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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_650/2012 
 
Urteil vom 12. September 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Caisse-maladie Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Feststellung der angeblichen Nichtigkeit einer Konkursandrohung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Feststellungsentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Feststellung, dass keine Nichtigkeit der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Konkursandrohung vorliege) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse im Sinne der erwähnten Vorschrift an der bundesgerichtlichen Überprüfung des obergerichtlichen Beschlusses vom 3. September 2012 betreffend die ihr gegenüber ergangene Konkursandrohung fehlt, 
dass nämlich über die Beschwerdeführerin bereits mit abweisendem Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2012 mit Wirkung ab Urteilsdatum (16.00 Uhr) der Konkurs eröffnet worden ist und das Bundesgericht (mit nach Art. 61 BGG rechtskräftigem Urteil 5A_382/2012 vom 15. August 2012) auf die gegen den obergerichtlichen Beschwerdeentscheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, 
dass auf die - mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses - offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. September 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann