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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_579/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Herrn C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Eiwohnergemeinde Seftigen, handelnd durch den Gemeinderat, 
2. Regierungsstatthalteramt Thun, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der schriftenpolizeilichen Anmeldung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. Mai 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Per 10. April 2006 wurden A.A.________ (geb. 1999) und sein Bruder B.A.________ (geb. 2001) von ihren Eltern bei der Einwohnergemeinde Seftigen definitiv nach Thailand abgemeldet. Seit 2011 ist ihr Vater, C.A.________, schriftenpolizeilich wieder in Seftigen gemeldet. Am 26. April 2013 resp. am 6. März 2014 ersuchte dieser die Einwohnergemeinde Seftigen sodann um erneute Anmeldung seiner beiden minderjährigen Söhne. Die Einwohnergemeinde verweigerte dies jedoch mit Verfügung vom 14. April 2014, zumal der Lebensmittelpunkt der Kinder nicht in Seftigen liege und diese auch nicht ihre Absicht zum dauernden Verbleib in der Gemeinde bekundet hätten. Die vom Vater C.A.________ gegen diese Verfügung ergriffenen Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015 abgewiesen. 
 
 Hiergegen beschwert sich C.A.________ mit Eingabe vom 5. Juni 2015 namens seiner beiden Söhne beim Bundesgericht und behauptet, der angefochtene Entscheid verletze die verfassungsmässige Niederlassungsfreiheit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie die Einwohnergemeinde Seftigen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Thun verzichtet auf einen förmlichen Antrag. Mit Eingabe vom 25. August 2015 nehmen die Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG (summarische Begründung/Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist: 
 
2.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BV haben Schweizerinnen und Schweizer zwar das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, ist es für die schriftenpolizeiliche Niederlassung unerlässlich, dass zum Ort, an welchem der Betroffene sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren; es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sein (Urteil 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.2).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hielt in sachverhaltlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), dass die Familie A.________ in den Jahren 2005/2006 nach Thailand, in das Heimatland der Kindsmutter, ausgewandert sei. Der Vater sei seit 2011 wieder in Seftigen angemeldet und halte sich dort regelmässig auf. Die minderjährigen Beschwerdeführer wohnten indes weiterhin bei ihrer Mutter in Thailand, wo sie nun auch ein Internat besuchten. Lediglich während ihren Schulferien besuchten sie den Vater in der Schweiz. Dabei handle es sich jeweils um Aufenthalte von zwei bis drei Monaten pro Jahr. Umgekehrt halte sich aber auch der Vater mehrere Monate pro Jahr in Thailand bei seinen Kindern auf.  
 
 Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde. Im Gegenteil: Die von ihnen geschilderten Lebensumstände decken sich in den hier massgeblichen Punkten mit der Darstellung im angefochtenen Entscheid. 
 
2.3. Bei dieser Sachlage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit ersichtlich ist: Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer haben ihren Lebensmittelpunkt offenkundig nach wie vor in Thailand und halten sich nur während der Schulferien in der Schweiz auf. Dass sie beabsichtigen, hier dauerhaft Wohnsitz zu nehmen und ihren Lebensmittelpunkt hierher zu verlagern, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht behauptet, so dass es von vornherein am Niederlassungswille fehlt. In ihrer Vernehmlassungsantwort vom 25. August 2015 bringen sie denn auch klar zum Ausdruck, dass die von ihnen gewünschte schriftenpolizeiliche Anmeldung in erster Linie dazu dienen soll, ihnen einen vorteilhafteren Krankenversicherungsschutz während ihren Ferienaufenthalten in der Schweiz zu ermöglichen.  
 
3.  
 
 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
 Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler