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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2}  
 
2C_891/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 7. Juni 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,  
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Thun, Thunerhof, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun,  
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. August 2012. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ reiste 1997 ein erstes Mal in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Im September 1998 tauchte er jedoch unter. Gemäss eigenen Angaben ist er zu dieser Zeit nach Deutschland gezogen, wo er aufgrund der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Anwesenheitsbewilligung erhielt. Diese erste Ehe wurde im Herbst 2007 geschieden. 
 
 Am 15. Januar 2008 reiste A.________ abermals in die Schweiz ein und heiratete hier am 31. Januar 2008 eine fünfzehn Jahre ältere Schweizerin, worauf ihm hier eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 26. Juli 2010 gab A.________ die eheliche Hausgemeinschaft mit seiner schweizerischen Gattin auf; zu einer Wiederaufnahme der Gemeinschaft kam es nicht. 
 
 Mit Verfügung vom 7. April 2011 verweigerte die Einwohnergemeinde der Stadt Thun die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf die Aufgabe der ehelichen Hausgemeinschaft verwiesen wurde. Die von A.________ hiergegen ergriffenen Rechtsmittel wurden von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Entscheid vom 15. Februar 2012) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 9. August 2012) abgewiesen. 
 
2.  
Die von A.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist: 
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn u.a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft, da sich die ausländische Person ab diesem Moment grundsätzlich nicht mehr auf ihren bisherigen Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG stützen kann. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117).  
 
 Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nur dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Mit Blick auf letztere Bestimmung ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Grundsätzlich ist dabei auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). 
 
 Unabhängig davon, ob die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat, besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). 
 
2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers und seiner schweizerischen Gattin nach weniger als drei Jahren aufgegeben wurde. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch sinngemäss, die Familiengemeinschaft habe trotzdem weiter bestanden und es hätten wichtige Gründe für das Getrenntleben vorgelegen. In diesem Zusammenhang macht er im Wesentlichen geltend, er habe seiner Ehefrau namentlich bei der Renovation ihres Hauses geholfen. Zudem hätten sie auch weiterhin eine sexuelle Beziehung unterhalten und sie seien mehrmals im Monat miteinander ausgegangen. Er habe noch bis in den Herbst 2011 mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerechnet, weshalb die Ehe erst ab diesem Zeitpunkt als definitiv gescheitert bezeichnet werden könne. Dass auch die Ehefrau eine Weiterführung der Ehe nicht ausgeschlossen habe, zeige sich dadurch, dass sie ihr Eheschutzbegehren während über einem Jahr sistiert gehalten habe. Im Übrigen sei das Getrenntleben nicht zuletzt auch auf seine Arbeitstätigkeit in Bulle zurückzuführen gewesen. Selbst wenn man aber davon ausgehen wolle, dass seine Ehe bereits vor Ablauf von drei Jahren definitiv gescheitert sei, müsse seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, zumal wichtige Gründen seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden: Um mit seiner schweizerischen Ehefrau zusammenzuziehen, habe er seine Existenz und seine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland aufgegeben. Er müsste somit in den Kosovo zurückkehren, was ihm nicht zugemutet werden könne, da er fast keine Beziehung mehr zu seinem Heimatland habe.  
 
2.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:  
 
 Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf angelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (Urteil 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6). Das Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehepartners endet denn auch nicht erst, wenn eine Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich ist. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kommt der Regelung in Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE vielmehr Ausnahmecharakter zu und sie findet nur bei Vorliegen besonderer Konstellationen Anwendung (Urteile 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.3 und 4.4; 2C_871/2010 vom 7. April 2011 E. 3). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer die Hausgemeinschaft mit seiner schweizerischen Gattin seit dem 26. Juli 2010 nicht wieder aufgenommen hat. Die von ihm geltend gemachte Weiterführung von rein freundschaftlichen Kontakten genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für die Annahme einer gelebten Ehegemeinschaft (Urteil 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6 in fine, m.w.H.). Wie das Verwaltungsgericht überdies zutreffend erkannt hat, lässt sich das Weiterbestehen einer Ehegemeinschaft auch nicht aus dem Antrag der Ehefrau auf Sistierung des Eheschutzverfahrens ableiten, da die Gründe für diesen Antrag nicht ersichtlich sind. Aktenkundig ist dagegen das von der Vorinstanz angeführte Schreiben der Ehefrau vom 25. Februar 2010 (recte: 2011), mit welchem diese angab, eine Versöhnung und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei zwar nicht ganz ausgeschlossen, jedoch unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo eine neue Bindung eingegangen sei. Bei dieser Sachlage kann von einer kurzzeitigen, bloss vorübergehenden Trennung keine Rede mehr sein. Weiter ist es auch nicht nachvollziehbar, inwieweit das Getrenntleben wegen der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Bulle erforderlich gewesen wäre: Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz arbeitete der Beschwerdeführer - abgesehen von einer kurzen Teilzeitanstellung im Herbst 2010- noch bis Ende Januar 2011 in Gstaad und Thun. Aus diesen Gründen ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass für das Getrenntleben des Beschwerdeführers und seiner Gattin keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 49 AuG vorlagen, die eheliche Gemeinschaft somit vor Ablauf von drei Jahren aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer mithin von vornherein keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob er in der Schweiz gut integriert ist. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern wichtige persönliche Gründe - d.h. ein schwerwiegender Härtefall (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) - vorliegen sollten, welche einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) : Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 20. Altersjahr in seinem Heimatstaat. Zudem ist unbestritten, dass er sich auch danach ferienhalber im Kosovo aufhielt und seinem dort lebenden Vater bei Behördengängen und administrativen Abläufen behilflich war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf aus diesen Umständen sehr wohl geschlossen werden, dass er mit den Verhältnissen im Kosovo nach wie vor vertraut ist und eine Wiedereingliederung in seiner Heimat ohne Weiteres möglich erscheint. 
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
 Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler