Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_117/2023  
 
 
Urteil vom 24. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, 
St. Gallerstrasse 4, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung, 
 
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Januar 2023 (BS.2023.2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Staat Thurgau betreibt A.________ in zwei Betreibungen über Fr. 4'200.39 nebst Zins und Fr. 301.60 nebst Zins. Im Oktober 2022 führte das Betreibungsamt des Bezirks Frauenfeld die Pfändung durch. 
Am 28. Oktober 2022 erhob B.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Frauenfeld. Mit Entscheid vom 5. Januar 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 13. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Zirkularentscheid vom 30. Januar 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen haben A.________ und B.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 9. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien Angehörige des Indigenen Volks Germaniten. Das schweizerische Zivil- und Steuerrecht sei deshalb auf sie nicht anwendbar. Sie setzen sich jedoch nicht genügend mit den obergerichtlichen Erwägungen zum Territorialitätsprinzip und zum von ihnen angerufenen Völkerrecht auseinander. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie vorbringen, entgegen den Erwägungen des Obergerichts sei es irrelevant, ob die Schweiz das Übereinkommen Nr. 169 der ILO ratifiziert habe. Ebenso wenig genügt es, der obergerichtlichen Erwägung, die von ihnen erwähnte UNDRIP stelle bloss eine deklarative Erklärung dar, entgegenzuhalten, bereits gestützt auf das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104) und den UNO-Pakt II (SR 0.103.2) seien die Rechte Indigener gemäss UNDRIP für die Schweiz bindend, ohne dass sie im Einzelnen aufzeigen, weshalb dies der Fall sein soll. Im Wesentlichen stellen die Beschwerdeführer bloss ihr Gedankengut dar, das den Reichsbürger- und ähnlichen Staatsverweigererbewegungen zuzuordnen ist. Entsprechendes gilt für ihre Behauptung, sie hätten entgegen den obergerichtlichen Erwägungen ihren Wohnsitz in der Schweiz sehr wohl bestritten. Auch dieses Vorbringen erschöpft sich darin, dass sie die übliche Wohnsitzdefinition für sich nicht akzeptieren, sondern für sich einen Aufenthalt in ihrem traditionellen, indigenen Stammterritorium (und nicht im Staat, der dieses Territorium zum Teil überlagere) behaupten. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg