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[AZA 7] 
U 138/00 Vr 
 
 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2001 
 
in Sachen 
 
M._______, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Der 1969 geborene M._______ war vom 5. Juli 1993 bis 30. September 1996 bei der E._______ AG als Hilfsgipser angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 25. Februar 1995 erlitt er bei einem Verkehrsunfall in Serbien multiple Prellungen an Armen und Beinen, eine Augenverletzung sowie ein stumpfes Abdominaltrauma. Am folgenden Tag wurde im Spital in Z._______/Serbien, wo er bis 6. März 1995 hospitalisiert war, eine Ileozökalresektion vorgenommen. Sein Hausarzt attestierte ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit. Vom 28. März bis 5. April 1995 hielt er sich im Spital X._______ auf. Nachdem bei M._______ eine innere Hernie und Adhäsionen bei Status nach Ileozökalresektion diagnostiziert worden waren, erfolgte am 24. April 1995 im Spital X._______ eine laparoskopische Adhäsiolyse mit anschliessender offener ausgedehnter Adhäsiolyse des Dünndarms (Hospitalisation bis 4. Mai 1995). Ab 17. Juli 1995 war M._______ wieder zu 50 % und ab 1. August 1995 zu 100 % arbeitsfähig. Am 23. November 1995 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall wegen erneuter Bauchschmerzen. Eine weitere laparoskopische Adhäsiolyse erfolgte am 27. Dezember 1995 im Spital X._______, ohne dass eine Verminderung der Schmerzen eintrat. Im Februar 1996 nahm der versicherte die Arbeit wieder auf. Weitere Rückfallmeldungen erfolgten am 29. April und 30. September 1996. 
Die SUVA führte am 29. November 1996 eine kreisärztliche Untersuchung durch, anlässlich welcher der Versicherte ab 2. Dezember 1996 voll arbeitsfähig geschrieben wurde. Im Weitern nahm sie die Unterlagen zu verschiedenen spezialärztlichen Abklärungen zu den Akten (Berichte des Dr. med. K._______, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 3. Juni 1996, des Dr. med. G._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 24. Januar 1997, des Prof. Dr. med. O._______, Chefarzt des Spitals Y._______, vom 24. April 1997 und des Dr. med. S._______, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 30. Mai 1997). Mit Schreiben vom 27. Januar 1997 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass ab 2. Dezember 1996 kein Anspruch auf weitere Leistungen mehr bestehe. Am 17. Juni 1997 erliess sie eine entsprechende Verfügung mit der Begründung, dass zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall kein Zusammenhang mehr bestehe. An diesem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 1997 fest. 
 
B.- M._______ liess hiegegen Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien weiterhin die vollen Taggelder auszurichten und die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen; eventualiter sei die Rentenfrage und ein allfälliger Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Mit Entscheid vom 23. Februar 2000 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M._______ beantragen, der kantonale und der Einspracheentscheid seien aufzuheben, die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen und es sei anschliessend der Anspruch auf Leistungen erneut zu prüfen. Im Weitern ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Die als mitbeteiligter Krankenversicherer zum Verfahren beigeladene "Caisse Vaudoise" nimmt in ablehnendem Sinne Stellung, verzichtet indessen auf einen formellen Antrag. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebende gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und zum Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Das kantonale Gericht ist gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere die Berichte der Dres. med. S._______ (vom 30. Mai 1997), G._______ (vom 24. Januar 1997) und K._______ (vom 3. Juni 1996) zum Schluss gelangt, dass die vom Versicherten geklagten Bauchbeschwerden nicht mehr in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Februar 1995 stünden. Dieser Auffassung ist beizupflichten. 
 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Ursache seiner Bauchbeschwerden sei mangelhaft abgeklärt worden, widerspricht den Akten, gemäss welchen röntgenologische, sonographische Untersuchungen, Kontrastmitteluntersuchungen, ein Computertomogramm des Abdomen sowie eine grossflächige Anästhetika-Infiltration unter Ultraschallkontrolle durchgeführt wurden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Abklärung, ob die Bauchbeschwerden durch (unfallbedingte) Schädigungen der Wirbelsäule und Rippen verursacht sein könnten, sei unterlassen worden, ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur Dr. med. S._______ diese Ursache mit überzeugender Begründung verneint hat (Bericht vom 30. Mai 1997), sondern gemäss den medizinischen Akten, namentlich auch des im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Entlassungsscheines des Spitals in Z._______/Serbien erstellt ist, dass er beim Unfall keine derartigen Verletzungen erlitten hat, womit im Übrigen die ursprünglich gemachten Angaben des Beschwerdeführers (welcher ausschliesslich von Quetschungen an den Beinen und am linken Arm sowie von Bauchverletzungen sprach) übereinstimmen (Befragung des Versicherten vom 4. Mai 1995). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermochte schliesslich keine psychiatrische oder neuropsychologische Abklärung zu rechtfertigen, dass anlässlich dieses Spitalaufenthaltes eine "Commotio cerebri gr. levis", d.h. eine leichte Gehirnerschütterung, diagnostiziert wurde, traten doch gemäss den Akten keine auf eine eigentliche Gehirnverletzung hindeutende Symptome auf. Ebenso wenig bestehen in den Akten - abgesehen vom sehr vage gehaltenen Hinweis des Dr. med. G._______, welcher als einziger erwähnt, er habe "den Eindruck gewonnen, dass hier mindestens teilweise ein funktionelles Syndrom vorliegen könnte" (Bericht vom 24. Januar 1997) - Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung. Im Übrigen käme dem in den mittleren Bereich einzustufenden Unfallereignis, wie die SUVA im Einspracheentscheid unter Hinweis auf die zu prüfenden Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zutreffend ausgeführt hat, für die Entstehung allfälliger psychischer Störungen keine massgebende Bedeutung zu, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu verneinen wäre. 
 
3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann entsprochen werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von 
Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung 
und der La Caisse Vaudoise, Assurance 
maladie et accidents, Martigny, zugestellt. 
 
Luzern, 23. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: