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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_813/2023  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Kaeslin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 24. April 2023 (4M 22 111). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte A.________ mit Urteil vom 14. April 2022 wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Es verpflichtete ihn zur Bezahlung von Fr. 290'000.-- Schadenersatz an die Privatkläger C.A.________ und B.A.________. 
 
B.  
B.a Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 24. April 2023 den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Verpflichtung zum Schadenersatz, reduzierte jedoch die bedingte Freiheitsstrafe auf 18 Monate. 
B.b Das Kantonsgericht erachtet folgenden Sachverhalt als ertellt: 
C.A.________ und B.A.________ gewährten der von A.________ beherrschten D.________ GmbH bzw. der E.________ AG (in Gründung) gestützt auf den schriftlichen Vertrag vom 24. Dezember 2015 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 290'000.-- zu einem Zinssatz von 8% und einer Darlehensdauer von sechs Monaten. A.________ versprach gemäss Vertrag, das Darlehen in die Projekte "Schweden" zu investieren und die Projekte umzusetzen. Die Parteien vereinbarten zudem, C.A.________ und B.A.________ als Sicherheit 100% der Aktien der zu gründenden E.________ AG bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens zu hinterlegen und B.A.________ als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung der E.________ AG im Handelsregister einzutragen. 
Zuvor hatte A.________ C.A.________ und B.A.________ u.a. am 22. Dezember 2015 eine E-Mail gesandt, in welcher er ihnen u.a. mitgeteilt hatte, dass er und seine Partner für das Auslösen bzw. Einreichen der EU-Subventionen [für das Tourismusprojekt in Nordschweden] total Fr. 2.29 Mio. benötigen würden. Dieser Betrag müsse auf dem Banknachweis stehen und der Treuhänder müsse es zusätzlich beglaubigen. Danach könnten sie die EU-Subventionen einreichen. Fr. 2 Mio. seien bereits auf dem Sperrkonto, Fr. 290'000.-- würden für den Start noch fehlen. Sobald sie den Bankauszug und die Beglaubigung vorliegen hätten, würden sie die EU-Subventionen einreichen. Als Zweites würden sie die AG in der Schweiz gründen. Sobald die AG gegründet sei (1. Woche Januar 2016), würden sie die Übernahme der ersten Objekte in Schweden (F.________ Resort) vornehmen. Die AG sei dann im Besitz der ersten Liegenschaften von total rund 3 Millionen Quadratmeter Land. Des Weiteren erwähnte A.________, dass er die Aktien der AG als Sicherheit für die Darlehenssumme von Fr. 290'000.-- bis zur kompletten Rückzahlung des Darlehens inkl. Zins zu 100% C.A.________ und B.A.________ abtreten und er B.A.________ als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsbefugnis im Handelsregister eintragen lassen werde. B.A.________ habe somit auch bei einem frühzeitigen Ableben von ihm die Möglichkeit, das Geld aus der Gesellschaft zu holen und zurückzubezahlen. Wenn alle Stricke reissen sollten, könne B.A.________ zwecks Rückzahlung der Fr. 290'000.-- sogar mit seiner Unterschrift die Veräusserung der Objekte in Schweden veranlassen. Dies werde jedoch nicht nötig sein, da man für eine Liegenschaft dieses Ausmasses ohne Probleme eine Hypothek von Fr. 290'000.-- erhalten werde. A.________ gab in der E-Mail vom 22. Dezember 2015 zudem an, sein Treuhänder sei zuversichtlich, dass sie den Darlehensbetrag von Fr. 290'000.-- innerhalb von zwei Monaten zurückzahlen können. Dies entspreche ungefähr der realistischen Durchlaufzeit der EU-Subventionen. Er [A.________] habe das Darlehen extra konservativ auf sechs Monate ausgelegt, damit sie mit der Rückzahlung zu keiner Zeit in Bedrängnis kommen würden. Die E-Mail endete mit folgender Bemerkung: "Wie gesagt: Ich will Euch weder überreden, noch zu etwas drängen. Unsere Familiäre Freundschaft ist mir unendlich mal wichtiger, als irgendwelche Projekte oder Geld! Ich verstehe Eure Intensionen mit DG absolut und es ist auch legitim, dass man alles kritisch hinterfragt. Aber wie oben deklariert, ist das Risiko für Euch mit den Sicherheiten aus meiner Sicht ausgeschlossen.". 
C.A.________ und B.A.________ glaubten diesen Ausführungen. Die Existenz des Sperrkontos mit Fr. 2 Mio. wurde zusätzlich durch ein ihnen ausgehändigtes Schreiben von G.________ vom 6. Oktober 2015 gestützt, in welchem dieser bestätigte, dass für das Grossprojekt "Schweden" noch Fr. 500'000.-- fehlen würden und das restliche Kapital von Fr. 2 Mio. bereits sichergestellt sei. Weiter legte A.________ C.A.________ und B.A.________ im Vorfeld des Vertragsabschlusses das Factsheet betreffend die Projekte "Schweden" vor. 
C.A.________ und B.A.________ zahlten die Fr. 290'000.-- am 24. Dezember 2015 auf das Konto der D.________ GmbH ein, das in diesem Zeitpunkt einen Minussaldo von Fr. 43.70 aufwies. Den nach Ausgleichung dieses Minussaldos noch verfügbaren Betrag brauchte A.________ bis am 31. März 2016 mittels 46 Bezügen/Überweisungen komplett auf, indem er damit u.a. das Aktienkapital der E.________ AG in der Höhe von Fr. 100'000.-- liberierte, offene Forderungen seines Treuhänders G.________ in der Höhe von Fr. 81'200.-- sowie weitere Verbindlichkeiten beglich und die Gelder teilweise auch für seinen privaten Lebensunterhalt benötigte. Da in dieser Zeit keine weiteren Gutschriften auf das Konto der D.________ GmbH erfolgten, wies dieses per 31. März 2016 wiederum einen Minussaldo von Fr. 13.17 auf. Am 17. März 2016 wurden Fr. 99'730.-- vom Kapitaleinzahlungskonto der E.________ AG auf deren Firmenkonto überwiesen. Mit diversen E-Banking-Zahlungen verbrauchte A.________ per Ende Juni 2016 auch dieses Geld bis auf Fr. 294.63, weshalb die E.________ AG per Ende Juni 2016 über kein Kapital mehr verfügte. Das angebliche Sperrkonto mit der Gutschrift von Fr. 2 Mio. existierte in Wirklichkeit nicht, was A.________ wusste. Dieser reichte zudem nie ein Gesuch um EU-Subventionen ein und es erfolgte auch keine Übernahme von Objekten in Schweden. Die E.________ AG bzw. die D.________ GmbH bezahlten das Darlehen von C.A.________ und B.A.________ nicht zurück. Über die Gesellschaften wurde später der Konkurs eröffnet, wobei die Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurden. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 24. April 2023. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, ihm sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit den Beschwerdegegnern trotz seiner beschränkten Englischkenntnisse bewusst gewesen, dass es sich bei der Vereinbarung mit Scheich H.________ über die Finanzierung des Projekts "Schweden" in der Höhe von USD 2.1 Mio. nur um eine rechtlich nicht durchsetzbare Absichtserklärung gehandelt habe und dieser Betrag nie auf ein Sperrkonto überwiesen worden sei. Die Aussagen von G.________ lasse sie in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unberücksichtigt.  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
 
1.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Er zitiert über weite Strecken die Erwägungen der Vorinstanz, um deren Tatsachenfeststellungen dann zu bestreiten bzw. den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweismittel seiner Ansicht nach zu würdigen wären, ohne sich jedoch inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinanderzusetzen und Willkür aufzuzeigen. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, die Aussagen des Zeugen G.________ hätten trotz des freundschaftlichen Verhältnisses beachtet werden müssen, da dieser geschäftlich für ihn tätig gewesen sei und dadurch über das Vorgehen beim Projekt "Schweden" hätte Zeugnis abgeben können (Beschwerde S. 5 f.). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer einfach bestreitet, gewusst zu haben, dass kein Sperrkonto bestand und die USD 2.1 Mio. nicht sichergestellt waren (Beschwerde S. 7), oder wenn er ohne substanziierte Begründung vorträgt, er sei stets davon ausgegangen, den Beschwerdegegnern das Darlehen zurückzahlen zu können (Beschwerde S. 8 und 10).  
 
1.4. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Existenz bzw. Nichtexistenz des Sperrkontos und der darauf sichergestellten USD 2.1 Mio. (resp. Fr. 2 Mio.) ausführt, vermag - sofern überhaupt genügend begründet - jedenfalls keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung zu begründen: Die Vorinstanz erwägt, in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vereinbarung "Contract Loan Agreement" zwischen der D.________ GmbH und Scheich H.________ vom 16. September 2015 werde lediglich festgehalten, dass der Scheich nach Unterzeichnung der Vereinbarung "bereit, willens und in der Lage sei", eine "direkte gesperrte Überweisung" ("direct blocked wire transfer") in Höhe von USD 2.1 Mio. an den Beschwerdeführer zu leisten. Darüber hinaus sei vereinbart worden, dass das Darlehen ausgezahlt werde, sobald die "Kapitalisierung" abgeschlossen sei, und dass der "Vertrag" erst an dem Tag in Kraft trete, an dem der gesamte Darlehensbetrag auf das Konto des Darlehensnehmers (D.________ GmbH) überwiesen und verbucht worden sei (angefochtenes Urteil S. 11). In der Vereinbarung würden einzig die Kontoangaben des Kontos der D.________ GmbH genannt, auf welche die USD 2.1 Mio. hätten eingezahlt werden müssen. Kontoangaben zu einem allfälligen Sperrkonto würden fehlen (angefochtenes Urteil S. 12). Die Vorinstanz würdigt zudem die Aussagen des Beschwerdeführers. Danach hätte das Geld von Scheich H.________ kommen sollen, sobald die ganze Finanzierung sichergestellt gewesen wäre, also auch die Fr. 290'000.-- der Beschwerdegegner. Die "Initialzündung" hätte die Gründung der AG mit dem Geld der Beschwerdegegner sein sollen (angefochtenes Urteil S. 11). Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, welche Informationen er im Zeitpunkt der E-Mail betreffend ein solches Sperrkonto gehabt habe, zudem ausgesagt, er sei davon ausgegangen, das Geld liege auf dem Konto von Scheich H.________ in Dubai parat bzw. sei hinterlegt. Weitere Informationen, insbesondere einen Bankkontoauszug, aus welchem die Fr. 2 Mio. ersichtlich gewesen wären, habe er nicht gesehen (angefochtenes Urteil S. 12). Die Vorinstanz berücksichtigt sodann, dass der Beschwerdeführer seine Englischkenntnisse anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme als "sehr stark" einordnete und vor Kriminalgericht angab, er könne englisch lesen und habe auch einen Google-Translator. Weiter sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Handelskaufmann und habe diverse Wirtschaftskurse an der Hochschule U.________ absolviert, für welche er Zertifikate erhalten habe (angefochtenes Urteil S. 14). Die Vorinstanz folgert daraus willkürfrei, der Beschwerdeführer habe die Vereinbarung mit Scheich H.________ verstanden und gewusst, dass kein auf die D.________ GmbH lautendes Sperrkonto im allgemein verstandenen Sinn mit einer Gutschrift von Fr. 2 Mio. bestand und er aus der Vereinbarung keinen bzw. nicht ohne Weiteres einen Rechtsanspruch auf Überweisung der USD 2.1 Mio. ableiten konnte. Ihr Schluss, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass die USD 2.1 Mio. nicht verbindlich zugesagt und schon gar nicht sichergestellt gewesen seien, hält vor Bundesrecht stand.  
 
1.5. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers sind insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gewichte die im Darlehensvertrag festgehaltenen Sicherheiten falsch. Sie gehe zu Unrecht davon aus, das Ausfallrisiko habe sich aufgrund der vertraglich vereinbarten Sicherheiten in Grenzen gehalten und das Darlehen sei daher nicht leichtsinnig bezahlt worden. Bei einer neu gegründeten Gesellschaft werde das Aktienkapital für Zahlungen der Gesellschaft wie auch für Investitionen, welche die Geschäfte angetrieben hätten, verwendet. Es liege zudem keine Täuschung über ein zu finanzierendes Projekt vor, wenn tatsächlich Gelder für dieses Projekt verwendet würden. Die Vorinstanz habe weiter zu Unrecht angenommen, er habe (eventual-) vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Sie halte ihm zugute, dass er den erhaltenen Kreditbetrag zumindest teilweise für das Projekt "Schweden" nutzte, es dieses Projekt tatsächlich gab und er dafür Arbeitsaufwand betrieb. Wer ein Darlehen aufnehme, erkläre gemäss BGE 86 IV 205 seinen Willen, es zurückzubezahlen, aber nicht, dass er nicht in finanziellen Schwierigkeiten stecke. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass er von Scheich H.________ den Betrag von USD 2.1 Mio. für das Projekt in Schweden finanziert erhalte. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, da sie ihm einerseits vorwerfe, ihm sei bewusst gewesen, dass er nicht in der Lage sein werde, Ersatz für das Darlehen zu leisten, jedoch gleichzeitig festhalte, ihm könne nicht der Vorwurf gemacht werden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht den Willen gehabt zu haben, eine entsprechende Rückzahlung an die Beschwerdegegner zu leisten. Damit verneine sie die Bereicherungsabsicht.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz bejaht eine arglistige Täuschung der Beschwerdegegner durch den Beschwerdeführer und einen Vermögensschaden der Beschwerdegegner. Sie erwägt, die Beschwerdegegner hätten den Ausführungen des Beschwerdeführers und den im Darlehensvertrag festgehaltenen Sicherheiten vertraut. Die Sicherheiten hätten nicht bestanden (Sperrkonto) oder sie seien entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht werthaltig gewesen und hätten somit nicht als Sicherheit für ein Darlehen dienen können (Aktienhinterlegung und Eintragung als Verwaltungsrat). Die Beschwerdegegner seien davon ausgegangen, ein kurzfristiges und sicheres Darlehen zu gewähren. Ohne diese Zusicherungen und Sicherheiten hätten sie das Darlehen nicht ausgerichtet. Der Beschwerdegegner sei als Eigentümer der Ak-tien der E.________ AG im Aktienbuch eingetragen worden. Aufgrund der Aushöhlung der Gesellschaft innerhalb von nur drei Monaten habe diese Hinterlegung aber nicht als Sicherheit dienen können. Auch habe die mit der Wahl des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat der E.________ AG einhergehende versprochene Sicherheit - Möglichkeit des Verkaufs der Objekte in Schweden, um an das Darlehen zu kommen - nicht bestanden (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegnern vorgespiegelt, Fr. 2 Mio. seien von anderen Investoren bereits überwiesen worden und effektiv auf einem Sperrkonto vorhanden, was nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die weiteren versprochenen Sicherheiten (Aktienhinterlegung und Eintragung als Verwaltungsrat im Handelsregister) hätten de facto keine Sicherheiten dargestellt. Innerhalb von rund drei Monaten habe der Beschwerdeführer das gesamte Kapital der AG verbraucht, weshalb die Gesellschaft nicht werthaltig gewesen sei und die Aktien nicht als Sicherheit hätten dienen können. Der Eintrag als Verwaltungsrat hätte dem Beschwerdegegner erlauben sollen, die Objekte in Schweden verkaufen zu können, um an sein Darlehensgeld zu kommen. Die "D.________/E.________-Gesellschaften" seien aber nie Eigentümerinnen irgendwelcher Objekte in Schweden gewesen. Damit hätte der Beschwerdegegner auch nichts verkaufen können. Ferner habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner über das begrenzte Risiko des Geschäfts sowie über die damit verbundene Fähigkeit einer schnellen Rückzahlung des Darlehens zzgl. Zins zu 8% getäuscht. Weder er noch seine Gesellschaften hätten über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügt. Bei der Vereinbarung mit Scheich H.________ aus Dubai habe es sich um eine reine Absichtserklärung gehandelt, aus welcher die beteiligten Parteien bis zum Zeitpunkt der Überweisung der Fr. 2. Mio. (resp. USD 2.1 Mio.) keine (bzw. nicht ohne Weiteres) Rechtsansprüche hätten ableiten können (angefochtenes Urteil S. 21). Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner - dem Onkel des Beschwerdeführers - habe seit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Eine Opfermitverantwortung der Beschwerdegegner sei bereits aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses zu verneinen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer das bestehende Vertrauensverhältnis zusätzlich gestärkt habe, indem er den Beschwerdegegnern die unwahre Bestätigung von G.________, wonach Fr. 2 Mio. bereits auf einem Sperrkonto vorhanden seien und nur noch Fr. 500'000.-- fehlen würden, vorgelegt habe. Diese Bestätigung habe für die Beschwerdegegner ein vertrauenswürdiges Dokument dargestellt. Die Beschwerdegegner hätten das Projekt somit kritisch hinterfragt und entsprechende Sicherheiten verlangt (angefochtenes Urteil S. 21 f.). Mit den vom Beschwerdeführer versprochenen Sicherheiten habe sich das Ausfallrisiko der Beschwerdegegner vermeintlich in Grenzen gehalten, so dass ihnen nicht vorgeworfen werden könne, das Darlehen leichtsinnig bezahlt zu haben (angefochtenes Urteil S. 11).  
 
2.2.2. In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, zwar sei die Vereinbarung ("Contract Loan Agreement") zwischen dem Beschwerdeführer und Scheich H.________ rund drei Monate vor dem Darlehensvertrag mit den Beschwerdegegnern zustandegekommen, jedoch seien die Fr. 2 Mio. weder verbindlich zugesagt noch sichergestellt gewesen. Somit sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit den Beschwerdegegnern nicht in der Lage gewesen, Ersatz für das von den Beschwerdegegnern gewährte Darlehen zu leisten, was ihm bewusst gewesen sei. Allerdings könne diesem mangels gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte nicht der Vorwurf gemacht werden, zu diesem Zeitpunkt auch nicht den Willen gehabt zu haben, eine entsprechende Rückzahlung an die Beschwerdegegner zu leisten, unter Umständen auch aus anderen - zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch nicht vorhandenen - Mitteln als diesen Fr. 2 Mio. (resp. USD 2.1 Mio.). Ein entsprechender Vorwurf gehe sodann auch nicht - zumindest nicht explizit - aus der Anklage hervor (angefochtenes Urteil E. 2.8 S. 16).  
Der Beschwerdeführer habe beim Abschluss des Darlehensvertrags gewusst, dass kein Sperrkonto bestand und die Fr. 2 Mio. (bzw. USD 2.1 Mio.) nicht verbindlich zugesagt und schon gar nicht sichergestellt gewesen seien. Dasselbe gelte für die übrigen von ihm angebotenen Sicherheiten und das damit einhergehende Risiko des Geschäfts. Hinsichtlich dieser Umstände sei seitens des Beschwerdeführers von direktem Vorsatz auszugehen. Aufgrund der konkreten finanziellen Situation habe der Beschwerdeführer zudem zumindest in Kauf genommen, dass er seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht oder zumindest nicht rechtzeitig würde nachkommen können. Dennoch habe er die Beschwerdegegner über die Vertragsumstände getäuscht, das bestehende Risiko und - zumindest eventualvorsätzlich - über die Erfüllungsfähigkeit, um einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Darlehenszahlung von Fr. 290'000.-- zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewusst, dass er bei wahrheitsgemässen Angaben kein Darlehen von den kritischen Beschwerdegegnern erhalten hätte. Er habe mit dem von den Beschwerdegegnern gewährten Darlehen auch Aufwände für den privaten Lebensunterhalt finanziert. Er habe somit (eventual-) vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Letztere sei bereits aufgrund des Umstands gegeben, dass der Beschwerdeführer das Darlehen der Beschwerdegegner mittels Täuschung erlangt und somit auf die von ihnen überwiesene Summe von Fr. 290'000.-- von vornherein keinen Anspruch gehabt habe. Mithin sei unter diesem Titel auch nicht relevant, für welche Zwecke der Beschwerdeführer die entsprechenden Vermögenswerte im Einzelnen verwendet habe. Die durch den Beschwerdeführer anbegehrte und erzielte geldwerte Besserstellung entspreche dem bei den Beschwerdegegnern eingetretenen Vermögensschaden in Höhe von Fr. 290'000.-- (angefochtenes Urteil S. 23). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
2.3.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1). Darunter fallen auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.5. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten richtet sich nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten, sondern nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Arglist lässt sich daher nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteil 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Richtet sich der Täter gezielt an geschäftsunerfahrene und schutzbedürftige Personen, sind an die Opfermitverantwortung keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; 6B_609/2011 vom 23. Februar 2012 E. 4.3.3).  
 
2.3.6. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je mit Hinweisen). Da es sich beim Betrug um ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt handelt, darf ein Gefährdungsschaden jedoch nicht leichthin angenommen werden (Urteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3).  
 
2.3.7. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.5). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8; Urteile 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Beim Kreditbetrug täuscht der Darlehensnehmer beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung oder über seinen Rückzahlungswillen (Urteile 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.5; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; 6B_201/2020 vom 16. September 2020 E. 2.3; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2).  
Eine arglistige Täuschung über die Kreditwürdigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn der Darlehensnehmer falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht, um den Darlehensgeber von weiteren Abklärungen zur Kreditwürdigkeit abzuhalten (Urteile 6B_817/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 2.4.1; 6P.113/2006 vom 27. September 2006 E. 6.1), oder wenn er arglistig nicht vorhandene Sicherheiten vortäuscht (Urteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Arglist scheidet jedoch aus, wenn bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden (Urteil 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.3). Denkbar ist bei einem zweckgebundenen Darlehen zudem eine arglistige Täuschung über die vertraglich vereinbarte werthaltige oder risikoarme Verwendung der Gelder. Der Darlehensnehmer kann jedoch nur über seinen Willen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung täuschen, das Darlehen zum vereinbarten Zweck zu gebrauchen. Wer ursprünglich gewillt war, das Geld vereinbarungsgemäss zu verwenden, es danach aber anders einsetzt, macht sich nicht des Betrugs, sondern allenfalls der Veruntreuung strafbar. Eine Veruntreuung bejahte die Rechtsprechung etwa bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf oder eines Baukredits (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.4.3). 
Eine Täuschung über den Rückzahlungswillen liegt vor, wenn der Borger bereits beim Abschluss des Darlehensvertrags nicht rückzahlungswillig ist (vgl. etwa Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.4; 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 3.3.2 und 3.4.2). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
2.4.2. Demgegenüber handelt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht arglistig, wer als Darlehensnehmer rückzahlungswillig ist, den Darlehensgeber jedoch nicht spontan über seine Überschuldung informiert (BGE 86 IV 205; Urteile 6B_817/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 2.4.1; 4C.44/2007 vom 22. Juni 2007 E. 6; 6P.113/2006 vom 27. September 2006 E. 6.1). Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass schon die Tatsache des Darlehensgesuchs an sich auf eine zumindest momentane finanzielle Bedrängnis der Gegenpartei hinweist und infolgedessen seitens des Kreditierenden Anlass zu besonderer Vorsicht besteht. Es ist daher in erster Linie Sache des Geldgebers, sich nach der Vermögenslage des Borgers zu erkundigen (BGE 86 IV 205). Die Vergabe eines Darlehens ist oftmals mit Risiken verbunden, welche der Darlehensgeber im Gegenzug zur je nach Höhe dieses Risikos höheren oder tieferen Verzinsung in Kauf nimmt. Diese Risiken muss der Darlehensgeber grundsätzlich selbst abschätzen, indem er die finanziellen Verhältnisse des Darlehensnehmers abklärt und mit diesem - wie beispielsweise bei einem Baukredit - die künftige Verwendung der Gelder regelt.  
 
2.4.3. Die zukünftige Fähigkeit, ein Darlehen fristgerecht zurückzahlen zu können, kann nicht Gegenstand einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sein. Dies ergibt sich daraus, dass zukünftige Ereignisse, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können lediglich in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteile 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 4.3.1; 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.2). Einzig aus der Aufnahme eines Kredits zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten und dem mit einem solchen Kredit verbunden Ausfallrisiko darf zudem nicht geschlossen werden, der Darlehensnehmer sei bereits im Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht rückzahlungswillig gewesen. Verwirklicht sich lediglich das der Kreditvergabe immanente Ausfallrisiko und kann dem Darlehensnehmer nicht vorgeworfen werden, er habe den Darlehensgeber im Zeitpunkt der Darlehensvergabe arglistig über seine finanziellen Verhältnisse getäuscht, ist der Zahlungsausfall der eigenen Unvorsichtigkeit des Darlehensgebers zuzuschreiben (Urteil 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.2).  
 
2.5.  
 
2.5.1. Der Kreditbetrug lässt sich folglich nicht damit begründen, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegner arglistig über die fristgerechte Rückzahlung des Darlehens getäuscht. Beim Kreditbetrug ist vielmehr zu prüfen, ob der Darlehensnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses falsche Angaben zum Kreditrisiko, namentlich zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen oder zu seinem Willen, die Gelder vereinbarungsgemäss zu verwenden, machte oder ob er von vornherein nicht gewillt war, das Darlehen zurückzubezahlen (vgl. oben E. 2.4.1). Letzteres wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vor. Sie stellt im Gegenteil explizit fest, der Beschwerdeführer sei rückzahlungswillig gewesen. Die Existenz des Tourismusprojekts in Schweden und der vom Beschwerdeführer angerufenen Vereinbarung mit Scheich H.________ stellt die Vorinstanz nicht infrage. Sie geht in ihrer Klammerbemerkung ("bzw. nicht ohne Weiteres", vgl. angefochtenes Urteil S. 21) gar selbst davon aus, der Beschwerdeführer hätte daraus allenfalls einen - wenn auch nicht ohne Weiteres durchsetzbaren - Anspruch auf die Finanzierung des Projekts "Schweden" in der Höhe von USD 2.1 Mio. ableiten können.  
Ebenso wenig liegt im vom Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegnern geltend gemachten Erhalt von EU-Subventionen eine arglistige Täuschung, da es sich dabei um eine künftige ungewisse Tatsache handelt. Weiter ist grundsätzlich auch für einen geschäftsunerfahrenen Kreditgeber ohne besondere juristische oder buchhalterische Kenntnisse erkennbar, dass mit der Aktionärsstellung und dem Verwaltungsratsmandat keine finanzielle Sicherheit verbunden ist, wenn die Gesellschaft nicht über die erforderlichen Mittel für die Rückzahlung des Darlehens verfügt. Fraglich ist daher, ob sich die arglistige Täuschung mit den im Darlehensvertrag erwähnten "Sicherheiten" (Hinterlegung der Aktien der E.________ AG und Einsetzung des Beschwerdegegners als deren Verwaltungsrat) begründen lässt, zumal die E.________ AG im Zeitpunkt des Darlehensvertrags vom 24. Dezember 2015 noch gar nicht existierte. 
 
2.5.2. Hingegen erklärte der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 22. Dezember 2015 wahrheitswidrig, der Erwerb der ersten Tourismusobjekte in Schweden stehe unmittelbar bevor, die diesbezügliche Finanzierung sei im Umfang von Fr. 2 Mio. bereits sichergestellt und dieser Betrag befinde sich auf einem Sperrkonto, dies obschon er in Wirklichkeit nicht über die erforderlichen Mittel für den Erwerb von Liegenschaften in Schweden verfügte. Damit machte er aktiv falsche Angaben zur finanziellen Situation der D.________ GmbH im Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung, zur Realisierbarkeit des Tourismusprojekts in Schweden und folglich zur Kreditwürdigkeit.  
Das angeblich beschränkte Risiko der Darlehensgewährung ergab sich weiter aus der vom Beschwerdeführer in der E-Mail vom 22. Dezember 2015 vorgetäuschten Verwendung des Darlehens zusammen mit den bereits sichergestellten Fr. 2 Mio. als "Banknachweis" für den Erhalt von EU-Subventionen. Stattdessen verbrauchte der Beschwerdeführer die Gelder ohne je ein Gesuch um EU-Subventionen zu stellen, indem er damit vorbestehende geschäftliche und private Schulden sowie laufende Auslagen beglich, private Bezüge (allenfalls in Form von Lohnzahlungen) tätigte und im Umfang von Fr. 100'000.-- das Aktienkapital der E.________ AG in Gründung liberierte. Der Beschwerdeführer täuschte die Beschwerdegegner folglich nicht nur über die finanzielle Situation seiner Gesellschaften, sondern auch über die Verwendung des Darlehens. 
 
2.5.3. Unbegründet ist die Kritik des Beschwerdeführers, er habe die Gelder mehrheitlich tatsächlich für das Projekt "Schweden" verwendet, was auch die Vorinstanz anerkenne. Vereinbart war gemäss der E-Mail vom 22. Dezember 2015, welche die Vorinstanz willkürfrei für die Vertragsauslegung heranzieht, nicht bloss eine Verwendung bzw. ein Verbrauch für das Projekt "Schweden" im weiteren Sinne, sondern dass die Gelder als "Banknachweis" für den Erhalt von EU-Subventionen dienen sollen. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Aktiengesellschaft dürfe über das einbezahlte Aktienkapital nach der Gründung frei verfügen, da das Darlehen der Beschwerdegegner gar nie für die Liberierung des Aktienkapitals der E.________ AG hätte verwendet werden dürfen. Die Liberierung des Aktienkapitals mittels eines Darlehens ist auch von Gesetzes wegen unzulässig, weil die Gesellschaft das Geld nicht zur ausschliesslichen Verfügung hat (vgl. Art. 633 Abs. 1 OR; siehe zur Scheinliberierung etwa: BGE 101 IV 145 E. 2; Urteile 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2; 6B_279/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 2; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.4 und 2.1.2).  
 
2.5.4. Die Vorinstanz bejaht zu Recht auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Aus der E-Mail vom 22. Dezember 2015 ergibt sich, dass die Beschwerdegegner das Darlehen und das damit verbundene Risiko kritisch hinterfragten, worauf sich der Beschwerdeführer auf ihre "familiäre Freundschaft" berief und ihnen zusicherte, ein Risiko sei aus seiner Sicht ausgeschlossen. Die Beschwerdegegner hatten zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den finanziellen Verhältnissen der D.________ GmbH falsch waren und diese Gesellschaft in Wirklichkeit mit finanziellen Problemen zu kämpfen hatte. Zwar ist im Schreiben von G.________ vom 6. Oktober 2015 - anders als in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2015 - entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 22) keine Rede von einem "Sperrkonto". Die Behauptung des Beschwerdeführers, die D.________ GmbH verfüge über (Fremd-) Kapital von Fr. 2 Mio., deckte sich jedoch insofern mit dem Schreiben von G.________ vom 6. Oktober 2015, als dieser darin bestätigte, dass die Finanzierung des Projekts "Schweden" im Umfang von Fr. 2 Mio. bereits "sichergestellt" sei. Damit, dass der Beschwerdeführer mit dem Darlehen offene Schulden und laufende Auslagen begleichen und das Aktienkapital der E.________ AG in Gründung liberieren und danach verbrauchen würde, mussten die Beschwerdegegner auch angesichts der vereinbarten anderweitigen Verwendung und des besonderen Vertrauensverhältnisses - welches der Beschwerdeführer nicht infrage stellt - nicht rechnen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Kapitalvorschriften zu beachten hatte (vgl. Art. 725b Abs. 2 bzw. aArt. 725 Abs. 2 und Art. 820 Abs. 1 OR) und die Liberierung des Aktienkapitals mittels eines Darlehens wie dargelegt von Gesetzes wegen unzulässig ist. Den Beschwerdegegnern kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, indem sie vom Beschwerdeführer keine weiteren Informationen zur finanziellen Lage der D.________ GmbH verlangten. Zumindest zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die Beschwerdegegner in der konkreten Situation mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Weiteres in der Lage gewesen wären zu erkennen, dass er die Fr. 290'000.-- nicht wie vereinbart verwenden würde, und ihr Verhalten daher geradezu leichtfertig war.  
 
2.5.5. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die kritischen Beschwerdegegner ihm bei wahrheitsgemässen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der D.________ GmbH und zur geplanten Verwendung der Gelder kein Darlehen gewährt hätten. Zudem habe er zumindest in Kauf genommen, das Darlehen nicht zurückzahlen zu können und die Beschwerdegegner folglich zu schädigen und sich selbst bzw. seine Gesellschaften zu bereichern. Was an diesen vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Vorinstanz bejaht daher zu Recht auch den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers. Die Bereicherungsabsicht ergibt sich daraus, dass dieser um die finanzielle Besserstellung seiner Gesellschaften infolge der täuschungsbedingten Vergabe des Darlehens wusste und er diesen unrechtmässigen Vermögensvorteil wollte. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bereit gewesen wäre, das Darlehen zurückzuzahlen, wenn er über die erforderlichen Mittel verfügt hätte.  
 
2.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht.  
 
3.  
 
3.1. Im Zivilpunkt rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner hätten ihre Forderung bereits gegenüber der D.________ GmbH sowie der E.________ AG geltend gemacht. Über beide Gesellschaften sei der Konkurs eröffnet worden, der mangels Aktiven jedoch eingestellt worden sei. Die Beschwerdegegner hätten sich vom Konkursamt zu keinem Zeitpunkt eine allfällige Forderung gegenüber ihm abtreten lassen, weshalb ihnen die Legitimation zur adhäsionsweisen Geltendmachung einer Zivilforderung fehle.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe diese Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen. Ob darauf mit Blick auf das Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) überhaupt einzutreten ist, kann offenbleiben, da die Rüge offensichtlich unbegründet ist. Die Forderungsabtretung im Sinne von Art. 260 SchKG betrifft Rechtsansprüche der Konkursmasse. Die den Beschwerdegegnern zugesprochene Zivilforderung basiert auf unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR. Diese Haftung des Beschwerdeführers aus unerlaubter Handlung tritt neben die vertragliche Haftung der konkursiten Gesellschaft (vgl. Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR; sog. unechte Solidarität). Geschädigt und folglich aktivlegitimiert im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sind die Beschwerdegegner und nicht die Gesellschaften des Beschwerdeführers. Nichts zur Sache tut daher, dass sich die Beschwerdegegner im Konkurs der D.________ GmbH und der E.________ AG keine Rechtsansprüche abtreten liessen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld