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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_99/2010 
 
Urteil vom 28. September 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Curdin Conrad, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag; Gerichtskosten, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, 
vom 21. Juni 2010. 
In Erwägung, 
dass das Kreisgericht Toggenburg eine von X.________ (Beschwerdeführer) gegen Y.________ (Beschwerdegegner) erhobene Klage mit Entscheid vom 2. November 2009 abwies; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 21. Juni 2010 eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg vom 2. November 2009 erhobene Berufung abwies und dem Beschwerdeführer die Prozesskosten auferlegte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. August 2010 erklärte, die Kostenverfügung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Juni 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 9'300.-- beträgt, weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig erweist, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wobei in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass er jedoch nicht aufzeigt, welche Rechtsfrage sich vorliegend stellt und inwiefern diese von grundsätzlicher Bedeutung sein soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass sich die Verteilung der Prozesskosten nach kantonalem Verfahrensrecht richtet; 
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht gerügt werden kann, sondern einzig die Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht habe das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern lediglich in pauschaler Weise vorbringt, seine verfassungsmässigen Rechte seien missachtet worden, ohne konkret aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden wären; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. August 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. September 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann