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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_42/2021  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
ABCD.__ ______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Luzern, 
Grabenstrasse 2, 6004 Luzern. 
 
Gegenstand 
Registerberichtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Januar 2021 (1B 20 56). 
 
 
Sachverhalt:  
Der rubrizierte Beschwerdeführer ist mit dem Nachnamen D.________ und mit den Vornamen ABC.________ sowie mit dem Geburtsdatum 1. Juli xxxx im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen. 
Mit Gesuch vom 28. März 2019 beantragte er beim Bezirksgericht Luzern, in Änderung des bestehenden Eintrages sei er mit dem Nachnamen CB.________ und mit dem Vornamen A.________ sowie mit dem Geburtsdatum 3. August xxxx im Zivilstandsregister einzutragen. 
Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab mit der Begründung, die aktuelle Eintragung sei unter Vorlage eines irakischen Passes erwirkt worden; indem nunmehr ein anderer irakischer Pass mit anderen Personalien vorgelegt werde, bleibe unklar, welche Angaben richtig seien. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 
Auf ein weiteres Änderungsgesuch trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 unter Hinweis auf die Rechtskraft des Erstentscheides und mangels seither geänderter Sach- oder Rechtslage nicht ein. 
Auf ein erneutes Änderungsgesuch trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 wiederum nicht ein. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mangels genügender Begründung mit Entscheid vom 11. Januar 2021 nicht ein. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2021 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, die sich auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen. Vielmehr macht der Beschwerdeführer einzig geltend, er habe die irakischen Papiere richtigstellen lassen und es entstünden in seinem Leben überall Probleme, wenn er mit unterschiedlichen Namen registriert sei. Damit wird nicht aufgezeigt, inwiefern die ausführlichen obergerichtlichen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen sollen. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli