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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_363/2023  
 
 
Urteil vom 8. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Steuri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Brändli, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________ und D.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher. 
 
Gegenstand 
Unterhalt und weitere Kinderbelange, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. März 2023 (LZ220004). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Zwillingsmädchen C.________ und D.________ (geb. 2018). Mit Klage vom 8. Februar 2019 leitete die Mutter im Namen der Kinder ein Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein. Mit Urteil vom 15. Dezember 2021 regelte das Bezirksgericht Uster den Unterhalt und beliess die Kinder in einer ersten Phase unter der alleinigen Obhut der Mutter, um sie ab 1. September 2022 unter die gemeinsame Obhut von Vater und Mutter zu stellen.  
 
A.b.  
 
A.b.a. Sowohl A.________ als auch B.________ erhoben gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich.  
 
A.b.b. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 stellte B.________ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, das mit Beschluss vom 27. Juli 2022 abgewiesen wurde. Am 9. August 2022 folgte ein weiteres solches Gesuch, das mit Beschluss vom 19. August 2022 abgewiesen wurde. Erfolglos blieb auch ein Gesuch des Beistands der Kinder vom 26. September 2022 um Erlass superprovisorischer und provisorischer Massnahmen (Verfügung vom 29. September 2022 und Beschluss vom 26. Oktober 2022).  
 
A.b.c. Mit Beschluss und Urteil vom 30. März 2023 hiess das Obergericht die Berufungen teilweise gut und ordnete an, dass die Zwillingstöchter unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt werden. Der Vater wurde berechtigt und verpflichtet, die Kinder in den geraden Kalenderwochen sowie in den Kalenderwochen Nr. 5, 13, 21, 29, 37 und 45 von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Ferner regelte das Obergericht das Besuchsrecht des Vaters über die Festtage und während der Ferien sowie den von ihm zu leistenden Beitrag an den Unterhalt der Kinder. Im Umfang von Fr. 67.50 je Kind ungedeckt blieb dabei der Betreuungsunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 13. August 2023.  
 
B.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Mai 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, seine beiden Töchter unter seine alleinige Obhut zu stellen und B.________ (Beschwerdegegnerin) ein Besuchsrecht auf ihre Kosten einzuräumen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab 14. August 2023 bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung Fr. 720.-- Barunterhalt pro Kind zu leisten. Weiter sei der jeweilige Fehlbetrag von Fr. 82.-- (Phase 6), Fr. 282.-- (Phase 7), Fr. 353.-- (Phase 8) und Fr. 411.-- (Phase 9) festzustellen. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien dem Beschwerdeführer gutzuschreiben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Unterhalt sowie weitere Kinderbelange entschieden hat. Es liegt insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache vor (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht daher offen. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auch für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.3. Beim Entscheid über die elterliche Sorge, die Obhut, die Betreuungsanteile bzw. das Besuchsrecht und den Kinderunterhalt ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 142 III 612 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteile 5A_85/2022 vom 3. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.1; 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.1). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1; 135 III 121 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Umstritten ist hauptsächlich die Alleinzuteilung der elterlichen Obhut an die Mutter. 
 
3.1. Die Vorinstanz stellt vorweg fest, dass aufgrund der geografischen Situation die Anordnung einer alternierenden Obhut ausscheide. Auch die offensichtlich fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft zwischen den Parteien spreche gegen die alternierende Obhut. Entsprechend sei die Obhut einem Elternteil zu übertragen und das Besuchsrecht des andern zu regeln.  
Mit Blick auf diesen Entscheid erklärt das Obergericht, dass beide Elternteile erziehungsfähig seien. Zwar behaupte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei gegenüber den Kindern gewalttätig geworden; auch seien entsprechende Äusserungen der Zwillingstöchter dokumentiert. Namentlich der Gutachter aber habe festgestellt, dass zwischen dem Vater und seinen Töchtern eine liebevolle und herzliche Beziehung bestehe. Im Übrigen sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Streit oftmals laut geworden sei, er sich der Mutter der Beschwerdegegnerin gegenüber aggressiv verhalten habe und auch die Beschwerdegegnerin das Verhalten des Beschwerdeführers als aggressiv empfinde. Die im Zusammenhang mit der Geburt der Zwillingstöchter diagnostizierte Anpassungsstörung habe der Beschwerdeführer hingegen in der Zwischenzeit überwunden. 
Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin verweist die Vorinstanz auf das fachpsychiatrische Gutachten. Dieses halte fest, dass die Beschwerdegegnerin keine grundsätzlichen Schwierigkeiten damit habe, dass andere Menschen in enge Beziehung mit ihren Kindern treten. Allerdings gehe aus dem Gutachten auch hervor, dass bezüglich Bindungstoleranz bei der Beschwerdegegnerin eindeutige Defizite auszumachen seien. Die Beschwerdegegnerin habe nicht verinnerlicht oder auch nur erkannt, dass das Engagement des Beschwerdeführers von Nutzen sein kann. Bei der Beschwerdegegnerin sei von einer eingeschränkten Bindungstoleranz auszugehen, die der Übertragung der alleinigen Obhut an sie aber nicht im Wege stehe. 
Das Kriterium der Stabilität und Kontinuität spreche klarerweise für die Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin. Sie betreue die Kinder seit deren Geburt und sei deren Hauptbezugsperson. Dass die Mutter dieses Faktum eigenmächtig geschaffen habe und es nicht dem Vater anzulasten sei, ändere daran nichts. Für die Kinder wäre es eine höchst einschneidende Veränderung, wenn sie aus ihrer gewohnten Umgebung bzw. ihrer gewohnten Lebenssituation herausgerissen würden, unabhängig davon, dass auch der Vater für sie eine zentrale Bezugsperson darstellt. Obhutsumteilungen seien generell nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen. 
Die örtliche Stabilität ist laut der Vorinstanz angesichts des Alters der Kinder von untergeordneter Bedeutung: Kleine Kinder seien wesentlich stärker personen- als ortsgebunden. Hinzu komme, dass die Kinder seit Geburt auch schon mehrfach umgezogen seien und erst seit Juli 2021 in U.________ (SG) lebten. Das Kriterium sei somit neutral zu werten. Was die Umzüge der Beschwerdegegnerin betreffe, seien diese sachlich begründet erfolgt. Vorwerfen könne man ihr höchstens die Wahl des aktuellen Wohnorts, zu dem sie ersichtlich keinerlei Verbindung habe. Es wäre der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, eine Wohnung zu finden, die nicht knapp eine Stunde vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt liegt. Die Stabilität der Verhältnisse könne auch nicht wegen der kurz nach der Geburt der Kinder gescheiterten Beziehung der Beschwerdegegnerin zum Beschwerdeführer und später, nach nur einem Jahr, zum Vater ihres dritten Kinds verneint werden. Es sei Sache der Beschwerdegegnerin, ob und wann sie sich mit ihrem neuen Partner ein drittes Kind gewünscht habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (und der Prozessbeiständin der Kinder) sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder bei der Beschwerdegegnerin in instabilen Verhältnissen leben. 
Da die Zwillingstöchter keine spezifischen Bedürfnisse hätten, die eine persönliche Betreuung als notwendig erscheinen lassen, seien die Betreuungskonzepte beider Elternteile schliesslich als gleichwertig zu betrachten. Daraus lasse sich für die Obhutsfrage nichts ableiten. Ebenso wenig sei auf den Willen der noch jungen Kinder abzustellen. Hingegen spreche das Vorhandensein eines fast gleichaltrigen Halbbruders dafür, der Beschwerdegegnerin die Obhut zu übertragen. 
In Abwägung der eingeschränkten Bindungstoleranz mit der Kontinuität der bisher gelebten Verhältnisse und der Möglichkeit der Zwillingsmädchen, mit ihrem Halbbruder aufzuwachsen, weist die Vorinstanz mit der einhelligen Meinung der Gutachter die alleinige Obhut der Mutter zu. Diese Lösung entspreche dem Kindeswohl am ehesten. 
 
3.2. Für den Beschwerdeführer ist das Kindeswohl akut gefährdet, wenn die alleinige Obhut über die Zwillingstöchter der Mutter übertragen wird bzw. übertragen bleibt. Die Kinder befänden sich in einem Loyalitätskonflikt, nachdem die Beschwerdegegnerin ihn stets zu Unrecht bezichtigt habe, gegenüber den beiden Töchtern gewalttätig geworden zu sein. Der Beschwerdegegnerin seien alle Mittel recht, ihn, den Beschwerdeführer, vor Behörden, Gerichten und zu allem Übel auch vor den Kindern zu denunzieren. Diese hätten die Diabolisierung des Beschwerdeführers denn auch bereits verinnerlicht. Erst nachdem er, der Beschwerdeführer, und das Bezirksgericht Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin einreichten, hätten überhaupt Besuche regelmässig stattfinden können. Auch das psychologische Gutachten vom 14. September 2020 und die beiden fachpsychiatrischen Gutachten vom 21. Oktober 2020 betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin würden festhalten, dass eindeutige Defizite in der Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin bestehen. Es sei somit festzustellen, dass zwar beide Elternteile "erziehungsfähig" seien. Allerdings sei der Beschwerdeführer weitaus geeigneter, die gemeinsamen Zwillingstöcher zu betreuen, da er im Vergleich zur Beschwerdegegnerin gerade keine diesbezüglichen Defizite aufweise. Es sei somit offenkundig, dass das zentrale Kriterium der Erziehungsfähigkeit zugunsten des Beschwerdeführers zu werten sei. Das Obergericht habe Bundesrecht falsch angewendet, indem es den Sachverhalt zwar richtig festgestellt, daraus aber die falschen Schlüsse gezogen habe. Der Erziehungsfähigkeit müsse "überproportionales Gewicht" beigemessen werden, da sie die zukünftige Beziehung zum andern Elternteil massgeblich mitpräge.  
Nicht zutreffend sei auch, wenn laut Vorinstanz das Kriterium der bestehenden Bindung für die Fortführung des bisherigen Betreuungsmodells spreche. Es sei nicht korrekt, die Mutter als die alleinige Hauptbezugsperson zu werten. Sie sei dies bloss, weil sie eigenmächtig Tatsachen geschaffen habe. Seit Beginn hätte er, der Beschwerdeführer, gerne mehr Verantwortung für seine Zwillingstöchter übernommen. Dies sei aber von der Beschwerdegegnerin aktiv unterbunden worden, zu Beginn sogar mit Erfolg. Beide Elternteile hätten heute als Hauptbezugspersonen für ihre Kinder zu gelten, weshalb ein Wechsel der Obhut keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Kinder hätte. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit in der Lage sei, den Loyalitätskonflikt zu beseitigen, womit die geistige Gesundheit der Kinder sogar gestärkt würde. 
Auch die Kontinuität und Stabilität sprächen für die alleinige Obhut des Beschwerdeführers. Es gehe bei diesem Kriterium nicht ausschliesslich darum zu klären, ob die Beschwerdegegnerin in "instabilen" Verhältnissen lebe. Zu prüfen sei vielmehr, bei welchem Elternteil die Kontinuität und Stabilität besser gewährleistet sei. Das Kriterium der Stabilität bezwecke, dass es nicht zu unnötigen Wechseln im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder komme, was insbesondere bei Kleinkindern wichtig sei. Die Beschwerdegegnerin habe durch ihr Verhalten und ihre Lebensweise bewiesen, dass die Kinder bei ihr nicht die nötige Stabilität erfahren würden. So sei die Beschwerdegegnerin seit der Geburt der Zwillingstöchter bereits mehrfach umgezogen. Es laufe dem Kindeswohl zuwider, wenn ein wegziehender Elternteil mit der Schaffung grösstmöglicher geografischer Distanz die Praktikabilität der alternierenden Obhut verunmögliche und so den Kontakt zum anderen Elternteil gewissermassen kappe. Der Lebenswandel der Beschwerdegegnerin sei von äusserster Sprunghaftigkeit. So habe sie bereits nach kurzer Beziehungsdauer mit dem neuen Partner ein weiteres Kind gezeugt und sich nur gerade ein Jahr nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes wieder von ihm getrennt. Die instabilen Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdegegnerin würden das Risiko bergen, dass die Zwillingstöchter auch zukünftig Beziehungsabbrüche erleiden müssten. In Verletzung des rechtlichen Gehörs schweige sich die Vorinstanz ferner zu den Verhältnissen auf Seiten des Beschwerdeführers aus, sofern man nicht annehme, dass die Vorinstanz die Verhältnisse auf dieser Seite für stabil erachte. Tatsächlich seien die Verhältnisse auf seiner Seite deutlich stabiler und in Bezug auf sprunghafte Veränderungen mit klar weniger Risiko behaftet. Auch betreffend Betreuungsmöglichkeit habe er die notwendigen Vorkehren getroffen (Bestätigung des Arbeitsgebers zur möglichen Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % / Gewährleistung der Betreuung durch die Krippe und seine Eltern). Sogar der Vater der Beschwerdegegnerin sei in der Lage und willens, gewisse Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. 
Auch die Tatsache, dass die Zwillinge seit dem 21. Juni 2020 einen Halbbruder hätten, spreche nicht gegen die Zuteilung der Obhut an den Beschwerdeführer. Es liege in der Natur der Sache, dass verschiedene Regelungen der Obhut unter Umständen unvermeidbar seien, da sie nicht beide Eltern teilten und jeder Elternteil aus einer neuen Partnerschaft Kinder haben könne. Ausserdem könne der Kontakt der Halbgeschwister durch die beantragte Besuchsreglung hinreichend aufrechterhalten werden. 
 
 
3.3.  
 
3.3.1. In rechtlicher Hinsicht gelten bei der Obhutszuteilung die folgenden Grundsätze: Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGE 141 III 328 E. 5.4; 131 III 209 E. 5). Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Dazu gehört die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7; vgl. auch Urteile 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.1; 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Die Erziehungsfähigkeit ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung für die Obhutszuteilung (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.3; Urteile 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).  
Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1; vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.3; 136 I 178 E. 5.3). Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (zit. Urteil 5A_224/2022 a.a.O.; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (zit. Urteil 5A_224/2022 a.a.O.). Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach Lebensalter des Kindes variieren. 
 
3.3.2. Um über das Schicksal der Kinder zu entscheiden, kann das Gericht ein Gutachten einholen (Urteil 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2.6). Wie jedes Beweismittel unterliegt auch ein solches der freien richterlichen Beweiswürdigung. Allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 138 III 193 E.4.3.1; Urteil 5A_488/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
3.4. Eingedenk des Gesagten ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. So kritisiert der Beschwerdeführer zwar wiederholt die von der Vorinstanz vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen. Eigentliche Willkürrügen erhebt er in diesem Zusammenhang aber nicht. Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Erwägung in Frage zu stellen, wonach es für die Zwillingstöchter eine Belastung wäre, wenn sie neu unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt würden, nachdem sie seit der Geburt und damit während mehrerer Jahre bei der Mutter gelebt haben. Zutreffend erkennt die Vorinstanz in der Beschwerdegegnerin denn auch die Hauptbezugsperson der Zwillingstöchter. Daran ändert nichts, dass sie diesen Zustand eigenmächtig herbeigeführt hat und dass die Kinder beim Beschwerdeführer auf Verhältnisse stossen würden, die als mindestens so stabil einzuschätzen sind wie jene auf Seiten der Mutter. Soweit der Beschwerdeführer eine stärkere ("überproportionale") Gewichtung der Erziehungsfähigkeit gegenüber den andern Zuteilungskriterien verlangt, ist ihm nicht zu folgen: Die Voraussetzung der Erziehungsfähigkeit stellt zwar die Voraussetzung dafür dar, dass einem Elternteil die alleinige Obhut übertragen bzw. belassen werden kann. Ist sie aber im Grundsatz gegeben, wenn auch wegen Defiziten bezüglich Bindungstoleranz in eingeschränkten Umfang, so ist sie per se nicht stärker zu gewichten als die anderen in der Rechtsprechung genannten Zuteilungskriterien. Wenn die Vorinstanz der Obhutszuteilung an die Mutter den Vorzug gibt, weil sie seit Geburt der Zwillingstöchter deren Hauptbezugsperson war, ist dies mit Blick auf das dem Sachrichter in dieser Frage zustehende Ermessen nicht zu beanstanden. Eine Gefährdung des Kindeswohls, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht auszumachen und resultiert auch nicht aus dem mehrmaligen Umzug der Beschwerdegegnerin und dem baldigen Scheitern einer nachfolgenden Beziehung.  
 
4.  
Die Besuchsrechtsregelung ficht der Beschwerdeführer nur insoweit an, als er sich mit seinem Antrag durchsetzt, die alleinige Obhut ihm und nicht der Beschwerdegegnerin zu übertragen. Nach dem Gesagten trifft dies nicht zu. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen dazu. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Unterhaltsleistungen, zu denen der Beschwerdeführer verpflichtet worden ist. 
 
5.  
Damit ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, weil der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwältin Kathrin Teuscher (Rechtsvertreterin der Kinder) und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn