingegangen werden. Es kann namentlich offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (Eigentum) verneint hat. Damit muss auch nicht auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen werden, dass sie keine Daten "bereitgestellt" habe.  
 
6.5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz beanstande zu Unrecht, dass sie keinen Nachweis des objektiven Werts der Bonitätsdaten erbracht habe. Sie habe im kantonalen Verfahren ihre Preisliste vorgelegt. Nach unzutreffender vorinstanzlicher Ansicht hätte sie aber zusätzlich aufzeigen müssen, was vergleichbare Unternehmen für Bonitätsdaten der nämlichen Art in Rechnung stellten. Dies erscheine als überspitzter Formalismus. Die Vorinstanz gehe offensichtlich davon aus, dass (Bonitäts-) Daten über keinen Wert verfügten. Zudem hätte sie die Vorinstanz nach Art. 56 ZPO auf eine allfällige Unvollständigkeit ihres Tatsachenvortrags aufmerksam machen müssen.  
Die Rüge bezieht sich auf die vorinstanzliche Eventualbegründung betreffend einen allfälligen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Vorinstanz erwog, die Rückerstattung habe in erster Linie in natura zu erfolgen, was einer Datenlöschung entspreche, die nicht verlangt worden sei (vgl. hiervor E. 4.1). In einer Eventualbegründung erwog sie, selbst wenn man davon ausginge, dass eine Naturalrestitution nicht möglich und die Beschwerdegegnerin zu Wertersatz zu verpflichten wäre, könnte der Beschwerdeführerin aufgrund des mangelnden Nachweises des objektiven Wertes der Bonitätsdaten keine Leistung zugesprochen werden. Zwar fänden sich in ihren Rechtsschriften Behauptungen zu den diesbezüglichen Tarifen. Dass diese jedoch dem objektiven Wert der Bonitätsdaten entsprächen, sei nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit der vorinstanzlichen Hauptbegründung (Rückerstattung in natura) auseinander. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). Diesen Anforderungen genügt sie mangels Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Hauptbegründung nicht. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Substanziierungsanforderungen überspannt hätte. Auch der Hinweis auf die gerichtliche Fragepflicht ist unbegründet. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (vgl. Urteil 4A_556/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1). 
 
7.  
Damit ist in einem zweiten Schritt auf den Bezug von Stammdaten einzugehen. 
 
7.1. Art. 42 Abs. 2 OR sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine Beweiserleichterung vor, was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 132 III 379 E. 3.1; 131 III 360 E. 5.1; 128 III 271 E. 2b/aa). Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen dieser Norm - soweit möglich und zumutbar - alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben (BGE 144 III 155 E. 2.3; 143 III 297 E. 8.2.5.2; 140 III 409 E. 4.3.1; 131 III 360 E. 5.1; Urteil 4A_128/2020 vom 3. September 2020 E. 4.2.1).  
 
7.2. Was den Bezug von Stammdaten betrifft, hat die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass die Stammdaten der Beschwerdegegnerin nützlich waren. Auch hat sie einen vertraglichen Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin - unter der Hypothese, das Online Tool sei vertragswidrig verwendet worden - im Grundsatz gerade bejaht. Die Beschwerdeführerin scheiterte vielmehr an einer Bezifferung des Schadens. Sie tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie vorliegend davon hätte dispensiert sein sollen, den geltend gemachten Schaden mit Bezug auf die Stammdaten zu beziffern. Selbst wenn eine Bezifferung - entgegen der Vorinstanz - nicht möglich gewesen wäre, hätte sie zumindest sämtliche Umstände darlegen müssen, die eine Schätzung des Schadens mit Bezug auf die Stammdaten ermöglicht hätte (vgl. hiervor E. 7.1).  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin am 15. und 16. April 2020 hätte auch nach den Artikeln 5 (Verwertung fremder Leistung) und 6 (Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen) des UWG (SR 241) geprüft werden müssen. Denn das Kopieren und Verwerten von Datensammlungen gelte gemäss Rechtsprechung als unlauter.  
 
8.1.1. Betreffend die Bonitätsdaten erwog die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Widerrechtlichkeit (Schutznorm), sowohl Art. 6 UWG als auch Art. 5 lit. c UWG würden eine Verwertung der erlangten Information bzw. des fremden Arbeitsergebnisses im Sinne einer Verwendung zu wirtschaftlichen Zwecken erfordern. Dass die Beschwerdegegnerin die erlangten Bonitätsdaten in irgendeiner Weise verwertet hätte, werde jedoch gerade nicht behauptet. Vielmehr sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin über keine Systeme oder Applikationen zur Verarbeitung der erlangten Menge an Bonitätsdaten verfüge. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander (vgl. im Übrigen bereits hiervor E. 6.3).  
 
8.1.2. Hinsichtlich der Stammdaten ging die Vorinstanz nicht weiter auf allfällige Ansprüche nach Art. 5 und 6 UWG ein. Dies ist aber nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass sich die reparatorischen Rechtsfolgen eines allfälligen unlauteren Verhaltens (etwas anderes hat sie im kantonalen Verfahren nicht verlangt) nach Massgabe des Obligationenrechts bestimmen. Art. 9 Abs. 3 UWG sieht vor, dass der Klageberechtigte (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 UWG) nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen kann. Die Voraussetzungen des in Art. 9 Abs. 3 UWG angesprochenen Schadenersatzanspruchs richten sich mit anderen Worten nach den allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts (vgl. Urteil 4C.225/2006 vom 20. September 2006 E. 1 mit Literaturhinweis). Entsprechend wäre die Beschwerdeführerin, selbst wenn ein angebliches unlauteres Verhalten der Beschwerdegegnerin bejaht würde, nicht davon dispensiert, einen Schaden hinreichend zu substanziieren und nachzuweisen. Es kann entsprechend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Sie tut weiter auch nicht (hinreichend) dar, dass die Beschwerdegegnerin einen Gewinn erzielt hätte, den sie herausverlangen könnte. Ebenso wenig zeigt sie hinreichend auf, dass sie im kantonalen Verfahren den objektiven Wert der Stammdaten dargelegt hätte.  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe über die zwischen den Parteien strittigen Tatsachenbehauptungen kein Beweisverfahren durchgeführt. Insbesondere habe sie nicht abgeklärt, was die Parteien bezüglich der Nutzung des Online Tools vereinbart hätten, sowie ob und welche Instruktion zur Nutzung des Online Tools erfolgt sei. Die Unterlassung eines Beweisverfahrens über diese strittigen Punkte sei willkürlich und verletze Art. 152 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV.  
Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin legt bereits nicht hinreichend dar, welche Beweismittel die Vorinstanz nicht abgenommen hat. Sie übergeht im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Instruktion des Online Tools stattfand, dass das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende (substanziierte) Behauptungen (hier der Hinweis auf die Möglichkeit, kostenpflichtig Bonitätsdaten zu beziehen) zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern es solche vielmehr voraussetzt (Urteil 4A_24/2021 vom 24. Juni 2021 E. 6.4.2; 4A_449/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3). Abgesehen vom Hinweis auf die Möglichkeit, kostenpflichtig Bonitätsdaten zu beziehen, betrifft die Frage, ob eine Instruktion stattfand, die angebliche vertragswidrige Verwendung des Online Tools. Die Vorinstanz durfte aber vorliegend die Frage offenlassen, ob die Verwendung des Online Tools vertragswidrig erfolgte. Entsprechend musste sie diesbezüglich auch kein Beweisverfahren durchführen. Damit konnte insbesondere auch offenbleiben, ob die vereinbarte Nutzung des Online Tools tatsächlich nur die Abfrage der X.________-Nummer durch manuelles Eintippen der Firma des betreffenden Unternehmens umfasste. Nicht einschlägig ist aus diesem Grund auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich treuwidrig verhalten. 
 
8.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich pauschal geltend macht, dem Schweizer Recht fehle ein effektiver Schutz digitaler Daten, und das Gericht aufruft, Daten wie Sachen zu behandeln (mit Verweis auf MARTIN ECKERT, Digitale Daten als Wirtschaftsgut: digitale Daten als Sache, SJZ 112/2016, S. 245 ff.; derselbe, Digitale Daten als Wirtschaftsgut: Besitz und Eigentum an digitalen Sachen, SJZ/112/2016, S. 265 ff.), ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine analoge Anwendung von Art. 924 ff. ZGB zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die Frage nach der Behandlung digitaler Daten als Sache würde - wenn überhaupt - vielmehr im Zusammenhang mit der Widerrechtlichkeit (Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut) zu einem anderen Ergebnis führen. Für eine richterliche Lückenfüllung oder gar Rechtsfortbildung, wie sie die Beschwerdeführerin propagiert, besteht kein Raum. Damit braucht hier auch nicht weiter auf die Frage einer analogen Anwendung des Sachenrechts auf digitale Daten eingegangen zu werden (vgl. dazu im Übrigen: SCHMID/ SCHMIDT/ZECH, Rechte an Daten - zum Stand der Diskussion, sic! 11/2018, S. 629 ff.).  
 
9.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross