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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_570/2022, 9C_572/2022  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_570/2022 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Vorsorgestiftung A.________, 
2. Pensionskasse B.________, 
beide vertreten durch Frau Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
9C_572/2022 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
2. Vorsorgestiftung A.________, 
3. Pensionskasse B.________, 
beide vertreten durch Frau Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2022 (IV.2020.00286 und IV.2020.00505). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1962 geborene C.________ war in der Zeit zwischen dem 16. September 1988 und dem 30. November 2006 als Flight Attendant bei der D.________ tätig, zuletzt in einem Teilzeitpensum. Am 23. Mai 2008 meldete er sich aufgrund einer psychischen Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem Versicherten nach beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 3. Juni 2014 ab 1. April 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, verneinte gleichzeitig aber einen Leistungsanspruch für die Zeit bis März 2010. Eine vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Androhung einer Schlechterstellung im Rahmen einer möglichen reformatio in peius mit Urteil vom 13. Oktober 2016 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies. Auf eine vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_794/2016 vom 30. November 2016 nicht ein.  
 
A.b. In Nachachtung des kantonalen Urteils tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, insbesondere holte sie bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Expertise ein (Gutachten vom 9. September 2017). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 10. März und 16. Juni 2020 ab 1. Dezember 2008 eine ganze und ab 1. September 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.  
 
B.  
Gegen die beiden Verfügungen erhoben die Vorsorgestiftung A.________ und die Pensionskasse B.________ Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Nach Beiladung des Versicherten hiess dieses die Beschwerden mit Urteil vom 29. September 2022 teilweise gut und sprach dem Versicherten ab August 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Damit verneinte das kantonale Gericht einen Rentenanspruch des Versicherten in der Zeit zwischen Dezember 2008 und Juli 2017. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt C.________, das kantonale Urteil sei insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch in der Zeit zwischen 1. Dezember 2007 und 31. Juli 2017 verneint wurde und es sei ihm für diesen Zeitraum eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Verfahren 9C_572/2022). 
Die IV-Stelle führt ihrerseits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das kantonale Urteil sei insoweit abzuändern, als dem Versicherten für die Zeit ab August 2017 lediglich eine halbe Rente zuzusprechen sei (Verfahren 9C_570/2022). 
Während C.________ die Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle beantragt schliesst die IV-Stelle im Verfahren 9C_572/2022 auf Abweisung der Beschwerde. 
Die Vorsorgestiftung A.________ und die Pensionskasse B.________ beantragen die Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle und die Abweisung der Beschwerde des Versicherten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung. 
In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2023 hält C.________ an dem von ihm gestellten Begehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da den Beschwerden in den Verfahren 9C_570/2022 und 9C_572/2022 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022, E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen steht aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug am 23. Mai 2008 fest, dass eine Invalidenrente frühestens ab Dezember 2008 geschuldet ist. Der Versicherte legt nicht dar, inwiefern diese Annahme Bundesrecht verletzen sollte. Soweit er ohne nähere Begründung die Zusprache einer Rente bereits ab Dezember 2007 beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.  
 
3.2. Streitig ist vorliegend somit der Rentenanspruch des Versicherten ab Dezember 2008. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Rentenanspruch in der Zeit von Dezember 2008 bis Juli 2017 verneinte und für die Zeit ab August 2017 in der Höhe einer Dreiviertelsrente bejahte.  
 
4.  
 
4.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
4.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
4.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist der Versicherte seit Dezember 2007 nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit als Flight Attendant auszuüben. Weiter liegt ausser Streit, dass er seit spätestens dem Begutachtungszeitpunkt bei Dr. med. E.________, mithin ab August 2017, in der Lage war, einer angepassten Tätigkeit zu 40-50 % nachzugehen.  
 
5.2. Das kantonale Gericht hat im Weiteren in umfassender Würdigung der medizinischen Akten erwogen, für die Zeit von Dezember 2007 bis Juli 2017 erscheine eine höhere Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als im Begutachtungszeitpunkt zwar als möglich, sei jedoch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Insbesondere liessen sich dem Gutachten des Dr. med. E.________ keine hinreichend präzisen Angaben über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit entnehmen; zudem beziehe sich dieser teilweise auf Berichte, welchen das Gericht bereits im Urteil vom 13. Oktober 2016 die Beweiskraft abgesprochen hatte. Da auch von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse für den Zeitraum zwischen Dezember 2007 und Juli 2017 mehr zu erwarten sind, sei diesbezüglich von Beweislosigkeit auszugehen.  
Was der Versicherte gegen diese Erwägung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz übersetzte Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gestellt hätte. Selbst wenn man aus dem Gutachten des Dr. med. E.________ ablesen wollte, dass der Experte von einer (sukzessiven) Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Zeit vor der Exploration ausging, so wäre die letztlich entscheiderhebliche Frage weiterhin unbeantwortet, in welchem Ausmass der Versicherte vor Eintritt dieser Verbesserung in einer angepassten Tätigkeit konkret arbeitsfähig gewesen war. Für die vom Versicherten geltend gemachte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit per 1. Dezember 2007 findet sich im Gutachten keine Stütze. 
 
5.3. Gemäss den grundsätzlich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hat die Folgen der Beweislosigkeit grundsätzlich diejenige Person, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache rechtliche Folgen ableiten wollte - hier also der Versicherte - zu tragen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wie dieser jedoch zu Recht geltend macht, bedeutet dies vorliegend nicht, dass in der Zeit vor der Begutachtung von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen wäre. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen das kantonalen Gerichts steht nämlich fest, dass er auch in der Zeit zwischen Dezember 2007 und Juli 2017 in mindestens gleichem Umfang wie im Begutachtungszeitpunkt eingeschränkt war. Für die Zeit ab der Begutachtung erachtete die Vorinstanz eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % in einer Verweistätigkeit als erwiesen; unbewiesen geblieben ist nur - aber immerhin - die geltend gemachte weitergehende Einschränkung. Ist somit bereits ab Dezember 2007 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang zwischen 40-50 % auszugehen, so entfällt auch die Grundlage für eine Überprüfung bzw. Anpassung der Rente per Datum der Begutachtung. Vielmehr gilt der für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - mithin per 1. Dezember 2008 - zu bemessenden Invaliditätsgrad auch über August 2017 hinaus weiter, bis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Änderung der tatsächlichen Grundlagen im Sinne eines Revisionsgrundes ausgewiesen ist (vgl. E. 4.3 hievor).  
 
5.4. Das vom kantonale Gericht per 2008 auf Fr. 73'175.60 festgesetzte Valideneinkommen ist letztinstanzlich unbestritten geblieben. Ebenso steht fest, dass das Invalideneinkommen aufgrund der Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen ist, wobei von den Löhnen für "Sonst. öffentl. u. pers. Dienstleistungen" (TA 1; Zeilen 90-93) ausgegangen werden kann. Wie von der IV-Stelle zu Recht geltend gemacht und vom Versicherten auch zugestanden wurde, verfügt er über gewisse Kenntnisse in dieser Branche. Auszugehen ist daher entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht vom Medianlohn des Anforderungsniveau 4, sondern von jenem des Anforderungsniveau 3. Daraus errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33'448.90 (Fr. 5'956.- x 12 : 40 x 41.6 x 0.45) bzw. - bei einem maximal gebotenen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 129 V 472 in der Höhe von 10 % (so etwa Urteil 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3; vgl. indessen auch Urteil 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4) - von Fr. 30'104.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'175.60 ergibt sich damit eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 39'726.70 bzw. Fr. 43'071.60, woraus sich wiederum ein Invaliditätsgrad von rund 54 % bzw. rund 59 % ergibt. Entsprechend sind die Beschwerden in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dem Versicherten ab Dezember 2008 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
6.  
Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten des Verfahrens 9C_572/2022 zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) - letzteren unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG) - aufzuerlegen. Demgegenüber rechtfertigt es sich mit Blick auf die gesamten Umstände, von einem Erheben von Gerichtskosten für das Verfahren 9C_570/2022 abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Versicherten - ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG) - überdies für das Verfahren 9C_572/2022 eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache ist zudem zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2022 wird aufgehoben. Die Verfügungen der IV-Stelle vom 10. März und 16. Juni 2020 werden insoweit abgeändert, als der Versicherte ab 1. Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- dem Versicherten und zu Fr. 400.- (unter solidarischer Haftbarkeit) der IV-Stelle, der Vorsorgestiftung A.________ und der Pensionskasse B.________ auferlegt. 
 
3.  
Die IV-Stelle, die Vorsorgestiftung A.________ und die Pensionskasse B.________ haben den Versicherten für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. September 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold