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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_589/2022  
 
 
Urteil vom 15. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Steinen, 
Herrengasse 23, Postfach 23, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Lastenverzeichnis), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 4. Juli 2022 (BEK 2022 56). 
 
 
Sachverhalt:  
Im gegen den Schuldner und rubrizierten Beschwerdeführer gerichteten Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamtes Steinen machte B.________ dieses am 28. September 2021 darauf aufmerksam, dass ein Teil des Gartens nicht Bestandteil des zu verwertenden Grundstücks sei, sondern sich in seinem Eigentum befinde und dem Schuldner lediglich vermietet sei. 
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 verlangte der Schuldner, dass im Lastenverzeichnis eine Forderung zugunsten von B.________ aus Mietvertrag ("Rückbau Garten"), eine Forderung gegen die Flurgenossenschaft C.________ ("Rücklagen im Rückstellfonds") sowie eine Forderung gegen D.________ ("Einkaufsbetrag Schutzbunker") aufgenommen werde, was alles durch den Erwerber des Grundstücks übernommen werden müsse. 
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wies das Betreibungsamt alle angemeldeten Forderungen ab bzw. nahm diese nicht ins Lastenverzeichnis auf. 
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde; er verlangte die Aufnahme der Forderung von B.________ bzw. der durch Schätzung zu bestimmenden Rückbaukosten, seiner Forderung betreffend Guthaben bei der Flurgenossenschaft sowie des Einkaufsbetrages für das Benützungsrecht von fünf Schutzplätzen in das Lastenverzeichnis. Mit Entscheid vom 22. März 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. 
Mit Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 4. April 2022 verlangte der Beschwerdeführer die Aufnahme der vorgenannten Forderungen in das Lastenverzeichnis; ferner verlangte er die aufschiebende Wirkung. 
Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
Mit Eingabe vom 4. August 2022 wendet sich der Beschwerdeführer mit zahlreichen Feststellungsbegehren an das Bundesgericht. Ferner verlangt er aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen eine kantonal letztinstanzliche (Art. 75 Abs. 1 BGG) Zwischenverfügung, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt anfechtbar ist, wobei sich der Beschwerdeführer zu diesen äussert. Ferner nennt er, wie dies für Beschwerden betreffend die aufschiebende Wirkung, welche eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt, erforderlich ist (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), diverse verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein sollen. 
 
2.  
In der Rechtsmittelbelehrung wird die subsidiäre Verfassungsbeschwerde angegeben. Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden in SchK-Sachen ist indes stets und ausschliesslich die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (vgl. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat denn auch zutreffend eine solche erhoben, so dass sich Weiterungen erübrigen. 
 
3.  
In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wird eine Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen angegeben, obwohl diese gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG zehn Tage beträgt. 
Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Juli 2022 und die Beschwerde vom 4. August 2022. Offenkundig hat sich der Beschwerdeführer auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen und es stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes, da einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 BGG). An sich besteht nach konstanter Rechtsprechung ein Vertrauensschutz aber dann nicht, wenn der Fehler in der Rechtsmittelbelehrung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Indes hat das Bundesgericht spezifisch im Zusammenhang mit Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG erwogen, dass die Kenntnis der zehntägigen Frist bzw. die Überprüfung der falschen Angaben in der Rechtsmittelbelehrung von einer nicht rechtskundigen Partei nur dann verlangt werden kann, wenn diese über die Fähigkeit verfügt, die in Wahrheit relevante Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und korrekt auszulegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 und 1.2.2.2). Angesichts der wirren Ausführungen in der Beschwerde (dazu E. 5) ist dies vorliegend mehr als nur zu bezweifeln. Mithin durfte sich der Beschwerdeführer auf die falschen Angaben in der Rechtsmittelbelehrung verlassen. 
 
4.  
Weiter stellt sich die Frage, ob die angefochtene Verfügung nicht gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG zur Verbesserung zurückzuweisen ist, weil sie den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht genügt: Unbekümmert um die Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG sind keine Sachverhaltselemente aufgeführt und wird nicht einmal das Anfechtungsobjekt bezeichnet, was der Beschwerdeführer denn auch beanstandet. Den vorstehenden Sachverhalt musste das Bundesgericht aus den eingeforderten kantonalen Akten zusammentragen, was nicht seine Aufgabe ist. Sodann ist die eigentliche Begründung der Verfügung auf die abstrakte Aussage beschränkt, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels würden als gering erscheinen, ohne dass konkretisierende Hinweise erfolgen. Insgesamt ist die angefochtene Verfügung aus sich heraus nicht verständlich. Indes würde eine Rückweisung zur Verbesserung insofern offensichtlichen Leerlauf bedeuten, als die Beschwerde in Zivilsachen den Begründungsanforderungen augenfällig nicht genügt, indem die Ausführungen appellatorisch bleiben und ohnehin am Anfechtungsgegenstand vorbeigehen (dazu E. 5), weshalb so oder anders nicht auf sie eingetreten werden könnte. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit seiner Beschwerde betreffend Aufnahme von Ansprüchen in das Lastenverzeichnis, schon gar nicht mit substanziierten Verfassungsrügen, sondern spricht mit unzusammenhängenden Behauptungen und Gedankenfetzen von einer kriminellen Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB sowie von der US-Justiz, von der Jurisdiktion in Hong Kong, vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in Liechtenstein und vom Obergericht des Kantons Zürich, welche aus dem gleichen Sachverhalt jeweils andere Schlüsse zögen, was Gegenstand einer Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft bilde und vorliegend nicht berücksichtigt worden sei. Auf die Vorbringen lässt sich kein Reim machen. Die weiteren Ausführungen scheinen jedoch darauf hinzudeuten, dass zum Ausdruck gebracht werden soll, die Gläubiger hätten in gegenseitiger krimineller Verstrickung unberechtigte Forderungen in Betreibung gesetzt und dabei die Vorinstanz zu ihrem Handlanger gemacht. Selbst dies stünde aber vollständig ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes; abgesehen davon sind wie gesagt keine substanziierten Verfassungsrügen auszumachen. 
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entscheidet. 
 
7.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
8.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
9.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Steinen und dem Kantonsgericht Schwyz, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kantonsgerichtsvizepräsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli