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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_206/2008 /len 
 
Verfügung vom 20. Oktober 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sieger und Fürsprecher Daniel Marugg. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag; Graumarktgeschäft, 
 
Beschwerde gegen den Teilentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 24. Januar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Teilentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Januar 2008 mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 zurückgezogen hat; 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
 
verfügt die Instruktionsrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Oktober 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Instruktionsrichterin: 
 
Kiss