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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_208/2022  
 
 
Urteil vom 3. August 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2022 (IV.2020.00647). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1962 geborene A.________ meldete sich am 16. Februar 2016 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2016 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 13. Juli 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. November 2017 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung wegen eines schweren Begründungsmangels aufhob und die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies.  
 
A.b. Die IV-Stelle holte daraufhin Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte sowie namentlich ein bidisziplinäres (kardiologisch-psychiatrisches) Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG St. Gallen vom 20. Januar 2020 ein. Mit Verfügung vom 24. August 2020 verneinte sie erneut einen Rentenanspruch.  
 
B.  
Dagegen liess A.________ Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Am 26. März 2021 ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens, damit weitere medizinische Abklärungsergebnisse nachgereicht werden könnten, was die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung ablehnte. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_443/2021 vom 22. Juli 2021 nicht ein. A.________ reichte im kantonalen Verfahren weitere Eingaben und namentlich zusätzliche medizinische Berichte ein. Mit Urteil vom 9. Februar 2022 wies das Sozialversicherungsgericht die gegen die Verfügung vom 24. August 2020 erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme. Zudem seien die Kosten für das Gutachten der Dr. med. C.________ von der IV-Stelle zu übernehmen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 1.2), weshalb sie das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgelegte Gutachten der Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2022 stammt aus der Zeit nach dem angefochtenen Gerichtsurteil und kann als echtes Novum vom Bundesgericht daher nicht berücksichtigt werden.  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie - in Bestätigung der Verfügung vom 24. August 2020 - einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. 
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
3.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 418, 141 V 281; vgl. auch BGE 145 V 361 E. 3.1), sowie zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) zutreffend dar. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Beurteilung der sog. Statusfrage, zur bei teilerwerbstätigen Versicherten anwendbaren gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Parteirechte sowie der Waffengleichheit, da die Vorinstanz weder dem Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel noch dem Sistierungsgesuch entsprochen und ihr Urteil gefällt habe, ohne das angekündigte psychiatrische Gutachten abzuwarten.  
 
4.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hielt mit Verfügung vom 21. Januar 2021 fest, es erachte die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. In diesem Vorgehen liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine andere Bundesrechtswidrigkeit, war es der Beschwerdeführerin doch möglich, sich im Rahmen weiterer Eingaben zu äussern. Den Sistierungsantrag sodann wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ab. Sie legte dar, in Anbetracht der im Verwaltungsverfahren erhobenen medizinischen Unterlagen, namentlich des bidisziplinären Gutachtens der SMAB AG vom 20. Januar 2020, sei das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene medizinische Gutachten für die Beurteilung der Beschwerde aus jetziger Sicht nicht notwendig. Das Abwarten eines erst während des Beschwerdeverfahrens eingeholten Parteigutachtens erscheine denn auch vor dem Hintergrund, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilde, nicht als zweckmässig. Im angefochtenen Urteil erkannte das kantonale Gericht dem eingeholten bidisziplinären Gutachten vollen Beweiswert zu und sah keinen Anlass, nicht darauf abzustellen bzw. das in Aussicht gestellte Privatgutachten abzuwarten. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist nicht willkürlich und es liegt darin weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Verfahrensfairness noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen; vgl. auch E. 6.4 hiernach). Selbst der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Erweiterung der vorinstanzlichen Verfahrensinstruktion angesichts der offenbar kurz bevorstehenden Erstattung des Privatgutachtens allenfalls sinnvoll gewesen sein könnte, begründet keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil 9C_780/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 1.1.3).  
 
5.  
Das kantonale Gericht mass dem bidisziplinären Gutachten der SMAB AG vom 20. Januar 2020, wie in der vorstehenden Erwägung erwähnt, vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf ging es mit der IV-Stelle infolge der psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wie in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % spätestens seit der Begutachtung durch Dr. med. B.________ vom 13. Oktober 2016 aus. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde - entsprechend dem vereinbarten Pensum bei der zuletzt angetretenen Arbeitsstelle - zu 80 % erwerblich und zu 20 % im Haushalt tätig. Sie ermittelte den Invaliditätsgrad daher in Anwendung der gemischten Methode. Die Einschränkung in der Erwerbstätigkeit setzte das kantonale Gericht mittels eines Prozentvergleichs entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % fest. Da es im Haushaltsbereich keine Einschränkung anerkannte, ging es insgesamt - der Qualifikation entsprechend gewichtet - von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % (0.8 x 30 %) aus. 
 
6.  
In medizinischer Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, im Wesentlichen die Beweiskraft des Gutachtens der SMAB AG vom 20. Januar 2020 und rügt eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln sowie des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht. 
 
6.1. Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes, den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Gutachten externer Spezialärzte praxisgemäss abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 125 V 351 E. 3b/bb; SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45, 9C_174/2020 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 147 V 79, je mit Hinweisen).  
 
6.2. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage einlässlich, sorgfältig und pflichtgemäss. Es legte zutreffend dar, dass die beteiligten Experten für die Begutachtung kompetent waren, die Beschwerdeführerin persönlich untersuchten und deren Beschwerden aufnahmen. Die Einschätzung der Gutachter beruht, wie die Vorinstanz aufzeigte, auf der medizinischen Aktenlage und den veranlassten Untersuchungen; sie ist begründet und nachvollziehbar. Namentlich wurde im Gutachten zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren Stellung genommen und es fand eine einlässliche Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen behandelnder Ärztinnen und Ärzte statt. Soweit die Beschwerdeführerin das Gutachten der SMAB AG unter Hinweis auf das eingeholte Privatgutachten der Dr. med. C.________ vom 24. Februar 2022 als mangelhaft rügt, kann dieses im vorliegenden Verfahren - wie in E. 2.2 hiervor dargelegt - als echtes Novum nicht berücksichtigt werden. Ihre übrige Kritik am eingeholten bidisziplinären Gutachten, namentlich bezüglich eines Brugada-Syndroms und dessen Auswirkungen sowie der im neuropsychologischen Bericht vom 1. September 2021 diagnostizierten leicht- bis mittelgradigen neurokognitiven Störung, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen bzw. auf eine appellatorisch gehaltene Wiedergabe der eigenen Sichtweise. Daraus ergeben sich - wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigte - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der SMAB AG, zumal die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung mit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit vereinbar sind. Ein Administrativgutachten ist denn auch nicht stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärztinnen und Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5; Urteil 8C_692/2021 vom 1. Juli 2022 E. 3.3.1). Inwiefern solche Aspekte aus den vorliegend zu berücksichtigenden medizinischen Akten hervorgehen sollten, ist weder in der Beschwerde rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.  
 
6.3. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch bezüglich der formalen Einwendungen gegen das bidisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 20. Januar 2020. Soweit sie wiederum das Fehlen einer Konsensbesprechung rügt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Gutachten eingangs eine bidisziplinäre Gesamtbeurteilung beinhaltet. Ob diese anlässlich einer Besprechung, per E-Mail oder durch anderweitigen Austausch zustande kam, ist nicht relevant, hat die Vorinstanz doch zu Recht darauf hingewiesen, dass rechtsprechungsgemäss das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig wäre, weil keine Konsensdiskussion stattgefunden habe (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). Entscheidend ist, dass das Gutachten von allen beteiligten Ärztinnen und Ärzten unterzeichnet wurde und damit ein gemeinsamer Konsens erstellt ist (vgl. Urteil 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 2.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sodann nicht zu beanstanden, dass die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung der SMAB AG nicht nur durch die medizinischen Fachpersonen unterzeichnet wurde, die sie untersucht hatten, sondern auch durch Mitglieder der Geschäftsleitung der beauftragten Gutachterstelle, namentlich durch die medizinischen Verantwortlichen und einen medizinischen Supervisor (vgl. Urteil 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.2). Die Involvierung von Personen aus der Geschäftsleitung des Begutachtungsinstituts verletzt weder das Arztgeheimnis oder den Datenschutz noch beeinträchtigt sie die Unabhängigkeit der Institution bzw. der beteiligten Gutachter. Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich unter Hinweis auf die Formulierung auf Seite 12 des Gutachtens "Folgender konsiliarisch zugezogener Facharzt hat dieses Gutachten eingesehen und ist mit den Schlussfolgerungen einverstanden" in Frage, ob der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ bei der Erstellung des Gutachtens überhaupt dabei oder ob er nur Konsiliararzt gewesen sei. Damit übersieht sie, dass Dr. med. D.________ das psychiatrische Teilgutachten als zuständiger Gutachter verfasst und unterzeichnet hatte, und verkennt, dass sich die zitierte Formulierung auf sein Einverständnis zur Gesamtbeurteilung, nicht auf das psychiatrische Teilgutachten, bezieht.  
 
6.4. Zusammenfassend ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass dem Gutachten der SMAB AG vom 20. Januar 2020 voller Beweiswert zukommt und es eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 erlaubt. Das kantonale Gericht überprüfte das Gutachten in diesem Sinne. Die Beschwerdeführerin bemängelt - in weitgehend appellatorischer Weise - im Wesentlichen das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und gibt die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil im Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Leiden der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (E. 5 hiervor). Bei dieser willkürfrei festgestellten Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.  
 
6.5. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass eine allenfalls nach Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 eingetretene andauernde gesundheitliche Verschlechterung auf dem Wege der Neuanmeldung geltend zu machen wäre (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 8C_753/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3).  
 
7.  
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung und Rechtsanwendung bezüglich der Beantwortung der Statusfrage sowie bezüglich der Bemessung des Invaliditätsgrades. 
 
7.1.  
 
7.1.1. Für die Beurteilung der strittigen Statusfrage und damit der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung ist in beweismässiger Hinsicht entscheidend, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).  
 
7.1.2. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4; vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
7.1.3. Die Vorinstanz erwog in Würdigung der Aktenlage, die Beschwerdeführerin sei unmittelbar vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 1. April 2014 bis zu ihrer Krankschreibung ab 9. September 2015 in einem Arbeitspensum von 60 % als Sachbearbeiterin Rechnungswesen/Administration tätig gewesen. In der Zeit von 1. bis 8. September 2015 habe sie zusätzlich im Stundenlohn beim Zentrum E.________ gearbeitet, wobei eine Erhöhung des Pensums auf 80 % vertraglich spätestens per 1. Dezember 2015 - nach Beendigung der Tätigkeit als Sachbearbeiterin - vereinbart worden sei. Bei dieser Faktenlage ging das kantonale Gericht davon aus, die Beschwerdeführerin wäre mittelfristig in einem Pensum von 80 % erwerbstätig. Obschon der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2020 20 Jahre alt gewesen sei, so die Vorinstanz, stehe in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin von beinahe 58 Jahren sowie ihrer bisherigen Arbeitspensen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sie ihr Pensum noch auf 100 % erhöht hätte.  
 
7.1.4. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen darauf, erneut - in weitgehend wörtlicher Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgebrachten - ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen. Auf diese unzulässige appellatorische Kritik ist nicht näher einzugehen. Die vorinstanzliche Feststellung einer Erwerbstätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall erscheint weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig und ist daher für das Bundesgericht verbindlich.  
 
7.2. Ist nach Gesagtem bei der Statusfrage von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % und einem Anteil Tätigkeit im Haushalt von 20 % auszugehen, wandte die Vorinstanz zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode an.  
 
7.2.1. Nicht streitig ist, dass im Haushaltsbereich keine Einschränkung besteht.  
 
7.2.2. Den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ermittelte das kantonale Gericht durch Prozentvergleich und setzte ihn auf 30 % fest. Zur Begründung führte es aus, als Valideneinkommen könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von der Tätigkeit im Zentrum E.________ ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführerin dort nur während einer Woche gearbeitet habe und ungewiss sei, ob sie geblieben wäre. Mit der aktuellen Tätigkeit schöpfe sie ihre Restarbeitsfähigkeit sodann nicht aus, weshalb das Invalideneinkommen nicht anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes bemessen werden könne. Da sich Validen- und Invalideneinkommen somit nicht hinreichend genau bestimmen liessen und die angestammte, zuletzt während längerer Zeit ausgeübte, oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit weiterhin zu 70 % zumutbar sei, könne die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Prozentvergleich erfolgen.  
 
7.2.3. Mit den einlässlichen und überzeugenden Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Frage des Prozentvergleichs setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, wiederum in weitgehend wörtlicher Wiederholung des im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragenen, an der Vornahme eines Einkommensvergleichs festzuhalten, bei welchem das Valideneinkommen gestützt auf die Tätigkeit im Pflegeheim und das Invalideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung festzusetzen seien. Auf diese appellatorischen Einwendungen ist nicht näher einzugehen, weshalb es im Erwerbsbereich beim vorinstanzlich festgesetzten Invaliditätsgrad von 30 % bleibt.  
 
7.3. Zusammenfassend ermittelte das kantonale Gericht in Anwendung der gemischten Methode insgesamt zu Recht einen Invaliditätsgrad von 24 % (0,8 x 30%), was zur Verneinung eines Rentenanspruchs führt.  
 
8.  
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten für das Gutachten der Dr. med. C.________ von rund 50 Stunden à Fr. 300.- zusätzlich MWST seien der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 
Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62 E. 5c; Urteile 8C_19/2021 vom 27. April 2021 E. 8 und 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2). Da das letztinstanzlich aufgelegte Gutachten der Dr. med. C.________ vom 24. Februar 2022 im vorliegenden Verfahren als echtes Novum gar nicht zulässig war, ist dem Antrag nicht stattzugeben. 
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. August 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch