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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_677/2022  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. September 2022 (IV.2022.00012). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1959, war vom 1. September 1978 bis 12. August 1987 in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik und danach bis zum 31. Januar 2000 in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft. Am 2. Februar 2000 reiste er in die Schweiz ein und erlangte am 9. Mai 2016 das Schweizer Bürgerrecht. Nachdem er sich am 4. August 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zu; die Berechnung der monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 630.- basierte auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 34'416.-, einer Beitragsdauer von 14 Jahren und 11 Monaten und der Rentenskala 17 (Verfügung vom 10. Dezember 2021). 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 13. September 2022). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt zusammenfassend das Rechtsbegehren, seine Invalidenrente sei so zu berechnen, dass er gegenüber einem Schweizer Bürger mit Jahrgang 1979, der die gleichen Beitragsjahre von 20 Jahren vorweisen könne und zum gleichen Zeitpunkt invalid geworden sei, finanziell nicht benachteiligt werde; ferner sei ihm eine Entschädigungszahlung auszurichten sowie eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren. 
Mit Eingabe vom 24. November 2022 ersucht A.________ ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten). Gleichzeitig leistet er innert der gerichtlich angesetzten Frist den Kostenvorschuss gemäss Art. 62 BGG
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich von der Schweiz abgeschlossener internationaler Verträge (BGE 135 II 243), gerügt werden (Art. 95 f. BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu Antrag auf eine "Entschädigungszahlung wegen seiner Umtriebe und verlorener Wartezeit auf Rentenleistungen der EU" stellt, kann darauf nicht eingetreten werden, da neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Dezember 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente verneinte. Umstritten ist dabei einzig, ob bei der Berechnung der Rentenhöhe die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten zu Recht ausser Acht gelassen wurden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Das kantonale Gericht hat demgemäss zunächst zutreffend erkannt, dass sich die materiellen Voraussetzungen des hier streitigen Leistungsanspruchs nach schweizerischem Recht bestimmen. Da der Beschwerdeführer sinngemäss die Anrechnung von deutschen Beitragszeiten bzw. die Gleichstellung mit Versicherten, die ihre Beitragszeiten ausschliesslich in der Schweiz zurückgelegt haben, geltend macht, wird zudem im angefochten Urteil korrekt auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) verwiesen. Die Vorinstanz hat namentlich zutreffend Art. 52 Abs. 4 und Kapitel 5 des Titels III der Verordnung als massgebend aufgeführt sowie Anhang VIII Teil 1 der Verordnung Nr. 883/2004 zitiert, wonach (unter anderem) in Bezug auf die Schweiz bei allen Anträgen auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG und IVG) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (BVG) auf eine anteilige Berechnung der Rente verzichtet wird. 
 
5.  
 
5.1. Mit Blick auf die eindeutige Rechts- und Faktenlage kann demnach nicht beanstandet werden, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten berechnet wurde. Dies stellt der Beschwerdeführer letztinstanzlich auch nicht mehr in Frage.  
 
5.2. Vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 BV geltend zu machen, da er im Vergleich zu einem 1979 geborenen Schweizer Bürger schlechter gestellt werde. Er fordert, er sei so zu behandeln, wie wenn er bei der Wohnsitznahme in der Schweiz erst 20 Jahre alt gewesen wäre. Aus seiner Berufung auf die Rechtsgleichheit kann der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das anwendbare Recht (E. 4 hiervor) sieht kein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren vor, welches darin besteht, dass die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.2 ff.). Soweit darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen erblickt wird, die ihre Versicherungszeiten ausschliesslich in der Schweiz zurückgelegt haben, liegt sie in der Konzeption der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 selbst begründet. Diesen geht es nicht um die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung (vgl. Urteil 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3; vgl. im Übrigen auch BGE 143 V 402 E. 6.1 zur Reichweite des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004, verglichen mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA). Die vom Beschwerdeführer angestrebte "Gleichstellung mit einem 1979 geborenen Schweizer Bürger" hätte unter Umständen zur Folge, dass er erheblich besser gestellt würde, als ein Versicherter, der einzig Beitragszeiten in der Schweiz aufweist, würde er doch nicht nur eine schweizerische Vollrente der Invalidenversicherung erhalten, sondern allenfalls gleichzeitig auch eine deutsche Rente.  
 
6.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundes- oder Staatsvertragsrecht aufzuzeigen vermag. Die Beschwerde ist vielmehr offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (vgl. E. 6 hiervor), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_439/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz