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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_468/2023  
 
 
Urteil vom 12. September 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
2. Gemeinde Effingen - Regionale Steuerkommission Bözen-Effingen-Elfingen-Hornussen-Zeihen, Gemeindehausweg 26, 5078 Effingen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteueren des Kantons Aargau, Steuerperiode 2018, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 2023 (WBE.2023.2011). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Der Ehemann (geb. 1952) war einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt nachgegangen, die er per Ende 2017 altershalber aufgab. Mit Veranlagungsverfügung vom 4. Mai 2020 zur Steuerperiode 2018 ging das örtlich zuständige regionale Steueramt von einem Liquidationsgewinn von Fr. 1'460'597.- aus. Davon zog es einen fiktiven Einkauf in die berufliche Vorsorge von Fr. 65'580.- ab. Auf dem steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 1'395'017.- erhob das Steueramt alsdann für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern eine vom übrigen Einkommen gesonderte Jahressteuer (§ 45 Abs. 1 lit. f des Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]).  
 
1.2. Gegen die Veranlagungsverfügung ergriffen die Steuerpflichtigen am 29. Mai 2020 die Einsprache. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erhöhte die regionale Steuerkommission den privilegierten Liquidationsgewinn in peius auf Fr. 1'498'544.- (Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2021). Dem zuvor erklärten Rückzug der Einsprache durch die Steuerpflichtigen kam die Steuerkommission nicht nach.  
 
1.3. Der Rekurs der Steuerpflichtigen vom 19. November 2021 an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, führte zur Abweisung (Urteil vom 20. April 2023).  
 
1.4. Daraufhin wandten die Steuerpflichtigen sich am 2. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das mit Urteil WBE.2023.201 vom 11. Juli 2023 auf die Beschwerde nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht erwog, im Rekursverfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht sei hauptsächlich die Frage streitig gewesen, ob das Dispositiv des Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2021 - mit Blick auf die vorgenommene Verschlechterung ( reformatio in peius) - den notwendigen Inhalt aufgewiesen habe. Das Spezialverwaltungsgericht habe hierzu erwogen, dass kein Zwang bestanden habe, die geänderten Steuerfaktoren im Dispositiv ausdrücklich aufzuführen. Der Einspracheentscheid sei nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts zwar knapp, aber ausreichend begründet worden. Mit dem so umrissenen Streitgegenstand hätten die Steuerpflichtigen sich - erwog das Verwaltungsgericht - in ihrer Rechtsschrift in keiner Weise auseinandergesetzt, zumal kein eigentlicher Antrag ersichtlich sei. Deshalb sei auf die Sache nicht einzutreten.  
 
1.5. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie unterbreiten dem Bundesgericht sechs "Anträge" ("mit Begründung und Bescheinigung"), die sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des Sachverhalts und Erörterungen zur Bemessung des Liquidationsgewinns beschränken. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 gab das Bundesgericht den Steuerpflichtigen sodann Gelegenheit, ihre Rechtsschrift bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzen. Das Bundesgericht machte die Steuerpflichtigen namentlich auf die Begründungserfordernisse aufmerksam, die bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheides herrschen. In der "Nachmeldung" vom 3. August 2023 wiederholen die Steuerpflichtigen im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und ergänzen sie diese teils mit weiteren Sachverhaltselementen. Sie legen dem Bundesgericht sechs "Anträge" ("mit Begründung und Bescheinigung") vor.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung: Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so hat aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorzugehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, wird eine Auseinandersetzung, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, aus diesem Grund den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 172 E. 2.2.2; 118 Ib 134 E. 2). Denn der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Erweist die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid sich im bundesgerichtlichen Verfahren als begründet, hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist es die Sache, ohne eine materielle Prüfung vorzunehmen, an die Vorinstanz zurück, damit diese eine materielle Prüfung vornimmt (BGE 144 II 184 E. 1.1).  
 
2.2. Rein kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht führt (Art. 95 lit. a und b BGG; BGE 148 II 465 E. 8.1). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 147 IV 433 E. 2.1; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1).  
 
2.3. Diesen Anforderungen wird weder die Beschwerde vom 26. Juli 2023 noch die fristgerecht nachgereichte Beschwerdeergänzung vom 3. August 2023 gerecht. Der Nichteintretensentscheid vom 11. Juli 2023, der auf nicht harmonisiertem und daher rein kantonalem Recht beruht, hätte eine Würdigung unter dem Aspekt des Bundesrechts, insbesondere des Willkürverbots, erfordert, und dies bezogen auf den Streitgegenstand. Dieser besteht ausschliesslich in der Frage, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform auf die Sache nicht eingetreten sei. Zu thematisieren gewesen wäre also, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt habe, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Beschwerde am Streitgegenstand vorbeiziele. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.3.3), kann den beiden Eingaben keinerlei Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand entnommen werden, wenngleich das Bundesgericht in seinem Schreiben vom 28. Juli 2023 darauf aufmerksam gemacht hatte. Die Darlegungen der Steuerpflichtigen in ihren "Anträgen" ("mit Begründung und Bescheinigung") beschränken sich auf Äusserungen zur Bemessung und Besteuerung des Liquidationsgewinns. Hierzu hatte die Vorinstanz aber keine Überlegungen anzustellen, nachdem sie mit Blick auf die fehlenden Anträge und die ungenügende Begründung auf die Sache gar nicht erst einzutreten hatte.  
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung der Eingaben im bundesgerichtlichen Verfahren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. September 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher