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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_560/2022  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Hilflosenentschädigung; Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 2022 (IV.2021.155). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.a Die 1958 geborene A.________ bezog ab Juni 1999 eine Teilrente der Invalidenversicherung. Am 28. Januar 2020 wurde sie im Wald von einem umstürzenden Baum getroffen. Sie erlitt ein Polytrauma mit kompletter Paraplegie der unteren Extremität und ein Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Berichte des Spitals B.________ vom 13. Februar und 17. März 2020). Vom 13. Februar bis am 30. Juli 2020 befand sie sich zur stationären neurologischen und paraplegiologischen Erstrehabilitation in der Klinik C.________ (vgl. Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020). Die IV-Stelle Basel-Stadt versorgte die Versicherte mit Hilfsmitteln (unter anderem Abgabe eines Rollstuhls; Anpassungen der Wohnung). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 sprach sie ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. April 2020 eine unbefristete ganze Invalidenrente zu. 
A.b Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 23. Oktober 2020 sprach die Verwaltung A.________ ab 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (Verfügung vom 18. Februar 2021). Zur Begründung gab sie an, die Versicherte sei in vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen und bedürfe der dauernden Pflege. 
A.c Am 4. Februar 2021 ersuchte A.________ die IV-Stelle um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags, wozu sie am 11. Februar 2021 eine Selbstdeklaration abgab. Die Verwaltung liess am 12. März 2021 eine Abklärung an Ort und Stelle vornehmen (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 8. April 2021). Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2021 eröffnete sie der Versicherten, sie beabsichtige, die Hilflosenentschädigung herabzusetzen. Es bestehe nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen Bedarf auf die Hilfe Dritter, weshalb nunmehr eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege. Dazu liess sich A.________ am 28. Juni 2021 vernehmen. Nach eingeholter Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. Juli 2021 verfügte die Verwaltung im angekündigten Sinne (Verfügung vom 16. August 2021). 
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 10. Mai 2022 ab. 
 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung der Verfügung vom 16. August 2021 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren auf eine leichten Grades herabgesetzt hat. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Die Verfügung vom 16. August 2021 erging vor dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich verändert hat (Abs. 2).  
 
3.2.2. Laut Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Art. 87-88 bis Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Gemäss Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a), oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b).  
 
3.2.3. Für die Änderung der Hilflosigkeit sind die geltenden Bestimmungen über die Änderung des Rentenanspruchs sinngemäss anwendbar (vgl. Rz. 8113 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2015, Stand am 1. Januar 2021; vgl. zur Rechtsprechung BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4).  
 
3.3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 37 IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zu den massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) sowie zur direkten und indirekten Dritthilfe (BGE 133 V 450 E. 10.2, 121 V 88 E. 3c). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei Angewiesenheit auf dauernde lebenspraktische Begleitung (Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung und Beweiskraft der auf einer Abklärung an Ort und Stelle beruhenden Berichte (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Verfügung vom 18. Februar 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer mittelgradigen Hilflosigkeit zugesprochen worden sei, basiere auf der Abklärung vor Ort vom 19. Oktober 2020 (Bericht vom 23. Oktober 2020). Die Fachperson habe zum Bereich "An- und Auskleiden" festgehalten, die Beschwerdeführerin könne sich nicht bücken, weshalb sie Unterstützung beim Anziehen von Unterhosen, Hosen, Socken und Schuhen benötige. Sie bedürfe zudem umfassender Hilfe bei allen Transfers (vom und ins Bett gehen; in den Rollstuhl, auf das Sofa, in das Auto setzen; etc.). Im Bett brauche sie Hilfe beim Lagern; in der Nacht sei jedoch kein Umlagern nötig. Somit seien auch die alltäglichen Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" gegeben. Keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sei in den Bereichen "Essen" und "Fortbewegung" notwendig. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (vier von sechs; An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Grad der Hilflosigkeit zutreffend als mittelschwer qualifiziert habe.  
 
4.1.2. Weiter hat die Vorinstanz erkannt, die Beschwerdeführerin habe im Februar 2021 die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags beantragt, was Anlass für eine erneute Überprüfung des Hilfebedarfs gegeben habe. Zur Beurteilung des Streitgegenstands sei auf den in allen Teilen beweiskräftigen Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 8. April 2021 (Abklärung vor Ort am 12. März 2021) sowie die Antwort der Fachperson vom 12. Juli 2021 zu den Einwänden der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren abzustellen. Danach könne sich die Beschwerdeführerin nunmehr selbstständig an- und auskleiden, sie stehe selber vom Bett auf und vermöge auch sonst sämtliche Transfers (in den Rollstuhl, auf das Sofa, in das Auto [mithilfe eines Rutschbrettes]) weitgehend ohne Hilfe zu tätigen. Allerdings werde ihr nunmehr bei der Fortbewegung im Freien, anders noch als im ersten Abklärungsbericht, ein Hilfebedarf attestiert und erklärend ausgeführt, es bestehe zwar nach wie vor dank der Hilfsmittel Selbstständigkeit bei der Fortbewegung im Haus und in der näheren Umgebung. So gehe sie zum Beispiel alleine mit dem Hund nach draussen. Indessen könne sie die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen und benötige auch bei weiten Wegen ausser Haus oder bei der Überwindung architektonischer Hindernisse Dritthilfe. Zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung hat das kantonale Gericht, immer noch gestützt auf die Auskünfte der Abklärungsperson, festgehalten, die Beschwerdeführerin vermöge ihren Tag selber zu strukturieren und alltägliche Probleme eigenhändig zu bewältigen. So erledige sie kleine Einkäufe, koche in der behindertengerecht angepassten Küche und führe kleinere Reinigungsarbeiten durch. In der Gesamtschau könne die Beschwerdeführerin ihre Grundversorgung sicherstellen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer lebenspraktischen Begleitung seien nicht erfüllt. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass es in Bezug auf die Hilflosigkeit im Vergleichszeitraum zu einer gewissen Verbesserung gekommen sei, ohne sich dabei explizit auf die von der Beschwerdegegnerin und der Abklärungsperson erwähnten Angewöhnung und Anpassung zu äussern. Die Beschwerdeführerin sei nur noch in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege, Notdurft, Fortbewegung) regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Da sie nicht zusätzlich dauernder Überwachung oder der lebenspraktischen Begleitung bedürfe, bestehe mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 nur noch eine leichtgradige Hilflosigkeit.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es bestehe ein offensichtlicher Widerspruch zwischen ihren Angaben in der Selbstdeklaration vom 11. Februar 2021 und den Feststellungen im Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 8. April 2021. Die Fachperson habe weder nachgefragt noch überprüft, inwieweit sie Dritthilfe bei den Transfers benötige. Das kantonale Gericht hat dazu festgehalten, die Beschwerdeführerin habe deklariert, sie benötige kaum Hilfe beim An- und Auskleiden und könne beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen fast alles selber erledigen. Wenn sie nun geltend mache, sie könne die entsprechenden Transfers kaum selbstständig durchführen, sei ihr entgegenzuhalten, dass praxisgemäss den vor Ort getätigten Angaben, die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur abgegeben worden seien, im Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht zukomme als späteren Ausführungen. Selbst wenn die vorgebrachten Einschränkungen bei den Transfers aufs Sofa und ins Auto bestünden, so habe sich die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme eingehend damit befasst und dargetan, weshalb diese nicht die Annahme einer erheblichen und regelmässigen Dritthilfe rechtfertigten. Dem hat das Bundesgericht insoweit nichts beizufügen.  
 
4.2.2.  
 
4.2.2.1. Allerdings macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie müsse beim Zubettgehen im Bett vom Ehemann gelagert werden, was im ersten Abklärungsbericht, nicht aber im zweiten festgehalten worden sei. Dennoch habe sich die Vorinstanz bezüglich dieser alltäglichen Lebensverrichtung einseitig auf die Auskünfte der Abklärungsperson bezogen. Sie habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.  
 
4.2.2.2. Nach der Rechtsprechung ist bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss Rz. 8016 KSIH gilt die versicherte Person in der Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" als hilflos, wenn sie nicht in der Lage ist, sich ins Bett zu legen.  
 
4.2.2.3. Es trifft zu, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das kantonale Gericht auf diesen Punkt nicht eingegangen ist, obwohl der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung (Protokoll vom 10. Mai 2022) ausgesagt hatte, die Ehefrau brauche auch in der Nacht seine Hilfe. Er müsse sie umlagern, sie könne wegen der Druckstellen nicht die ganze Nacht auf dem Rücken liegen. Manchmal habe sie Schlafapnoe, dann müsse er ihr helfen, sich umzulagern. Zudem hatte die Fachperson schon im Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 festgehalten, die Beschwerdeführerin bedürfe beim Transfer ins Bett der Dritthilfe, inklusive Hilfe beim Lagern. Allerdings hat sie auch festgehalten, in der Nacht sei kein Umlagern nötig. Wie es sich damit verhält, bleibt unklar. In der Selbstdeklaration vom 11. Februar 2021 gab die Beschwerdeführerin allgemein an, sie bekomme Hilfe und Unterstützung bei den Transfers vom Ehepartner. Sie könne fast alles selbst erledigen, benötige aber punktuell Hilfe. Die Beschwerdegegnerin ging anlässlich der vorinstanzlichen Parteiverhandlung auf die geltend gemachte Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin müsse im Bett gelagert und/oder in der Nacht umgelagert werden, nicht ein. Sie beschränkte sich ohne weitere Ergänzungen darauf, auf Rz. 8016 KSIH hinzuweisen. Unter diesen Umständen erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig. Die Sache ist zur Klärung des angesprochenen Punktes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie bedürfe entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV. Dabei sei die hypothetische Frage zu beantworten, ob sie allein leben könnte, bzw. müssten sämtliche Hilfestellungen bzw. Arbeiten des Ehemannes "weggedacht" werden. Davon ausgehend sei klar erwiesen, dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung erfüllt sei, werde doch im Abklärungsbericht vom 8. April 2021 festgehalten, dass sämtliche schwereren Haushaltsarbeiten durch den Ehemann erledigt werden müssten.  
 
4.3.2. Dieses Vorbringen widerspricht der Rechtsprechung. Danach sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Zu fragen ist stets danach, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Dem ist nichts hinzuzufügen.  
 
4.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach den erforderlichen Abklärungen insbesondere einer erneuten Abklärung vor Ort betreffend die noch offenen Fragen (vgl. E. 4.2.2.3) über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.  
 
 
5.  
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1). Somit sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 2022 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. August 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. 
 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder