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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_792/2022  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Plattner 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, 
 
gegen  
 
Sekretariat Prüfungskommission Comex, 
Wohlerstrasse 105, 5605 Dottikon, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatssekretariat für Bildung, Forschung 
und Innovation SBFI, 
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Zulassung zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 17. August 2022 (B-2062/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ meldete sich beim Sekretariat der Prüfungskommission Comex (nachfolgend Comex) zur eidgenössischen Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter an. Am 23. Oktober 2020 teilte die Comex A.________ mit, dass sie aufgrund der ungenügenden Anzahl von Erfahrungsstunden nicht an die Prüfungen vom Januar und April 2021 zugelassen werde. A.________ habe zudem versucht, die Prüfungskommission zu täuschen, was ebenfalls zur Nichtzulassung führe.  
 
A.b. Am 11. November 2020 erhob A.________ Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend SBFI) wegen Nichtzulassung zur Berufsprüfung. Neben dem Antrag, die Verfügung der Comex sei aufzuheben, stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen B.________, die damalige Präsidentin der Prüfungskommission. Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 wies das SBFI die Beschwerde von A.________ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2021 mit Ergänzungen zur Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2021 (Art. 105 Abs. 2 BGG) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September 2021 gut und wies die Angelegenheit zurück an das SBFI. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, es könne die geltend gemachten Ausstandsgründe nicht abschliessend beurteilen, da die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Entscheid des SBFI fehlen würden. Der Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Darüber hinaus fehle es auch an Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, welche Touren der Beschwerdeführerin angerechnet würden und welche nicht. Auch stehe nicht fest, wie viele Stunden ihr konkret fehlen würden. Dies verunmögliche eine sachgerechte Anfechtung.  
 
B.  
 
B.a. A.________ meldete sich erneut bei der Comex zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter im Oktober 2021 und Januar 2022 an. Das genaue Datum der zweiten Prüfungsanmeldung geht aus den Akten nicht hervor. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 teilte die Comex A.________ mit, dass sie nicht zur Prüfung zugelassen werde, weil sie Touren aufgeführt habe, welche sie weder selbständig geplant noch geführt habe, und damit wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 (ergänzt durch eine Eingabe vom 9. Juli 2021) erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde beim SBFI, welches ihr am 23. November 2021 mitteilte, dass sie ihre beiden Verfahren (Nichtzulassung zur Berufsprüfung Januar/April 2021 und Nichtzulassung zur Berufsprüfung Oktober 2021/Januar 2022) vereinige.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 29. März 2022 wies das SBFI sowohl die Beschwerde vom 11. November 2020 (Dispositivziffer 1) als auch die Beschwerde vom 28. Juni 2021 (Dispositivziffer 2) ab. Das SBFI begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Comex habe glaubhaft ausgeführt, dass B.________ nicht befangen gewesen sei. In der zweiten Beschwerde habe A.________ auch nicht mehr behauptet, Anita Rossel müsse in den Ausstand treten, obwohl diese auch am zweiten Entscheid beteiligt gewesen sei. Schliesslich könne A.________ lediglich 169 Stunden an Erfahrung im Leiten von Gruppen ausweisen, weshalb sie nicht zur Prüfung zuzulassen sei.  
 
B.c. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 4. Mai 2022 durch A.________ gegen den Entscheid des SBFI vom 29. März 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 17. August 2022).  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. September 2022 ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei zur Berufsprüfung Wanderleiterin zuzulassen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das SBFI beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Comex reicht eine Vernehmlassung ein. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ reicht eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zur eidgenössischen Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter von Januar/April 2021 bzw. Oktober 2021/Januar 2022. Es geht mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor das Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 1.1).  
 
1.2. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Die vorliegende Streitsache betrifft nicht das Ergebnis einer Prüfung oder einer anderen Fähigkeitsbewertung, sondern die Zulassung zur Prüfung. Art. 83 lit. t BGG steht der Zulässigkeit der Beschwerde daher nicht entgegen.  
 
1.3. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Es muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2).  
Eine Teilnahme an den Prüfungen von Januar/April 2021 bzw. Oktober 2021/Januar 2022 war bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht mehr möglich. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich im Hinblick auf künftige Prüfungen jedoch nach wie vor ein praktischer Nutzen, falls im vorliegenden Verfahren bejaht wird, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsprüfung erfüllt. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG liegt daher vor. Da die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG erfüllt, ist ihre Beschwerdeberechtigung zu bejahen. 
 
1.4. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) gegen das verfahrensabschliessende Urteil (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) erhobene Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selber zu erfolgen; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 99 E. 1.7.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin pauschal auf ihre Beschwerdeeingaben an die Vorinstanz verweist, genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht, sodass darauf nicht einzugehen ist. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 145 II 322 E. 1.4; 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ein Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin der Prüfungskommission Comex zu Unrecht nicht geprüft und damit Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziffer 1 EMRK verletzt. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin bringe gegen die Dispositivziffer 1 (betreffend Zulassung zu den Prüfungen von Januar und April 2021) eine Verletzung der Ausstandsbestimmungen vor. Das hätte bei einer Gutheissung zur Folge, dass das Verfahren vor Unterinstanz oder Erstinstanz zu wiederholen wäre. Gegen die Dispositivziffer 2 (betreffend Zulassung zu den Prüfungen von Oktober 2021 und Januar 2022) bringe sie keine Verletzung von Ausstandsbestimmungen vor; sie mache lediglich in der Sache geltend, dass sie genügend Erfahrungsstunden gesammelt habe. An der Beurteilung des Begehrens gegen Dispositivziffer 1 bestehe unabhängig davon kein Rechtsschutzinteresse, ob das Begehren gegen Dispositivziffer 2 gutgeheissen (Zulassung zur Prüfung) oder abgewiesen (Nichtzulassung zur Prüfung) werde. Werde die Beschwerdeführerin zur Prüfung zugelassen, entfalle die Beschwer in Bezug auf Dispositivziffer 1. Wenn die Beschwerdeführerin nicht zugelassen werde, stehe fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Verfahrenswiederholung wäre nicht mehr ergebnisoffen und ein blosser Leerlauf. Die Verletzung der Ausstandsbestimmung werde dadurch zu einer rein theoretischen Frage, deren Klärung keinen praktischen Nutzen verschaffen könne.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe auch betreffend Dispositivziffer 2 (Zulassung zu den Prüfungen von Oktober 2021 und Januar 2022) die Verletzung von Ausstandsbestimmungen vorgebracht. Sie verweist auf die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2021 sowie die Ergänzung zur Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2021 zur Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2021 (recte wohl: 29. Juni 2021). Die Beschwerde vom 29. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht (samt Ergänzung vom 9. Juli 2021) betraf jedoch die Zulassung zur Prüfung von Januar und April 2021 (vgl. vorne A.b), über welche die Unterinstanz in Dispositivziffer 1 entschied. Die Beschwerde an das SBFI vom 28. Juni 2021 (samt Ergänzung vom 9. Juli 2021), welche die Zulassung zur Prüfung Oktober 2021/Januar 2022 betraf, enthält keine Ausführungen betreffend die Verletzung von Ausstandsbestimmungen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet.  
 
3.3. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung der Ausstandsbestimmung ergänzt die Beschwerdeführerin zudem den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in verschiedener Hinsicht. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere die Feststellung, betreffend Dispositivziffer 2 bringe sie keine Verletzung von Ausstandsbestimmungen vor, willkürlich sein sollen. Auf die entsprechenden Vorbringen und die gestützt darauf gerügte Verletzung von Ausstandsbestimmungen ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs durch die Erstinstanz (recte: Unterinstanz; vgl. Beschwerde S. 19) verneint. Diese habe sie ohne rechtsgenügliche Begründung nicht zur Berufsprüfung zugelassen. Die Vorinstanz habe dadurch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt. 
 
4.1. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 29 ff. VwVG (SR 172.02) für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Unterinstanz führe in der angefochtenen Verfügung aus, welche Stunden sie der Beschwerdeführerin anrechne. Dies seien 137 Stunden aus dem Dokument "Zusammenfassung der Erfahrungsstunden für die Anmeldung zur eidg. Wanderleiterprüfung", 27 Stunden aus der Eingabe vom 27. September 2021 und 5 Stunden aus der Eingabe vom 7. Februar 2022, insgesamt somit 169 Stunden. Aus den Ausführungen der Unterinstanz gehe zudem hervor, dass sie Ausbildungen und Touren mit Einzelgästen nicht anrechne. Auch wenn die angefochtene Verfügung diesbezüglich etwas ausführlicher sein dürfte, nenne die Unterinstanz die wesentlichen Elemente, auf welche sie ihren Entscheid stütze. Die Beschwerdeführerin wisse, wie viele Erfahrungsstunden ihr von der Vorinstanz angerechnet würden und wie viele Stunden ihr noch fehlten.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass sie die in der Beschwerde aufgelisteten Erfahrungsstunden geleistet habe. Die Erstinstanz (recte: Unterinstanz) habe in der Verfügung nicht dargelegt, welche konkreten Touren und welche konkreten Ausbildungen gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Listen aus welchen Gründen nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe somit im Einzelnen das rechtliche Gehör nicht konkret wahrnehmen können.  
Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig davon ausgegangen ist, aus der Begründung der Unterinstanz ergäben sich die für den Entscheid wesentlichen Punkte und der Beschwerdeführerin sei eine sachgerechte Anfechtung möglich. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen ist, vor Vorinstanz geltend zu machen, zusätzlich zu den 169 Stunden seien ihr noch weitere Stunden anzurechnen. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet. Inwiefern Art. 6 EMRK vorliegend anwendbar sein und ihr einen weitergehenden Anspruch geben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
5.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin genügend Erfahrungsstunden hat, um zur eidgenössischen Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter zugelassen zu werden. 
 
5.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) setzen die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen Fachprüfungen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Art. 13 Abs. 1 lit. g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG).  
 
5.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BGG haben die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter (nachfolgend: Prüfungsordnung) erlassen. Gemäss Ziffer 3.31 der Prüfungsordnung wird zur Prüfung zugelassen, wer im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines gleichwertigen Ausweises ist (lit. a); im Besitz eines Samariterausweises oder eines gleichwertigen Ausweises ist (lit. b); ein Arztzeugnis vorlegt, welches die physische und psychische Verfassung bestätigt (lit. c); keinen Eintrag im Strafregister besitzt, welcher dem Ziel der Prüfung widerspricht (lit. d); eine Erfahrung in der Leitung von Gruppen von mindestens 200 Stunden in den letzten 3 Jahren nachweisen kann (lit. e; abrufbar unter <https://www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/show/93040>; besucht am 23. November 2023). Die Prüfungsordnung ist vom SBFI genehmigt worden.  
 
5.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Beschwerdeführerin komme auf insgesamt 170 Erfahrungsstunden im Leiten von Gruppen. Sie erfülle damit die in Ziffer 3.31 lit. e der Prüfungsordnung statuierte Voraussetzung von 200 Erfahrungsstunden nicht.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach sie 170 Erfahrungsstunden im Leiten von Gruppen habe, sei willkürlich. Indem sie in der Beschwerde die von ihr geführten Touren auflistet (insgesamt 340.5 Erfahrungsstunden, davon 195 Stunden mit Gruppen von zwei und mehr Gästen), stellt sie den Erwägungen der Vorinstanz jedoch lediglich ihre eigene Sichtweise entgegen, ohne darzutun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein soll. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. vorne E. 2.2). Das Gleiche gilt für das Vorbringen, ihr seien womöglich Touren nicht angerechnet worden, weil die Comex unrechtmässig davon ausgegangen sei, dass sie sich für Touren nachträglich habe Unterschriften erschleichen wollen. Auch soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Comex-Prüfungskommission habe bezüglich der Ausbildungen vom 17. bis 19. August 2018 und vom 31. August bis 2. September 2022 zuerst festgehalten, dass sie den Kurs besucht und bestanden habe, später aber behauptet habe, dass die gleichen Kurse von ihr geleitet worden seien, zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Der rechtlichen Beurteilung ist daher die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen, wonach die Beschwerdeführerin insgesamt 170 Erfahrungsstunden im Leiten von Gruppen aufweist.  
 
5.5. Die Beschwerdeführerin bringt in rechtlicher Hinsicht vor, gemäss Prüfungsordnung werde zur Prüfung vorgelassen, wer unter anderem in der Leitung von Gruppen mindestens 200 Stunden in den letzten drei Jahren nachweisen könne. Gemäss Wegleitung der Comex, die als Erläuterung für die Prüfungsordnung gelte, könnten zudem maximal 30 Stunden für Touren mit Einzelgästen und 20 Stunden, die im Rahmen einer von der Comex anerkannten Ausbildung geleistet worden seien, angerechnet werden. Sie erfülle damit das Erfordernis von 200 Erfahrungsstunden.  
 
5.6. Aus der Bestimmung, wonach die Zulassungsbedingungen zu den Berufsprüfungen der Genehmigung durch das SBFI unterliegen (Art. 28 Abs. 2 BBG), folgt, dass vom SBFI genehmigte Zulassungsbedingungen nur mit Genehmigung des SBFI abgeändert werden können. Im Unterschied zur Prüfungsordnung wird die Wegleitung zur Prüfungsordnung nicht vom SBFI genehmigt. Soweit die Wegleitung der Prüfungsordnung widerspricht, muss sie daher unbeachtlich bleiben.  
Aus der Art der in den lit. a bis e von Ziffer 3.31 der Prüfungsordnung geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsprüfung ergibt sich ohne Weiteres, dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Zu den Prüfungen zugelassen werden kann demnach nur, wer zusätzlich zu den anderen Voraussetzungen eine Erfahrung in der Leitung von Gruppen von mindestens 200 Stunden in den letzten 3 Jahren nachweist (Ziffer 3.31 lit. e der Prüfungsordnung). Weder Ausbildungsstunden noch Wanderungen mit Einzelgästen lassen sich als "Erfahrung in der Leitung von Gruppen" qualifizieren. Soweit die Wegleitung vorsieht, dass maximal 30 Stunden für Touren mit Einzelgästen und 20 Stunden, die im Rahmen einer von der Comex anerkannten Ausbildung geleistet worden sind, angerechnet werden, widerspricht sie daher der Prüfungsordnung. Die Vorinstanz hat folglich kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf die genehmigte Prüfungsordnung abgestellt und einzig Erfahrungen in der Leitung von Gruppen berücksichtigt hat. 
 
5.7. Aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die Beschwerdeführerin 170 Erfahrungsstunden im Leiten von Gruppen hat, erfüllt sie die in Ziff. 3.31 lit. e der Prüfungsordnung geregelte Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsprüfung nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Zulassung zur Berufsprüfung verneint hat.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner