Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_929/2021, 6B_937/2021  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_929/2021 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gassmann, 
Beschwerdeführer 1, 
 
und 
 
6B_937/2021 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
6B_929/2021 
Raufhandel; Anklagegrundsatz, Recht auf angemessene Verteidigung etc., 
 
6B_937/2021 
Raufhandel; Anklagegrundsatz; Willkür, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. März 2021 (SB200292-O/U/as-cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach am 19. März 2020 A.________ und B.________ wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sprach das Bezirksgericht A.________ und B.________ frei. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und B.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, jeweils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anordnung einer Landesverweisung von A.________ und B.________ sah es ab. Das Bezirksgericht sprach D.________ vollumfänglich frei. Die Privatklägerin C.________ verwies es mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg. 
 
B.  
Mit Urteil vom 26. März 2021 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft der Freisprüche von A.________ und B.________ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, des Absehens von der Landesverweisung und der Verweisung der Privatklägerin C.________ auf den Zivilweg fest. Das Obergericht sprach A.________ und B.________ wegen Raufhandels schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und B.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, jeweils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
C.  
A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie seien vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie beantragen weiter, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.  
Das Bundesgericht lehnte die Gesuche um aufschiebende Wirkung von A.________ und B.________ am 6. September 2021 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1 mit Hinweisen). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_929/2021 und 6B_937/2021 zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO).  
 
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 13 E. 3.4.1; Urteil 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.3. In der Anklageschrift vom 7. Oktober 2019 wird zusammengefasst der folgende Tatvorwurf erhoben. Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und C.________ habe der Beschwerdeführer 2 C.________ ins Gesicht gespuckt. Als Folge davon habe C.________ den Beschwerdeführer 2 mit ihren Händen von sich weg gestossen. Unmittelbar darauf habe C.________ zwei Faustschläge von einem oder zwei der beschuldigten Personen, möglicherweise von D.________ und/oder dem Beschwerdeführer 1, rechts und links gegen den Kopf erhalten, so dass sie zu Boden gegangen sei und sich dabei den Hinterkopf an einer Stange angeschlagen habe. Die Beschwerdeführer oder D.________ hätten sodann versucht, die auf dem Rücken liegende C.________ zu treten, was aber nicht gelungen sei, da sie sich rechtzeitig habe abdrehen und wieder aufrichten können. Nachdem C.________ aufgestanden sei, habe sie dem Beschwerdeführer 2 mit der Faust ins Gesicht geschlagen und habe ihm gegenüber eine Abwehrstellung eingenommen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer 1 versucht, von seiner seitlichen Position aus C.________ mit seiner Faust zu schlagen, womit er aber gescheitert sei, da sie seinen Arm ergriffen und ihm die Uhr abgerissen habe. Danach werden in der Anklageschrift weitere Schläge und Fusstritte der Beschwerdeführer und D.________ gegen die erneut zu Boden gegangenen C.________ beschrieben.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Anklageschrift die für den Tatbestand gemäss Art. 133 StGB notwendigen Sachverhaltselemente, insbesondere eine wechselseitige Auseinandersetzung mindestens dreier Personen, beschreibt. Wie bereits vor der Vorinstanz beanstanden die Beschwerdeführer, dass gegen C.________ keine Anklage erhoben sei und sie deswegen nicht hätten davon ausgehen können, dass die Anklage Grundlage für eine Verurteilung wegen Raufhandels sein würde. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Umstand, dass gegen C.________ keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei, nichts daran ändere, dass die Anklage einen Raufhandel erfasse und die Beschwerdeführer anhand der Anklageschrift gewusst hätten, was ihnen vorgeworfen werde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer wurden mit dem Freispruch von D.________ nicht die Tatbeteiligten ausgewechselt. Die von den Beschwerdeführern sowie C.________ ausgehende Beteiligung war in der Anklageschrift umschrieben. Sofern die Beschwerdeführer vorbringen, das Verfahren wäre anders verlaufen, wenn C.________ angeklagt worden wäre, zielen sie auf die Beweiswürdigung sowie das Beweisergebnis der Vorinstanz ab und ihre Vorbringen sind nicht unter dem Titel des Anklagegrundsatzes zu prüfen. Schliesslich ist auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich, wenn in der Anklageschrift aufgeführt wird, C.________ habe von "einem oder zwei" der beteiligten Männer Faustschläge gegen den Kopf erhalten oder in der Anklageschrift die Formulierung "möglicherweise" sowie "und/oder" verwendet wird.  
Die Beschwerdeführer konnten sich effektiv gegen den ihnen gegenüber erhobenen Vorwurf des Raufhandels wehren. Das Gericht war nicht an die ursprünglich in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung des umschriebenen Sachverhaltes gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Vorwürfe waren in tatsächlicher Hinsicht hinreichend klar und die Beschwerdeführer konnten das angefochtene Urteil denn auch ohne Weiteres anfechten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und ihres rechtlichen Gehörs.  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 3.1). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz setzt sich mit den Aussagen von D.________, den Beschwerdeführern und C.________ ausführlich auseinander. Hinsichtlich der Aussagen von D.________ erwägt die Vorinstanz, dieser habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme grobe körperliche Übergriffe seitens der Beschwerdeführer gegenüber C.________ geschildert und die Beschwerdeführer belastet, im Laufe des Verfahrens seine Aussagen aber in auffälliger Weise relativiert. Zu der Darstellung des Beschwerdeführers 1, der bestreite, C.________ geschlagen oder getreten zu haben, hält die Vorinstanz fest, dass diese angesichts der ursprünglich belastenden Aussagen von D.________ in Zweifel zu ziehen seien. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer 1 im Gegensatz zum Beschwerdeführer 2 angegeben habe, nicht mit dem Beschwerdeführer 2 über die Verhaftung von D.________ geredet zu haben. Dies erwecke den Anschein, dass eine Absprache zwischen den Beschwerdeführern stattgefunden haben könnte. Die Aussagen des Beschwerdeführers 2 seien aufgrund der ersten Aussagen von D.________ und aufgrund der Anhaltspunkte für eine Absprache in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen von C.________ erachtet die Vorinstanz betreffend dem vorliegend noch strittigen Kerngeschehen als grundsätzlich glaubhaft, da ihre Aussagen sich zumindest teilweise mit den Aussagen der Beschwerdeführer in einen Zusammenhang bringen liessen, wenige Widersprüche enthielten und ihr eigenes Verhalten keineswegs beschönigten.  
Aufgrund der Aussagen von D.________ erachtet es die Vorinstanz als klar erstellt, dass die Beschwerdeführer gegenüber C.________ grob handgreiflich gewesen seien und aktiv ausgeteilt hätten. Es sei davon auszugehen, dass C.________ als erste physisch auf den Beschwerdeführer 2 eingewirkt habe. Dass C.________ sich in die Enge getrieben gefühlt habe und sozusagen eine Befreiungshandlung begangen habe, sei angesichts der Überzahl der von ihr als aufdringlich, beleidigend und autoritär beschriebenen Beschwerdeführern und D.________ nicht erstaunlich und ihr Vorgehen sei deshalb nachvollziehbar. Da die Aussagen von C.________ zum vorliegend noch strittigen Kerngeschehen als glaubhaft zu qualifizieren seien und sich diese mit den ursprünglichen Aussagen von D.________ deckten, der ebenfalls grobe körperliche Übergriffe seitens der Beschwerdeführer geschildert habe, sei es rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführer C.________ geschlagen oder zumindest stark gestossen hätten und sie deshalb zu Boden gefallen sei. Die im Universitätsspital festgestellten Verletzungen würden sich mit dem geschilderten Ablauf decken. Ferner sei es glaubhaft, dass C.________ beim Abwehren weiterer Angriffe dem Beschwerdeführer 1 die Uhr abgerissen habe. Dieser habe bestätigt, seine Uhr verloren zu haben. Seine diesbezügliche Schilderung, wonach dies geschehen sei, als C.________ ihn an der Jacke gezogen habe, sei jedoch wenig wahrscheinlich. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 in späteren Aussagen das Tragen einer Jacke in der Tatnacht verneint, weswegen seine Aussagen als inkonsistent zu werten seien. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers 1 sich nicht lediglich auf eine Abwehrhandlung beschränkt habe. 
 
3.3.2. Zusammengefasst ergebe sich, dass es am 12. August 2018 um ca. 2.45 Uhr zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen B.________ und C.________ gekommen sei. Als B.________ C.________ ins Gesicht gespuckt habe, sei diese tätlich gegen B.________ vorgegangen, worauf B.________ und A.________ ihr je einen Schlag oder heftigen Stoss versetzt hätten. In der Folge sei C.________ auf den Boden gefallen und habe sich beim Sturz den Hinterkopf an einer Veloständerstange angeschlagen. C.________ sei wieder auf die Beine gekommen und habe B.________ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Daraufhin seien nochmals gewisse weitere Tätlichkeiten seitens B.________ und A.________ erfolgt, im Zuge derer A.________ seine Armbanduhr abgerissen worden sei. Die Art und Intensität der nachfolgenden körperlichen Einwirkungen auf C.________ liessen sich allerdings nicht mehr exakt bestimmen, weswegen zu Gunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen sei, dass es sich lediglich um Tätlichkeiten gehandelt habe, die jedenfalls nicht die in der Anklage beschriebene Intensität erreicht hätten.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführer bestreiten, C.________ in irgendeiner Weise geschlagen zu haben. Dabei plädieren sie zur vorinstanzlichen Aussagewürdigung wie in einem appellatorischen Verfahren. Sie legen ausführlich dar, wie ihrer Meinung nach ihre eigenen Aussagen sowie die Aussagen von D.________ und C.________ richtigerweise zu würdigen gewesen wären, vermögen damit aber die nachvollziehbaren und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Dies gilt beispielsweise, wenn sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ mit dem Hinweis auf ihre Traumavorgeschichte in Frage stellen oder darlegen, wie die Aussagen von C.________ sowie des Beschwerdeführers 1 betreffend dem Entreissen der Uhr in Einklang gebracht werden könnten. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den verschiedenen Aussagen und Tatvarianten auseinandergesetzt und dargelegt, weswegen davon auszugehen ist, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bei der auch den Beschwerdeführern eine aktive Rolle zugekommen ist. Soweit die Kritik der Beschwerdeführer den strengen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt zu genügen vermag, geht daraus nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll.  
 
3.4.2. Schliesslich ist betreffend der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gehörsverletzung festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz mit allen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes explizit widerlegt. Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Die geltend gemachte Gehörsverletzung ist zu verneinen.  
 
3.4.3. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind zu verneinen. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.  
 
4.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 1 ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_929/2021 und 6B_937/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer 1 trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer 2 trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi