Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_697/2022  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yannick Gloor, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Lloyd's Underwriters London, UVG Claims Office, Boulevard de Pérolles 17, 1700 Freiburg, 
vertreten durch Rechtsanwalt Damien-Raphaël Bossy, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (alltägliche Lebensverrichtungen, Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Oktober 2022 (VV.2021.304). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1985 geborene A.________ war seit 23. November 2007 als Köchin im Hotel B.________ angestellt und dadurch bei der Lloyd's Underwriters London (nachfolgend Lloyd's) obligatorisch unfallversichert. Am 7. November 2008 erlitt sie bei einem Autounfall eine sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub Th4 (AIS C). Die Lloyd's kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 gewährte sie der Versicherten ab 1. Juni 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 90 %. Sie verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 sprach die Lloyd's der Versicherten ab 1. April 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30.26 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 festhielt. In der Folge holte die Lloyd's ein Gutachten der C.________ AG vom 25. Juni 2020 ein. Mit Verfügung vom 3. November 2021 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. November 2021 - gewährte sie der Versicherten ab 1. April 2017 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades. 
 
B.  
Die gegen den letztgenannten Einspracheentscheid von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der kantonale Entscheid sei insofern aufzuheben, als ihr damit keine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen werde. Die Sache sei zu neuer Entscheidung und hinreichender Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz oder an die Lloyds' zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Strittig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades anstatt einer solchen leichten Grades vor Bundesrecht standhält. Insbesondere ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin beim Baden und Duschen regelmässig und erheblich hilfsbedürftig ist. 
 
2.1. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich auch hier, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Deshalb wird nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 UVG), die Bemessung der Anspruchshöhe nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 27 Satz 1 UVG) und die nähere Umschreibung von deren mittelschwerer Ausprägung (Art. 38 Abs. 3 UVV; BGE 127 V 113 E. 1d, 121 V 88 E. 3b) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der wesentlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ("An-/Auskleiden"; "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen"; "Körperpflege"; "Verrichtung der Notdurft"; "Fortbewegung [im oder ausser Haus]/Kontaktaufnahme"; vgl. BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a, 121 V 88 E. 3a) und des Beweiswerts von Abklärungsberichten an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1)  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades komme einzig gestützt auf Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV in Frage. Die Parteien seien sich einig, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei. In den Bereichen "An-/Auskleiden" und "Essen" sei sie selbstständig. Umstritten sei die Hilfsbedürftigkeit in den Funktionen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft". Da die Hilflosigkeit mittelschweren Grades eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetze, müsste sie in allen diesen drei Bereichen vorliegen. 
Im Rahmen des Gutachtens der C.________ AG vom 25. Juni 2020 sei am 3. März 2020 eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause erfolgt. Unbestritten sei, dass diesem Gutachten Beweiskraft beizumessen sei. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Abklärung sei zu schliessen, dass sie beim Duschen auf keine Fremdhilfe angewiesen sei. Die beim Baden nötige Hilfe, um vom Boden der Badewanne wieder auf das Duschbrett zu gelangen, sei durch die allgemein fehlende Kraft in den Armen bedingt. Zudem sei die Anwesenheit des Ehemanns beim Duschen aus Sicherheitsgründen - so auch beim Auftreten einer Spastik - nicht als übermässige Belastung zu betrachten. Hinzuweisen sei aber darauf, dass eine Spastikproblematik beim Duschen im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle unerwähnt geblieben sei, sondern erstmals vor Gericht in der Replik erwähnt wurde. Von der Beschwerdeführerin könne sodann erwartet werden, ihren Rollstuhl so zu sichern, dass dieser während des Transfervorgangs nicht wegrutsche. Somit sei sie beim Duschen nicht regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Vor diesem Hintergrund falle nicht ins Gewicht, dass sie beim Baden darauf angewiesen sei, wobei diese Hilfe mangels täglichen Badens ohnehin nicht als regelmässig gelte. Die Anspruchsvoraussetzungen seien bei der Körperpflege somit nicht erfüllt. Dies stehe im Einklang mit dem Bericht des Zentrums D.________ vom 14. September 2021. Da es bereits an der Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege fehle, könne kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades entstehen. Deshalb erübrige es sich, die Hilfsbedürftigkeit bei den übrigen zur Diskussion stehenden alltäglichen Lebensverrichtungen zu prüfen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Abklärerin Frau E.________ habe gemäss eigener Aussage bei ihr zum ersten Mal eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Hierzu sei Frau E.________ als Zeugin zu befragen. Dies schmälere ihren Bericht. In Anbetracht ihrer eingeschränkten Erfahrungen könne somit der Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des C.________-Gutachtens vom 25. Juni 2020 abweichende Angaben gemacht habe, nicht gefolgt werden. Aus diesem gehe vielmehr hervor, dass sie nicht alle Transfers selber bewältigen könne und auf Hilfe angewiesen sei.  
 
4.2. Im kantonalen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, die Abklärerin habe bei ihr zum ersten Mal eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Es handelt sich somit um ein sogenanntes unechtes Novum, dessen Einbringung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, es sei ihr trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar gewesen, diese (behauptete) Tatsache bereits im kantonalen Verfahren vorzubringen. Sie und die darauf basierenden Ausführungen in der bundesgerichtlichen Beschwerde sind somit unbeachtlich (SVR 2022 UV Nr. 39 S. 154, 8C_489/2021 E. 4; Urteil 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 5).  
 
4.3. Hiervon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 25. Juni 2020 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht erfüllen würde und ihm deshalb die Beweiskraft abzusprechen wäre.  
 
5.  
 
5.1. Im Rahmen des C.________-Gutachtens vom 25. Juni 2020 gab die Beschwerdeführerin an, bei pflegerischen Verrichtungen benötige sie keine Unterstützung. Transfers und Pflege habe sie gelernt. Zum Baden einmal wöchentlich habe sie ein Duschbrett, auf das hinaufzusteigen sie gelernt habe. Beim Heraussteigen helfe der Ehemann aus Sicherheitsgründen. Da die Beschwerdeführerin mithin einmal wöchentlich badet, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diesbezüglich nicht von einer rechtsrelevanten Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden kann. Denn die Hilfe gilt praxisgemäss erst dann als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (SVR 2023 IV Nr. 5 S. 16, 8C_241/2022 E. 4.3.1).  
 
5.2. Bezüglich des Duschens macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dem C.________-Gutachten vom 25. Juni 2020 sei zu entnehmen, dass wegen ihrer stark eingeschränkten Rumpfmuskulatur ein freies Sitzen und seitliche Transfers stark erschwert seien. Da ihr ein freies Sitzen nicht möglich sei, müsse sie sich ständig mit einer Hand am Duschbrett festhalten und ihren Oberkörper nach oben drücken, während sie mit der anderen Hand die Duschbrause halte. Damit gehe eine Ermüdung einher. Danach verfüge sie nicht mehr über genügend Kraft, um den äusserst anspruchsvollen und kraftintensiven Transfer vom Duschbrett in den Rollstuhl selbstständig zu bewältigen, weshalb eine stark erhöhte Sturzgefahr bestehe. Sie sei deshalb auf die Unterstützung Dritter, namentlich ihres Ehemanns, angewiesen. Weiter leide sie an einer starken Spastik, wie sich aus dem Bericht des Schweizer Zentrums D.________ vom 14. Mai 2019 und dem C.________-Gutachten vom 25. Juni 2020 ergebe. Diese manifestiere sich mehrmals täglich mit einschiessenden Spasmen (Muskelkrämpfen) und/oder einem Klonus (repetitive Muskelzuckungen). Die Anwesenheit ihres Ehemanns sei somit nicht eine reine Vorsichtsmassnahme, sondern deshalb notwendig, weil sie beim Auftreten einer Spastik - was regelmässig der Fall sei - den Transfer erst recht nicht allein bewältigen könne. Beim Transfer vom Duschbrett auf den Rollstuhl bestehe die Gefahr, dass der Rollstuhl unverhofft wegrutsche und sie entweder auf dem Duschbrett sitzen bleibe oder aber stürze. Die Vorinstanz habe nicht ansatzweise begründet, mit welchen Massnahmen der Rollstuhl gesichert werden könne, damit er nicht wegrutsche. Mit der Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit bei der "Körperpflege" habe die Vorinstanz somit Bundesrecht verletzt.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie bei der Abklärung an Ort und Stelle am 3. März 2020 angab, Duschen könne sie selbstständig; sie benötige jedoch mehr Zeit als "gehende" Personen mit normaler Rumpfstabilität; sie nutze ein Duschbrett in der Badewanne. Diese Aussagen der Beschwerdeführerin waren klar und eindeutig. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern sie von den C.________ -Gutachtern bzw. von der Abklärungsperson an Ort und Stelle nicht richtig wiedergegeben worden sein sollen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass auf diese damaligen Angaben der Beschwerdeführerin im Lichte der Beweismaxime, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2), abzustellen ist.  
Dass die Beschwerdeführerin beim Duschen nicht auf regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, wird - wie die Vorinstanz weiter richtig erkannt hat - durch den Bericht des Zentrums D.________ vom 14. September 2021 bekräftigt, wonach sie angegeben habe, im Alltag (unter vermehrtem Zeitbedarf) selbstständig und einzig für "gröbere Haushaltsarbeiten" wie Putz- und Überkopfarbeiten sowie das Heben und Tragen von schweren Lasten auf Dritthilfe angewiesen zu sein. 
 
5.3.2. Soweit die Vorinstanz erwog, die Anwesenheit des Ehemanns der Beschwerdeführerin beim Duschen aus Sicherheitsgründen - so auch beim Auftreten einer Spastik - sei nicht als übermässige Belastung zu betrachten, ist dem beizupflichten. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zu Recht auf das Urteil 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.2, worin das Bundesgericht zum Schluss kam, die Anwesenheit des Ehemannes der versicherten Person, die an Schwankschwindel leide, beim Duschen sei unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Hilfestellung von Familienangehörigen keine übermässige Belastung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Sachverhalt mit der hier zu beurteilenden Situation nicht vergleichbar sein soll. Im Weiteren rechtfertigt es sich, diese Rechtsprechung auch anzuwenden, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Duschen, das sie ohne Hilfe bewältigen kann, im Rahmen seiner Anwesenheit aus Sicherheitsgründen - wie sie anführt - noch beim Transfer vom Duschbrett in den Rollstuhl hilft.  
 
5.4. Zusammenfassend erscheint es nicht als bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin weder beim Baden noch beim Duschen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. Sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.  
 
6.  
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.2). 
 
7.  
Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin sei bei der "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Ihre weitere Feststellung, dass dies beim "An-/Auskleiden" und "Essen" nicht zutreffe, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Da nach dem in E. 5 hiervor Gesagten bei der "Körperpflege" keine entsprechende Hilfsbedürftigkeit besteht, wäre die Beschwerdeführerin selbst bei deren Bejahung in den zwei verbliebenen Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Verrichtung der Notdurft" in maximal drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Dies genügt nicht für die Bejahung einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (BGE 121 V 88 E. 3b). Folglich ist es auch nicht bundesrechtswidrig, dass sie auf die Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den zwei letztgenannten Lebensverrichtungen verzichtete. 
 
8.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar