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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_305/2022  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
handelnd durch B.________, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde C.________/AR, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lippuner, 
 
Gegenstand 
Wassergebühren der Gemeinde C.________/AR, Abgabeperioden 2015-2018, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 5. April 2022 (ERV 21 53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1953; nachfolgend: der Grundeigentümer) hält eine Liegenschaft in der Einwohnergemeinde C.________/AR (nachfolgend: die Belegenheitsgemeinde). Im Oktober 2020 liess die Gemeinde das Grundstück mit Arrest belegen, dies zufolge offener öffentlich-rechtlicher Forderungen (Wassergebühren). Mit Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2020 leitete die Belegenheitsgemeinde die Schuldbetreibung ein, worauf der Grundeigentümer Rechtsvorschlag erhob. Nach Verfahren vor dem Kantons- und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erwuchs der Zahlungsbefehl in Rechtskraft. Am 3. März 2021 wurde das Grundstück durch das Betreibungsamt gepfändet. 
 
B.  
 
B.a. Am 21. Juli 2021 erhob der Grundeigentümer beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine negative Feststellungsklage (Art. 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Er beantragte zweierlei, nämlich zum einen die Feststellung, dass die von der Belegenheitsgemeinde in Betreibung gesetzte Forderungen nicht bestünden, und zum andern die Aufhebung der Betreibung.  
 
B.b. Mit einzelrichterlichem Urteil ERV 21 53 vom 5. April 2022 wies das Obergericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, für die materiellrechtliche Frage nach dem Bestand der Forderung seien die Verwaltungsbehörden, für die betreibungsrechtlichen Wirkungen ( Aufhebung der Betreibung) hingegen die Zivilgerichte zuständig. Im vorliegenden Verfahren könne daher lediglich der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung (und die Rückerstattung von bisherigen Verfahrenskosten) streitig sein.  
 
B.c. Soweit der Grundeigentümer die Aufhebung der Betreibung verlange, fuhr das Obergericht fort, sei auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Diesbezüglich verhalte es sich vielmehr so, dass der Grundeigentümer, sollte er mit dem Antrag auf Feststellung des Nichtbestands der Forderungen durchdringen, beim Zivilgericht die Aufhebung der Betreibung verlangen könne. Dies könne im summarischen Verfahren geschehen (Art. 85 SchKG).  
 
B.d. Was hingegen den bestrittenen Bestand der Forderung angehe, erwog das Obergericht abschliessend, dass hierzu auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 13. Dezember 2018 abzustellen sei, welche der Grundeigentümer, dessen Tochter, das Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden und die Belegenheitsgemeinde abgeschlossen hätten, um damit verschiedene hängige Verfahren zu erledigen. Die objektive Auslegung der Vereinbarung verdeutliche, dass die in den Abgabeperioden 2015 bis 2018 angefallenen Wassergebühren von der Vereinbarung nicht erfasst würden. Weder handle es sich bei den Wassergebühren um Ansprüche um Sozialhilfe noch um die damit zusammenhängenden Verfahren betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (was einzig Gegenstand der Vereinbarung gewesen sei). Dementsprechend sei diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten.  
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 19. April 2022 unterbreitete der Grundeigentümer dem Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) und um vorsorgliche Massnahmen (Art. 104 BGG). Im Kostenpunkt ersuchte er um Beiordnung eines amtlichen Anwalts und um die Befreiung von einem etwaigen Kostenvorschuss. Im Massnahmepunkt ging sein Anliegen sinngemäss dahin, das Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren sei bis zum Ablauf von mindestens 90 Tagen nach Eröffnung des Urteils im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren zu sistieren. Dies betreffe, so der Grundeigentümer, das Verwertungsbegehren in der Arrestbetreibung Nr. 22006386 bzw. in der Pfändung Nr. 22120315.  
 
C.b. Das Bundesgericht wies den Grundeigentümer mit Schreiben vom 26. April 2022 darauf hin, dass sein Gesuch nur zusammen mit einer Beschwerde an die Hand zu nehmen sei. Am 30. April 2022 (Postaufgabe: 2. Mai 2022) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift nach und beantragte er insbesondere, es sei ihm RA lic. iur. D.________ als Rechtsvertreter beizuordnen und diesem für eine Beschwerdeergänzung eine angemessene Frist zu setzen. Das Bundesgericht beantwortete dies mit Schreiben vom 9. Mai 2022 dahingehend, dass es ausgeschlossen sei, dass das Bundesgericht über das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege entscheide, bevor überhaupt die Elemente vorlägen, die zum Entscheid über das Gesuch erforderlich sind (Art. 64 BGG).  
 
C.c. Der Grundeigentümer liess dem Bundesgericht am 12. Mai 2022 eine weitere - nun definitive - Beschwerdeschrift zukommen. Darin beantragte er, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Antrag 1) sei festzustellen, dass die Forderungen, welche die Einwohnergemeinde mit der Arrestbetreibung Nr. 22006386 geltend mache, nämlich:  
 
- Fr. 551.90 nebst 5 Prozent Zins seit 1. August 2015 und Fr. 79.70 nebst 5 Prozent Zins seit 5. Januar 2016 für die Wasserrechnungen des Jahres 2015; 
- Fr. 473.25 nebst 5 Prozent Zins seit 12. August 2016 und Fr. 513.85 nebst 5 Prozent Zins seit 6. Januar 2017 für die Wasserrechnungen des Jahres 2016; 
- Fr. 863.25 nebst 5 Prozent Zins seit 14. November 2017 für die Wasserrechnung des Jahres 2017; 
- Fr. 750.40 nebst 5 Prozent Zins seit 5. Juni 2018 für die Wasserrechnung des Jahres 2018, 
nicht bestünden (Antrag 2). Die Arrestbetreibung Nr. 22006386 sei aufzuheben, eventualiter sei die vorsorgliche Massnahme gemäss Antrag 4 um 90 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu verlängern (Antrag 3). Als vorsorgliche Massnahme sei anzuordnen, dass die Einwohnergemeinde das Verwertungsbegehren in der Arrestbetreibung Nr. 22006386 bzw. in der Pfändung Nr. 22120315 frühestens nach rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache stellen könne (Antrag 4). Die Einwohnergemeinde sei zu verpflichten, dem Grundeigentümer den Betrag von Fr. 775.-- zu bezahlen (Antrag 5). Schliesslich sei dem Grundeigentümer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung) zu erteilen (Antrag 6). 
 
D.  
Das Bundesgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2022 den Schriftenwechsel eröffnet (Art. 102 Abs. 1 BGG), dem Gesuch um Sistierung des Verfahrens superprovisorisch entsprochen und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Sistierungsgesuch bis zum 31. Mai 2022 zu äussern. 
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde und sieht in der Gesuchssache von einem Antrag ab. Die Einwohnergemeinde stellt das Begehren, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten und die superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung sei aufzuheben, eventualiter sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen und die superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung aufzuheben. Auf die Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter sie das Gesuch abzuweisen. 
In der Sache selbst lässt die Einwohnergemeinde sich mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 vernehmen. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Für das Verfahren gibt sie eine Kostennote über Fr. 1'655.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu den Akten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Vorinstanz lag eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG vor. Die Norm lautet:  
 
1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 
2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein: 
 
1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung; 
2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung. 
3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein. 
Mithin kann die betriebene Person, die aufgrund dieser Eigenschaft zur Klage aktivlegitimiert ist, gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG feststellen lassen, dass "die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist" ("que la dette n'existe pas ou plus, ou qu'un sursis a été accordé", "inesistenza del debito, della sua estinzione o della concessione di una dilazione"). Erscheint dem Gericht die Klage als "sehr wahrscheinlich begründet", so stellt es die Betreibung vorläufig ein (Art. 85a Abs. 2 SchKG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der negativen Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG kommt eine Doppelnatur zu (Urteil 4A_299/2013 vom 6. November 2019 E. 7.2.1, nicht publ. in: BGE 146 III 14; BGE 140 III 41 E. 3.2.3; 132 III 89 E. 1.1; 129 III 197 E. 2.1; 125 III 149 E. 2c; Jan Bangert, in: Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 85a SchKG; Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 85a SchKG; André Schmidt, in: Louis Dallèves/Bénédict Foëx/Nicolas Jeandin [Hrsg.] Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 2 zu Art. 85a SchKG) : Sie entfaltet gleichzeitig materiellrechtliche (Abs. 1; Feststellung des Nichtbestands der Forderung) und betreibungsrechtliche Wirkungen (Abs. 2; Einstellung der Betreibung). Im Unterschied zur Klage nach Art. 85 SchKG wird bei derjenigen gemäss Art. 85a SchKG nicht nur mit betreibungsrechtlicher Wirkung, sondern im ordentlichen (oder vereinfachten) Zivilverfahren mit voller Kognition materiellrechtlich über den Bestand oder die Stundung der Schuld entschieden (BGE 140 III 41 E. 3.2.3; 132 III 89 E. 1.1; 125 III 149 E. 2c und d).  
 
1.2.2. Für die Feststellung im Sinne von Art. 85a Abs. 1 SchKG, dass eine öffentlich-rechtliche Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei, sind nicht die Zivilgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig (vgl. Urteile 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 [Nachsteuer und Hinterziehungsbusse]; 5P.367/2000 vom 24. November 2000 E. 1, nicht publ. in: BGE 127 III 41 [Kanalisationsanschlussgebühr]; weiterführend namentlich Elisabeth Escher/Marco Levante, Schnittstellen zwischen SchKG und Verwaltungsrecht - Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen, in: ZZZ 56/2021, S. 737, insb. 745; Kristin Arve/Philip Talbot, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, in: ZZZ 56/2021, S. 726, insb. 770; so wohl auch Manuel Chenal, Recouvrement des créances de droit public selon la LP, in: BlSchK 2022, S. 54, insb. 90; ferner Jürgen Brönnimann, in: David Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 85a SchKG; Luca Tenchio, Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, 1999, S. 160 f.; a.M. Bangert, a.a.O., N. 11e zu Art. 85a SchKG).  
Die Kognition ist aber, verglichen mit den ordentlichen Verfahren, erheblich eingeschränkt. Grund hierfür ist, dass Art. 85a SchKG einer abgabepflichtigen Person keinen zweiten Rechtsweg eröffnen soll, um nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens den zuvor versäumten oder erfolglos durchlaufenen Beschwerdeweg nachzuholen. 
Vielmehr kann im öffentlich-rechtlichen Verfahren einzig noch geprüft werden, ob überhaupt ein rechtskräftiger Entscheid besteht und ob seit Erlass dieses Entscheids Sachumstände eingetreten sind, welche der Durchsetzbarkeit der rechtskräftigen abgaberechtlichen Forderung entgegenstehen, namentlich Stundung und Erlass (Urteil 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 3 und E. 4c/bb). 
 
1.2.3. In der Sache selbst geht es vorliegend um Wassergebühren, die ein Gemeinwesen für die Abgabeperioden 2016 bis 2018 erhebt, mithin um kommunale öffentlich-rechtliche Ansprüche (Sachverhalt, lit. A). Diese dürften, wie aus den Umständen zu schliessen ist, zu definitiven Rechtsöffnungstiteln geführt haben (Art. 81 Abs.1 SchKG). Mit einzelrichterlichem Urteil ERV 21 53 vom 5. April 2022 hat das Obergericht die Klage abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Es erwog, für die materiellrechtliche Frage nach dem Bestand der Forderung seien die Verwaltungsbehörden, für die betreibungsrechtlichen Wirkungen hingegen die Zivilgerichte zuständig (Sachverhalt, lit. B.b). Im vorliegenden Verfahren könne lediglich der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung (und die Rückerstattung von bisherigen Verfahrenskosten) streitig sein (Sachverhalt, lit. B.d). Soweit der Grundeigentümer die Aufhebung der Betreibung verlange, sei auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Würde er mit seiner Klage obsiegen, könnte er hernach beim Zivilgericht im Sinne von Art. 85 SchKG die Aufhebung der Betreibung verlangen (Sachverhalt, lit. B.c).  
 
1.2.4. Diese Sichtweise ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (hinten E. 1.3.3) nicht zu beanstanden. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt die Zuständigkeit, soweit im Rahmen von Art. 85a SchKG vorgebracht wird, dass eine öffentlich-rechtliche Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei, bei den Verwaltungsgerichten (vorne E. 1.3.3). Entsprechend ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Bereich von Wassergebühren zur Behandlung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) sind unter Vorbehalt des Nachfolgenden grundsätzlich gegeben.  
 
1.3.2. Nicht einzutreten ist von vornherein auf die Anträge 3 und 4 (Sachverhalt, lit. C.c). Das Begehren, die Arrestbetreibung Nr. 22006386 sei aufzuheben, eventualiter sei die vorsorgliche Massnahme gemäss Antrag 4 um 90 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu verlängern (Antrag 3), liegt ausserhalb des Streitgegenstandes; dieser ist auf das beschränkt, was Gegenstand von Art. 85a Abs. 1 SchKG bilden kann (dazu vorne E. 1.2.1). Weiter verlangt der Grundeigentümer, als vorsorgliche Massnahme sei anzuordnen, dass die Einwohnergemeinde das Verwertungsbegehren in der Arrestbetreibung Nr. 22006386 bzw. in der Pfändung Nr. 22120315 frühestens nach rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache stellen könne (Antrag 4). Auch dies hängt mit Art. 85a Abs. 2 SchKG zusammen und befindet sich ausserhalb des Streitgegenstandes. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.3.3. Näherer Erörterung bedarf das Anfechtungsobjekt: Im Zusammenhang mit kantonal letztinstanzlichen Urteilen, die auf Art. 85a SchKG beruhen, geht das Bundesgericht in ständiger Praxis davon aus, dass es sich im bundesgerichtlichen Verfahren um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handle (Art. 98 BGG in Verbindung mit Art. 85a Abs. 1 SchKG; Urteile 5A_652/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 2.1; 4A_505/2020 vom 18. November 2020 E. 9; 4A_286/2020 vom 25. August 2020 E. 2.1). Im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG ist die Prüfungsbefugnis auf die Frage beschränkt, ob der angefochtene Entscheid in verfassungsmässige Individualrechte der beschwerdeführenden Person eingreife (BGE 147 II 44 E. 1.2; 146 III 303 E. 2 Ingress und 2.1).  
 
2.  
 
2.1. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 I 127 E. 4.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3; 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Rüge nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 IV 39 E. 2.3.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 V 209 E. 2.2). Es stellt deshalb grundsätzlich auf die sachverhaltlichen Elemente im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ab (BGE 147 II 49 E. 3.3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.2; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 V 240 E. 8.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 2.1). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (auch dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
3.  
 
3.1. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag im Bereich des Abgaberechts bezieht sich üblicherweise auf den Bestand, die Höhe und die Modalitäten der subjektiven und/oder objektiven Steuerpflicht in einem individuell-konkreten Fall (BGE 147 II 454 E. 3.3). Öffentlich-rechtliche Verträge sind freilich nur zulässig, sofern das Gesetz dies überhaupt zulässt, eine vertragliche Lösung also nicht ausschliesst und unter der Voraussetzung, dass der Vertrag inhaltlich nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst (BGE 136 I 142 E. 4.1). Abweichend davon ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag in besonderen Fällen auch dann zulässig, wenn keine Norm ausdrücklich zum Abschluss eines Vertrags ermächtigt (BGE 136 I 142 E. 4.2). Einer vertragsweisen Regelung zugänglich sind namentlich Vorzugslasten/Beiträge und raumplanungsrechtliche Mehrwertabgaben, immer unter der Voraussetzung, dass damit keine eigentliche Abgabevergünstigung bezweckt wird (Urteil 1C_61/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2; BGE 136 I 142 E. 4.2; 105 Ia 207 E. 2a; 103 Ia 505 E. 3b; 103 Ia 31 E. 2b).  
 
3.2. Die Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge erfolgt grundsätzlich nach den Regeln, die auf die zivilrechtlichen Verträge anwendbar sind (BGE 144 V 84 E. 6.2.1). Danach ist hauptsächlich auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (empirische oder subjektive Vertragsauslegung gemäss Art. 18 Abs. 1 OR; natürlicher Konsens). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist eine Tatfrage (BGE 147 III 153 E. 5.1; 144 III 93 E. 5.2.1 und 5.2.2). Bleibt der natürliche Konsens unbewiesen, ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip - objektiviert - auszulegen (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Hierzu gilt es, den mutmasslichen Parteiwillen zu ermitteln, wie er von den jeweiligen Erklärungsempfängern nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsauslegung gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB; rechtlicher Konsens). Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht bei bundesrechtlichen Verträgen frei geprüft wird (BGE 147 III 153 E. 5.1; 144 III 93 E. 5.2.3; 144 V 84 E. 6.2.1).  
 
3.3. Wie ausgeführt, finden diese Regeln grundsätzlich auch auf einen verwaltungsrechtlichen Vertrag Anwendung. Beruht dieser aber auf kantonalem oder kommunalem Recht, so prüft das Bundesgericht nicht, ob der Vertrag "richtig" ausgelegt worden sei. Die bundesgerichtliche Prüfung erfolgt insofern nicht mit freier Kognition. Zu untersuchen ist vielmehr, ob die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des streitigen kantonalen oder kommunalen verwaltungsrechtlichen Vertrags gegen verfassungsmässige Individualrechte verstossen habe (Art. 98 BGG; vorne E. 1.3.3). Dabei steht die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 144 V 84 E. 6.2.2; 133 III 675 E. 3.3; 122 I 328 E. 1a/bb und E. 3a; Urteile 2C_1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4; 2C_817/2014 vom 25. August 2015 E. 2.4.2). Das Bundesgericht geht in diesen Fällen davon aus, dass die kantonalen oder kommunalen Verwaltungsbehörden nicht bereit waren, etwas zu vereinbaren, das mit den öffentlichen Interessen und der Gesetzgebung im Widerspruch steht (BGE 144 V 84 E. 6.2.1; 135 V 237 E. 3.6; 122 I 328 E. 4e; 121 II 81 E. 4a).  
 
3.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt praxisgemäss vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 145 II 32 E. 5.1).  
 
4.  
 
4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die der Grundeigentümer insofern jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Willkür bestreitet, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2), haben der Grundeigentümer, dessen Tochter, das Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden und die Belegenheitsgemeinde am 13. Dezember 2018 eine Vereinbarung getroffen. Diese stehe unter dem Titel "Verfahrenserledigung". Die Vorinstanz hat alsdann erwogen, dass dieses Vorgehen als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu würdigen sei. Weiter sei der natürliche Konsens unbewiesen geblieben, weswegen der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip - objektiviert - auszulegen sei (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dementsprechend hatte die Vorinstanz den mutmasslichen Parteiwillen zu ermitteln, wie er von den jeweiligen Erklärungsempfängern nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (Art. 2 Abs. 1 ZGB; rechtlicher Konsens; dazu vorne E. 2.2).  
 
4.2.  
 
4.2.1. In objektiver Auslegung fasste die Vorinstanz den Vertragsinhalt folgendermassen zusammen (angefochtener Entscheid, E. 3.4) :  
 
"Gemäss der Vereinbarung vom 13. Dezember 2018 galten mit Abschluss der Vereinbarung und Bezahlung von CHF 20'000.00 gegenseitig alle sozialhilferechtlichen Ansprüche und alle damit zusammenhängenden Verfahren betreffend Sozialhilfe, Rechtsverweigerung und die vor Bundesgericht, Obergericht, Departement Gesundheit und Soziales sowie der [Belegenheitsgemeinde] betreffend [Grundeigentümer und älteste Tochter] hängig waren, als erledigt (Ziff. 3 der Vereinbarung). Separat geregelt wurden sodann die Erledigung eines Strafverfahrens (Ziff. 5 der Vereinbarung) und einer Forderungsklage aus Erbteilung (Ziff. 6 der Vereinbarung). Weiter erklärte man sich per Saldo aller Ansprüche aus Sozialhilfe sowie aus den damit zusammenhängenden Verfahren betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegenseitig auseinandergesetzt (Ziff. 10 der Vereinbarung)." 
In der Folge erwog die Vorinstanz, der Wortlaut der Vereinbarung sei klar und lasse keinen Interpretationsspielraum zu. Wie aus Ziff. 1 der Vereinbarung hervorgehe, hätten die Parteien beabsichtigt, die "im Zusammenhang mit der Sozialhilfeabhängigkeit von [Grundeigentümer] und [älteste Tochter]" bestehenden Gesuche und Rechtsmittel auf einen Schlag zu erledigen, inhaltlich aber ausdrücklich beschränkt auf "alle hängigen sozialhilferechtlichen Verfahren". Abgaberechtliche Forderungen würden alleine dadurch, dass die Rechnung im Rahmen eines Gesuchs um Sozialhilfe eingereicht werde, nicht zu sozialhilferechtlichen Ansprüchen. Die ursprüngliche Rechtsnatur bleibe erhalten, weswegen der Abgabeschuldner auch weiterhin zur Bezahlung verpflichtet sei. Der Grundeigentümer bringe im vorliegenden Fall auch gar nicht vor, dass der Sozialdienst die Rechnungen bezahlt und dem Sozialhilfekonto belastet habe. Vielmehr gehe er davon aus, dass die Rechnungen unbezahlt geblieben und durch die Vereinbarung vom 13. Dezember 2018 untergegangen seien. Weshalb die öffentliche Hand auch auf andere als sozialhilferechtliche Ansprüche hätte verzichten sollen, sei nicht einsichtig. Da kein unklares Auslegungsergebnis vorliege, vermöge die Unklarheitsregel (BGE 148 III 57 E. 2.2.2) von vornherein nicht zu greifen. 
 
 
4.2.2. Im vorliegenden Verfahren herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 98 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.3.3 und 2.1 bzw. hinten E. 4.2.4 und 4.2.5). Der Grundeigentümer stellt sich - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - dezidiert auf den Standpunkt, dass die offenen Wassergebühren aus den Abgabeperioden 2015-2018 zum Gegenstand der Vereinbarung vom 13. Dezember 2018 gemacht worden seien. Seine Begründung, die nicht in allen Teilen aus sich heraus schlüssig ist, scheint darauf abzuzielen, dass ihm gegenüber gar nie eine Abgabepflicht bestanden habe (weil die Rechnungen ohnehin vom Sozialdienst zu übernehmen gewesen seien, wie er meint) bzw. dass die Forderungen untergegangen seien, weil auch diese "per Saldo aller Ansprüche" geklärt worden seien. Er holt dabei weit aus und bringt zahlreiche Sachverhaltselemente ins Spiel, die von vornherein nichts zur Sache tun. Rechtserheblich sind einzig die Umstände, die zur Erhellung des Vertragsinhalts beitragen können.  
 
4.2.3. Der Grundeigentümer scheint bei all seinen Überlegungen davon auszugehen, dass die öffentliche Hand frei über offene abgaberechtliche Forderungen verfügen könne, gleichgültig, ob er oder die öffentliche Hand (kraft "Übernahme" durch den Sozialdienst) Schuldner sei. Es ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Konzept im geltenden Recht keine Grundlage findet. Gegenteils gebietet das besonders stark ausgeprägte Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 148 II 121 E. 5.1; 146 II 97 E. 2.2.4; 142 II 182 E. 2.2.1), eine öffentlich-rechtliche Abgabe zu erheben, wo deren Tatbestand erfüllt ist. Die Veranlagungsbehörde "kann und muss" die abgaberechtliche Forderung veranlagen und beziehen (siehe beispielsweise die Urteile 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.5 [Zollabgaben]; 2C_843/2016 vom 31. Januar 2019 E. 3.2.4 [direkte Bundessteuer]; 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 3.3.2 [Mehrwertsteuer]). Die öffentliche Hand verfügt damit über kein Entschliessungsermessen (Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4.5). Anders könnte es sich unter Umständen verhalten, wenn das anwendbare kommunale Recht einen Erlass der Wassergebühren vorsähe. Dass eine derartige Norm vorliegt (vorne E. 3.1), zeigt der Grundeigentümer nicht auf.  
 
4.2.4. Schon aus grundsätzlichen Erwägungen ist damit fraglich, ob die öffentlich-rechtlichen Gebühren überhaupt zum Gegenstand einer (aufhebenden) Vereinbarung hätten gemacht werden können. Vor allem aber ergibt sich solches auch gar nicht aus dem Vertrag: In Auslegung der Vereinbarung vom 13. Dezember 2018 ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Vertrag klar sei. Bei Betrachtung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und den massgebenden Absichten zeige sich, dass zwar alle sozialhilferechtlichen Aspekte, nicht aber die abgaberechtlichen Forderungen zum Inhalt des Vertrags gemacht worden seien. Wie es sich mit dieser Einschätzung verhält, kann das Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit den verfassungsmässigen Individualrechten prüfen. Dies geht einerseits aus Art. 98 BGG hervor (vorne E. 1.3.3) und ist anderseits dem Umstand geschuldet, dass ein Vertrag des kantonalen oder kommunalen Rechts vorliegt (vorne E. 3.3).  
 
4.2.5. Dementsprechend herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass der Grundeigentümer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen hätte, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vorne E. 2.1). Im konkreten Fall wäre in der Beschwerdeschrift insbesondere der Frage nachzugehen gewesen, ob die Vorinstanz gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen habe (vorne E. 3.3).  
Die Beanstandungen, die der Grundeigentümer vorträgt, beschränken sich auf appellatorische Einwände und bleiben an der Oberfläche, soweit sie nicht von vornherein am Kern der Sache vorbeizielen. Den gesetzlichen Anforderungen, wie sie aus Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 BGG hervorgehen wird die Beschwerdeschrift offenkundig nicht gerecht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich allem Anschein nach um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 E. 2.2.3). Das mehrfach wiederholte Hauptargument - dass nämlich auch die Wassergebühren als Sozialleistungen zu gelten hätten, die ihrerseits in der Vereinbarung vom 13. Dezember 2018 abschliessend geregelt worden seien - vermag unter dem Lichte des Verfassungsrechts nicht zu verfangen. 
Weshalb die Schuldnerschaft von ihm auf die durch den Sozialdienst handelnde Belegenheitsgemeinde übergegangen sein sollte, vermag der Grundeigentümer nicht rechtsgenüglich darzulegen. Vielmehr gilt, dass abgaberechtliche Schulden höchstpersönlicher Natur und einer Schuldübernahme im privatrechtlichen Sinn nicht zugänglich sind (Urteil 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.3; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 29). 
 
4.3. Dass die kantonalen oder kommunalen Verwaltungsbehörden dies alles übersehen hätten, ist nicht anzunehmen. Ebenso wenig ist zu vermuten, dass sie bereit gewesen wären, Hand zu einer Lösung zu bieten, die mit den öffentlichen Interessen und der Gesetzgebung im Widerspruch steht (vorne E. 3.3). Weitere Ausführungen erübrigen sich, zumal es im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht darum gehen kann, der abgabepflichtigen Person einen "zweiten Rechtsweg" zu eröffnen (vorne E. 1.2.2).  
 
4.4. Die Vorinstanz hat damit verfassungsrechtlich einwandfrei erwogen, es sei nicht festzustellen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85a Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist, was die Anträge 1 und 2 betrifft (Sachverhalt, lit. C.c) abzuweisen; auf die Anträge 3 und 4 ist, wie dargelegt, nicht einzutreten (vorne E. 1.3.2). Mit dem vorliegenden Entscheid wird die superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).  
 
5.  
 
5.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
5.2. Das für diesen Fall erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG) gemäss Antrag 6 erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1). Es ist abzuweisen. Aufgrund der aussichtslosen Rechtsbegehren fehlen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege von vornherein, weswegen auch kein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung bestehen kann (Art. 64 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 1 E. 7.1). Mit Blick auf sein Unterliegen steht dem Grundeigentümer keine Entschädigung zu.  
 
5.3. Die Belegenheitsgemeinde beantragt für den Fall ihres Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 1'655.45 (Sachverhalt, lit. D). Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird allerdings in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 145 I 121 E. 6; 134 II 117 E. 7; 134 III 625 E. 4). Nichts anderes gilt an sich, wenn eine Gemeinde über keinen eigenen Rechtsdienst verfügt und auf externen Rechtsbeistand angewiesen ist (wiederum BGE 134 II 117 E. 7; Urteile 1C_275/2015 vom 10. Juni 2015 E. 4.2; 2C_10/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 4). Sachumstände, die ein ausnahmsweises Abrücken vom Grundsatz gebieten könnten, bestehen nicht (BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4b). Das Gesuch um Zusprechung von Fr. 1'655.45 ist abzuweisen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
3.  
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher