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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_904/2022  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Nihat Tektas, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14. Oktober 2022 (10/2020/1 und 10/2020/9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Parteien sind die gesetzlichen Erben der 2014 verstorbenen D.________ (Erblasserin). Sie war die Mutter von A.________ und Grossmutter von B.________und C.________, ihrerseits Söhne der 2013 (vor) verstorbenen Tochter der Erblasserin, E.________, und deren 2011 ebenfalls (vor) verstorbenen Ehemannes F.________.  
 
A.b. A.________ behauptet, E.________ sel. habe der Erblasserin Fr. 150'000.-- geschuldet und F.________ sel. aus einem Dienstbarkeitsvertrag Fr. 100'000.--.  
 
B.  
 
B.a. Nach vorgängig durchlaufenem Schlichtungsverfahren erhob A.________ am 26. Juni 2018 beim Kantonsgericht Schaffhausen eine Erbteilungsklage. Er verlangte namentlich die Feststellung, dass sich der Nettonachlass der Erblasserin auf Fr. 229'389.32 belaufe, sowie die Erbteilung nach den (unbestrittenen) Erbquoten.  
 
B.b. Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 30. Dezember 2019 teilweise gut. Es stellte fest, dass sich der Nachlass aus dem Nettonachlassvermögen gemäss Inventar der Erbschaftsbehörde von Fr. 1'768.31 [sic] sowie einer Darlehensforderung der Erbengemeinschaft gegen die Rechtsnachfolger der E.________ von Fr. 150'000.--, jeweils zzgl. Zins, zusammensetze, und teilte den Nachlass nach Erbquoten.  
 
C.  
 
C.a. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 3. Februar 2020 Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem er die Feststellung des Nettonachlasses auf Fr. 251'768.32 nebst Zins und die Erbteilung nach Erbquoten beantragte. B.________ und C.________ ergriffen Anschlussberufung und verlangten namentlich, den Nettonachlass mit Fr. 1'768.32 festzustellen und diesen Betrag gemäss den gesetzlichen Erbquoten zu teilen.  
 
C.b. Mit Entscheid vom 3. November 2020 wies das Obergericht die Berufung ab, hiess hingegen die Anschlussberufung gut. Es stellte fest, dass sich der Nettonachlass der Erblasserin auf die im amtlichen Inventar der Erbschaftsbehörde festgestellten Fr. 1'768.32 belaufe, und teilte den Nachlass nach Erbquoten.  
 
D.  
 
D.a. Das Bundesgericht hiess eine von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021).  
 
D.b. Dieses fällte seinen neuen Entscheid am 14. Oktober 2022 und wies sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung ab. Das Berufungsurteil wurde A.________ am 25. Oktober 2022 zugestellt.  
 
E.  
 
E.a. Mit Beschwerde vom 23. November 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) erneut an das Bundesgericht. Er beantragt die Feststellung, dass sich der Nettonachlass der Erblasserin auf Fr. 251'768.32 nebst Zins belaufe, und verlangt die Erbteilung nach Erbquoten.  
 
E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Erbteilung und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) befunden hat. Die Vorinstanz urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021), sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig bleibt (Urteil 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Im Berufungsverfahren verlangte der Beschwerdeführer die Feststellung einer höheren Nachlasssumme und entsprechend die Zuteilung eines höheren Erbanteils als noch in erster Instanz (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.a und C.a). Die Vorinstanz stellte die Zulässigkeit dieser Begehren nicht in Abrede, sodass die im hiesigen Verfahren gestellten Anträge, soweit damit die vorinstanzlichen aufrechterhalten werden, nicht neu sind. In dem Umfang, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Zuweisung eines Erbanteils an die Beschwerdegegner ohne Zins verlangt, sind seine Rechtsbegehren indes neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), zumal er den Zins in seinem entsprechenden Berufungsantrag noch berücksichtigte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 2.3 in fine mit Hinweis). In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu zählen auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substanziiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (Urteil 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 1). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die von der Vorinstanz festgestellte Höhe des Nachlasses der Erblasserin. 
 
3.1. Im Berufungsverfahren war streitig, ob der Nettonachlass der Erblasserin nebst dem Nettonachlassvermögen gemäss Inventar der Erbschaftsbehörde von Fr. 1'768.32 sowie einer Darlehensforderung der Erbengemeinschaft gegen die Rechtsnachfolger der E.________ von Fr. 150'000.-- zzgl. Zins auch eine Darlehensforderung von Fr. 100'000.-- gegenüber F.________ zzgl. Zins umfasst.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer leite den geltend gemachten Anspruch aus einem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. April 1994 zwischen der Erblasserin und F.________ ab. In diesem Vertrag sei der Erblasserin ein lebenslängliches Wohnrecht in der Liegenschaft GB U.________ Nr. xxx "V.________weg" eingeräumt worden. Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass die Erblasserin dem Grundeigentümer F.________ (als Gegenleistung für das Wohnrecht) ein Darlehen über Fr. 100'000.-- gewährt habe, das während der Ausübung des Wohnrechtes nicht zu verzinsen und auch nicht kündbar gewesen sei. Ab fehlender Ausübung des Wohnrechts sei das Darlehen zu verzinsen und auch auf sechs Monate zur Rückzahlung kündbar gewesen. Die Beschwerdegegner hätten in ihrer Klageantwort bestritten, dass dieses Darlehen noch bestehen solle. Es sei nie eine Zinszahlung geleistet und die Dienstbarkeit im Jahr 2012 gelöscht worden, was klar dafür spreche, dass die Vereinbarung hinfällig bzw. das Darlehen zurück überwiesen worden sei. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Nachlasses sei das Darlehen nicht mehr vorhanden gewesen.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer habe sowohl in seiner Klage als auch seiner Replik als Darlehensschuldner jeweils F.________ genannt. Weder der Klage noch der Replik liessen sich konkrete Ausführungen dazu entnehmen, dass dieser vorverstorben sei, wer seine Rechtsnachfolger seien, dass die Darlehensschuld damals noch bestanden habe und dass sie auf die Rechtsnachfolger übergegangen sei, obwohl der Beschwerdeführer hinsichtlich des Darlehens an E.________ Ausführungen zu deren Vorversterben und Rechtsnachfolge gemacht habe. Erst in der im Rahmen des verfassungsmässigen Replikrechts ergangenen Stellungnahme zur Duplik habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Darlehen eine "Erbengemeinschaft F.________" erwähnt und ausgeführt, dass der vom Wohnrecht betroffene Bauernhof im Eigentum der Erbengemeinschaft F.________ stehe. Diese Äusserung sei nach Abschluss des Schriftenwechsels und damit nach Aktenschluss erfolgt. Da nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer sie nicht bereits vorher hätte vorbringen können, könne sie nicht berücksichtigt werden (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). An dieser Einschätzung ändere nichts, dass sich den Rechtsschriften entnehmen lasse, dass E.________ 2013 verstorben sei und ihre Rechtsnachfolger (einzig) die beiden Beschwerdegegner seien, denn die Aussage, dass F.________ ihr Ehemann sei, sei erstmals in der Stellungnahme zur Duplik und damit verspätet erfolgt.  
 
3.2.3. Eine hinreichende Behauptung der Rechtsnachfolge und des Übergangs der Darlehensschuld liege nicht vor. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, dies lasse sich aus den eingereichten Beilagen entnehmen. Indessen sei es nicht Aufgabe des Gerichts, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen, wenn es an entsprechenden Behauptungen des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers in den dazugehörigen Tatsachenvorträgen fehle. Aus den Klagebeilagen lasse sich somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Demgegenüber habe er immerhin in seiner Replik mit Verweis auf die Klageantwortbeilage 5 unter anderem ausgeführt, daraus ergebe sich, dass das Darlehen noch bestehe, während in der erwähnten Beilage einleitend festgehalten sei, dass die damals mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft im Eigentum der Erbengemeinschaft von F.________ liege. Doch auch daraus lasse sich nicht auf einen genügenden Tatsachenvortrag des Klägers betreffend die Person des Darlehensschuldners und den Übergang einer noch bestehenden Darlehensschuld auf die Rechtsnachfolger schliessen.  
 
3.2.4. Es sei sodann nicht Sache der Beschwerdegegner, durch substanziierte Bestreitungen fehlende Behauptungen des Sachverhalts zu ersetzen. Sie könnten sich insofern auf pauschales Bestreiten beschränken. Es diene dem Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegner ihre Schuldnerstellung nicht explizit bestritten hätten, hätten sie doch stets bestritten, dass die Schuld noch bestehe. Dies sei zudem insofern irrelevant, als es ohnehin bereits an einer hinreichenden Behauptung ihrer Schuldnerstellung fehle. Zu Recht habe das Kantonsgericht die Berücksichtigung einer Darlehensforderung der Erbengemeinschaft der Erblasserin gegen F.________ im Betrag von Fr. 100'000.-- abgewiesen.  
 
3.3. Im Kern lässt sich der Streit auf die den Sachverhalt beschlagende Frage reduzieren, ob die Darlehensforderung gegenüber dem Schwiegersohn der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes noch bestand oder nicht. Um mit seiner Beschwerde durchzudringen, müsste der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz als unrichtig ausweisen. Nachfolgend gilt es mithin einzig, seine im Zusammenhang mit dem (Weiter-) Bestehen der Darlehensforderung vorgetragenen Rügen zu prüfen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang keine unrichtige Verteilung der Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB) vor. Namentlich führt er nicht an, die Erfüllung einer vertraglichen Forderung habe jene Partei zu beweisen, welche dies behaupte und damit den Untergang der Forderung einwende (BGE 128 III 271 E. 2a/aa; 125 III 78 E. 3b; 111 II 263 E. 1b; Urteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 III 581; je mit Hinweisen), sodass nicht er für den Fortbestand der Darlehensforderung behauptungs- und beweisbelastet gewesen wäre, sondern die Beschwerdegegner für deren Untergang. Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid mithin nicht unter diesem Aspekt zu prüfen (vgl. vorne E. 2).  
 
3.5. Stattdessen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine offenkundige Tatsache (Art. 151 ZPO) nicht berücksichtigt.  
 
3.5.1. Dies trägt er zwar hauptsächlich mit Bezug auf die Schuldnerstellung der Beschwerdegegner vor, seine Kritik betrifft aber implizit (auch) den Fortbestand der Darlehensforderung. Er beruft sich darauf, dass die umstrittene Forderung im Grundbuch eingetragen sei. In einem Erbteilungsprozess sei eine grundbuchlich verbriefte und an den Grundeigentümer gebundene Forderung im Nachlass zuzulassen.  
 
3.5.2. Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO) und müssen auch nicht behauptet werden (BGE 135 III 88 E. 4.1; Urteil 5A_891/2021 vom 28. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweis). Selbst das Bundesgericht darf diese von Amtes wegen berücksichtigen; insofern entziehen sich die offenkundigen Tatsachen dem Novenverbot (vgl. vorne E. 2). Notorisch, d.h. offenkundig, sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts, verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt; es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt (Urteil 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2 mit Hinweis, in: FamPra.ch 2022 S. 223). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. 4c/bb in fine mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.5.2 und E. 3.6.1, je mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2021 S. 1048 f.).  
 
3.5.3. Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu verlangen: die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers oder der Eigentümerin, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum, die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Anmerkungen mit Ausnahme von Grundbuchsperren nach Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 ZGB, Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Art. 30e Abs. 2 BVG [SR 831.40], Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums sowie auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen (Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]). Ob die Grundbucheinträge mit Bezug auf jenen Inhalt, auf dessen Einsichtnahme ohne jeden Interessennachweis Anspruch besteht, als offenkundig gelten können, braucht hier angesichts der nachfolgenden Überlegungen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dass jene Daten des Grundbuchs, die nur eingesehen werden können, wenn ein Interesse glaubhaft gemacht wird, nicht offenkundig sind, scheint selbstverständlich (Urteil 1C_547/2020 vom 15. September 2021 E. 2.2).  
 
3.5.4. Der Beschwerdeführer spricht davon, die Darlehensforderung sei "grundbuchlich verbrieft". Es bleibt aber unklar, ob er sich dabei auf die Eintragung des der Erblasserin eingeräumten Wohnrechts im Grundbuch oder gegebenenfalls das Bestehen einer Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) oder eines Schuldbriefs (Art. 842 ff. ZGB) bezieht. So oder anders dient ihm der Hinweis auf den Grundbucheintrag nicht. Der Eintrag eines Wohnrechts gibt lediglich über das Bestehen dieser Dienstbarkeit, nicht aber über jenes eines allfällig damit in Zusammenhang stehenden Darlehens Auskunft. Durch die Grundpfandverschreibung bzw. den Schuldbrief wiederum wird zwar eine Forderung gesichert, der Eintrag belegt indessen einzig das Bestehen des Grundpfandes. Darüber, ob die damit in Zusammenhang stehende Forderung weiterhin Bestand hat, äussert sich der Grundbucheintrag nicht, denn das Pfand geht mit dem Untergang der Forderung nicht automatisch ebenfalls unter. Der Schuldner muss die Löschung des Eintrages verlangen (vgl. Art. 826 [Grundpfandverschreibung] und Art. 854 f. ZGB [Schuldbrief]). Mithin zielt die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere.  
 
3.6. Andererseits moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Novenrecht (Art. 229 Abs. 1 ZPO) verletzt.  
 
3.6.1. Er vertritt den Standpunkt, er sei mit seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven und der damit eingereichten Beilage 23 im Sinne einer thematischen Reaktion veranlasst gewesen, klarzustellen und zu präzisieren, dass das Darlehen im Zeitpunkt des Erbganges noch bestanden habe.  
 
3.6.2. Nach der Rechtsprechung zu Art. 229 ZPO ist es der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche die klagende Partei ihrerseits mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, und andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Für die Prüfung dieses Kausalzusammenhanges ist folglich eine genaue Betrachtung der zur Diskussion stehenden neuen Tatsachen und Beweismittel unumgänglich (BGE 146 III 416 E. 6, 55 E. 2.5.2 mit Hinweisen).  
 
3.6.3. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Duplik ausgeführt hätte, die streitige Darlehensforderung habe im Zeitpunkt des Erbganges noch bestanden. In seiner hiesigen Beschwerdeschrift präzisiert er nicht, an welcher Stelle der genannten Rechtsschrift er die fragliche Behauptung aufgestellt haben will, sodass es seiner den Prozesssachverhalt beschlagenden Rüge bereits unter diesem Gesichtspunkt an der genügenden Substanziierung mangelt (vgl. vorne E. 2). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Elementen zu forschen, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen könnten (Urteile 5A_278/2022 vom 1. September 2022 E. 3.5.2; 5A_972/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 7.1.2). Selbst bei entsprechender Behauptung wäre die Beilage 23 zur Stellungnahme aber ohnehin nicht geeignet gewesen, den Fortbestand der Darlehensschuld im Zeitpunkt des Erbganges (yy.yy. 2014) zu beweisen, zumal es sich dabei einerseits um ein Schreiben aus dem Jahr 2011 handelt, welches der Beschwerdeführer andererseits selbst an die Steuerbehörde adressiert hatte. Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb erst die Duplik Anlass für das angebliche Novum gegeben haben soll, die Darlehensforderung bestehe auch weiterhin, wenn doch die Beschwerdegegner bereits in ihrer Klageantwort deren Untergang behaupteten (vgl. vorne E. 3.2.1). Die geltend gemachte Novenrechtsverletzung ist damit nicht dargetan.  
 
4.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und den Beschwerdegegnern damit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller