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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_228/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsiderendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Fuhrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietrecht, Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2023 (ZBR.2022.19). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Kreuzlingen trat mit Zwischenentscheid vom 8. Juli 2022 auf die Klage der Beschwerdegegner ein. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Januar 2023 ab und bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts erheben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und in freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich unbestrittenermassen um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid kann nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG genannten Voraussetzungen direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2).  
Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 253 E. 1.3, 475 E. 1.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). 
 
2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich für die Zulässigkeit ihrer Beschwerde auf die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.  
Danach ist die Beschwerde zulässig, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit "oder" Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein (vgl. den zutreffenden französischen Wortlaut: "longue et coûteuse", Urteile 4A_498/2022 vom 16. März 2023 E. 1.2; 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1). 
Macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweisen darzulegen, dass die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt wurden (BGE 133 III 629 E. 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2; Urteile 4A_498/2022 vom 16. März 2023 E. 1.2; 4A_34/2022 vom 16. Juni 2022 E. 1.2.1). 
Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (BGE 133 IV 288 E. 3.2; Urteile 4A_498/2022 vom 16. März 2023 E. 1.2; 4A_34/2022 vom 16. Juni 2022 E. 1.2.1). 
 
3.  
 
3.1. Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach das Bundesgericht einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte, wenn es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer teilen würde, ist vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführer verlangen im Hauptantrag, dass auf die Klage der Beschwerdegegner nicht einzutreten sei. Bei Gutheissung dieses Standpunkts könnte mittels eines Nichteintretensentscheids auf die Klage ein Endentscheid gefällt werden.  
 
3.2. Demgegenüber wird in der Beschwerde offensichtlich nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern durch deren Gutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart würde: Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die von den Parteien angerufenen Beweismittel aufzuzählen (27 Dokumente, Aktenbeizug bzw. Beizug mehrerer Verfahrensdossiers, Parteibefragung, schriftliche Auskunft des Landwirtschaftsamts) und pauschal zu behaupten, damit sei das Erfordernis der wesentlichen Zeit- und Kostenersparnis in jedem Fall erfüllt bzw. liege auf der Hand, zumal diese Voraussetzung weniger restriktiv anzuwenden sei als im Strafrecht. Die Beschwerdeführer legen mit diesen Ausführungen offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Beweisverfahren unter den vorliegenden Umständen einen besonders grossen Aufwand an Zeit und Kosten verursachen und den üblichen Rahmen sprengen würde. Das geht im Übrigen auch weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Natur der Sache hervor.  
Die Beschwerdeführer vermögen somit nicht aufzuzeigen, dass vorliegend mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, weshalb die sofortige Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nicht gerechtfertigt ist. Der Vollständigkeit halber sei auch klargestellt, dass die Ausnahme der selbstständigen Anfechtung von Zwischenentscheiden nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch im Zivilrecht restriktiv gehandhabt wird (Erwägung 2.1). 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger