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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1470/2022  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Muschietti, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Landesverweisung (Härtefallklausel); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Juli 2022 (4M 21 81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kriminalgericht Luzern sprach den sri-lankischen Staatsbürger A.________ mit Urteil vom 24. November 2020 des Raubes, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig. Betreffend weitere Vorwürfe erfolgten Freisprüche. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und verwies ihn überdies für 5 Jahre des Landes. 
A.________ erhob Berufung, wobei er die Schuldsprüche wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie die Strafzumessung und die Kostenauflage anfocht. Zudem wandte er sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 7. Juli 2022 stellte das Kantonsgericht Luzern die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Raubes sowie der erstinstanzlichen Freisprüche fest (Dispositiv Ziffer 1). Weiter stellte es das Verfahren wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zufolge Verjährung ein (Dispositiv Ziffer 2). Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Dispositiv Ziffer 3) und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an (Dispositiv Ziffer 4). Weiter regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffer 5). 
Das Kantonsgericht erachtet es als erstellt, dass sich A.________ am 17. November 2016 mit zwei Mittätern in U.________ getroffen habe, wobei die drei den Entschluss gefasst hätten, jemanden auszurauben. Auf dem Radweg beim V.________ habe einer der Mittäter die Tasche der auf dem Fahrrad vom Platz W.________ herkommenden B.________ gepackt, worauf diese zu Boden gestürzt sei. Zu dritt hätten sie versucht, B.________ die Tasche wegzureissen, indem sie zum einen an der Tasche und zum andern an ihrem Arm gezerrt und Faustschläge angedeutet hatten. Als B.________ die Tasche schliesslich losgelassen habe, seien die drei Mittäter in Richtung des Platzes W.________ gerannt. In der Folge hätten sie aus der Tasche das Portemonnaie mit Bargeld in Höhe von Fr. 150.-- sowie zwei Kreditkarten entnommen und unter sich aufgeteilt. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern. Stattdessen sei er zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. 
Weiter sei Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen und dieses anzuweisen, von einer Landesverweisung abzusehen. 
Zudem seien Dispositiv Ziffern 5.1 und 5.2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und A.________ sei zur Zahlung von 4/5 der erstinstanzlichen und 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 1/5 der erstinstanzlichen und 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Luzern zu tragen. 
Schliesslich sei der Kanton Luzern zu verpflichten, A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Eventualiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung und damit eine Verletzung von Art. 47 StGB sowie des Gleichheits- resp. Differenzierungsgebots. Zudem macht er eine willkürliche Rechtsanwendung geltend. Zusammengefasst habe die Vorinstanz mit der Qualifikation der Tat als "brutal" und "rücksichtslos" (wobei es sich um Synonyme handle) ein zwingend jedem Raub inhärentes Tatbestandselement straferhöhend berücksichtigt. Hätte ein Diebstahl vorgelegen, wäre dieser zudem lediglich im Bereich eines geringfügigen Vermögensdelikts anzusiedeln gewesen. Eine mildere Verwirklichung des Tatbestands sei kaum denkbar und das Vorgehen insgesamt von einer geringen kriminellen Energie gekennzeichnet. Weiter sei es willkürlich, dass für den Beschwerdeführer und seinen Mittäter (der dritte Mittäter ist unterdessen verstorben) trotz unterschiedlicher Tatbeiträge dieselbe Einsatzstrafe von 15 Monaten festgesetzt worden sei. Letzterer habe die Geschädigte vom Fahrrad gerissen (und damit die Initiative ergriffen) sowie ihr die Tasche entrissen. Der Mittäter sei zudem mehrfach - und im Gegensatz zum Beschwerdeführer einschlägig - vorbestraft. Das Verschulden sei für den Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz als leicht zu qualifizieren und die Strafe auf 7 Monate festzusetzen.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer und seine Mittäter seien brutal und rücksichtslos vorgegangen. Sein Verhalten zeige, dass er keinen Respekt vor fremdem Eigentum habe und nicht vor der Anwendung von Gewalt zurückschrecke. Der Beschwerdeführer habe zudem aus rein monetären und egoistischen Interessen gehandelt. Zu seinen Gunsten sei aber zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag relativ gering, das begangene Delikt nicht von langer Hand geplant und seinen Angaben zufolge unter Alkohol- und eventuell Cannabiseinfluss begangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem Mittäter und nicht bloss Mitläufer. Er habe den Raub gemeinsam mit seinen beiden Mittätern verübt und bei der Ausführung aufgrund eines gemeinsam gefassten und getragenen Tatentschlusses gehandelt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Tatentschluss der anderen Mittäter bloss angeschlossen habe. Es sei von einer spontanen Aufteilung der Handlungen auszugehen. Alle drei Mittäter seien gemeinsam tätlich geworden, weshalb es nicht entscheidend sei, wer genau welche Handlungen vorgenommen habe und wem es schlussendlich gelungen sei, dem Opfer die Tasche zu entreissen. Der Beschwerdeführer habe sich die Tatbeiträge der übrigen Mittäter anrechnen zu lassen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter durch das Herunterzerren des Opfers vom Fahrrad einen Kausalverlauf in Gang gesetzt hätten, bei dem der Ausgang - insbesondere die Verletzungsfolgen - ungewiss gewesen seien. Sie seien vor der Verursachung schwerer Verletzungen nicht zurückgeschreckt. Es könne nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vielmehr sei das objektive Tatverschulden als im untersten Bereich liegend mittelschwer zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe sodann mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven gehandelt. Insgesamt sei das Verschulden als im untersten Bereich mittelschwer zu beurteilen. Die Strafe für den Raub sei auf 15 Monate festzusetzen.  
Hinsichtlich der Täterkomponente fielen die Vorstrafen des Beschwerdeführers ins Gewicht. Die früheren Verurteilungen hätten ihn offenbar nicht von weiteren Straftaten abzuhalten vermocht. Auch der Umstand, dass er während des vorliegenden Strafverfahrens und auch nach dem erstinstanzlichen Urteil erneut delinquiert habe, wirke sich ungünstig aus. Hingegen habe der Beschwerdeführer am Ende des Untersuchungsverfahrens die ihm vorgeworfenen Taten eingestanden. Das Geständnis sei jedoch erst spät erfolgt und massgeblich auf die erdrückende Beweislage zurückzuführen. Es habe die Untersuchung nicht vereinfacht oder verkürzt. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Beteiligung vor der ersten Instanz teilweise relativiert und versucht, die Schuld seinen Mittätern in die Schuhe zu schieben. Darin manifestiere sich fehlende echte Einsicht und Reue. Zu seinen Gunsten wirke sich seine teilweise schwierige Kindheit und Jugendzeit aus. Diese liege aber schon relativ lange zurück und könne die fortgeführte Delinquenz nicht rechtfertigen. Die Würdigung der Täterkomponente führe insgesamt zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate. 
Aufgrund der insgesamt langen Verfahrensdauer sei wiederum eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate angemessen. Dabei werde auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer wiederholt nicht zu Verhandlungen erschienen sei. 
Insgesamt erweise sich damit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. 
 
1.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden.  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 
 
1.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als rechtskonform. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt oder relevante Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen hätte.  
 
1.4.1. Im Lichte des Tatablaufs ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das mittäterschaftliche Vorgehen als "brutal und rücksichtslos" einstuft. Auch wenn ein "rücksichtsvoller" Raub in der Tat widersinnig erschiene, so wären entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus mildere Tatvarianten als die vorliegende denkbar (zu denken ist zum Beispiel nur schon an eine Tatbegehungen einzig mittels Drohung). Der durch die Mittäter verursachte Sturz der dannzumal 50-jährigen Geschädigten vom fahrenden Fahrrad erweist sich jedenfalls keinesfalls als harmlos und es ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht einsichtig, inwiefern das Tatvorgehen von geringer krimineller Energie zeugen soll. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ein vom Tatbestand zwingend umfasstes Element straferhöhend berücksichtigt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Begriffe "brutal" und "gewalttätig" mitunter synonym verwendet würden, erweist sich dabei als wortklauberisch. Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass im Falle eines Diebstahls ein geringfügiges Vermögensdelikt vorgelegen hätte. Beim vorliegend erbeuteten Ertrag handelt es sich lediglich um eine von mehreren objektiven Tatkomponenten. Angesichts der im vorinstanzlichen Urteil beschriebenen Gesamtumstände verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie das Tatverschulden am untersten Rand des mittelschweren Bereichs festlegt.  
 
1.4.2. Nicht zu folgen ist Kritik des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 15 Monaten unverhältnismässig sei (resp. das Gleichheits- bzw. Differenzierungsgebot verletze), wenn man sie in Relation zu derjenigen seines Mittäters setze.  
Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Der Grundsatz zur Individualisierung und das dem Sachgericht bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen jedoch notwendigerweise zu einer gewissen vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf eine Ermessensüberschreitung zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 f.; Urteile 6B_84/2022 vom 30. November 2022 E. 5.8.2; 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 5.4.4). 
Die Vorinstanz kommt vorliegend zum Schluss, die Tatbeiträge der Mittäter erwiesen sich als gleichwertig. Sie erwägt - wie bereits wiedergegeben - diese hätten den Raub gemeinsam verübt und bei der Ausführung aufgrund eines gemeinsam gefassten und getragenen Tatentschlusses gehandelt. Es sei von einer spontanen Aufteilung der Handlungen auszugehen. Alle drei Mittäter seien gemeinsam tätlich geworden, weshalb es nicht entscheidend sei, wer genau welche Handlungen vorgenommen habe und wem es schlussendlich gelungen sei, dem Opfer die Tasche zu entreissen. Der Beschwerdeführer habe sich die Tatbeiträge der übrigen Mittäter anrechnen zu lassen. Entsprechend nachvollziehbar legt die Vorinstanz die Einsatzstrafe sowohl für den Beschwerdeführer wie auch für seinen Mittäter auf 15 Monate fest. 
Der Beschwerdeführer stellt obiger Argumentation einzig seine eigene - gänzlich unsubstanziierte - Einschätzung entgegen, wonach sein Mittäter Initiant und klar treibende Kraft des Raubüberfalls gewesen sei und diesen daher ein höheres Verschulden treffe. Er ergeht sich damit in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, womit er nicht zu hören ist. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz derweil (korrekterweise) nicht bei der Festlegung der Einsatzstrafe anhand der Tatkomponenten, sondern im Nachgang dazu bei deren Erhöhung aufgrund der Täterkomponenten berücksichtigt Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Festlegung identischer Einsatzstrafen (für ihn und seinen Mittäter) angesichts unterschiedlicher Vorstrafen stossend erscheine, zielt damit ebenfalls ins Leere. 
Die Einsatz- (sowie die ausgesprochene Freiheitsstrafe) von 15 Monaten halten sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Diese verletze Art. 66a Abs. 2 StGB, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens (Art. 13 und Art. 14 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK), sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 BV sowie Art. 2 Ziff. 1 EMRK), das Non-Refoulement-Prinzip und Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV sowie die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Schliesslich macht er eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sowie eine willkürliche Interessenabwägung geltend.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Unbestritten ist, dass es sich beim Raub um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB handelt. Die Vorinstanz lässt die Frage nach dem Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls offen. Sie erwägt, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung würden diejenigen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.  
 
2.2.2. Dem angefochtenen Urteil zufolge sei der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er habe sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht, die obligatorische Schulzeit absolviert und beherrsche die deutsche Sprache. Er habe in der Schweiz gearbeitet, sei aber auch immer wieder arbeitslos gewesen. Dies sei auch zur Zeit der Fall und der Beschwerdeführer beziehe wirtschaftliche Sozialhilfe. Sein Vater und einer seiner Brüder seien verstorben, jedoch lebten seine Mutter sowie sein Stiefvater in der Schweiz. Er habe einen guten Bezug zu seiner Mutter und übernachte oft bei ihr. Diese sei suizidgefährdet, weshalb einer seiner Brüder und er früher oft zu ihr geschaut hätten. Heute übernehme dies sein Stiefvater. Der erwähnte Bruder sei mittlerweile nach Sri Lanka ausgeschafft worden.  
Der Beschwerdeführer habe eine achtjährige Tochter, die Schweizerin sei und in der Schweiz lebe. Er habe momentan und seit Jahren keinen Kontakt zu dieser, weil die Kindsmutter (seinen Angaben zufolge) den Kontakt verweigere. Er bezahle keinen Unterhalt für seine Tochter. 
Persönliche Bezugspunkte zu Sri Lanka bestünden abgesehen von einem Besuch und dem sich nun dort aufhaltenden Bruder keine. Zu Verwandten in Sri Lanka pflege er keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei aber während des grössten Teils seiner Kindheit bei den Eltern resp. der Mutter in einem tamilischen bzw. sri-lankischen Haushalt aufgewachsen und spreche Tamilisch. Gemäss eigenen Angaben könne er die Sprache jedoch weder lesen noch schreiben. Der Beschwerdeführer habe einen prägenden Teil seines Lebens, insbesondere die Jugendjahre, in einer Pflegefamilie und im Heim verbracht. Die tamilische Kultur sei ihm also nicht unbekannt, aber auch die schweizerische Kultur sei ihm vertraut. 
 
2.2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe ein persönliches Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben und seine Beziehungen und familiären Kontakte weiterhin leben zu können. Zudem habe er ein Interesse daran, nicht in ein (abgesehen von der Sprache) fremdes Land ausreisen zu müssen, wo er sich Arbeit, eine Wohnung und ein Beziehungsumfeld suchen müsste. Im Lichte seines bisher vollständig in der Schweiz verbrachten Lebens sei sein persönliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt als beträchtlich zu qualifizieren. Es sei jedoch festzuhalten, dass er beruflich nur mangelhaft integriert sei. Er sei immer wieder arbeitslos gewesen und habe keine Ausbildung abgeschlossen. Auch heute sei er arbeitslos und beziehe wirtschaftliche Sozialhilfe. Zudem konsumiere er Alkohol und Drogen in erheblichem Masse. Er habe zwar schon vor erster Instanz beteuert, dass er sein Leben in den Griff bekommen wolle, habe diesen Worten aber keine Taten folgen lassen. Weiter sei er während des grössten Teils seiner Kindheit bei seiner Mutter aufgewachsen. Daher seien ihm die sri-lankische bzw. die tamilische Kultur, Mentalität sowie die dortigen Gepflogenheiten nicht unbekannt. Auch wenn er lediglich einmal dort zu Besuch gewesen sei und keinen Kontakt zu dortigen Verwandten pflege, bestünden aufgrund seiner Sprachkenntnisse Chancen, sich in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Da er keine Lehre absolviert habe, seien seine Chancen auch auf dem schweizer Arbeitsmarkt nicht besonders gut und die Möglichkeit einer beruflichen Integration in Sri Lanka erschienen im Vergleich nicht wesentlich geringer.  
Die Gesundheit des Beschwerdeführers stehe einer Landesverweisung zudem nicht entgegen. Dieser leide zwar seit Geburt an einem Herzklappenfehler, befinde sich deswegen jedoch nicht in Behandlung und wolle sich auch nicht operieren lassen oder Medikamente einnehmen. Er lehne jegliche Behandlung ab. Sri Lanka verfüge zudem über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das für alle Bewohner kostenlos sei. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er gesund sei und es ihm ausserhalb des Strafvollzugs gelungen sei, den Drogenkonsum abzubauen bzw. auf Drogen zu verzichten. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm dies auch in Sri Lanka möglich wäre. Die Gefahr, dass ihm aufgrund seines Drogenkonsums der Tod drohen könnte, sei mithin nicht konkret genug und hindere die Landesverweisung nicht. Unbeachtlich sei sein Einwand, wonach er staatenlos sei. Vielmehr besitze er einen (einmal verlängerten) sri-lankischen Pass. Dass er keine erneute Verlängerung habe beantragen können, stehe der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Solche allfälligen formellen Hindernisse würden ihn nicht zum Staatenlosen machen. Es werde sich beim Vollzug der Landesverweisung zeigen, ob Reisepapiere erhältlich und ein Vollzug möglich sei. 
 
2.2.4. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als hoch zu werten. Der Beschwerdeführer sei wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Es sei ihm insgesamt eine schlechte Prognose zu stellen. Auch mehrere unbedingt ausgesprochen Geldstrafen hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Er sei sechsfach vorbestraft, wobei die Verurteilungen jeweils mehrere Delikte beträfen. So sei er in den vergangenen neun Jahren (ohne Berücksichtigung des vorliegenden Verfahrens) ein Mal wegen Nötigung, zwei Mal wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, vier Mal wegen (teilweise mehrfacher) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, drei Mal wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ein Mal wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, zwei Mal wegen (teilweise mehrfacher) Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie ein Mal wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt worden. Beim vorliegenden Raub habe der Beschwerdeführer zudem gewalttätig und gleichgültig agiert. Seine Taten liessen eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung erkennen. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers seien angesichts seiner hohen Schulden und seiner anhaltenden Arbeitslosigkeit nach wie vor unsicher. Es seien bisher keine Bemühungen ersichtlich, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Es bestehe im Lichte der Vorstrafen eine Rückfallgefahr für Betäubungsmitteldelikte und angesichts seiner Lebensumstände auch für Delikte gegen das Vermögen oder die körperliche Integrität. Zudem solle der Verzicht auf die Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Der Beschwerdeführer pflege zudem keinen Kontakt zu seiner Tochter und bezahle auch keinen Unterhalt. Er habe diese schon sein mehreren Jahren nicht mehr gesehen. Er sei nicht verheiratet und der dreijährigen Beziehung zu seiner Freundin komme kein eheähnlicher Charakter zu. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK werde diesbezüglich nicht tangiert. Nach dem Gesagten überwögen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.3.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Bei Vorliegen einer Katalogtat kann von der Landesverweisung nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.3. Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.3; 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).  
 
2.3.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.5. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; Urteile 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.2; 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023; E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1 je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind sodann die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Was die familiären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich verlangt die Konvention, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 70; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 47; Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen).  
 
2.3.6. Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom, a.a.O., § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; vgl. auch die Urteile 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4; 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3).  
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183).  
 
2.3.7. Ist der beschuldigte Ausländer, wie der Beschwerdeführer, kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
Art. 10 Abs. 1 BV und Art. 2 Ziff. 1 EMRK garantieren jedem Menschen das Recht auf Leben. Daraus folgt eine positive Verpflichtung des Staats, die Erhaltung von Gesundheit und Leben der Personen, für die er die Verantwortung trägt, zu garantieren (Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2 mit diversen Hinweisen). Ausweisungen, Abschiebungen und Auslieferungen in Staaten, in denen es mit einer hohen Wahrscheinlichkeit - sei es durch staatliche Behörden, private Dritte oder lebensbedrohliche Krankheiten - zum Tod des Betroffenen kommt, stellen eine Fallgruppe möglicher Eingriffe in Art. 2 EMRK dar (Isabel Schübel-Pfister, in: Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 2 EMRK; mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Art. 25 Abs. 3 BV zufolge darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. 
Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 2 EMRK resp. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (" substantial grounds [...] for believing that he or she would face a real risk "; vgl. Urteile des EGMR X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14, § 60 und § 61; F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 110 und § 113; Al Nashiri gegen Polen vom 24. Juli 2014, N. 28761/11, § 576; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Urteile 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen).  
Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes trifft den beschuldigten Ausländer bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; je mit Hinweis[en]). 
 
2.4. Angesichts des bisher vollständig in der Schweiz verbrachten Lebens des nunmehr 35-jährigen Beschwerdeführers hätte ein Härtefall vorliegend bejaht werden können. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, kann die Frage jedoch offen bleiben, überwiegen doch die Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung diejenigen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz setzt sich über knapp vier Seiten mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinander. Sie geht dabei auf seine persönliche, seine familiäre, die gesundheitliche sowie seine berufliche Situation ein und wägt seine Interessen gegen diejenigen der Öffentlichkeit nach Schutz vor weiterer Delinquenz des Beschwerdeführers ab. Es kann ihr vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden, dass sie die Interessenabwägung schematisch oder gar widerwillig vorgenommen habe. Unerfindlich ist auch, woraus der Beschwerdeführer darauf schliesst, dass die Vorinstanz ihren Entscheid schon vor Durchführung der Interessenabwägung getroffen habe.  
Die Vorinstanz gesteht dem Beschwerdeführer korrekterweise ein beträchtliches persönliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu. Sie erwägt aber auch zu Recht, dass sich dieses im Wesentlichen in der Vermeidung der mit einem Umzug ins Ausland verbundenen Mühen erschöpfe. Tatsächlich spricht darüber hinaus nur wenig für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dieser hat keine Ausbildung absolviert, arbeitet zur Zeit nicht, wird von der Sozialhilfe unterstützt und hat Schulden. Seine wirtschaftlichen Aussichten in der Schweiz sind - auch wenn er "nicht zuletzt aufgrund von Referenzen" immer wieder temporäre Anstellungen gefunden habe - ausgesprochen bescheiden. Dass er mit einem gültigen Pass wieder eine Anstellung finden werde und gewillt sei, eine Ausbildung zu beginnen, sind derweil Spekulationen. Eine biografische Weiterentwicklung oder Kehrtwende - wie sie vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellt wird - ist derzeit nicht erkennbar und ungewiss. Abgesehen vom Kontakt zu seiner Freundin und seiner Mutter (vgl. dazu nachfolgend) macht der Beschwerdeführer schliesslich auch keine soziale Verwurzelung geltend. 
Die Vorinstanz setzt sich sodann mit dem Bezug des Beschwerdeführers zu Sri Lanka auseinander, wobei es - entgegen seiner Ansicht - nicht ersichtlich ist, dass sie diesen überbewerten würde. So berücksichtigt sie namentlich, dass der Beschwerdeführer nur Teile seiner Kindheit im Haushalt seiner Mutter verbracht habe, er abgesehen von seinem Bruder keine Bezugspunkte zu Sri Lanka habe und keinen Kontakt zu dortigen Verwandten pflege. Der Beschwerdeführer hat aber, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend berücksichtigt, zumindest einen Teil seiner Kindheit bei seiner Mutter und damit in einem tamilischen Haushalt verbracht. Er beherrscht Tamilisch mündlich, auch wenn er die Sprache nicht lesen oder schreiben kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz schliesst, dass ihm die tamilische Kultur "nicht unbekannt" die schweizerische Kultur ihm aber auch "vertraut" sei. 
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er auf voraussichtliche Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit den lokalen Behörden hinweist. Seine anfänglichen beruflichen Möglichkeiten in Sri Lanka dürften sich zudem auf Tätigkeiten im Tieflohnbereich beschränken. Dasselbe trifft jedoch - wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt - auch auf seine hiesigen professionellen Aussichten zu. In Sri Lanka lebt zudem der Bruder des Beschwerdeführers, der ihm bei einer Angewöhnung behilflich sein könnte. Seiner Mutter wäre es sodann unbenommen, ihn von der Schweiz aus (oder im Rahmen von Besuchen vor Ort) zu unterstützen. Wie im angefochtenen Urteil erwogen, erscheint eine Integration in seinem Heimatland letztlich nicht wesentlich weniger erfolgversprechend als in der Schweiz. Ohnehin vermag ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz, das zurzeit fraglich und völlig offen steht, einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7 mit Hinweis). Nicht zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, dass in der Schweiz ganz grundsätzlich bessere wirtschaftliche Bedingungen als in Sri Lanka herrschen würden (Urteil 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.5 mit Hinweisen). 
Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spricht vorliegend nicht gegen eine Landesverweisung. Die Vorinstanz stellt zwar fest, dass er seit seiner Geburt an einem Herzklappenfehler leide, sich deswegen jedoch nicht in Behandlung befinde, sich nicht operieren lassen wolle und auch keine Medikamente einnehme. Er lehne jegliche Behandlung ab. Insofern ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass im Falle seiner Ausweisung eine rapide und irreversible Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation drohen könnte (vgl. supra E. 2.3.6). 
Der Beschwerdeführer kann sich entgegen seiner Ansicht auch nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Zu seiner Tochter pflegt er unbestrittenermassen keinen Kontakt und unterstützt sie auch nicht finanziell, womit nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen ist. Das Verhältnis zu seiner Mutter würde nur bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses in den betreffenden Schutzbereich fallen (vgl. supra E. 2.3.4). Ein solches ist - auch wenn der Beschwerdeführer regelmässig bei ihr übernachte - nicht ersichtlich. Ein Härtefall im Sinne einer Reflexwirkung aufgrund der Suizidgefährdung seiner Mutter liegt ebenfalls nicht vor, kümmert sich doch nunmehr der Stiefvater des Beschwerdeführers um sie. Sie würde demnach im Falle einer Ausreise des Beschwerdeführers nicht auf sich alleine gestellt zurückbleiben. Die Trauer über die Landesverweisung des Beschwerdeführers reicht dazu auch dann nicht aus, wenn es sich dabei um ihren einzigen in der Schweiz verbliebenen Sohn handeln sollte. Im Hinblick auf die rund dreijährige Beziehung zu seiner Freundin sind derweil keine Hinweise auf eine eheähnliche Verbindung ersichtlich (vgl. supra E. 2.3.4). Weder unterstützt sich das Paar gegenseitig (finanziell), noch wohnt der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK ist mithin auch in dieser Hinsicht nicht tangiert. 
Dasselbe gilt für das Recht auf Schutz des Privatlebens. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit seiner Geburt ununterbrochen in der Schweiz, den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zufolge ist er aber weder sozial noch beruflich überdurchschnittlich integriert und lebt von der Sozialhilfe. Angesichts seiner schlechten Integration lässt sich ein verfassungs- und konventionsrechtlich geschütztes "Privatleben", das einer Landesverweisung entgegenstünde, nicht bejahen (vgl. supra E. 2.3.3). 
 
2.5.2. Demgegenüber besteht wie von der Vorinstanz korrekt erwogen ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer delinquiert seit vielen Jahren regelmässig, wobei es sich insbesondere bei der Nötigung und den Vergehen gegen das Betäubungsmiteilgesetz nicht um offensichtliche Bagatelldelikte handelt. Er offenbart damit eine andauernde Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, die er auch mit seinem Verweis auf seine "Vergesslichkeit" und "Unaufmerksamkeit" nicht zu legitimieren vermag. Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm "nicht egal", dass er gegen die Rechtsordnung verstosse, scheint ihn dies doch nicht von wiederholter Delinquenz abhalten zu können. Weiter erweist es sich angesichts obiger Beteuerung als inkohärent, wenn er besagte Gleichgültigkeit sodann (unsubstanziiert) als Symptom (s) einer Suchterkrankung zu deuten versucht. Im zuletzt begangenen Raub manifestiert sich zudem eine deutliche Aggravationstendenz. Zu Recht zieht die Vorinstanz die dabei ausgeübte Gewalt in die Interessenabwägung mit ein (vgl. supra E. 1.4.1). Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung Gleichgültigkeit bei der Tatausführung attestiert. Sie begründet nachvollziehbar, dass die Mittäter bei ihrem Vorgehen (Reissen der Geschädigten vom Fahrrad) die Verletzungsfolgen nicht abschätzen konnten. Dass es keinen "mitfühlenden" Raub gebe, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Angesichts seiner persistierenden und aggravierenden Delinquenz sowie seiner in absehbarer Zukunft aller Voraussicht nach weiterhin bescheidenen finanziellen Verhältnisse erscheint es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko für weitere Straftaten gegen das Vermögen (und in diesem Zusammenhang, wie beim vorliegenden Raub, auch gegen die körperliche Integrität) verortet.  
Eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ist bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen schliesslich zwingend auszusprechen. Aus dem Umstand, dass für seinen Mittäter - trotz (gemäss Beschwerdeführer) angeblich erfüllter Voraussetzungen - keine solche angeordnet worden sei, kann Letzterer vorliegend keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" ableiten. Darin liegt keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV
 
2.6. Schliesslich ist auch kein Grund für einen Aufschub der Landesverweisung im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB auszumachen.  
 
2.6.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Referenzurteil aus dem Jahr 2016 zum Schluss, es bestehe keine generelle Gefahr für Rückkehrende tamilischer Ethnie, Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren können beispielsweise exilpolitische Tätigkeiten, eine Verbindung zu den LTTE oder ein Eintrag in einer sogenannten "Stop-List" sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5; zitiert in: Urteil 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweis). Diese Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nach wie vor ausschlaggebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3431/2020 vom 21. Juli 2023 E. 6.2.1; E-4403/2020 vom 26. Januar 2023 E. 8.3.2; D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3; je mit Hinweisen).  
 
2.6.2. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr, weist er doch kein besonderes Risikoprofil auf, das eine solche nahelegen würde. Insbesondere macht er keine Mitgliedschaft bei den LTTE oder sonstige politische Aktivitäten geltend. Er behauptet im Gegenteil, dass er überhaupt keine Verbindungen nach Sri Lanka unterhalte. Es ist demnach nicht ersichtlich, welches Interesse die dortigen Behörden am Beschwerdeführer haben könnten. Es ist aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Minderheit allein noch kein erhöhtes Risiko für eine Verhaftung und damit möglicherweise einhergehende Folter oder andere erniedrigende oder unmenschliche Behandlung erkennbar.  
 
2.6.3. Auch der Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers vermag die Landesverweisung in casu nicht zu hindern. Die Vorinstanz setzt sich mit dem entsprechenden Argument auseinander und hält fest, der Beschwerdeführer gebe an, dass er gesund sei und es ihm auch ausserhalb des Strafvollzug gelungen sei, den Konsum abzubauen bzw. auch darauf zu verzichten. Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Namentlich widerspricht er diesen nicht und macht diesbezüglich auch keine Willkür geltend. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er sich zum Verzicht auf Betäubungsmittel in der Lage sieht. In Sri Lanka läuft abgesehen davon derzeit kein Strafverfahren gegen ihn. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer hinreichend konkreten Gefahr (" substantial grounds [...] for believing that he or she would face a real risk ", vgl. supra E. 2.3.7) einer Verletzung von Art. 2 Ziff. 1 EMRK resp. Art. 10 Abs. 1 BV. Alleine dass er in der Schweiz Drogen konsumierte, reicht dazu vorliegend nicht aus. Der Beschwerdeführer vermag mithin keine Verletzung zwingenden Verfassungs- oder Völkerrechts (namentlich des "non-refoulement"-Prinzips) darzutun.  
 
2.6.4. Nicht überzeugend ist schliesslich das Argument, wonach der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Pass nicht erneuern könne, weshalb er nunmehr staatenlos sei.  
Das UNO Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) definiert in Art. 1 Abs. 1 den Staatenlosen als "eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet" (amtliche Übersetzung aus dem französischen, spanischen und englischen Originaltext; gemäss dem französischen Originaltext steht der Begriff "apatride" für "une personne qu'aucun Etat ne considère comme son ressortissant par application de sa législation"). Nach dieser Definition fallen unter den Begriff des Staatenlosen ausschliesslich Personen, die in formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzen (de iure Staatenlose). Hingegen sind danach Personen, die formell zwar noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, denen aber der Heimatstaat seinen Schutz nicht mehr zukommen lässt oder die den Schutz des Heimatstaates ablehnen (de facto Staatenlose), nicht als Staatenlose zu betrachten (vgl. BGE 147 II 421 E. 5.1 mit Hinweisen; 115 V 4 E. 2b; Urteile 2C_127/2022 vom 10. August 2022 E. 4.2; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.1). 
Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Bürger von Sri Lanka betrachtet. Unbestrittenermassen erhielt er im Jahre 2005 einen entsprechenden Pass, der im Jahre 2010 für fünf Jahre erneuert wurde. Ungeachtet seiner aktuellen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dessen erneuten Verlängerung, scheint der Beschwerdeführer damit (mindestens zwei Mal) von den zuständigen Behörden als Staatsangehöriger anerkannt worden zu sein. Insofern überzeugt sein Vorbringen, wonach er in Sri Lanka mangels dortiger Geburt nie "eingebürgert" worden sei, nicht. Dass ihm die Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich (aufgrund einer Gesetzesänderung oder sonstwie) entzogen resp. aberkannt worden wäre, macht er sodann nicht geltend. Vielmehr stellt er die Erneuerung seines Ausweises im Rahmen seiner Ausführungen zu seiner beruflichen Situation implizit in Aussicht (vgl. Beschwerde S. 9: " Sobald er endlich wieder über einen gültigen Pass verfügt, wird ihn sicherlich auch wieder ein Arbeitgeber anstellen "), und scheint damit selber davon auszugehen, dass er über die betreffende Nationalität verfügt. So oder anders fällt der Beschwerdeführer nicht in den Schutzbereich des Staatenlosen-Übereinkommens und seine entsprechenden Vorbringen sind unbehelflich.  
 
2.7. Die Anordnung der Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren erweist sich damit als bundes- und völkerrechtskonform.  
 
3.  
Da der Beschwerdeführer seinen Antrag betreffend die Neuregelung der Kostenauflage im kantonalen Verfahren einzig mit dem von ihm "beantragten Verfahrensausgang" begründet, ist dieser abzuweisen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt