Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_464/2019  
 
 
Verfügung vom 20. Februar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgeschlagene Verlassenschaft des 
A.________ sel.,  
vertreten durch das Konkursamt March, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
8. I.________, 
9. J.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister, 
10. Kantonsgericht Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung (Widerspruchsklage), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. April 2019 (ZK1 2019 4). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in Zivilsachen von A.________ vom 5. Juni 2019 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. April 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass A.________ am xx.xx.2019 verstorben ist, 
dass sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet worden ist (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG), 
dass das Konkursamt March dem Bundesgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2020 mitteilt, die Konkursverwaltung ziehe die von A.________ eingereichte Beschwerde zurück, 
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird, 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht March und dem Konkursrichter des Bezirks March schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss