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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_10/2012 
 
Urteil vom 8. März 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 2. Februar 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, 1980 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, hat zwei Kinder, geboren 2001 und 2004. Mitte 2008 heiratete sie in ihrer Heimat einen Landsmann, der über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich verfügt. Am 6. Dezember 2009 reiste sie, ohne ihre Kinder (deren Vater nicht ihr Ehemann ist), in die Schweiz ein; offenbar wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AuG) erteilt. Die eheliche (Wohn-)Gemeinschaft wurde spätestens Ende Januar 2011 aufgegeben. 
 
Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zugleich verfügte es ihre Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 2. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 9. Dezember 2011 erhobene Beschwerde ab; zugleich setzte es die Ausreisefrist neu auf Ende April 2012 an. 
 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. März 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung weiterhin zu verlängern. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin erhebt ausdrücklich subsidiäre Verfassungsbeschwerde; dieses Rechtsmittel ist nur gegeben, wenn die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist (vgl. Art. 113 BGG). 
 
Vorliegend ist die Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung streitig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wäre, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Das Bestehen eines solchen bzw. einer anspruchsbegründenden Norm ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt bzw. in vertretbarer Weise geltend gemacht (die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG bestünde jedoch auch hinsichtlich von Eintretensvoraussetzungen, die nicht ohne Weiteres gegeben sind; vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Weder macht die Beschwerdeführerin Umstände geltend, die nach einem ehelichen Zusammenleben von bloss einem guten Jahr den Bewilligungsanspruch von Art. 43 AuG auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter bestehen liessen, noch reicht der blosse Hinweis auf die geplante Heirat mit einem Schweizer Bürger, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 in Untermiete lebt, um (gestützt auf Art. 8 EMRK) einen Bewilligungsanspruch zu dokumentieren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann mithin nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, sondern - höchstens - mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen bedürften besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); ohnehin wäre die Beschwerdeführerin wegen Fehlens eines Bewilligungsanspruchs zur Verfassungsbeschwerde weitgehend nicht legitimiert (vgl. Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185). 
 
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. März 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller