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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_325/2023  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. März 2023 (LY220046-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ (geb. 1978; Beschwerdeführer) und C.A.________ (geb. 1980; Beschwerdegegnerin) sind die seit 2007 verheirateten Eltern von D.A.________ (geb. 2009), E.A.________ (geb. 2011) und F.A.________ (geb. 2015). Aus einer ausserehelichen Beziehung mit (der ebenfalls verheirateten) G.A.________ wurde B.A.________ ausserdem Vater von H.A.________ und I.A.________ (geb. 2018 und 2020).  
 
A.b. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 regelte das Bezirksgericht Hinwil teilweise gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien das Getrenntleben der Familie A.________. Dabei stellte es die drei gemeinsamen Kinder unter die Obhut der Mutter und verpflichtete den Vater zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau und die Kinder. Seit dem 1. Juli 2019 ist vor dem Bezirksgericht das Scheidungsverfahren hängig. Am 4. Juli 2019 stellte B.A.________ ein Gesuch um Anpassung des Eheschutzurteils, das er indes wieder zurückzog. Ein weiteres Abänderungsgesuch vom 1. Oktober 2019 blieb erfolglos (vgl. Urteil 5A_668/2020 vom 23. November 2020).  
Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 ersuchte B.A.________ erneut um Anpassung des Eheschutzurteils. Dieses Gesuch wies das Bezirksgericht mit Verfügung vom 11. Juli 2022 soweit den hier allein noch interessierenden Kindes- und Ehegattenunterhalt betreffend ab. 
 
B.  
Mit Urteil vom 27. März 2023 (eröffnet am 5. April 2023) wies das Obergericht des Kantons Zürich die gegen diese Verfügung gerichtete Berufung von B.A.________ im Unterhaltspunkt ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
B.A.________ gelangt am 2. Mai 2023 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und ersucht unter Kosten- und Entschädigungsfolge um Aufhebung des Urteils des Obergerichts und Rückweisung der Sache an dieses zu neuem Entscheid. 
Mit Eingabe vom 22. August 2023 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Hierauf hat sich B.A.________ nicht mehr vernehmen lassen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) im Rahmen eines Scheidungsverfahrens über die Abänderung eines Eheschutzentscheids betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt entschieden hat (Art. 276 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2). Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG, wobei der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Obergerichts erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG; vgl. Urteil 5A_983/2021 vom 20. Oktober 2022 E. 2.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 Bst. a BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts sowie die Rückweisung der Angelegenheit an dieses zu neuem Entscheid (vgl. vorne Bst. C). Zur Begründung gibt er an, das Obergericht habe es unterlassen, den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu klären. Namentlich fehle es an Feststellungen zur aktuellen Bedarfs- und Einkommenssituation der Parteien, zumal verschiedene während des Verfahrens eingetretene Änderungen nicht beachtet worden seien. Ein Entscheid des Bundesgerichts in der Sache komme damit nicht in Frage. Sollte dieses Vorbringen zutreffen, ist es auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) zulässig, allein einen Rückweisungsantrag zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1). Wie es sich mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers verhält, ist nachfolgend zu klären (BGE 141 III 294 E. 6.1). Der rein kassatorische Antrag erweist sich als zulässig (vgl. Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.3).  
 
2.  
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Daher kann im Verfahren vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 137 III 193 E. 1.2). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (einschliesslich der Beweiswürdigung; BGE 140 III 264 E. 2.3) kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 144 II 133 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Der Beschwerde liegt der Streit um die Abänderung des Eheschutzurteils vom 14. Mai 2018 nach Einreichung der Scheidungsklage zugrunde. Dabei gelangen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 143 III 617 E. 3.1; 141 III 376 E. 3.3.1). 
Ausgeschlossen ist eine Abänderung grundsätzlich dort, wo die Parteien sich bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zur Bewältigung einer unsicheren Sachlage vergleichsweise auf den Sachverhalt verständigen, welcher der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen ist (sog. caput controversum). Diesfalls fehlt es an einer Referenzgrösse, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte, weshalb veränderte Verhältnisse grundsätzlich zu verneinen sind (BGE 142 III 518 E. 2.6; Urteil 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.2).  
 
4.  
 
4.1. Das Obergericht verneinte das Vorliegen eines Abänderungsgrunds und verwarf das Argument des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin könne neu ein (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden. Zwar habe das Bundesgericht seine Rechtsprechung im Unterhaltsbereich in verschiedenen Punkten geändert (Schulstufenmodell, Aufgabe der sog. "45er-Regel", Berechnungsmethode). In dieser Rechtsprechungsänderung liege jedoch kein Grund zur Abänderung des Eheschutzurteils. Ohnehin sei die Altersentwicklung der Kinder voraussehbar gewesen. Dennoch hätten die Parteien diese bei Abschluss der Trennungsvereinbarung (vgl. vorne Bst. A.b) nicht berücksichtigt. Grundlage des Unterhaltsanspruchs während Fortbestehen der Ehe bleibe sodann Art. 163 ZGB, woran auch die Einreichung der Scheidungsklage nichts ändere.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht dazu, ob eine Abänderung des Eheschutzurteils erfolgen müsste, weil der Beschwerdegegnerin heute ein (hypothetisches) Einkommen anzurechnen sei. Hierauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2).  
 
5.  
 
5.1. Nach Dafürhalten des Obergerichts liegt auch in der vom Beschwerdeführer behaupteten Reduktion seines Arbeitspensums kein Abänderungsgrund. Dieser selbst habe die Pensumsreduktion ursprünglich mit der definitiven Obhutszuteilung über die nichtehelichen Kinder verknüpft. Nun habe er das Arbeitspensum reduziert, obgleich noch unklar sei, ob er die ihm provisorisch übertragene Obhut über die Kinder behalten werde. Auch nach Mitteilung des Beschwerdeführers liege noch keine definitive Obhutsregelung vor und bis Mitte Februar 2023 sei kein Entscheid des zuständigen Gerichts eingereicht worden. Ohnehin fehle es in den eingereichten Unterlagen an einer Auseinandersetzung mit der vom Bezirksgericht angenommenen Leistungsfähigkeit, womit die Wesentlichkeit der fraglichen Änderung nicht schlüssig behautet sei. Unbesehen darum würde es aber an der nötigen Dauerhaftigkeit der Änderung fehlen, nachdem die Reduktion des Beschäftigungsgrads erst vor zwei Monaten erfolgt sei. Falle der definitive Obhutsentscheid anders als vom Beschwerdeführer gewünscht aus, müsse dieser zudem das Arbeitspensum wieder erhöhen. Ohnehin sei er verpflichtet, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Damit liege kein Grund für eine Abänderung des Eheschutzurteils vor.  
 
5.2. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, er habe dem Obergericht mitgeteilt, sein Arbeitspensum unabhängig von der Obhutsfrage zu reduzieren. Mit diesem Hinweis stellt er die zum Prozesssachverhalt zählende (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) Feststellung des Obergerichts zur Verknüpfung der Pensumsreduktion mit der Obhutsfrage indes nicht hinreichend in Frage (vgl. vorne E. 2).  
In der Folge rügt der Beschwerdeführer zwar, die Reduktion des Beschäftigungsgrads könne aufgrund der Akten nicht als bloss vorübergehend eingestuft werden. Damit äussert er sich aber nicht unter Rückgriff auf den massgebenden Sachverhalt zum Vorhalt, das Arbeitspensum müsse wieder erhöht werden, falls ihm die Obhut über die Kinder nicht definitiv zugeteilt werde, und sei deshalb nicht dauerhaft (zur Bedeutung des Kriteriums der Dauer der eingetretenen Änderung vgl. vorne E. 3 und die dortigen Hinweise; vgl. ferner SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 9 Rz. 11). Da bereits diese Begründung das Ergebnis des angefochtenen Entscheids zu stützen vermag, erweist sich die Beschwerde insoweit als ungenügend begründet und ist nicht darauf einzutreten (vgl. vorne E. 2; BGE 142 III 364 E. 2.4). 
 
6.  
 
6.1. Das Obergericht erwägt weiter, der Beschwerdeführer berufe sich auf verschiedene während des Verfahrens vor dem Bezirksgericht eingetretene Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (Trennung von G.A.________, Übertragung der Obhut über die Kinder aus dieser Beziehung und neue Wohnsituation). Die Erstinstanz habe diese Änderungen nicht beachtet und in ihrem Entscheid auf Umstände abgestellt, die keine Gültigkeit mehr gehabt hätten. Dennoch habe die Erstinstanz die Abänderungsvoraussetzungen verneint, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sich nicht wesentlich geändert hätten. Dies wäre für eine Abänderung indes entscheidend gewesen.  
Der Beschwerdeführer lege im Berufungsverfahren nicht rechtsgenügend dar, wie sich sein Bedarf mit Blick auf die eingetretenen Änderungen verändert habe, wozu er indes auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen wäre. Insbesondere habe er nicht aufgezeigt, welche Änderungen mit Blick auf die (provisorische) Zuteilung der Obhut über die nichtehelichen Kinder eingetreten seien. Zwar mache er geltend, in einer Noveneingabe vom 1. November 2021 Entsprechendes vorgetragen zu haben. Er zeige aber nicht auf, an welcher Stelle der rund 60-seitigen Eingabe die fraglichen Ausführungen und Hinweise auf Urkundenverweise zu finden seien. Weiter bringe der Beschwerdeführer zwar vor, mit den Kindern eine neue Wohnung bezogen zu haben. Damit äussere er sich aber nicht dazu, wie der neue Mietvertrag sich auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewirkt habe und ob sich daraus im Ergebnis eine wesentliche Veränderung seiner Leistungsfähigkeit ergebe. Zumal dem Beschwerdeführer im Eheschutzentscheid ein erweitertes Existenzminimum zugestanden worden und es im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zulässig sei, tiefere als die effektiven Wohnkosten anzurechnen. Abgesehen davon verweise der Beschwerdeführer auf eine im Hauptverfahren eingereichte Urkunde, die ausserdem äusserst umfangreich sei. Frühere Eingaben dürften ohnehin nicht zum integrierenden oder integralen Bestandteil der Berufungsschrift erklärt werden. 
Sodann enthalte die Berufung im Zusammenhang mit der Obhut über die nichtehelichen Kinder keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen. Allein der Umstand der Trennung von der neuen Partnerin sei wenig aussagekräftig, da der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Eheschutzurteils alleine gelebt habe. Was das Vorbringen angehe, der Bedarf des Beschwerdeführers habe sich mit der alleinigen Obhut über die Kinder verändert, setze dieser sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass die mit der Geburt des Sohnes anfallenden Veränderungen bereits im früheren Abänderungsverfahren (vgl. vorne Bst. A.b) von der Erstinstanz beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer äussere sich in spezifischen Punkten auch nicht zur Unterhaltsberechnung der Vorinstanz und zeige nicht auf, wie sich seine Leistungsfähigkeit seit dem Eheschutzurteil verändert habe. Weder lege er eine konkrete Gegenüberstellung vor noch setze er sich mit der von der Erstinstanz angenommenen Leistungsfähigkeit auseinander. Auch die Fremdbetreuungskosten würden nicht thematisiert und aktuelle Belege lägen nicht im Recht, womit die Verhältnisse nicht liquide seien. 
 
6.2. Die Beschwerdegegnerin ist zusammengefasst der Ansicht, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen eines Abänderungsgrunds zu keinem Zeitpunkt rechtsgenügend substantiiert und belegt. Es sei nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, anstelle der auf Abänderung klagenden Partei Abänderungsgründe festzustellen und zu definieren.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, verschiedentlich in Willkür (Art. 9 BV) verfallen zu sein. Dabei ist, nachdem das Obergericht die Berufung im gegebenen Zusammenhang als ungenügend begründet einstufte (vgl. E. 6.1 hiervor), der Regelungsgehalt von Art. 311 Abs. 1 ZPO angesprochen (vgl. dazu allgemein BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1).  
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 142 II 369 E. 4.3). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung ist gegeben, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur dann auf, wenn nicht bloss dessen Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 II 281 E. 3.6.2). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1). 
 
6.4.  
 
6.4.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Vorhalt aktenwidrig und steht mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch, er habe in der Berufung nur ungenügend auf die Akten verwiesen und nicht aufgezeigt, wie der neue Mietvertrag sich auf seine finanzielle Situation auswirke. Tatsächlich fänden sich in der vor Obergericht eingereichten Rechtsschrift zu den behandelten Themenbereichen zahlreiche und genaue Hinweise auf die Akten, namentlich aber in den S. 29 ff. betreffend seinen Bedarf. Auch habe er auf S. 30, 36 und 42 ff. der Berufungsschrift aufgezeigt, wie seine Situation sich durch die neu eingetretenen Umstände verändere.  
Die Durchsicht der Berufungsschrift vom 16. September 2022 (Akten Obergericht, Urkunde 1) bestätigt die Darstellung des Beschwerdeführers. Dieser hat in der Rechtsschrift hinsichtlich des jeweils in Frage stehenden Berechnungspostens die zugehörigen Aktenstellen angegeben. Wie er vor Bundesgericht korrekt ausführt, verweist er beispielsweise auf S. 24 der Berufung bezüglich seines Erwerbseinkommens auf die Urkunde 292/17 und auf S. 32 hinsichtlich der Bezahlung der Mietzinsen auf die Urkunden 331/129 und 130. Im Zusammenhang mit seinem Bedarf hat er sodann die Eingabe vom 1. November 2021 genannt. Anders als das Obergericht dies darstellt, erfolgte dieser Verweis jedoch nicht pauschal, sondern spezifizierte der Beschwerdeführer, es seien die S. 11 bis 18 relevant (vgl. S. 30 der Berufungsschrift). An dieser Stelle kann offen bleiben, ob die genannten Dokumente geeignet sind, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen. Der Vorwurf, es fehle in der Berufungsschrift an den nötigen Aktenverweisen, erweist sich jedenfalls als aktenwidrig und steht mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 137 I 58 E. 4.1.2; Urteil 1C_48/2022 vom 29. März 2023 E. 3.1). 
 
6.4.2. Zu Unrecht hält das Obergericht dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann vor, sich mit dem blossen Hinweis auf eine frühere Prozesshandlung begnügt zu haben: Zwar erfüllen derartige Verweise die Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO normalerweise nicht. Dies ist deshalb so, weil dadurch in der Regel mangels Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Erstinstanz nicht hinreichend aufgezeigt wird, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Urteil 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 4.3.2; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO [S. 2443]). Vorliegend hat die Erstinstanz sich mit den neu eingetretenen Umständen und ihren Implikationen für die bestehende Unterhaltspflicht indes auch nach der Darstellung des Obergerichts zu Unrecht nicht auseinandergesetzt (vgl. E. 6.1 hiervor). Insoweit kann vom Beschwerdeführer daher keine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Entscheid erwartet werden (vgl. auch BGE 139 II 185 E. 13.5). Damit genügt der Hinweis auf die frühere Eingabe ausnahmsweise aber auch den Begründungserfordernissen von Art. 311 Abs. 1 ZPO.  
 
6.4.3. Nicht zur Gänze nachvollziehbar ist schliesslich der Vorhalt des Obergerichts, der Beschwerdeführer verweise auf Akten des Hauptverfahrens, mithin des Scheidungsverfahrens. Vorab ist unklar, ob die Vorinstanz allein deswegen auf die Unzulässigkeit eines entsprechenden Verweises schliessen möchte. Ohnehin findet sich die insoweit betroffene Urkunde 292 sodann in den mit dem Betreff "Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) " bezeichneten Akten mit dem oberinstanzlichen Aktenzeichen LY220046-O und dem erstinstanzlichen Aktenzeichen FE190103-E. Hierbei handelt es sich nach den Angaben im Rubrum des angefochtenen Entscheids (zumindest auch) um das vorliegend streitige Massnahmeverfahren. Vor diesem Hintergrund bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass der Standpunkt der Vorinstanz als allzu formalistisch erscheint.  
 
6.4.4. Der Beschwerdeführer trägt weiter richtig vor, dass auch der Vorhalt aktenwidrig ist, er habe die Auswirkungen des neuen Mietvertrags auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr hat er auf den S. 29 ff. der Berufungsschrift in Form von tabellarischen Aufstellungen und zusätzlichen Hinweisen insbesondere auf die Wohnsituation sowie auf frühere Eingaben (vgl. vorne E. 6.4.1) seinen Bedarf dargelegt. Ebenso hat der Beschwerdeführer auf S. 42 ff. der Berufung aufgezeigt, wie sich die neue Situation seiner Ansicht nach auf die Unterhaltsbeiträge auswirkt. Es ist damit offensichtlich unrichtig, ihm die ungenügende Begründung des Rechtsmittels vorzuwerfen. Eine andere, hier nicht zu prüfende Frage ist es, ob diese Begründung auch inhaltlich überzeugt.  
 
6.5. Wie ausgeführt, kann vorliegend vom Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Abänderungsgründe keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid verlangt werden, da die Erstinstanz die entsprechenden Umstände nicht beachtet hat (vgl. E. 6.4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer trägt daher mit Grund vor, dass das Obergericht ihm im zweiten Teil seiner Begründung offensichtlich zu Unrecht vorwirft, nicht genügend auf den angefochtenen Entscheid eingegangen zu sein. Es bleibt denn auch unerfindlich, weshalb die Vorinstanz vom Beschwerdeführer verlangt, sich mit der Unterhaltsberechnung des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen, obgleich sie selbst festhält, dass dieses auf veraltete Umstände abgestellt hat (vgl. E. 6.1 hiervor).  
 
6.6. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vorwurf der ungenügenden Begründung der Berufung mit Blick auf die während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Abänderungsgründe als offensichtlich unhaltbar. Dies wirkt sich, wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, insofern auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens aus, als das Obergericht zu Unrecht auf die Berufung nicht eingetreten ist und die Abänderung des Eheschutzurteils nicht inhaltlich geprüft hat. Dass ein anderer Grund vorliegen würde, weswegen auf das Abänderungsgesuch nicht eingetreten werden könnte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Das Obergericht führt zwar aus, die mit der Geburt von H.A.________ angefallenen Veränderungen seien bereits in einem Urteil des Bezirksgerichts vom 7. April 2020 beurteilt worden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c ZPO). Zwischenzeitlich ist mit der Geburt der Tochter I.G.________ indessen eine neue Situation eingetreten, sodass das frühere Urteil einem neuen Abänderungsgesuch nicht entgegensteht (vgl. BGE 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.2.1; Urteil 4A_603/2011 vom 22. November 2011 E. 3.1). Damit muss der angefochtene Entscheid als willkürlich bezeichnet werden, ohne dass auf die zahlreichen weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen wäre.  
 
7.  
 
7.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit begründet, als die Abänderung aufgrund der Obhut über die Kinder und der neuen Wohnsituation betroffen ist, und ist sie teilweise gutzuheissen. Nachdem die Vorinstanz zu Unrecht auf das Abänderungsbegehren nicht eingetreten ist, ist die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an diese zurückzuweisen, damit sie gegebenenfalls unter Vervollständigung der tatsächlichen Grundlagen in der Sache entscheide (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Obergericht wird auch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu befinden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.  
 
7.2. Die Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind daher diesem zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem haben die Parteien die jeweilige Gegenpartei im Umfang ihres Unterliegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Ergebnis eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.  
Die Beschwerdegegnerin ersucht vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), ist dieses Gesuch gutzuheissen, soweit es nicht zufolge Obsiegens der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden ist. Damit sind die der Beschwerdegegnerin auferlegten Gerichtskosten vorläufig auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, ist der Beschwerdegegnerin ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und ist dieser aus der Bundesgerichtskasse eine (reduzierte; Art. 10 des Reglements vom 31. März 2016 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]) Entschädigung auszurichten. Auf den Antrag um Ausrichtung einer Parteienschädigung aus der Bundesgerichtskasse ist damit nicht weiter einzugehen. Selbst zu tragen hat die Beschwerdegegnerin sodann die Entschädigung des Beschwerdeführers, weil von der unentgeltlichen Rechtspflege nur die eigenen, nicht aber die Kosten der Gegenpartei erfasst sind (Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwältin Kathrin Teuscher als unentgeltliche Vertreterin beigeordnet. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer, und zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'000.--, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die der Beschwerdegegnerin auferlegten Kosten werden vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Rechtsanwältin Kathrin Teuscher wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber