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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_80/2023  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 4. April 2023 (BEZ.2023.11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 19. Januar 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.--. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 100.--. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses an (unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO). Mit Entscheid vom 4. April 2023 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid - sowie einen weiteren (dazu Verfahren 5D_79/2023) - hat der Beschwerdeführer am 28. April 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG enthält der angefochtene Entscheid keine Streitwertangabe. Der Streitwert von Fr. 200.-- lässt sich einzig dem beigezogenen Entscheid des Zivilgerichts entnehmen. Aufgrund der Höhe des Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Das Appellationsgericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Appellationsgericht dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei dem Kanton Basel-Stadt keinen Kostenvorschuss schuldig, solange nicht zur Schändung vom 3. Juli 2012 gestanden werde. Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer nicht dartun, inwiefern das Appellationsgericht durch die Einforderung eines Kostenvorschusses und den nachfolgenden Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg