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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_668/2023  
 
 
Urteil vom 1. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. April 2023 (ZBR.2022.16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
D.________ (die Erblasserin) starb am tt.tt 2006. 
 
A.a. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihren Ehemann A.________, mit dem sie seit 1984 im Konkubinat gelebt und den sie am rr.rr 1995 geheiratet hatte, sowie zwei Kinder aus einer ersten Ehe, B.________ und C.________.  
 
A.b. Die erste Ehe der Erblasserin wurde 1984 geschieden. Anlässlich der Scheidung übernahm die Erblasserin das Eigentum an der Liegenschaft U.________strasse xxx in V.________.  
 
A.c. A.________ und die Erblasserin entschlossen sich, auf dem Grundstück U.________strasse xxx neben dem bestehenden Gebäude ein Mehrfamilienhaus zu bauen. Dieses wurde in den Jahren 2005/2006 mit Adresse W.________weg yyy erstellt, in Stockwerkeinheiten aufgeteilt und vom ursprünglichen Grundstück abparzelliert. Am 1. Februar 2006 wurde die Liegenschaft U.________strasse xxx verkauft.  
 
B.  
 
B.a. Nach Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens machte A.________ am 6. Mai 2013 eine Erbteilungsklage beim Bezirksgericht Kreuzlingen anhängig. Er beantragte insbesondere, bei der Feststellung des Umfangs der Erbschaft der Erblasserin sei unter anderem festzustellen, dass der Nachlass hinsichtlich der Liegenschaft W.________weg yyy eine hälftige Beteiligung an einer aufgelösten, aber noch nicht liquidierten einfachen (stillen) Gesellschaft mit ihm beinhalte, und es sei der Nachlass gemäss den verlangten Teilungshandlungen zu teilen.  
 
B.b. Im Rahmen eines als Teilentscheid bezeichneten Urteils vom 12. April 2016 stellte das Bezirksgericht fest, dass der Nachlass hinsichtlich der Liegenschaft W.________weg yyy eine einfache Gesellschaft zwischen A.________ und der Erblasserin beinhalte und dass die einfache Gesellschaft mit der Erreichung ihres Zwecks, spätestens jedoch mit dem Tod der Erblasserin am tt.tt 2006 aufgelöst worden sei. Dieser Entscheid wurde von keiner Partei angefochten.  
 
B.c. Seinen Endentscheid fällte das Bezirksgericht schliesslich am 14. April 2020. Es stellte fest, was A.________ aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zustehe und nahm die Erbteilung vor.  
 
C.  
 
C.a. A.________ akzeptierte den Entscheid nicht und erhob daher Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau. Er war insbesondere nicht mit dem ihm (im Rahmen der Begründung) zugesprochenen Liquidationsanteil aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft einverstanden, die er bereits als in den Jahren 1991/1992 gegründet erachtete (das Bezirksgericht ging ab dem Jahr 1999 von einer einfachen Gesellschaft aus). Dies hatte wiederum Auswirkungen auf die Höhe des Nachlassvermögens und der Erbteile sowie die Loszuteilung. B.________ und C.________ erhoben Anschlussberufung.  
 
C.b. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein und schrieb die Anschlussberufung als gegenstandslos ab. Es argumentierte unter anderem, seit dem rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 12. April 2016 sei der Beginn der einfachen Gesellschaft W.________weg yyy verbindlich auf die Zeit während und nicht vor der Ehe verlegt worden, weshalb es keine Möglichkeit gebe, auf eine angeblich bereits vor der Ehe bestehende einfache Gesellschaft zurückzukommen (Entscheid vom 13. Juli 2021).  
 
C.c. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ am 8. Oktober 2021 an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid vom 13. Juli 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück, damit dieses auf die Berufung eintrete und diese sowie gegebenenfalls die Anschlussberufung materiell behandle. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht qualifizierte den Entscheid vom 12. April 2016 als einen Zwischenentscheid, aber nicht als einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO, weshalb dieser zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden könne (Urteil 5A_844/2021 vom 25. Mai 2022).  
 
C.d. Das nun wieder mit der Sache befasste Obergericht beurteilte sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung als teilweise begründet. Es hob den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts vom 12. April 2016 (bis auf die unterbliebende Einsetzung eines Liquidators) und den Entscheid vom 14. April 2020 (bis auf die Feststellung der Erbquoten sowie die Anweisung zur Herausgabe von Bildern und Geschäftsanteilen) auf. Das Obergericht erwog im Wesentlichen, es gäbe überhaupt keine einfache Gesellschaft zwischen A.________ und der Erblasserin, weshalb das Bezirksgericht die güterrechtliche Auseinandersetzung (und anschliessend die Erbteilung) neu vorzunehmen habe. Es wies die Sache daher an dieses zurück (Entscheid vom 20. April 2023).  
 
D.  
Gegen diesen ihm am 18. Juli 2023 eröffneten Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. September 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1) und die Rechtskraft des Entscheids vom 12. April 2016 mit Bezug auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft "W.________weg zzz" [recte: W.________weg yyy] festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gründungsdatum der einfachen Gesellschaft im Rahmen eines Beweisverfahrens festzustellen, eventualiter vom Bundesgericht selbst auf die Zeit von 1991/1992 bis zum tt.tt 2016 (Todestag Erblasserin) festzulegen (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4). Die Vorinstanz sei ebenfalls anzuweisen, verbindliche Anordnungen zur Liquidation der einfachen Gesellschaft zu erteilen (Rechtsbegehren Ziff. 5). Im Folgenden beantragt der Beschwerdeführer die Zuweisung bzw. Berücksichtigung von bestimmten Einzelpositionen (Rechtsbegehren Ziff. 6 bis 13). Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen, die Erbteilung gemäss den klägerischen Rechtsbegehren durchzuführen und die Ausgleichsforderung des Beschwerdeführers in bar festzulegen (Rechtsbegehren Ziff. 14 und 15). 
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen Endentscheide (Art. 90 BGG) zulässig. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren jedoch nicht ab, sondern weist die Sache an die Erstinstanz zurück. Damit liegt kein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG, sondern grundsätzlich ein Zwischenentscheid vor, und zwar - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - unabhängig davon, ob der Erstinstanz noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder nicht (BGE 144 III 253 E. 1.4).  
 
1.2. Zu prüfen bleibt, ob es sich mindestens betreffend die Beurteilung des Bestehens einer einfachen Gesellschaft um einen Teilentscheid handeln könnte, wie der Beschwerdeführer geltend macht.  
 
1.2.1. Um einen Teilentscheid, der eine Variante des Endentscheids darstellt, handelt es sich dann, wenn über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden wird. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; BGE 146 III 254 E. 2.1 mit Hinweisen). Unabhängigkeit im Sinn von Art. 91 lit. a BGG bedeutet zum einen, dass die gehäuften Begehren auch Ge-genstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können, und zum andern, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 141 III 395 E. 2.4). Das Erfordernis der Unabhängigkeit setzt nicht nur voraus, dass die bereits beurteilten Begehren Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können, sondern dass auch die noch nicht beurteilten unabhängig von den bereits beurteilten Begehren sind (BGE 146 III 254 E. 2.1.4), also der bereits gefällte Entscheid nicht Voraussetzung für den Entscheid über die weiteren Begehren ist (Urteil 5A_707/2022 vom 2. März 2023 E. 1.2.1).  
Kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG liegt vor, wenn der Entscheid der letzten kantonalen Instanz lediglich über materiellrechtliche Vorfragen befunden hat. Mit anderen Worten: Dass in einem Rückweisungsentscheid in rechtlicher Sicht abschliessend über einen Teilaspekt des Streits bzw. über eine Vorfrage entschieden wird, ändert nichts an der Qualifikation als Zwischenentscheid, und zwar selbst wenn in Bezug auf diese Teilaspekte einzelne Rechtsbegehren gestellt (und auch beurteilt) werden (BGE 142 II 20 E. 1.2; 132 III 785 E. 3.2). 
 
1.2.2. Im Bereich des Erbrechts weicht die Rechtsprechung teilweise von diesen Grundsätzen ab bzw. haben sich eigene entwickelt:  
 
1.2.2.1. Seit jeher als Teilentscheid behandelt hat das Bundesgericht beispielsweise das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses oder der Erbteilung (BGE 141 III 395 E. 2.4; BGE 124 III 406 E. 1a). Auch den Entscheid über als Stufenklage gestellte Auskunfts- und Editionsbegehren (Urteil 5A_180/2022 vom 8. März 2023 E. 1), über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 21 BGBB (Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 134 III 433) und über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 11 BGBB (Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.2) qualifizierte das Bundesgericht als Teilentscheid. Gewissermassen als Auffangtatbestand geht das Bundesgericht sodann von einem anfechtbaren Teilentscheid aus, wenn zwar die Erbteilung mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen ist, die Parteien sich aber über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt haben oder mindestens davon auszugehen ist, sie vermöchten sich nach dem Urteil über den im angefochtenen Entscheid entschiedenen Teilaspekt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen (BGE 141 III 395 E. 2.4; Urteile 5A_304/2015 vom 23. November 2015 E. 1; 5A_883/2010 und 5A_887/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2).  
 
1.2.2.2. Entscheide über blosse Grundsatzfragen sind hingegen - auch im Erbrecht - nicht als Teilentscheide zu qualifizieren (zit. Urteil 5A_883/2010 und 5A_887/2010 E. 4.1). So liegt grundsätzlich kein Teil-, sondern ein Zwischenentscheid vor, wenn über den Grundsatz der Ausgleichungspflicht (Urteil 5A_425/2020 und 5A_435/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 149 III 145), über die Zuweisung einzelner Nachlasswerte (BGE 141 III 395 E. 2.4; zit. Urteil 5A_883/2010 und 5A_887/2010 E. 4.3), über die Höhe des Anrechnungswerts für die unbestrittene Zuweisung (BGE 141 III 395 E. 2.4) oder die Zugehörigkeit einzelner Aktiven zum Nachlass (Urteil 5A_277/2016 vom 19. Juli 2016 E. 1.3) entschieden wird.  
 
1.2.3. So liegt die Sache auch hier: Über das in seinem Begehren um Feststellung des Umfangs des Nachlasses und Teilung desselben enthaltene "Feststellungsbegehren" zum Bestand einer einfachen Gesellschaft entschied die Vorinstanz zunächst einmal nicht im Dispositiv. Vor allem aber handelt es sich bei diesem "Feststellungsbegehren" letztlich bloss um einen Teil der Begründung des Beschwerdeführers zur Bestimmung der Höhe des Nachlasses der Erblasserin und schliesslich seines Erbteils. Der Beschwerdeführer bezweckte (und beantragte) lediglich, die hälftige Beteiligung an der angeblichen einfachen Gesellschaft bei der Feststellung des Umfangs des Nachlasses zu berücksichtigen. Entsprechend hat er auch kein selbständiges Begehren um Liquidation der einfachen Gesellschaft gestellt, das die Vorinstanz beurteilt hätte. Der Entscheid über ein Begehren, das auf den Einbezug bestimmter Vermögenswerte zum Nachlass gerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen von Art. 91 lit. a BGG nicht (siehe oben E. 1.2.2.2), zumal sich die Parteien auch bezüglich der weiteren Aspekte der Erbteilung nicht einig sind (siehe E. 1.2.2.1). Die Vorinstanz hat schliesslich nicht einzelne finanzielle Leistungen des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt, sondern werden die jeweiligen Vorbringen von der Erstinstanz nun unter güterrechtlichen Aspekten (und nicht unter der Prämisse einer einfachen Gesellschaft) zu prüfen sein. Der Bestand oder Nichtbestand einer einfachen Gesellschaft bzw. die diesbezügliche Beurteilung stellt im vorliegenden Fall folglich bloss einen Schritt auf dem Weg zur Bestimmung des Nachlasses und der Vornahme der Erbteilung bzw. eine materiellrechtliche Vorfrage dar, ihr kommt aber keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGE 132 III 785 E. 3.2).  
 
1.2.4. Damit liegt kein Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG, sondern ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG vor, zumal Art. 92 BGG vorliegend offensichtlich nicht anwendbar ist.  
 
1.3. Ein solcher Zwischenentscheid kann nur direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).  
 
1.3.1. Die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind offensichtlich nicht gegeben. Damit bleibt Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu prüfen.  
 
1.3.2. Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5; je mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, ihm drohten "erhebliche Nachteile". Er nimmt aber keine Stellung dazu, inwiefern ihm ein rechtlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Zwar erkennt er, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachweisen müsste. Er führt dann aber lediglich aus, nach dem vorinstanzlichen Entscheid sei von einem völlig neuen Sachverhalt auszugehen, der sich entscheidend zu seinen Lasten auswirke. Schliesslich versteigt sich der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer gar zur Aussage, die Vorinstanz weise selber darauf hin, dass es sich nicht nur um eine "kosmetische Korrektur", sondern um eine qualitative und quantitative Änderung mit erheblichen finanziellen Konsequenzen handle, weswegen der [recte: Nachweis des] nicht wieder gutzumachenden Nachteils von der Vorinstanz selber erbracht werde und dem nichts hinzuzufügen sei. Weshalb ihm jedoch ein rechtlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen sollte, der sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen liesse, vermag er nicht zu erklären und springt jedenfalls auch nicht offensichtlich in die Augen (siehe E. 1.3). Eine allfällige Fehlbeurteilung der Vorinstanz liesse sich im Gegenteil im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde gegen den Endentscheid durch das Bundesgericht wieder gutmachen, zumal sich diese Frage auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die dadurch entstehende Verfahrensverlängerung und -verteuerung sind nicht massgebliche Nachteile tatsächlicher Natur. Damit ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dargetan.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, da mangels Einholens von Vernehmlassungen den obsiegenden Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang